Gesetz
zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung
und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration
von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz)

Vom 20. Juni 2002[1]


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)
Artikel 2 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU)
Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes
Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Artikel 8 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderungen sonstiger sozial- und leistungsrechtlicher Gesetze
Artikel 11 Änderungen sonstiger Gesetze
Artikel 12 Änderung sonstiger Verordnungen
Artikel 13 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 14 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 1

Gesetz
über den Aufenthalt, die
Erwerbstätigkeit und die Integration
von Ausländern im Bundesgebiet
(Aufenthaltsgesetz – AufenthG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

K a p i t e l  1
A l l g e m e i n e  B e s t i m m u n g e n

Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich § 1
Begriffsbestimmungen § 2

K a p i t e l  2
E i n r e i s e  u n d  A u f e n t h a l t  i m  B u n d e s g e b i e t

Abschnitt 1
Allgemeines

Passpflicht § 3
Erfordernis eines Aufenthaltstitels § 4
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 5
Visum § 6
Aufenthaltserlaubnis § 7
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis § 8
Niederlassungserlaubnis § 9
Aufenthaltstitel bei Asylantrag § 10
Einreise- und Aufenthaltsverbot § 11
Geltungsbereich; Nebenbestimmungen § 12
Abschnitt 2
Einreise
Grenzübertritt § 13
Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum § 14
Zurückweisung § 15
Abschnitt 3
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
Studium; Sprachkurse; Schulbesuch § 16
Sonstige Ausbildungszwecke § 17
Abschnitt 4
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
Beschäftigung § 18
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte § 19
Zuwanderung im Auswahlverfahren § 20
Selbständige Tätigkeit § 21
Abschnitt 5
Aufenthalt aus völkerrechtlichen,
humanitären oder politischen Gründen
Aufnahme aus dem Ausland § 22
Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden § 23
Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz § 24
Aufenthalt aus humanitären Gründen § 25
Dauer des Aufenthalts § 26
Abschnitt 6
Aufenthalt aus familiären Gründen
Grundsatz des Familiennachzugs § 27
Familiennachzug zu Deutschen § 28
Familiennachzug zu Ausländern § 29
Ehegattennachzug § 30
Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten § 31
Kindernachzug § 32
Geburt eines Kindes im Bundesgebiet § 33
Aufenthaltsrecht der Kinder § 34
Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder § 35
Nachzug sonstiger Familienangehöriger § 36
Abschnitt 7
Besondere Aufenthaltsrechte
Recht auf Wiederkehr § 37
Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche § 38
Abschnitt 8
Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit
Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung § 39
Versagungsgründe § 40
Widerruf der Zustimmung § 41
Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht § 42
K a p i t e l  3
F ö r d e r u n g  d e r  I n t e g r a t i o n
Integrationskurs und -programm § 43
Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs § 44
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs § 45
K a p i t e l  4
O r d n u n g s r e c h t l i c h e  V o r s c h r i f t e n
Ordnungsverfügungen § 46
Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung § 47
Ausweisrechtliche Pflichten § 48
Feststellung und Sicherung der Identität § 49
K a p i t e l  5
B e e n d i g u n g  d e s  A u f e n t h a l t s

Abschnitt 1
Begründung der Ausreisepflicht
Ausreisepflicht § 50
Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen § 51
Widerruf § 52
Zwingende Ausweisung § 53
Ausweisung im Regelfall § 54
Ermessensausweisung § 55
Besonderer Ausweisungsschutz § 56
Abschnitt 2
Durchsetzung der Ausreisepflicht
Zurückschiebung § 57
Abschiebung § 58
Androhung der Abschiebung § 59
Verbot der Abschiebung § 60
Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen § 61
Abschiebungshaft § 62
K a p i t e l  6
H a f t u n g  u n d  G e b ü h r e n
Pflichten der Beförderungsunternehmer § 63
Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer § 64
Pflichten der Flughafenunternehmer § 65
Kostenschuldner; Sicherheitsleistung § 66
Umfang der Kostenhaftung § 67
Haftung für Lebensunterhalt § 68
Gebühren § 69
Verjährung § 70

K a p i t e l  7
V e r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n

Abschnitt 1
Zuständigkeiten

Zuständigkeit § 71
Beteiligungserfordernisse § 72
Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln § 73
Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis § 74
Abschnitt 2
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Aufgaben § 75
Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration § 76
Abschnitt 3
Verwaltungsverfahren
Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen § 77
Vordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und Bescheinigungen § 78
Entscheidung über den Aufenthalt § 79
Handlungsfähigkeit Minderjähriger § 80
Beantragung des Aufenthaltstitels § 81
Mitwirkung des Ausländers § 82
Beschränkung der Anfechtbarkeit § 83
Wirkungen von Widerspruch und Klage § 84
Berechnung von Aufenthaltszeiten § 85
Abschnitt 4
Datenübermittlung und Datenschutz
Erhebung personenbezogener Daten § 86
Übermittlungen an Ausländerbehörden § 87
Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen § 88
Verfahren bei identitätssichernden und -feststellenden Maßnahmen § 89
Übermittlungen durch Ausländerbehörden § 90
Speicherung und Löschung personenbezogener Daten § 91
K a p i t e l  8
B e a u f t r a g t e  f ü r  M i g r a t i o n ,
F l ü c h t l i n g e  u n d  I n t e g r a t i o n
Amt der Beauftragten § 92
Aufgaben § 93
Amtsbefugnisse § 94
K a p i t e l  9
S t r a f -  u n d  B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n
Strafvorschriften § 95
Einschleusen von Ausländern § 96
Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen § 96a
Bußgeldvorschriften § 97
K a p i t e l  10
V e r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n;
Ü b e r g a n g s -  u n d  S c h l u s s v o r s c h r i f t e n
Verordnungsermächtigung § 98
Sprachliche Anpassung § 98a
Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte § 99
Fortgeltung sonstiger ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung § 100
Anwendung bisherigen Rechts § 101
Übergangsregelungen § 102
Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen § 103
Einschränkung von Grundrechten § 104
Stadtstaatenklausel § 105


Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

  (1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung der Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
  (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,

  1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
  2. die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,
  3. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.

§ 2
Begriffsbestimmungen

  (1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
  (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
  (3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.
  (3a) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.
  (4) Ein Schengen-Visum ist der einheitliche Sichtvermerk nach Maßgabe der als Schengen-Besitzstand in das Gemeinschaftsrecht überführten Bestimmungen (ABl. EG 2000 Nr. L 239 S. 1) und der nachfolgend ergangenen Rechtsakte.
  (5) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 01/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und über Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbundenen Belastungen auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).


Kapitel 2
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

A b s c h n i t t  1
A l l g e m e i n e s

§ 3
Passpflicht

  (1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind.
  (2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

§ 4
Erfordernis eines Aufenthaltstitels

  (1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. II 1964 S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

  1. Visum (§ 6),
  2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7) oder
  3. Niederlassungserlaubnis (§ 9).

  (2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesanstalt für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
  (3) Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt, und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels gestattet ist.
  (4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
  (5) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

§ 5
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

  (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und
  1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
  2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und
  3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.

  (2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer

  1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
  2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
  (3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abzusehen; in den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann hiervon abgesehen werden.
  (4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder wenn Tatsachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

§ 6
Visum

  (1) Einem Ausländer kann
  1. ein Schengen-Visum für die Durchreise oder
  2. ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei Monaten pro Halbjahr (kurzfristige Aufenthalte)

erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt sind. In Ausnahmefällen kann das Schengen-Visum aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt sind. In diesen Fällen ist die Gültigkeit räumlich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken.
  (2) Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch für mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden, dass der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate pro Halbjahr nicht überschreiten darf.
  (3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 erteiltes Schengen-Visum kann in besonderen Fällen bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten pro Halbjahr verlängert werden. Dies gilt auch dann, wenn das Visum von einer Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Anwenderstaates erteilt worden ist. Für weitere drei Monate innerhalb des betreffenden Halbjahres kann das Visum nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 verlängert werden.
  (4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis angerechnet.

§ 7
Aufenthaltserlaubnis

  (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
  (2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

§ 8
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

  (1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.
  (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.
  (3) Hat ein Ausländer entgegen seiner Verpflichtung nach § 45 nicht mit der Teilnahme an einem Integrationskurs begonnen, so soll dieser Umstand bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt werden.

§ 9
Niederlassungserlaubnis

  (1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
  (2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

  1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
  3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
  4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
  5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
  6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
  7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
  9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.
  (3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.
  (4) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2 Nr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Strafhaft. Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

  1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
  2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte.

§ 10
Aufenthaltstitel bei Asylantrag

  (1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
  (2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.
  (3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung.

§ 11
Einreise- und Aufenthaltsverbot

  (1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise.
  (2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten Frist kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 12
Geltungsbereich; Nebenbestimmungen

  (1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.
  (2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden.
  (3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.
  (4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
  (5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

A b s c h n i t t  2
E i n r e i s e

§ 13
Grenzübertritt

  (1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind. Ausländer sind verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.
  (2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylverfahrensgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt. Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.

§ 14
Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum

  (1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
  1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
  2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder
  3. nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2.

  (2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.

§ 15
Zurückweisung

  (1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.
  (2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn
  1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,
  2. der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient oder
  3. er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt.

  (3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt.
  (4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5, 8 und 9 sowie § 62 finden entsprechende Anwendung. Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet ist.

A b s c h n i t t 3
A u f e n t h a l t  z u m  Z w e c k  d e r  A u s b i l d u n g

§ 16
Studium; Sprachkurse; Schulbesuch

  (1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbereitenden Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen soll zwei Jahre nicht überschreiten; im Falle des Studiums wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die Aufenthaltsdauer als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen.
  (2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.
  (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.
  (4) Nach Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis um bis zu einem Jahr zur Arbeitsplatzsuche verlängert werden.
  (5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 17
Sonstige Ausbildungszwecke

  Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der beruflichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesanstalt für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

A b s c h n i t t 4
A u f e n t h a l t  z u m
Z w e c k  d e r  E r w e r b s t ä t i g k e i t

§ 18
Beschäftigung

  Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesanstalt für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen.

§ 19
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

  (1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist.
  (2) Hochqualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere

  1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
  2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder
  3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.

§ 20
Zuwanderung im Auswahlverfahren

  (1) Eine Niederlassungserlaubnis wird zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erteilt, wenn ein Ausländer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat. Dies gilt auch für Ausländer, die sich bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
  (2) Das Auswahlverfahren erfolgt im wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland und dient der Zuwanderung qualifizierter Erwerbspersonen, von denen ein Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten sind. Die Auswahl erfolgt durch ein Punktesystem unter besonderer Berücksichtigung von Staatsangehörigen der Länder, mit denen die Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union eröffnet sind.
  (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die Bedingungen für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren, die allgemeinen Kriterien für die Auswahl der Zuwanderungsbewerber sowie die Bewertung durch ein Punktesystem und Einzelheiten des Verfahrens festzulegen. Als Mindestbedingungen für die Teilnahme sind die gesundheitliche Eignung, ein guter Leumund, die Sicherung des Lebensunterhalts und eine Berufsausbildung vorzusehen. Für die Auswahl der Zuwanderungsbewerber ist zumindest die Bewertung der folgenden Kriterien vorzusehen:

  1. Alter des Zuwanderungsbewerbers;
  2. schulische und berufliche Qualifikation sowie die Berufserfahrung des Zuwanderungsbewerbers; Unterbrechung der Berufstätigkeit oder längere Ausbildungsdauer auf Grund der Wahrnehmung von Familienpflichten wie Kindererziehung oder häusliche Pflege dürfen keine nachteilige Bewertung zur Folge haben;
  3. Familienstand des Zuwanderungsbewerbers;
  4. Sprachkenntnisse des Zuwanderungsbewerbers;
  5. Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland;
  6. Herkunftsland.

Bei der Auswahl der Zuwanderungsbewerberinnen und Zuwanderungsbewerber ist ein den Bewerbungen entsprechender Anteil von Frauen und Männern auszuwählen.
  (4) Das Auswahlverfahren wird nur durchgeführt, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Bundesanstalt für Arbeit nach Beteiligung des Zuwanderungsrates (§ 76) gemeinsam eine Höchstzahl für die Zuwanderung im Auswahlverfahren festgesetzt haben.
  (5) Die Niederlassungserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn sie innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung über die erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren (Zuwanderungsmitteilung) beantragt wird.
  (6) Bewerber, die nicht erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen haben, können frühestens nach Ablauf von drei Jahren ab Bekanntgabe der ablehnenden Zuwanderungsmitteilung erneut am Auswahlverfahren teilnehmen.

§ 21
Selbständige Tätigkeit

  (1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung; ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse ist in der Regel anzunehmen, wenn die Investition mindestens 1 Million Euro beträgt und mindestens zehn Arbeitsplätze geschaffen werden. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlichrechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
  (2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.
  (3) Ausländer, die älter sind als 45 Jahre, sollen die Aufenthaltserlaubnis nur erhalten, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
  (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt gesichert ist.

A b s c h n i t t  5
A u f e n t h a l t  a u s  v ö l k e r r e c h t l i c h e n ,
h u m a n i t ä r e n  o d e r  p o l i t i s c h e n  G r ü n d e n

§ 22
Aufnahme aus dem Ausland

  Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Im Falle des Satzes 2 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

§ 23
Aufenthaltsgewährung durch
die obersten Landesbehörden

  (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.
  (2) Bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland kann die Anordnung vorsehen, dass den betroffenen Personen eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird. In diesen Fällen kann abweichend von § 9 Abs. 1 eine wohnsitzbeschränkende Auflage erteilt werden.
  (3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

§ 24
Aufenthaltsgewährung
zum vorübergehenden Schutz

  (1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 01/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt ein Register über die Identifizierungsdaten der aufgenommenen Ausländer und deren Familienangehörigen.
  (2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 vorliegt; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen.
  (3) Die auf Grund eines Beschlusses nach Absatz 1 aufgenommen Personen werden auf die Länder verteilt. Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel.
  (4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erlässt eine Zuweisungsentscheidung. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu regeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
  (5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.
  (6) Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf nicht ausgeschlossen werden. Für die Ausübung einer Beschäftigung gilt § 4 Abs. 2.
  (7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet.

§ 25
Aufenthalt aus humanitären Gründen

  (1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
  (2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 festgestellt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
  (3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist.
  (4) Einem Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
  (4a) Abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel kann einem Ausländer auf Ersuchen einer von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.
  (5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten hat, insbesondere wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

§ 26
Dauer des Aufenthalts

  (1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden.
  (2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
  (3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.
  (4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

A b s c h n i t t  6
A u f e n t h a l t  a u s  f a m i l i ä r e n  G r ü n d e n

§ 27
Grundsatz des Familiennachzugs

  (1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.
  (2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden Absatz 3, § 9 Abs. 3, §§ 28 bis 31 sowie § 51 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
  (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Sozialhilfe angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

§ 28
Familiennachzug zu Deutschen

  (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen
  1. Ehegatten eines Deutschen,
  2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
  3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
  (2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
  (3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.
  (4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.
  (5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

§ 29
Familiennachzug zu Ausländern

  (1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss
  1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen und
  2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

  (2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen werden.
  (3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 nicht gewährt.
  (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und

  1. die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und
  2. der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige eines Ausländers, dem vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet sich nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehörigen findet § 24 Anwendung.
  (5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist.

§ 30
Ehegattennachzug

  (1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
  1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
  2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt,
  3. seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
  4. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.

  (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.
  (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

§ 31
Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

  (1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

  1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
  2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand

und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
  (2) Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Sozialhilfe angewiesen ist.
  (3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
  (4) Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen.

§ 32
Kindernachzug

  (1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
  1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt,
  2. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis nach den §§ 19, 20 oder 26 Abs. 3 besitzt oder
  3. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.
  (2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.
  (3) Dem Kind eines Ausländers, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.
  (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers unter Berücksichtigung des Kindeswohls, der familiären Situation sowie der Erwartung, dass das Kind, beispielsweise wegen vorhandener Kenntnisse der deutschen Sprache, sich integrieren wird, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

§ 33
Geburt eines Kindes im Bundesgebiet

  Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des visumfreien Aufenthalts als erlaubt.

§ 34
Aufenthaltsrecht der Kinder

  (1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.
  (2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.
  (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis noch nicht vorliegen.

§ 35
Eigenständiges, unbefristetes
Aufenthaltsrecht der Kinder

  (1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn
  1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
  2. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
  3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

  (2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.
  (3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

  1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,
  2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
  3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.
  (4) Von den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.

§ 36
Nachzug sonstiger Familienangehöriger

  Einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige finden § 30 Abs. 3 und § 31 und auf minderjährige Familienangehörige § 34 entsprechende Anwendung.

A b s c h n i t t  7
B e s o n d e r e  A u f e n t h a l t s r e c h t e

§ 37
Recht auf Wiederkehr

  (1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
  1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
  2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
  3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
  (2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.
  (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,

  1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ,
  2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder
  3. solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.

  (4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.
  (5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

§ 38
Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche

  (1) Einem ehemaligen Deutschen ist
  1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,
  2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.
  (2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden,´ wenn er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
  (3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt werden.
  (4) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2 berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
  (5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde.

A b s c h n i t t  8
B e t e i l i g u n g  d e r
B u n d e s a n s t a l t  f ü r  A r b e i t

§ 39
Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung

  (1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
  (2) Die Bundesanstalt für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 zustimmen, wenn

  1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben,
    b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder
  2. der Verwaltungsausschuss des Arbeitsamtes im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist,

und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung des Arbeitsamtes vermittelt werden können. Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesanstalt für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.
  (3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken der Abschnitte 3, 5, 6 oder 7 eine Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.
  (4) Die Zustimmung zu einer Beschäftigung nach § 18, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.
  (5) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke beschränken.
  (6) Die Bundesanstalt für Arbeit kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 zustimmen, wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben.

§ 40
Versagungsgründe

  (1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn
  1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist,
  2. der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.
  (2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn
  1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 bis 13, § 406 oder § 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat,
  2. wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen.

§ 41
Widerruf der Zustimmung

  Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 39 Abs. 2 Satz 1) oder der Tatbestand des § 40 Abs. 1 oder 2 erfüllt ist.

§ 42
Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

  (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

  1. Beschäftigungen, in denen eine Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit für die Beschäftigung eines Ausländers nicht erforderlich ist (§ 4 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 1, § 18 Satz 1, § 19 Abs. 1),
  2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden,
  3. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung auch für weniger qualifizierte Beschäftigungen erteilt werden darf (§ 39 Abs. 4),
  4. Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Zustimmung nach § 39 Abs. 5,
  5. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung abweichend von § 39 Abs. 2 erteilt werden darf.

  (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.


Kapitel 3
Förderung der Integration

§ 43
Integrationskurs und -programm

  (1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert.
  (2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Der Integrationskurs umfasst Angebote, die Ausländer an die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland heranführen. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.
  (3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine vom Sprachkursträger auszustellende Bescheinigung nachgewiesen. Die Teilnahme am Basissprachkurs ist in der Regel Voraussetzung für die Teilnahme am Aufbausprachkurs. Soweit erforderlich, soll der Integrationskurs durch eine sozialpädagogische Betreuung sowie durch Kinderbetreuungsangebote ergänzt werden. Für teilnahmeberechtigte und -verpflichtete Ausländer (§§ 44, 45) werden der Basissprachkurs und der Orientierungskurs vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Im Übrigen ist die Durchführung der Integrationsmaßnahmen Aufgabe der Länder. Für die Teilnahme am Integrationskurs kann unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit ein angemessener Kostenbeitrag erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.
  (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Rahmenbedingungen für die Teilnahme einschließlich der Kostenbeiträge durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
  (5) Der Integrationskurs kann durch weitere Integrationsangebote, insbesondere ein migrationsspezifisches Beratungsangebot, ergänzt werden. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle entwickelt ein bundesweites Integrationsprogramm, in dem insbesondere die bestehenden Integrationsangebote von Bund, Ländern, Kommunen und privaten Trägern für Ausländer und Spätaussiedler festgestellt und Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Integrationsangebote vorgelegt werden. Bei der Entwicklung des bundesweiten Integrationsprogramms sowie der Erstellung von Informationsmaterialien über bestehende Integrationsangebote werden die Länder, die Kommunen und die Ausländerbeauftragten von Bund, Ländern und Kommunen sowie der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen beteiligt. Darüber hinaus sollen Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, die Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gesellschaftliche Interessenverbände beteiligt werden.

§ 44
Berechtigung zur Teilnahme
an einem Integrationskurs

  (1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der erstmals eine Aufenthaltserlaubnis

  1. zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),
  2. zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),
  3. aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder
  4. ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck (§ 7 Abs. 1 Satz 2)

erhält, wenn er sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur. Einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hat auch, wer eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 erhält. Ausgenommen sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen.
  (2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.
  (3) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.

§ 45
Verpflichtung zur Teilnahme
an einem Integrationskurs

  (1) Ein Ausländer, der nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hat, ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn er sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann.
  (2) Die Ausländerbehörde stellt bei der Ausstellung des den Teilnahmeanspruch begründenden Aufenthaltstitels fest, ob der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist.
  (3) Ein Ausländer ist von der Teilnahmepflicht nach Absatz 1 ganz oder teilweise zu befreien, wenn

  1. er sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befindet,
  2. er die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweist oder
  3. seine Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

  (4) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht nach Absatz 1 aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, so führt die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ein Beratungsgespräch durch, in dem der Ausländer auf die Auswirkungen seiner Pflichtverletzung und der Nichtteilnahme am Integrationskurs (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hingewiesen wird.


Kapitel 4
Ordnungsrechtliche Vorschriften

§ 46
Ordnungsverfügungen

  (1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.
  (2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.

§ 47
Verbot und Beschränkung
der politischen Betätigung

  (1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt werden, soweit sie

  1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
  2. den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann,
  3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Anwendung von Gewalt, verstößt oder
  4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind.
  (2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird untersagt, soweit sie
  1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder den kodifizierten Normen des Völkerrechts widerspricht,
  2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt oder geeignet ist oder
  3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Personen oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen veranlasst, befürwortet oder angedroht haben.

§ 48
Ausweisrechtliche Pflichten

  (1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung auf Verlangen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
  (2) Ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.
  (3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

§ 49
Feststellung und Sicherung der Identität

  (1) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen.
  (2) Bestehen Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die zur Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn
  1. dem Ausländer die Einreise erlaubt oder ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll oder
  2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
  (3) Zur Feststellung und Sicherung der Identität können die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,
  1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist;
  2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will;
  3. bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt;
  4. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird;
  5. bei der Beantragung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten durch Staatsangehörige von Staaten, bei denen Rückführungsschwierigkeiten bestehen sowie in den nach § 73 Abs. 4 festgelegten Fällen;
  6. bei der Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 sowie in den Fällen der §§ 23, 29 Abs. 3; 7. wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festgestellt worden ist.

  (4) Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 und 3 sind die Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken sowie die Vornahme von Messungen und ähnlichen Maßnahmen. Diese sind zulässig bei Ausländern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Zur Feststellung der Identität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
  (5) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
  (6) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aus einem Drittstaat kommend aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch Abnahme der Abdrücke aller zehn Finger zu sichern.
  (7) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch Abnahme der Abdrücke aller zehn Finger zu sichern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellt hat.
  (8) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 7 zu dulden.


Kapitel 5
Beendigung des Aufenthalts

A b s c h n i t t  1
B e g r ü n d u n g  d e r  A u s r e i s e p f l i c h t

§ 50
Ausreisepflicht

  (1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
  (2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen Härtefällen verlängert werden.
  (3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt.
  (4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind.
  (5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
  (6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
  (7) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein ausgewiesener oder abgeschobener Ausländer kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und, für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet, zur Festnahme ausgeschrieben werden.

§ 51
Beendigung der Rechtmäßigkeit
des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

  (1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
  1. Ablauf seiner Geltungsdauer,
  2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,
  3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,
  4. Widerruf des Aufenthaltstitels,
  5. Ausweisung des Ausländers,
  6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
  7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
  8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;

ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.
  (2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
  (3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
  (4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.
  (5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben wird; § 11 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.
  (6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.
  (7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, bei dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 festgestellt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 vorliegen, keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

§ 52
Widerruf

  (1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers kann außer in den Fällen des Absatzes 2 nur widerrufen werden, wenn
  1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
  2. er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
  3. er noch nicht eingereist ist oder
  4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam wird.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.
  (2) Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

§ 53
Zwingende Ausweisung

  Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er
  1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

§ 54
Ausweisung im Regelfall

  Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn er
  1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
  2. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 rechtskräftig verurteilt ist,
  3. den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet,
  4. sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt,
  5. wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Versagungsgrundes gemäß § 5 Abs. 4 keinen Aufenthaltstitel erhalten dürfte oder
  6. in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind. Die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde.

§ 55
Ermessensausweisung

  (1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
  (2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er

  1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche Angaben zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde,
  2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,
  3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt,
  4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
  5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist,
  6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder
  7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
  (3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen
  1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,
  2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben,
  3. die in § 60 Abs. 11 Satz 3 genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung.

§ 56
Besonderer Ausweisungsschutz

  (1) Ein Ausländer, der
  1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
  2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
  3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
  4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
  5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,

genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden.
  (2) Über die Ausweisung eines Heranwachsenden, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Niederlassungserlaubnis besitzt, sowie über die Ausweisung eines Minderjährigen, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt, wird in den Fällen der §§ 53, 54 nach Ermessen entschieden. Soweit die Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil des Minderjährigen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird der Minderjährige nur in den Fällen des § 53 ausgewiesen; über die Ausweisung wird nach Ermessen entschieden.
  (3) Ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 29 Abs. 3 besitzt, kann nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 ausgewiesen werden.
  (4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

  1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Ausweisung rechtfertigt, oder
  2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

A b s c h n i t t  2
D u r c h s e t z u n g  d e r  A u s r e i s e p f l i c h t

§ 57
Zurückschiebung

  (1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt zurückgeschoben werden. Abweichend hiervon ist die Zurückschiebung zulässig, solange ein anderer Staat auf Grund einer zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung zur Übernahme des Ausländers verpflichtet ist.
  (2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem anderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird, soll unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben werden, in den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreisepflicht ist noch nicht vollziehbar.
  (3) § 60 Abs. 1 bis 5, 8, 9 und § 62 finden entsprechende Anwendung.

§ 58
Abschiebung

  (1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
  (2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

  1. unerlaubt eingereist ist,
  2. noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder nach Ablauf der Geltungsdauer noch nicht die Verlängerung beantragt hat und der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt gilt,
  3. auf Grund einer Rückführungsentscheidung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 01/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (ABl. EG Nr. L 149, S. 34 bis 36) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird,

und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist. Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.
  (3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

  1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
  2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
  3. nach § 53 oder § 54 ausgewiesen worden ist,
  4. mittellos ist,
  5. keinen Pass oder Passersatz besitzt,
  6. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
  7. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

§ 59
Androhung der Abschiebung

  (1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden.
  (2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.
  (3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
  (4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abwchiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

§ 60
Verbot der Abschiebung

  (1) In Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seines Geschlechts, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen bei nichtstaatlicher Verfolgung nur vor, wenn es sich um Verfolgung im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 handelt. Es ist hierbei zu prüfen, ob der Antragsteller in seinem Herkunftsland Schutz vor drohender Verfolgung erhalten kann. Dabei ist es unerheblich, ob die Verfolgung dem Herkunftsstaat zuzurechnen ist. Wenn der Ausländer sich auf ein Abschiebungshindernis nach diesem Absatz beruft, stellt außer in den Fällen des Satzes 2 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes fest, ob dessen Voraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefochten werden.
  (2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden.
  (3) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. In diesen Fällen finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
  (4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, kann der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nicht in diesen Staat abgeschoben werden.
  (5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
  (6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
  (7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach Absatz 11 Satz 1 berücksichtigt.
  (8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.
  (9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden.
  (10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
  (11) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1. Im Übrigen ist die Abschiebung nur auszusetzen, solange sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und dem Ausländer kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Dem Ausländer ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

§ 61
Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen

  (1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.
  (2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

§ 62
Abschiebungshaft

  (1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
  (2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

  1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
  2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
  3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,
  4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
  5. der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

Der Ausländer kann für die Dauer von längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.
  (3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.


Kapitel 6
Haftung und Gebühren

§ 63
Pflichten der Beförderungsunternehmer

  (1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind.
  (2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu befördern und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld androhen. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
  (3) Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunternehmer beträgt für jeden Ausländer, den er einer Verfügung nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens 1.000 und höchstens 5.000 Euro.
  (4) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm beauftragte Stelle kann mit Beförderungsunternehmern Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Pflicht vereinbaren.

§ 64
Rückbeförderungspflicht
der Beförderungsunternehmer

  (1) Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn der Beförderungsunternehmer, der ihn an die Grenze befördert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen.
  (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die ohne erforderlichen Pass oder erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befördert werden und die bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung oder die in § 60 Abs. 2, 3 oder 5 bezeichneten Umstände berufen. Sie erlischt, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt wird.
  (3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden in den Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat oder aus dem er befördert wurde, oder in einen sonstigen Staat zu bringen, in dem seine Einreise gewährleistet ist.

§ 65
Pflichten der Flughafenunternehmer

  Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitzustellen.

§ 66
Kostenschuldner; Sicherheitsleistung

  (1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.
  (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.
  (3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.
  (4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war. In gleicher Weise haftet, wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht. Der Ausländer haftet für die Kosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner nicht beigetrieben werden können.
  (5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

§ 67
Umfang der Kostenhaftung

  (1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

  1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
  2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
  3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
  (2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
  1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
  2. die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
  3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

  (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

§ 68
Haftung für Lebensunterhalt

  (1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
  (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
  (3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
  (4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.

§ 69
Gebühren

  (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Satz 1 gilt nicht für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
  (2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
  (3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

  1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 80 Euro,
  2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
  3. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis: 40 Euro,
  4. für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 30 Euro,
  5. für die Erteilung eines Schengen-Visums: 210 Euro,
  6. für die Erteilung eines Schengen-Sammelvisums: 50 Euro und 6 Euro pro Person,
  7. für sonstige Amtshandlungen: 30 Euro,
  8. für Amtshandlungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr.

  (4) Für Amtshandlungen, die im Ausland vorgenommen werden, können Zuschläge zu den Gebühren festgesetzt werden, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen. Für die Erteilung eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene Amtshandlung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die Amtshandlungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende Amtshandlungen höhere als die nach Absatz 2 festgesetzten Gebühren erhebt. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 3 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.
  (5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger Amtshandlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis darf höchstens die Hälfte der für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die Amtshandlung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten Amtshandlung nicht zurückgezahlt.
  (6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen

  1. für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
  2. für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshandlung: 55 Euro.

Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende Amtshandlung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.

§ 70
Verjährung

  (1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
  (2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66, 69 wird neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes auch unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.


Kapitel 7
Verfahrensvorschriften

A b s c h n i t t  1
Z u s t ä n d i g k e i t e n

§ 71
Zuständigkeit

  (1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind.
  (2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.
  (3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

  1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der Grenze, die Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und die Beantragung von Haft,
  2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Durchführung des § 63 Abs. 3,
  3. den Widerruf eines Visums
    a) im Falle der Zurückweisung oder Zurückschiebung,
    b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
    c) auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
  4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
  5. die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
  6. sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind, sowie
  7. die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländer einzelner Staaten im Wege der Amtshilfe.

  (4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach §§ 48 und 49 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist, die Polizeien der Länder zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 3 Nr. 5 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.
  (5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.
  (6) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1).

§ 72
Beteiligungserfordernisse

  (1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Ausländerbehörde, die den Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.
  (2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 7 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
  (3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Ausländerbehörde nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.
  (4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden.
  (5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

§ 73
Sonstige Beteiligungserfordernisse
im Visumverfahren und bei der
Erteilung von Aufenthaltstiteln

  (1) Die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung erhobenen Daten der visumantragstellenden Person und des Einladers können von dieser zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Das Verfahren nach § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes bleibt unberührt.
  (2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 vor der Erteilung oder Verlängerung eines sonstigen Aufenthaltstitels die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der betroffenen Person an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt übermitteln.
  (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der anfragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 vorliegen. Sie dürfen die mit der Anfrage übermittelten Daten speichern und nutzen, wenn das zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
  (4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird.

§ 74
Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis

  (1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Verlängerung des Visums und die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und Änderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden dürfen.
  (2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn

  1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern,
  2. durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes erhebliche Interessen eines anderen Landes beeinträchtigt werden,
  3. eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen will, der zu den bei konsularischen und diplomatischen Vertretungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreiten Personen gehört.

A b s c h n i t t  2
B u n d e s a m t  f ü r
M i g r a t i o n  u n d  F l ü c h t l i n g e

§ 75
Aufgaben

  (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen folgende Aufgaben:

  1. Durchführung des Auswahlverfahrens und Auswahl der Zuwanderungsbewerber nach § 20;
  2. Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesanstalt für Arbeit und der für Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswärtigen Amt ermächtigten deutschen Auslandsvertretungen;
  3. a) Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Basissprachkurses und des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 5,
    b) deren Durchführung und
    c) Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes;
  4. fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und Spätaussiedler;
  5. Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale Kontaktstelle nach der Richtlinie 01/55/EG;
  6. Führung des Registers nach § 24 Abs. 1 Satz 2;
  7. Gewährung der Auszahlungen der nach den Programmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr bewilligten Mittel;
  8. Verteilung der nach § 23 Abs. 2 aufgenommenen Personen auf die Länder.

  (2) Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird als unabhängige wissenschaftliche Forschungseinrichtung das Bundesinstitut für Bevölkerungs- und Migrationsforschung eingerichtet. Es untersteht der Dienst- und Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium des Innern.

§ 76
Sachverständigenrat für
Zuwanderung und Integration

  (1) Bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird ein weisungsunabhängiger Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration (Zuwanderungsrat) gebildet. Er hat die Aufgabe, die innerstaatlichen Aufnahme- und Integrationskapazitäten sowie die aktuelle Entwicklung der Wanderungsbewegungen regelmäßig zu begutachten.
  (2) Der Zuwanderungsrat setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, die über besondere Kenntnisse im Bereich der Bevölkerungswissenschaft, der Arbeitsmarktpolitik, der Migration oder der Integration verfügen müssen. Die Mitglieder des Zuwanderungsrates werden vom Bundesministerium des Innern für die Dauer von vier Jahren ernannt.
  (3) Der Zuwanderungsrat erstattet jährlich ein Gutachten zur aktuellen Entwicklung der Zuwanderungsbewegungen in der Bundesrepublik Deutschland und zu deren absehbarer Entwicklung. In dem Gutachten soll auch die Entwicklung bei der Aufnahme von Spätaussiedlern, der Erteilung von Aufenthaltstiteln für die in diesem Gesetz genannten Zwecke und der Zahl und der Ergebnisse der Asylverfahren dargestellt werden. Das Gutachten soll auch Aussagen zum Erfordernis der Zuwanderung in dem Auswahlverfahren nach § 20 und gegebenenfalls eine Empfehlung zur Höchstzahl enthalten.
  (4) Der Zuwanderungsrat legt sein Gutachten jeweils bis zum 15. Juni dem Bundesministerium des Innern vor. Die Bundesregierung leitet das Gutachten zusammen mit ihrer Stellungnahme dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu.

A b s c h n i t t  3
V e r w a l t u n g s v e r f a h r e n

§ 77
Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen

  (1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird, sowie die Ausweisung und die Aussetzung der Abschiebung bedürfen der Schriftform. Das Gleiche gilt für Beschränkungen des Aufenthalts nach § 12 Abs. 4, die Anordnungen nach § 47 und den Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz.
  (2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform.

§ 78
Vordrucke für Aufenthaltstitel,
Ausweisersatz und Bescheinigungen

  (1) Der Aufenthaltstitel wird nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen enthält. Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:

  1. Name und Vorname des Inhabers,
  2. Gültigkeitsdauer,
  3. Ausstellungsort und -datum,
  4. Art des Aufenthaltstitels,
  5. Ausstellungsbehörde,
  6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
  7. Anmerkungen.

  (2) Wird der Aufenthaltstitel als eigenständiges Dokument ausgestellt, werden folgende zusätzliche Informationsfelder vorgesehen:

  1. Tag und Ort der Geburt,
  2. Staatsangehörigkeit,
  3. Geschlecht,
  4. Anmerkungen,
  5. Anschrift des Inhabers.

  (3) Der Aufenthaltstitel kann neben dem Lichtbild und der eigenhändigen Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Inhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Aufenthaltstitel eingebracht werden. Auch die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Aufenthaltstitel eingebracht werden.
  (4) Die Zone für das automatische Lesen enthält folgende Angaben:

  1. Familienname und Vorname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Geschlecht,
  4. Staatsangehörigkeit,
  5. Art des Aufenthaltstitels,
  6. Seriennummer des Vordrucks,
  7. ausstellender Staat,
  8. Gültigkeitsdauer,
  9. Prüfziffern.

  (5) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nutzen.
  (6) Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum bzw. -dauer, Name und Vorname des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:

  1. Tag und Ort der Geburt,
  2. Staatsangehörigkeit,
  3. Geschlecht,
  4. Größe,
  5. Farbe der Augen,
  6. Anschrift des Inhabers,
  7. Lichtbild,
  8. eigenhändige Untersclrift,
  9. weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht,
  10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen.

Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Ausweisersatz eingebracht werden. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
  (7) Die Bescheinigungen nach § 60 Abs. 11 und § 81 Abs. 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 6 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 79
Entscheidung über den Aufenthalt

  (1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.
  (2) Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

§ 80
Handlungsfähigkeit Minderjähriger

  (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
  (2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Androhung und Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.
  (3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt.
  (4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.

§ 81
Beantragung des Aufenthaltstitels

  (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt nur auf Antrag, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
  (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen. Der Aufenthalt gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag als erlaubt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird.
  (3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
  (4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf der Geltungsdauer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Wird der Antrag danach gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
  (5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

§ 82
Mitwirkung des Ausländers

  (1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.
  (2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
  (3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 45, 48, 49 und 81 und die Möglichkeit der Antragstellung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
  (4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 83
Beschränkung der Anfechtbarkeit

  Die Versagung einer Zuwanderungsmitteilung nach § 20, eines Visums zu touristischen Zwecken sowie eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.

§ 84
Wirkungen von Widerspruch und Klage

  (1) Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels und gegen die Auflage nach § 61 Abs. 1, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, haben keine aufschiebende Wirkung.
  (2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

§ 85
Berechnung von Aufenthaltszeiten

  Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.

A b s c h n i t t  4
D a t e n ü b e r m i t t l u n g  u n d  D a t e n s c h u t z

§ 86
Erhebung personenbezogener Daten

  Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

§ 87
Übermittlungen an Ausländerbehörden

  (1) Öffentliche Stellen haben ihnen bekannt gewordene Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten Zwecke erforderlich ist.
  (2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis erlangen von

  1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
  2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder
  3. einem sonstigen Ausweisungsgrund;

in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten Maßnahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde.
  (3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis angehörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausländerbeauftragte des Landes- und Ausländerbeauftragte von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhält oder der sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet sind.
  (4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann. Die Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn und Ende des Zeugenschutzes für einen Ausländer.

§ 88
Übermittlungen bei besonderen
gesetzlichen Verwendungsregelungen

  (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Angaben nach § 87 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
  (2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder anderen in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen einer öffentlichen Stelle zugänglich gemacht worden sind, dürfen von dieser übermittelt werden,

  1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder
  2. soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind, ob die im § 55 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

  (3) Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen übermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen verstoßen hat und wegen dieses Verstoßes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Geldbuße von mindestens fünfhundert Euro verhängt worden ist. In den Fällen des Satzes 1 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot nach § 48 Abs. 4 erlassen werden soll.
  (4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden und durch nichtöffentliche Stellen finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

§ 89
Verfahren bei identitätssichernden
und -feststellenden Maßnahmen

  (1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach § 49 gewonnenen Unterlagen. Die nach § 49 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt. Die Sprachaufzeichnungen nach § 49 Abs. 5 werden bei der aufzeichnenden Behörde aufbewahrt.
  (2) Die Nutzung der nach § 49 gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie dürfen, soweit und solange es erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständigen Behörden überlassen werden.
  (3) Die nach § 49 Abs. 2, 3 oder 5 gewonnenen Unterlagen sind von allen Behörden, die sie aufbewahren, zu vernichten, wenn

  1. dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz ausgestellt und von der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist,
  2. seit der letzten Ausreise oder versuchten unerlaubten Einreise zehn Jahre vergangen sind,
  3. in den Fällen des § 49 Abs. 3 Nr. 3 und 4 seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind oder
  4. im Falle des § 49 Abs. 3 Nr. 5 seit der Beantragung des Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 5 seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind.

  (4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und solange die Unterlagen im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung benötigt werden. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 90
Übermittlungen durch Ausländerbehörden

  (1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
  1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4,
  2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  3. die in § 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Verstöße,

unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden.
  (2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit den anderen in § 304 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Behörden zusammen.
  (3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung an Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme von erteilten Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung den nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit.

§ 91
Speicherung und
Löschung personenbezogener Daten

  (1) Die Daten über die Ausweisung und die Abschiebung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 11 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Frist zu löschen. Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen.
  (2) Mitteilungen nach § 87 Abs. 1, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, sind unverzüglich zu vernichten.
  (3) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechende Vorschriften in den Datenschutzgesetzen der Länder finden keine Anwendung.


Kapitel 8
Beauftragte für Migration,
Flüchtlinge und Integration

§ 92
Amt der Beauftragten

  (1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration.
  (2) Das Amt der Beauftragten wird beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung eingerichtet und kann von einem Mitglied des Deutschen Bundestages wahrgenommen werden.
  (3) Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung ist zur Verfügung zu stellen. Der Ansatz ist im Einzelplan des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
  (4) Das Amt endet, außer im Falle der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.

§ 93
Aufgaben

  Die Beauftragte hat die Aufgaben,
  1. die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen Migranten zu fördern und insbesondere die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrer Integrationspolitik auch im Hinblick auf arbeitsmarkt- und sozialpolitische Aspekte zu unterstützen sowie für die Weiterentwicklung der Integrationspolitik auch im europäischen Rahmen Anregungen zu geben;
  2. die Voraussetzungen für ein möglichst spannungsfreies Zusammenleben zwischen Ausländern und Deutschen sowie unterschiedlichen Gruppen von Ausländern weiterzuentwickeln, Verständnis füreinander zu fördern und Fremdenfeindlichkeit entgegenzuwirken;
  3. nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, soweit sie Ausländer betreffen, entgegenzuwirken;
  4. den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen Ausländer zu einer angemessenen Berücksichtigung zu verhelfen;
  5. über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürgerung zu informieren;
  6. auf die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der im Bundesgebiet lebenden Unionsbürger zu achten und zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge zu machen;
  7. Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen Migranten auch bei den Ländern und kommunalen Gebietskörperschaften sowie bei den gesellschaftlichen Gruppen anzuregen und zu unterstützen;
  8. die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Europäische Union sowie die Entwicklung der Zuwanderung in anderen Staaten zu beobachten;
  9. in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mit den Stellen der Gemeinden, Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union selbst, die gleiche oder ähnliche Aufgaben haben wie die Beauftragte, zusammenzuarbeiten;
  10. die Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9 genannten Aufgabenbereichen zu informieren.

§ 94
Amtsbefugnisse

  (1) Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvorhaben der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien sowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich betreffen, möglichst frühzeitig beteiligt. Sie kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen zuleiten. Die Bundesministerien unterstützen die Beauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
  (2) Die Beauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage der Ausländer in Deutschland.
  (3) Liegen der Beauftragten hinreichende Anhaltspunkte vor, dass öffentliche Stellen des Bundes Verstöße im Sinne des § 93 Nr. 3 begehen oder sonst die gesetzlichen Rechte von Ausländern nicht wahren, so kann sie eine Stellungnahme anfordern. Sie kann diese Stellungnahme mit einer eigenen Bewertung versehen und der öffentlichen und deren vorgesetzter Stelle zuleiten. Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Fragen zu beantworten. Personenbezogene Daten übermitteln die öffentlichen Stellen nur, wenn sich der Betroffene selbst mit der Bitte, in seiner Sache gegenüber der öffentlichen Stelle tätig zu werden, an die Beauftragte gewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.


Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 95
Strafvorschriften

  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 49 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6. entgegen § 49 Abs. 8 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
7. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.
  (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1
    a) in das Bundesgebiet einreist oder
    b) sich darin aufhält oder
  2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder einen so beschafften Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
  (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
  (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
  (5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

§ 96
Einschleusen von Ausländern

  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 95 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und
  1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
  2. wiederholt oder zu Gunsten von mehreren Ausländern handelt.
  (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
  1. gewerbsmäßig handelt,
  2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,
  3. eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,
  4. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder
  5. den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.

  (3) Der Versuch ist strafbar.
  (4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens anzuwenden, wenn

  1. sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und
  2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

  (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 sind die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.

§ 96a
Einschleusen mit Todesfolge;
gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen

  (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten verursacht.
  (2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
  (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
  (4) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.

§ 97
Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
  (2) Ordnungswidrig handelt, wer
  1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,
  2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht oder
  3. entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt.
  (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 oder einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt,
  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1 oder § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  4. entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder
  5. einer Rechtsverordnung nach § 98 Abs. 1 Nr. 6 oder 8 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

  (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 2 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
  (6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.


Kapitel 10
Verordnungsermächtigungen;
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 98
Verordnungsermächtigung

  (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
  1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen,
  2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann,
  3. zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern,
  4. Ausländer, deren Übernahme gesichert ist, von der Passpflicht zu befreien,
  5. andere amtliche Ausweise als Passersatz einzuführen oder zuzulassen,
  6. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben,
  7. zu bestimmen, dass Ausländern, die einen Pass oder Passersatz weder besitzen noch in zumutbarer Weise erlangen können, ein Reisedokument als Passersatz ausgestellt, die Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet bescheinigt und für den Grenzübertritt eine Ausnahme von der Passpflicht erteilt werden kann,
  8. die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes zu regeln,
  9. den Inhalt des Registers nach § 24 Abs. 1 Satz 2 sowie das Verfahren der Verlegung des Wohnsitzes von Ausländern, denen vorübergehender Schutz gewährt wird, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu regeln,
  10. die Muster und Ausstellungsmodalitäten für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke sowie die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78 Abs. 3 nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen und nach § 78 Abs. 6 und 7 festzulegen und
  11. zu bestimmen, dass die
    a) Meldebehörden,
    b) Staatsangehörigkeitsbehörden,
    c) Pass- und Personalausweisbehörden,
    d) Sozial- und Jugendämter,
    e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,
    f) Arbeitsämter,
    g) Finanz- und Hauptzollämter und
    h) Gewerbebehörden

ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die zu übermitteln sind.
  (2) Das Bundesministerium des Innern wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass

  1. jede Ausländerbehörde eine Datei über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat,
  2. die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteilten Visa führen und
  3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Datei führen.

Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, Angaben zum Pass, über ausländerrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Ausländerzentralregister sowie über frühere Anschriften des Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. Die Befugnis der Ausländerbehörden, weitere personenbezogene Daten zu speichern, richtet sich nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder.
  (3) Das Bundesministerium des Innern kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
  (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Stelle nach § 25 Abs. 4a zu bestimmen. Die Rechtsverordnung muss die Zusammensetzung der Stelle und das Verfahren regeln.

§ 98a
Sprachliche Anpassung

  Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen, soweit dies ohne Änderung des Regelungsinhalts möglich und sprachlich sachgerecht ist, durch geschlechtsneutrale oder durch maskuline und feminine Personenbezeichnungen ersetzen und die dadurch veranlassten sprachlichen Anpassungen vornehmen. Das Bundesministerium des Innern kann nach Erlass einer Verordnung nach Satz 1 den Wortlaut dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

§ 99
Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte

  (1) Eine vor dem 1. Januar 2003 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.
  (2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

§ 100
Fortgeltung sonstiger ausländerrechtlicher
Maßnahmen und Anrechnung

  (1) Die vor dem 1. Jenuar 2003 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen.
  (2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2003 angerechnet.

§ 101
Anwendung bisherigen Rechts

  Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) geändert worden ist, die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen, finden die §§ 2a und 2b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in der bis zum 1. Januar 2003 geltenden Fassung weiter Anwendung. In diesen Fällen gilt § 52 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend.

§ 102
Übergangsregelungen

  (1) Über vor dem 1. Januar 2003 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 99 Abs. 1 gilt entsprechend.
  (2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2003 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.
  (3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2003 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.
  (4) Dem volljährigen ledigen Kind eines Ausländers, bei dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt wurde, wird in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Ausländers minderjährig war und sich mindestens seit der Unanfechtbarkeit der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Bundesgebiet aufhält und seine Integration zu erwarten ist. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden, wenn das Kind in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist.

§ 103
Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen

  (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Arbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer. Wird ein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt, gilt die Arbeitserlaubnis als Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung. Die in der Arbeitserlaubnis enthaltenen Maßgaben sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
  (2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung.

§ 104
Einschränkung von Grundrechten

  (1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
  (2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen. Ist über die Fortdauer der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft vollzogen wird.

§ 105
Stadtstaatenklausel

  Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.



Artikel 2
Gesetz
über die allgemeine
Freizügigkeit von Unionsbürgern
(Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU)

§ 1
Anwendungsbereich

  Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen.

§ 2
Recht auf Einreise und Aufenthalt

  (1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
  (2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
  1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitsuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
  2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
  3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
  4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
  5. Verbleibeberechtigte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. EG Nr. L 142 S. 24, ber. ABl. EG 1975 Nr. L 324 S. 31) und der Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl. EG Nr. L 14 S.10),
  6. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
  7. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4.

  (3) Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls lassen das Recht nach § 2 Abs. 1 unberührt. Dies gilt auch für die vom zuständigen Arbeitsamt bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers sowie für Zeiten der Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte.
  (4) Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums, sofern eine Rechtsvorschrift dies vorsieht.
  (5) Unionsbürger, ihre Ehegatten oder Lebenspartner und ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Für Kinder unter 16 Jahren gilt dies nur, wenn ein Erziehungsberechtigter sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
  (6) Für die Erteilung der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht, der Aufenthaltserlaubnis-EU und des Visums werden keine Gebühren erhoben.

§ 3
Familienangehörige

  (1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Personen haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie bei der freizügigkeitsberechtigten Person, deren Familienangehörige sie sind, Wohnung nehmen. Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 genannten Personen haben das Recht nach § 2 Abs. 1, letztere nach Maßgabe der Absätze 4 und 5.
  (2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind
  1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
  2. die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in Absatz 1 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren.

  (3) Familienangehörige eines verstorbenen Erwerbstätigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3), die im Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn

  1. der Erwerbstätige sich im Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren ständig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat oder
  2. der Erwerbstätige infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist oder
  3. der überlebende Ehegatte des Erwerbstätigen Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Erwerbstätigen bis zum 31. März 1953 verloren hat.

Der ständige Aufenthalt im Sinne von Nummer 1 wird durch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr oder durch längere Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes nicht berührt.
  (4) Familienangehörige eines Verbleibeberechtigten (§2 Abs. 2 Nr. 5) oder eines verstorbenen Verbleibeberechtigten, die bereits bei Entstehen seines Verbleiberechts ihren ständigen Aufenthalt bei ihm hatten, haben das Recht nach § 2 Abs. 1.
  (5) Das Recht der Familienangehörigen nach den Absätzen 3 und 4 muss binnen zwei Jahren nach seinem Entstehen ausgeübt werden. Es wird nicht beeinträchtigt, wenn sie das Bundesgebiet während dieser Frist verlassen.
  (6) Auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht freizügigkeitsberechtigten Lebenspartners einer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigten Person sind die für den Lebenspartner eines Deutschen geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden.

§ 4
Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

  Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die bei dem nicht erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten ihre Wohnung nehmen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift sind:
  1. der Ehegatte und die Kinder, denen Unterhalt geleistet wird,
  2. die sonstigen Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie sowie die sonstigen Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt geleistet wird, sowie der Lebenspartner.
Abweichend von Satz 1 haben als Familienangehörige eines Studenten nur der Ehegatte, der Lebenspartner und die unterhaltsberechtigten Kinder das Recht nach § 2 Abs. 1.

§ 5
Bescheinigung
über das gemeinschaftsrechtliche
Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis-EU

  (1) Freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht erteilt.
  (2) Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU erteilt.
  (3) Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb angemessener Fristen glaubhaft gemacht werden. Die Angaben können bei der meldebehördlichen Anmeldung gegenüber der zuständigen Meldebehörde gemacht werden. Diese leitet die Angaben an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung durch die Meldebehörde erfolgt nicht.
  (4) Der Fortbestand der Erteilungsvoraussetzungen kann aus besonderem Anlass überprüft werden.
  (5) Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen, kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt und die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht eingezogen und die Aufenthaltserlaubnis-EU widerrufen werden. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 6
Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

  (1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbeschadet des § 5 Abs. 5 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 39 Abs. 3, Artikel 46 Abs. 1 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft) festgestellt und die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht eingezogen und die Aufenthaltserlaubnis-EU widerrufen werden. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Einreise verweigert werden.
  (2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
  (3) Der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt kann nach ständigem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als fünf Jahren Dauer nur noch aus besonders schwer wiegenden Gründen festgestellt werden.
  (4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden.
  (5) Wird der Pass, Personalausweis oder sonstige Passersatz ungültig, so kann dies die Aufenthaltsbeendigung nicht begründen.
  (6) Vor der Feststellung nach Absatz 1 soll der Betroffene persönlich angehört werden. Die Feststellung bedarf der Schriftform.

§ 7
Ausreisepflicht

  (1) Unionsbürger sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis-EU unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen hat. In dem Bescheid soll die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Außer in dringenden Fällen muss die Frist, falls eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht noch nicht erteilt ist, mindestens 15 Tage, in den übrigen Fällen mindestens einen Monat betragen.
  (2) Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 oder 3 verloren haben, dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Das Verbot nach Satz 1 wird befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise.

§ 8
Ausweispflicht

  Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet,
  1. bei der Einreise in das Bundesgebiet einen Pass oder anerkannten Passersatz
    a) mit sich zu führen und
    b) einem zuständigen Beamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen,
  2. für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet den erforderlichen Pass oder Passersatz zu besitzen,
  3. den Pass oder Passersatz sowie die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht und die Aufenthaltserlaubnis-EU den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

§ 9
Strafvorschriften

  Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 in das Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhält.

§ 10
Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Nr. 1 Buchstabe b einen Pass oder Passersatz nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.
  (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Nr. 2 einen Pass oder Passersatz nicht besitzt.
  (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Nr. 1 Buchstabe a einen Pass oder Passersatz nicht mit sich führt.
  (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geehndet werden.
  (5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen der Absätze 1 und 3 die Grenzschutzämter.

§ 11
Anwendung des Aufenthaltsgesetzes

  (1) Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 5 das Recht auf Einreise und Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2, die §§ 13, 14 Abs. 2, die §§ 36, 44 Abs. 3, § 46 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 7, § 74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85, 86 bis 88, 90, 91, 96 und 96a des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung. Das Aufenthaltsgesetzes findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.
  (2) Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 oder des Rechts nach § 2 Abs. 5 festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetzes Anwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft.
  (3) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz unter fünf Jahren entsprechen den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Zeiten über fünf Jahren dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

§ 12
Staatsangehörige der EWR-Staaten

  Dieses Gesetz gilt auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen im Sinne dieses Gesetzes.



Artikel 3
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

  Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Ersten Abschnitt werden die Angabe zu § 6 durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt und nach § 11 die Angabe "§ 11a Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen" eingefügt.
b) Im Zweiten Abschnitt werden nach § 14 die Angabe "§ 14a Familieneinheit" eingefügt und die Angabe zu § 26 durch die Angabe "Familienasyl und Familienabschiebungsschutz" ersetzt, nach der Angabe zu § 32 werden die Wörter "oder Verzicht" angefügt und die Angaben zu den §§ 41, 43a und 43b werden jeweils durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt.
c) Die Angaben zum Vierten Abschnitt werden wie folgt geändert
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"Vierter Abschnitt
Recht des Aufenthalts
während des Asylverfahrens".

bb) Die Angaben "Erster Unterabschnitt. Aufenthalt während des Asylverfahrens" und "Zweiter Unterabschnitt. Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens" werden gestrichen.
cc) Die Angaben zu den §§ 68, 69 und 70 werden jeweils durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt.
d) Nach der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe eingefügt:
"§ 73a Ausländische Anerkennung als Flüchtling".
e) Im Neunten Abschnitt werden nach der Angabe zu § 87a die Angabe "§ 87b Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Änderungen" eingefügt und die Angabe zu § 90 durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt.
  1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

  "(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung."

  1. In § 3 werden nach dem Wort "Bundesamt" die Wörter "für Migration und Flüchtlinge" eingefügt sowie die Angabe "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Über Asylanträge einschließlich der Feststellungen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge."

b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden die Absätze 2, 3 und 4.
  1. § 6 wird aufgehoben.
  2. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist."

  1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Ausländergesetzes" durch das Wort "Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "§ 77 Abs. 1 bis 3 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 88 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Regelung des § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechende Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder finden keine Anwendung."
  1. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
"§ 11a
Vorübergehende Aussetzung
von Entscheidungen

  Das Bundesministerium des Innern kann Entscheidungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz zu bestimmten Herkunftsländern für die Dauer von sechs Monaten vorübergehend aussetzen, wenn die Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage besonderer Aufklärung bedarf. Die Aussetzung nach Satz 1 kann verlängert werden."

  1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen."

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "eine Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "einen Aufenthaltstitel" ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Satz 1 wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe "§ 57 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 62 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe "§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe "§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  1. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

"§ 14a
Familieneinheit

  (1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes Kind des Ausländers als gestellt, das ledig ist, das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte.
  (2) Reist ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt.
  (3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 kann jederzeit auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung droht."

  1. In § 15 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "eine Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "ein Aufenthaltstitel" ersetzt.
  2. In § 19 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 61 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 57 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  3. § 20 wird wie folgt gefasst:

"§ 20
Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung

  (1) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Behörde genannten Zeitpunkt zu folgen.
  (2) Kommt der Ausländer nach Stellung eines Asylgesuchs der Verpflichtung nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt für einen später gestellten Asylantrag § 71 entsprechend. Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine Anhörung durchzuführen. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Behörde, bei der er um Asyl nachsucht, schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Kann der Hinweis nach Satz 3 nicht erfolgen, ist der Ausländer zu der Aufnahmeeinrichtung zu begleiten.
  (3) Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleitet, teilt dieser unverzüglich die Weiterleitung, die Stellung des Asylgesuchs und den erfolgten Hinweis nach Absatz 2 Satz 3 schriftlich mit. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich, spätestens nach Ablauf einer Woche nach Eingang der Mitteilung nach Satz 1, die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes darüber, ob der Ausländer in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen worden ist, und leitet ihr die Mitteilung nach Satz 1 zu."

  1. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:

  "(3) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten Zeitpunkt zu folgen. Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt § 20 Abs. 2 und 3 entsprechend. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen."

  1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

  "(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so gilt für einen später gestellten Asylantrag § 71 entsprechend. Abweichend von § 71 Abs. 3 Satz 3 ist eine Anhörung durchzuführen. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3."

  1. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter "Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

"§ 26
Familienasyl und
Familienabschiebungsschutz".

b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Asylberechtigten wird" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

  "(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Für im Bundesgebiet nach der unanfechtbaren Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu stellen."

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

  "(4) Ist der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt worden, wurde für ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Feststellung, dass für den Ehegatten und die Kinder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen."

  1. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

  "(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag und stützt er sein Vorbringen auf Umstände im Sinne des Absatzes 1, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages entstanden sind, und liegen im Übrigen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens vor, kann in diesem in der Regel die Feststellung, dass ihm die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen, nicht mehr getroffen werden."

  1. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.
bb) In Nummer 6 werden die Angabe "§ 47 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes" und am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:

  "7. er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind."

c) In Absatz 4 wird die Angabe "§ 51 Abs. 3 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  1. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 3 bleibt § 26 Abs. 4 unberührt."
d) In Absatz 5 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1 und § 53 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  1. § 32 wird wie folgt gefasst:

"§ 32
Entscheidung bei
Antragsrücknahme oder Verzicht

  Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob die in § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen. In den Fällen des § 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden."

  1. § 32a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Das Asylverfahren eines Ausländers ruht, solange ihm vorübergehender Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird."

b) In Absatz 2 wird das Wort "Aufenthaltsbefugnis" durch das Wort "Aufenthaltserlaubnis" ersetzt.
  1. In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1, § 53 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 57 und 60 Abs. 4 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 62 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  2. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe "§§ 50 und 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes" und die Wörter "keine Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "keinen Aufenthaltstitel" ersetzt.
  3. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter "Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  4. In § 40 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "eines Abschiebungshindernisses nach § 53 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  5. § 41 wird aufgehoben.
  6. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes " ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 3 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  1. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "einer Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "eines Aufenthaltstitels" und die Angabe "§ 42 Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 58 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "einev Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "eines Aufenthaltstitels" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "§ 69 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 81 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "auch abweichend von § 55 Abs. 4 des Ausländergesetzes" gestrichen und folgender Satz angefügt: "Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, entscheidet abweichend von Satz 1 das Bundesamt."
  1. Die §§ 43a und 43b werden aufgehoben.
  1. a. In § 48 Nr. 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat" eingefügt.
  2. In § 48 Nr. 3 werden die Wörter "einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz" durch die Wörter "eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  3. In § 49 Abs. 1 werden die Wörter "nach § 32a Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsbefugnis" durch die Wörter "eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  4. § 50 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
  1. Die Überschriften des Vierten Abschnitts und seines Ersten Unterabschnitts werden durch folgende Überschrift ersetzt:

"Vierter Abschnitt
Recht des Aufenthalts
während des Asylverfahrens".

  1. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

  "(2) Mit der Stellung eines Asylantrages erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

  "(3) Soweit der Erwerb eines Rechtes oder die Ausübung eines Rechtes oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthaltes nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat."

  1. a. In § 58 Abs. 1 wird nach dem Wort "aufzuhalten" ein Punkt und die Wörter "Die Erlaubnis ist zu erteilen" eingefügt.
  2. In § 59 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 36 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 12 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  3. § 61 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
  "(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit zulässig ist. Die §§ 39 bis 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend."
  1. In § 63 Abs. 5 wird die Angabe "§ 56a des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 78 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  2. In § 65 Abs. 1 werden jeweils die Wörter "eine Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "einen Aufenthaltstitel" ersetzt.
  3. In § 67 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe "§ 52 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  4. Im Vierten Abschnitt wird der Zweite Unterabschnitt "Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens" aufgehoben.
  5. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden das Komma und das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.
bbb) Nummer 3 wird aufgehoben.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "innerhalb von zwei Jahren" gestrichen.
d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "§ 61 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 57 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  1. § 71a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Während der Prüfung des Bundesamtes, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gilt eine Abschiebung als ausgesetzt. § 60 Abs. 11 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes ist entsprechend anzuwenden."

b) In Absatz 4 wird die Angabe "41 bis 43a" durch die Angabe "42 und 43" ersetzt.
  1. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

  "(2a) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 im Ermessen."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

  "(3) Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen."

d) In Absatz 6 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  1. § 76 wird wie folgt gefasst:

"§ 76
Einzelrichter

  (1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn nach dem vor dem 26. Juni 2002 geltenden Recht bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
  (2) Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will oder wenn die Rechtssache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat.
  (3) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein."

  1. Nach § 87a wird folgender § 87b eingefügt:

"§ 87b
Übergangsvorschrift
aus Anlass der am 1. Juli 2002
in Kraft getretenen Änderungen

  In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Juli 2002 anhängig geworden sind, gilt § 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter."

  1. § 90 wird aufgehoben.
  2. In § 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 und 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, § 58 Abs. 4 Satz 1, § 72 Abs. 1, § 73a Abs. 2 Satz 1, § 83b Abs. 2 Satz 1 und § 84 Abs. 1 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  3. In § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und § 63 Abs. 1 werden die Wörter "einer Aufenthaltsgenehmigung" jeweils durch die Wörter "eines Aufenthaltstitels" ersetzt.



Artikel 4
Änderung des AZR-Gesetzes

  Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert:
  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu Kapitel 2 Abschnitt 3 werden wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift des Abschnitts wird das Wort "Übermittlungsempfänger" durch die Wörter "Dritte, an die Daten übermittelt werden" ersetzt.
bb) In der Angabe zu § 15 werden die Wörter "die Anerkennung ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt.
cc) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe eingefügt:

"§ 18a Datenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen".

dd) In der Überschrift des Unterabschnitts 2 wird das Wort "zwischenstaatliche" durch die Wörter "über- oder zwischenstaatliche" ersetzt.
ee) In der Angabe zu § 26 wird das Wort "zwischenstaatliche" durch die Angabe "über- oder zwischenstaatliche" ersetzt.
b) In den Angaben zu Kapitel 3 wird die Angabe zu § 32 wie folgt gefasst:
"§ 32 Dritte, an die Daten übermittelt werden".
  1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
  "(1) Das Ausländerzentralregister wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt (Registerbehörde). Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet und nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Das Ausländerzentralregister besteht aus einem allgemeinen Datenbestand und einer gesondert geführten Visadatei."
  1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "als Kriegs- oder Bürgerkriegsflüchtlinge eine Aufenthaltsbefugnis nach § 32a des Ausländergesetzes" durch die Wörter "eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter "eine Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "einen Aufenthaltstitel" ersetzt.
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und denen die Einreise und der Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es sei denn, es besteht ein Recht zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,".
d) In Nummer 7 wird die Angabe "§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 95 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. e) In Nummer 11 wird die Angabe "§ 92 Abs. 1 Nr. 6 oder Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  1. In § 3 Nr. 6 werden nach dem Wort "Status" das Komma sowie die Wörter "zur rechtlichen Stellung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
  2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ", dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden das Wort "Empfänger" durch die Wörter "Dritten, an den Daten übermittelt worden sind," ersetzt.
  1. In § 6 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter "die Anerkennung ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt.
  2. In der Überschrift des Abschnitts 3 wird das Wort "Übermittlungsempfänger" durch die Wörter "Dritte, an die Daten übermittelt werden" ersetzt.
  3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "vorhanden, die" die Wörter "AZR-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren" eingefügt und nach dem Wort "Betroffenen" die Wörter "und die AZR-Nummer" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Identitätsprüfung" die Wörter "und -feststellung" sowie nach dem Wort "Ausländerbehörden" die Wörter "die AZR-Nummer," eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "die Anerkennung ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt.
  1. In § 15 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils die Wörter "die Anerkennung ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt.
  2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

"§ 18a
Datenübermittlung
an die Träger der Sozialhilfe und die für die
Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständigen Stellen

  An die Träger der Sozialhilfe und die zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Leistungen vorliegen, auf Ersuchen neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:
  1. abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,
  2. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
  3. Angaben zum Asylverfahren."
  1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes".
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
  1. In § 21 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bundesverwaltungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.
  2. § 22 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "die Anerkennung ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,".
c) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden Nummern 9 und 10.
d) In der neuen Nummer 10 wird das Wort "Bundesverwaltungsamt" durch die Wörter "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.
  1. In der Überschrift des Unterabschnitts 2 wird das Wort "zwischenstaatliche" durch die Wörter "über- oder zwischenstaatliche" ersetzt.
  2. § 26 wird wie folgt gefasst:

"§ 26
Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten
und an über- oder zwischenstaatliche Stellen

  An Behörden anderer Staaten und an über- oder zwischenstaatliche Stellen können Daten nach Maßgabe der §§ 4b, 4c des Bundesdatenschutzgesetzes und des § 14 übermittelt werden. Für eine nach § 4b Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässige Übermittlung an ausländische Behörden findet auch § 15 entsprechende Anwendung. Für die Datenübermittlung ist das Einvernehmen mit der Stelle herzustellen, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt hat."

  1. In § 27 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter "den Empfänger" durch die Wörter "die Dritten, an die Daten übermittelt worden sind," ersetzt.
  2. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Ersuchen um Übermittlung von Daten muss, soweit vorhanden, die Visadatei-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien des Betroffenen enthalten."
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Identitätsprüfung" die Wörter "und -feststellung" eingefügt.
  1. In § 32 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

"§ 32
Dritte, an die Daten übermittelt werden".

  1. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Herkunft oder Empfänger dieser Daten beziehen" ersetzt durch die Wörter "die Herkunft dieser Daten beziehen, den Zweck der Speicherung und den Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden".
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Empfänger" die Wörter "oder Kategorien von Empfängern" eingefügt.
  1. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"§ 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwendung."



Artikel 5
Änderung des
Staatsangehörigkeitsgesetzes

  Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:

  1. Die Gliederung in Abschnitte wird aufgehoben und die Überschriften der bisherigen Abschnitte werden gestrichen.
  2. § 1 wird wie folgt gefasst:

"§ 1

  Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt."
  1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "in einem Bundesstaate" werden gestrichen.
b) In Nummer 5 wird die Angabe "(§§ 8 bis 16 und 40b)" durch die Angabe "(§§ 8 bis 16, 40b und 40c)" ersetzt.
  1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

  "(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen."

b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt."

  1. a. Die Überschrift des § 5 wird gestrichen.
  2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "sich im Inland niedergelassen" werden durch die Wörter "rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland" ersetzt und die Wörter "von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete die Niederlassung erfolgt ist," gestrichen.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe "§ 68 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe "§ 46 Nr. 1 bis 4, § 47 Abs. 1 oder 2 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 53, § 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
dd) In Nummer 3 werden die Wörter "an dem Orte seiner Niederlassung" gestrichen.
ee) In Nummer 4 werden die Wörter "an diesem Orte" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

  "(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden."

  1. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "§ 87 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 12" ersetzt.
  2. Nach § 9 werden folgende §§ 10 bis 12b eingefügt:

"§ 10

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

  1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
  2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
  3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann,
  4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und
  5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.
  (2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
  (3) Hat ein Ausländer erfolgreich an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes teilgenommen, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.

§ 11

  Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 besteht nicht, wenn
  1. der Ausländer nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
  3. ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

§ 12

  (1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

  1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
  2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
  3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
  4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
  5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
  6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559) oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt.

  (2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht.
  (3) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.
  (4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

§ 12a

  (1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht
  1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
  2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und
  3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind.

Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann.
  (2) Im Falle der Verhängung von Jugendstrafe bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt ist, erhält der Ausländer eine Einbürgerungszusicherung für den Fall, dass die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird.
  (3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

§ 12b

  (1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.
  (2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
  (3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat."

  1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "sich nicht im Inland niedergelassen" durch die Wörter "seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland" ersetzt und die Wörter "von dem Bundesstaate, dem er früher angehört hat," gestrichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
  1. In § 14 werden die Wörter "sich nicht im Inland niedergelassen" durch die Wörter "seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland" ersetzt.
  2. § 15 Abs. 2 wird aufgehoben.
  3. In § 23 Abs. 1 werden die Wörter "des Heimatstaates" gestrichen.
  4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "seines Heimatstaates" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören."

b) Absatz 3 wird aufgehoben.
  1. In § 28 Satz 1 werden die Wörter "nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes" durch die Wörter "der zuständigen Behörde" ersetzt.
  2. In § 29 Abs. 4 wird die Angabe "§ 87 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 12" ersetzt.
  3. § 37 wird wie folgt gefasst:

"§ 37

  § 80 Abs. 1 und 3 sowie § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend."
  1. Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben.
  2. Nach § 40b wird folgender § 40c eingefügt:

"§ 40c

  Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 16. März 1999 gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 des Ausländergesetzes in der vor dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass die Einbürgerung zu versagen ist, wenn ein Ausschlussgrund nach § 11 Nr. 2 oder 3 vorliegt, und dass sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 beurteilt."



Artikel 6
Änderung des
Bundesvertriebenengesetzes

  Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266), wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  "Nichtdeutsche Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes."

  1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen" durch die Wörter "mindestens einem Elternteil mit deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit" ersetzt.
  2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:

  "(1) Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge, welche die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 erfüllen, haben, sofern sie der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen, Anspruch auf kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs, der einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland umfasst. Der Sprachkurs dauert bei ganztägigem Unterricht (Regelfall) längstens sechs Monate. Soweit erforderlich soll der Integrationskurs durch eine sozialpädagogische Betreuung sowie durch Kinderbetreuungsangebote ergänzt werden. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Rahmenbedingungen für die Teilnahme durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Spätaussiedler können erhalten
  1. eine einmalige Überbrückungshilfe des Bundes und
  2. einen Ausgleich für Kosten der Aussiedlung."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

  "(4) Weitere Integrationshilfen wie Ergänzungsförderung für Jugendliche und ergänzende Sprach- und sozialpädagogische Förderung können gewährt werden.
  (5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für

a) die Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Basissprachkurses, des Aufbaukurses und des Orientierungskurses nach Absatz 1 und
b) die Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 4."
  1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus."
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: "Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. In den Aufnahmebescheid einbezogene nichtdeutsche Ehegatten oder Abkömmlinge sind verpflichtet, sich unmittelbar nach ihrer Einreise in den Geltungsbereich des Gesetzes in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen."
cc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "der zuständigen Behörde" durch die Wörter "des Bundesverwaltungsamtes" und die Wörter "die Ausstellungsbehörde" durch die Wörter "das Bundesverwaltungsamt" ersetzt.
dd) Der letzte Satz wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

  "(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogenen nichtdeutschen Ehegatten oder Abkömmling zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 eine Bescheinigung aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend."

  1. a. Die §§ 22 bis 24 werden aufgehoben.
  2. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Verlassen dieser Gebiete" durch die Wörter "Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes" ersetzt.
b) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
"Der im Aussiedlungsgebiet lebende nichtdeutsche Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder nichtdeutsche Abkömmling einer Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson) werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, sie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und in ihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne des § 5 vorliegen; Absatz 2 bleibt unberührt. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 gefunden haben."
  1. Nach § 100a wird folgender § 100b eingefügt:

"§ 100b
Anwendungsvorschrift

  § 15 Abs. 1 und 2 ist in der bis zum 1. Januar 2003 geltenden Fassung auf alle Anträge von Personen anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes registriert und vom Bundesverwaltungsamt auf die Länder verteilt worden sind."

  1. § 104 wird wie folgt gefasst:

"§ 104

  Das Bundesministerium des Innern kann allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt erlassen."



Artikel 7
Änderung des
Gesetzes über die Rechtsstellung
heimatloser Ausländer im Bundesgebiet

  Das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter "im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts" durch die Wörter "am 1. Januar 1991" ersetzt.
  2. In § 12 Satz 2 werden die Wörter "keiner Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "keines Aufenthaltstitels" ersetzt.
  3. In § 21 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
  4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 47 Abs. 3 und des § 48 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 56 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  1. § 27 wird aufgehoben.



Artikel 8
Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes

  Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 65 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 24 oder § 25 Abs. 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,".
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen,".
b) In Absatz 2 werden die Wörter "eine andere Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "ein anderer Aufenthaltstitel" und die Wörter "bezeichneten Aufenthaltsgenehmigungen" durch die Wörter "bezeichnete Aufenthaltserlaubnis" ersetzt.
c) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Wörter "die Anerkennung ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt.
  1. In § 1a wird die Angabe "4 und" gestrichen.
  2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
  "(1) Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Bundessozialhilfegesetz auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben."
  1. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe "2 Deutsche Mark" durch die Angabe "1,05 Euro" ersetzt.
  2. In § 8 wird die Angabe "§ 84 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe "§ 68 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  3. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 84 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 68 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  4. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird Buchstabe d gestrichen.
  5. In § 13 Abs. 2 wird die Angabe "zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünftausend Euro" ersetzt.



Artikel 9
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644), wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Im Zweiten Abschnitt des Siebten Kapitels werden die Angaben zu den §§ 284 bis 286, 288, 302 und 303 jeweils durch die Angabe "(weggefallen)" ersetzt und die Angabe zu § 292 wie folgt gefasst:
"§ 292 Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland".
b) Im Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels werden die Angaben zu den §§ 419, 420a durch die Angaben "(weggefallen)" ersetzt.
c) Im Fünften Abschnitt des Dreizehnten Kapitels wird nach der Angabe zu § 434d die Angabe "§ 434e Zuwanderungsgesetz" eingefügt.
  1. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "oder bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde" eingefügt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,".
c) Nummer 6 wird aufgehoben.
  1. Die §§ 284 bis 286 werden aufgehoben.
  2. § 287 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung,".
  1. § 288 wird aufgehoben.
  2. § 292 wird wie folgt gefasst:

"§ 292
Auslandsvermittlung,
Anwerbung aus dem Ausland

  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die Vermittlung und die Anwerbung aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesanstalt durchgeführt werden dürfen."

  1. Im Siebten Kapitel, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt wird die Überschrift "Vierter Titel Anwerbung aus dem Ausland" gestrichen.
  2. Die §§ 302 und 303 werden aufgehoben.
  3. § 304 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

"2. ausländische Arbeitnehmer den erforderlichen Aufenthaltstitel besitzen, der sie zur Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigt, und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wurden,".

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter "in § 63 des Ausländergesetzes" durch die Wörter "in § 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  1. § 306 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "mit einer erforderlichen Genehmigung" durch die Wörter "den erforderlichen Aufenthaltstitel besitzen, der sie zur Ausübung ihrer Beschäftigung berechtigt," ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "ihre Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung" durch die Wörter "ihren Aufenthaltstitel oder ihre Aufenthaltsgestattung (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)" ersetzt.
  1. In § 308 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
  2. In § 378 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "insbesondere durch die Feststellung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes" angefügt.
  3. § 402 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. die Zustimmungen zur Zulassung der Beschäftigung nach dem Aufenthaltsgesetzes sowie die Zustimmung zur Anwerbung aus dem Ausland,".
b) In Nummer 8 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
  1. § 404 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) entgegen § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Ausländer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel beschäftigt oder".
bb) In Buchstabe b werden die Wörter "entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 Ausländer ohne erforderliche Genehmigung" durch die Wörter "entgegen § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Ausländer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "§ 284 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "§ 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. ohne den nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel eine Beschäftigung ausübt,".
cc) In Nummer 4 wird die Angabe "§ 284 Abs. 3" durch die Angabe "§ 39 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  1. In § 405 Abs. 4 werden die Wörter "erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter "erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  2. § 406 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. einer Rechtsverordnung nach § 292 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder".
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt geändert:
Die Wörter "eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1" werden durch die Wörter "einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  1. § 407 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Beschäftigung" die Wörter "oder Erwerbstätigkeit" eingefügt.
b) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe "eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
c) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. eine in
a) § 404 Abs. 2 Nr. 2,
b) § 404 Abs. 2 Nr. 3
bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt,".
d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
  "(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."
  1. § 418 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern "Arbeitslosenhilfe nicht haben" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. bereit und in der Lage sind, an einem Integrationskurs nach § 9 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes teilzunehmen."
d) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht nicht für Tage, an denen die Personen nach Satz 1 an dem Integrationskurs ohne wichtigen Grund nicht teilnehmen."
  1. § 419 wird aufgehoben.
  2. § 420 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Deutsch-Sprachlehrgang" durch die Wörter "Integrationskurs nach § 44 des Aufenthaltsgesetzes oder § 9 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 wird das Wort "Deutsch-Sprachlehrgangs" durch das Wort "Integrationskurses" ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
  1. § 420a wird aufgehoben.
  2. § 421 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

"Die Vorschrift über die Minderung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Anspruchsdauer auch um Tage mindert, an denen ein Anspruch nach § 418 Satz 2 nicht besteht."

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Spätaussiedler an einem Integrationskurs oder mit Zustimmung des Arbeitsamtes an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnimmt, die für seine berufliche Eingliederung erforderlich ist."
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "und der Sprachförderung" gestrichen.
  1. Nach § 434d wird folgender § 434e eingefügt:

"§ 434e
Zuwanderungsgesetz

  Die §§ 419, 420 Abs. 3 und § 420a sind in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung bis zum Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2003

  1. der Anspruch entstanden ist oder
  2. der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat und die Leistungen bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden sind."



Artikel 10
Änderungen sonstiger
sozial- und leistungsrechtlicher Gesetze

  1. § 1 Abs. 2a des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, 615) wird wie folgt gefasst:
"(2a) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn er oder der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil im Besitz
  1. einer Niederlassungserlaubnis,
  2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
  3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
  4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.
    Abweichend von Satz 1 besteht der Anspruch für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Beginn des Aufenthaltsrechts. Auch bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Ausländer keinen Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer oder ein Arbeitnehmer ist, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist."
  2. Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:
  1. In § 25 Abs. 2 werden in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
    "4. für den Zeitraum, in dem der Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 418 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besteht."
  2. § 120 Abs. 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Das Gleiche gilt für Ausländer, die einen räumlich nicht beschränkten Aufenthaltstitel nach den §§ 23, 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist."

  3. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3986), wird wie folgt geändert:
  1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 8" durch die Angabe "§ 8 Abs. 1" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die in § 8 Abs. 2 bezeichneten Auszubildenden."
  1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,".
b) In Nummer 6 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
c) In Nummer 8 wird das Wort "Aufenthaltsgesetz/EWG" durch das Wort "Freizügigkeitsgesetz/EU" ersetzt.
d) In Nummer 9 wird das Wort "EG-Mitgliedstaates" durch die Wörter "Mitgliedstaates der Europäischen Union" ersetzt.
  4. § 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358) wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Ein anderer Ausländer ist anspruchsberechtigt, wenn er im Besitz
  1. einer Niederlassungserlaubnis,
  2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
  3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
  4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist."
b) Satz 4 wird gestrichen.
  1. In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "Saisonarbeitnehmer oder Werkvertragsarbeitnehmer ist oder" eingefügt.
  5. § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), das durch Artikel 7a des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(3) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz
  1. einer Niederlassungserlaubnis,
  2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
  3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
  4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.
Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld."
  6. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 47b des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert:
  1. In § 27 Abs. 2 werden nach dem Wort "aufhalten" das Komma durch das Wort "und" sowie die Wörter "zur Ausreise verpflichtete Ausländer, deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen geduldet wird" durch die Wörter "Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen" ersetzt.
  2. § 306 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe "§ 63 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe "§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
b) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches" durch die Wörter "den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
c) In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
  7. § 321 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1667) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe "§ 63 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe "§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches" durch die Wörter "den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
  8. § 211 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 47c des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In den Sätzen 1 und 2 wird die Angabe "§ 63 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe "§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  2. In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches" durch die Wörter "erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  3. In Satz 1 Nr. 7 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
  9. In § 6 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239) geändert worden ist, werden die Wörter "ausländerrechtlichen Duldung" durch die Wörter "Aussetzung der Abschiebung" ersetzt.
  10. § 71 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "§ 76 Abs. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 87 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe "§ 46 Nr. 4 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
cc) In Buchstabe d wird die Angabe "§§ 45 bis 48 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "§ 76 Abs. 2 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 87 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe "§ 76 Abs. 5 Nr. 4 und 6 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 98 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe d und f des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  1. In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe "§ 46 Nr. 4 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 55 Abs. 2 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  11. § 1 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes ist auch gegeben, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen ausgesetzt ist."
  1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Aufenthaltsgenehmigung" durch das Wort "Aufenthaltstitel" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "§ 46 Nr. 1 bis 4 oder § 47 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.



Artikel 11
Änderungen sonstiger Gesetze

  1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1593) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  3. Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert:
  1. In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Ausländergesetzes" durch das Wort "Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  2. In § 45 Abs. 3 Nr. 3 werden die Wörter "erforderliche Aufenthaltsgenehmigung" durch die Wörter "erforderlichen Aufenthaltstitel" ersetzt.
  4. Artikel 6a des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010, 1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird aufgehoben.
  5. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 95 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  6. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung "Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten" gestrichen.
  2. In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.
  7. § 11 Abs. 3 Nr. 2 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,".
  8. § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,".
  9. § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,".
  10. § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,".
  11. § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"4. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,".
  12. Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2002 (BGBl. I S. 682), wird wie folgt geändert:
  1. § 100a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe "§ 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 95 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe "§ 92a Abs. 2 oder § 92b des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 96 Abs. 2 oder § 96a des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  1. In § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f wird die Angabe "§ 92a Abs. 2 oder § 92b des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 96 Abs. 2 oder § 96a des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  13. Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983), wird wie folgt geändert:
  1. In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b wird die Angabe "§ 92a des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 96 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  2. In § 276a werden die Wörter "Aufenthaltsgenehmigungen und Duldungen" durch das Wort "Aufenthaltstitel" ersetzt.
  14. § 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 wird die Angabe "§ 63 des Ausländergesetzes" jeweils durch die Angabe "§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch." durch die Wörter "erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes." ersetzt.
b) In Nummer 6 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
  15. In Artikel 2 § 2 Abs. 6 Satz 3 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom 20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II S. 554), das durch Artikel 103 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird das Wort "Ausländergesetzes" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
  16. Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert:
  1. In § 52 wird nach Absatz 61 folgender Absatz eingefügt:

  "(61a) § 62 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 1946) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden."

  1. § 62 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
  "(2) Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz
  1. einer Niederlassungserlaubnis,
  2. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
  3. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
  4. einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist. Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld."
  17. Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1644) wird wie folgt geändert:
  1. § 139b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe "erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe "§ 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 8 Nr. 5 wird die Angabe "§ 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  1. In § 150a Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "§ 92 Abs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 95 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  18. In § 1 Nr. 3 des Gesetzes über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 280) werden die Wörter "Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung" durch die Wörter "Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs oder ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck" ersetzt.
  19. § 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "die erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe "den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 6 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
c) Im letzten Satzteil wird die Angabe "§ 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  1. In Satz 2 wird die Angabe "§ 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  20. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584), wird wie folgt geändert:
  1. In § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 16 Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter "eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe "§ 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
cc) Im letzten Satzteil wird die Angabe "§ 63 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 71 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  21. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Rückkehrhilfegesetzes vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377) werden die Wörter "Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung" durch die Wörter "Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs oder ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck" ersetzt.



Artikel 12
Änderung sonstiger Verordnungen

  1. § 3 Nr. 1 der Verordnung über die Übertragung von Grenzschutzaufgaben auf die Zollverwaltung vom 25. März 1975 (BGBl. I S. 1068), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"1. § 71 Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes,".
  2. In § 6 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3133) wird die Angabe "§ 63 Abs. 4 Nr. 1 des Ausländergesetzes" durch die Angabe "§ 71 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
  3. Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3752), wird wie folgt geändert:
  1. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Afsatz 1 werden die Wörter "eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt" durch die Wörter "freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "hinsichtlich" die Wörter "der Rechtsstellung oder" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "ihre Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis" durch die Wörter "ihre Rechtsstellung oder ihren Aufenthaltstitel (Absatz 1)" ersetzt.
  1. Der amtliche Vordruck Anlage "K" – Anlage 28 – (zu § 26) wird wie folgt geändert:
a) Bei den Angaben über die Eltern ("Vater", "Mutter") sind jeweils die Angabenfelder "Aufenthaltsberechtigung" und "Aufenthaltserlaubnis, seit 3 Jahren unbefristet" durch die Angabenfelder "freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates", "Aufenthaltserlaubnis-EU" und "Niederlassungserlaubnis" zu ersetzen.
b) Im Text der Prüfbitte an die Ausländerbehörde werden die Wörter "eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis" durch die Wörter "freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates war oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis" ersetzt.
c) Die Bestätigung der Ausländerbehörde zur Rechtsstellung oder zum Aufenthaltstitel wird wie folgt gefasst:
"Bestätigung: Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes war/hatte
die Mutter der Vater
– freizügigkeits- berechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates reck.gif (75 Byte) ja  reck.gif (75 Byte) nein reck.gif (75 Byte) ja  reck.gif (75 Byte) nein
– eine Aufenthaltserlaubnis-EU reck.gif (75 Byte) ja  reck.gif (75 Byte) nein reck.gif (75 Byte) ja  reck.gif (75 Byte) nein
– eine Niederlassungserlaubnis reck.gif (75 Byte) ja  reck.gif (75 Byte) nein reck.gif (75 Byte) ja  reck.gif (75 Byte) nein".
  4. In der Überschrift und im Wortlaut des § 1 der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2852), die durch die Verordnung vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2499) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "die Anerkennung ausländischer" durch die Wörter "Migration und" ersetzt.
  5. In § 6 Abs. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird das Wort "Aufenthaltsgenehmigung" durch das Wort "Aufenthaltstitel" ersetzt.
  6. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"b) einen Aufenthaltstitel, soweit dieser nach § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes es erforderlich ist,".



Artikel 13
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 12 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.



Artikel 14
Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Asylverfahrensgesetzes, des AZR-Gesetzes und des Staatsangehörigkeitsgesetzes und das Bundesministerium für Bildung und Forschung den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



Artikel 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Artikel 1 § 20 Abs. 3, § 42, § 43 Abs. 4, § 69 Abs. 2 bis 6, § 98 und Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich des § 9 Abs. 1 Satz 4 des Bundesvertriebenengesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen dürfen frühestens zum 1. Januar 2003 in Kraft treten.
  (2) Artikel 1 § 75 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b und c, Nr. 5 und 46 und Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe d hinsichtlich des § 9 Abs. 5 Buchstabe a des Bundesvertriebenengesetzes treten am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
  (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2003 in Kraft; gleichzeitig treten

  1. das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361),
  2. das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306),
  3. das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584),
  4. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1/1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
  5. das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1/2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
  6. die Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über Hilfe zum Lebensunterhalt vom 2. Juli 1981 (BGBl. I S. 610),
  7. die Arbeitsaufenthalteverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 578),
  8. die Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390),
  9. die Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 575)
außer Kraft.



  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 20. Juni 2002


Der Bundespräsident
Johannes Rau

Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder

Der Bundesminister des Innern
Schily

Der Bundesminister des Auswärtigen
J. Fischer

Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin

Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel

Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller

Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester

Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann

Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig

Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
E. Bulmahn

Die Bundesministerin
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Heidemarie Wieczorek-Zeul

 

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Anmerkung:
[1] Im Deutschen Bundestag gaben im Anschluß an die Debatte 587 Abgeordnete ihre Stimme ab. Der Entwurf des Zuwanderungsgesetzes wurde mit 321 zu 225 Stimmen und 41 Enthaltungen angenommen und damit als Gesetz beschlossen.
In seiner Sitzung vom 22. März stimmte der Bundesrat nach heftiger Debatte und einer verfassungsrechtlich umstrittenen Abstimmung, die von lautstarker und vorher abgesprochener "Empörung" der CDU-geführten Länder begleitet wurde, mit einer knappen Mehrheit von 35 Stimmen ebenfalls für das Gesetz.
Bundespräsident Johannes Rau fertigte am 20. Juni 2002 das Zuwanderungsgesetz aus, nachdem er durch sorgfältige Prüfung der verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Abstimmung im Bundesrat zu dem Ergebnis gekommen war, dass "zweifelsfrei und offenkundig ein Verfassungsverstoß" nicht vorläge. Er verwies jedoch ausdrücklich auf die Möglichkeit, die Vorgänge der Abstimmung im Bundesrat durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Anschließend wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und hätte somit zum vorbestimmten Zeitpunkt in Kraft können.
Daraufhin reichten die sechs CDU-regierten Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Saarland, Sachsen und Thüringen wegen der verfassungsrechtlich umstrittenen Bundesratsabstimmung Klage beim Bundesverfassungsgericht ein. Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts schloss sich am 18. Dezember 2002 der Auffassung der Union an. Er stellte fest, dass die Abstimmung im Bundesrat nicht verfassungsgemäß stattgefunden hatte. Aus diesem Grund trat das Zuwanderungsgesetz, trotz Verkündung im Bundesgesetzblatt, nicht in Kraft.


Quelle: Deutscher Bundestag, 14. Wahlperiode, Stenographischer Bericht der 222. Sitzung vom 01.03.2002 (Plenarprotokoll 14/222).


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern [Zuwanderungsgesetz] (20.06.2002), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/brd/2002/zuwanderungsgesetz.html, Stand: aktuelles Datum.


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Rüdiger Veit (SPD), Friedrich Merz (CDU), Kerstin Müller (Bündnis 90/Die Grüne), Dr. Max Stadler (FDP), Petra Pau (PDS), Dr. Michael Bürsch (SPD), Michael Glos (CSU), Volker Beck (Bündnis 90/Die Grünen), Roland Claus [I] (PDS), Sebastian Edathy (SPD), Marieluise Beck (Bündnis 90/Die Grünen), Christel Riemann-Hanewinckel (SPD), Christa Lörcher (fraktionslos), Leyla Onur (SPD), Otto Schily (SPD), Wolfgang Bosbach (CDU), Gerhard Schröder (SPD), Dr. Angela Merkel (CDU), Cem Özdemir (Bündnis 90/Die Grünen), Roland Claus [II] (PDS), Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP)
Reden zum Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern [Zuwanderungsgesetz] im Bundesrat (22.03.2002):
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf, Sachsen (CDU); Heide Simonis, Schleswig-Holstein (SPD); Peter Müller [I], Saarland (CDU); Kurt Beck, Rheinland-Pfalz (SPD); Roland Koch, Hessen (CDU); Sigmar Gabriel [I], Niedersachsen (SPD); Jörg Schönbohm, Brandenburg (CDU); Dr. Fritz Behrens, Nordrhein-Westfalen; Herbert Mertin, Rheinland-Pfalz (FDP); Ruth Wagner, Hessen (FDP); Dr. h. c. Manfred Stolpe, Brandenburg (SPD); Otto Schily [I], Bundesinnenminister (SPD); Dr. Edmund Stoiber, Bayern (CSU); Otto Schily [II], Bundesinnenminister (SPD); Peter Müller [II], Saarland (CDU); Sigmar Gabriel [II], Niedersachsen (SPD); Dr. Günther Beckstein, Bayern (CSU); Otto Schily [III] (SPD)
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Letzte Änderung: 03.03.2004
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