Zweite Verordnung zum Schutze der Republik.

Vom 29. Juni 1922.


  Auf Grund des Artikels 48 der Verfassung des Deutschen Reichs wird zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet folgendes verordnet:

A r t i k e l  I

  [1] Personen, die an einer Vereinigung teilnehmen, von der sie wissen, daß es zu ihren Zielen gehört, Mitglieder einer im Amt befindlichen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reichs oder eines Landes durch den Tod zu beseitigen, werden mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft. Ebenso werden bestraft Personen, die eine solche Vereinigung wissentlich mit Geld unterstützen.
  [2] Dritte Personen, die um das Dasein einer solchen Vereinigung wissen, werden mit Zuchthaus bestraft, wenn sie es unterlassen, von dem Bestehen der Vereinigung, den ihnen bekannten Mitgliedern oder deren Verbleib den Behörden oder der durch das Verbrechen bedrohten Person unverzüglich Kenntnis zu geben.
  [3] Zuständig ist der auf Grund der Verordnung vom 26. Juni 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 521) gebildete Staatsgerichtshof.

A r t i k e l  II

  Die Verordnung zum Schutze der Republik vom 26. Juni 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 521) wird dahin ergänzt und geändert:

  1. § 5 Nr. 1 erhält zum Schlusse folgenden Zusatz:
"oder wer die toten Opfer solcher Gewalttaten verleumdet oder öffentlich beschimpft."
  1. § 5 Nr. 5 erhält zum Schlusse folgenden Zusatz:
"oder wer eine solche Verbindung mit Geld unterstützt."
  1. § 7 Abs. 1 Nr. 2 erhält die Fassung:
"für die im § 5 bezeichneten Vergehen."

A r t i k e l  III

  Wird durch den Inhalt einer periodischen Druckschrift die Strafbarkeit einer zur Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs zum Schutze der Republik gehörenden Handlung begründet, so kann die periodische Druckschrift, wenn es sich um eine Tageszeitung handelt, bis auf die Dauer von vier Wochen, in anderen Fällen bis auf die Dauer von sechs Monaten verboten werden. §§ 2, 3 und 10 der Verordnung vom 26. Juni 1922 finden entsprechende Anwendung.

A r t i k e l  IV

  Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 29. Juni 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Dr. Wirth

Der Reichsminister des Innern
Dr. Köster

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Radbruch

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1922 I, S. 532.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Zweite Verordnung zum Schutze der Republik (29.06.1922), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/repschutz_vo02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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