Zweite Verordnung zum Schutze der Republik.
Vom 29. Juni 1922.
Auf Grund des Artikels 48 der Verfassung des Deutschen Reichs wird zur Wiederherstellung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet folgendes verordnet:
A r t i k e l I
[1] Personen, die an einer Vereinigung teilnehmen, von der sie
wissen, daß es zu ihren Zielen gehört, Mitglieder einer im Amt befindlichen oder einer
früheren republikanischen Regierung des Reichs oder eines Landes durch den Tod zu
beseitigen, werden mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.
Ebenso werden bestraft Personen, die eine solche Vereinigung wissentlich mit Geld
unterstützen.
[2] Dritte Personen, die um das Dasein einer solchen Vereinigung wissen, werden mit
Zuchthaus bestraft, wenn sie es
unterlassen, von dem Bestehen der Vereinigung, den ihnen bekannten
Mitgliedern oder deren Verbleib den Behörden oder der durch das Verbrechen
bedrohten Person unverzüglich Kenntnis zu geben.
[3] Zuständig ist der auf Grund der Verordnung vom
26. Juni 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 521) gebildete Staatsgerichtshof.
A r t i k e l II
Die Verordnung
zum Schutze der Republik vom 26. Juni 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 521) wird dahin
ergänzt und geändert: |
- § 5 Nr. 1 erhält zum Schlusse folgenden Zusatz:
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"oder wer die toten Opfer solcher Gewalttaten verleumdet oder
öffentlich beschimpft." |
- § 5 Nr. 5 erhält zum Schlusse folgenden Zusatz:
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"oder wer eine solche Verbindung mit Geld unterstützt." |
- § 7 Abs. 1 Nr. 2 erhält die Fassung:
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"für die im § 5 bezeichneten
Vergehen." |
A r t i k e l III
Wird durch den Inhalt einer periodischen Druckschrift die
Strafbarkeit einer zur Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs zum Schutze der
Republik gehörenden Handlung begründet, so kann die periodische
Druckschrift, wenn es sich um eine Tageszeitung handelt, bis
auf die Dauer von vier Wochen, in anderen Fällen bis auf die Dauer von
sechs Monaten verboten werden. §§ 2, 3 und 10 der Verordnung vom 26. Juni 1922 finden entsprechende
Anwendung.
A r t i k e l IV
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. Juni 1922.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichskanzler
Dr. Wirth
Der Reichsminister des Innern
Dr. Köster
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Radbruch
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