Zweite Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen.

Vom 17. Juli 1931.


Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird für das Reichsgebiet verordnet:

§ 1

  [1] Der verantwortliche Schriftleiter einer periodischen Druckschrift ist verpflichtet, auf Verlangen der obersten Reichs- oder Landesbehörden oder der von ihnen bestimmten Stellen Kundgebungen sowie Entgegnungen auf die in der periodischen Druckschrift mitgeteilten Tatsachen ohne Einschaltung oder Weglassung unentgeltlich aufzunehmen.[1]
  [2] Der Abdruck hat unverzüglich, bei Tageszeitungen spätestens in der nach Eingang der Kundgebung oder Entgegnung nächstfolgenden, für den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer zu erfolgen. Die Kundgebung oder Entgegnung ist an der vom Einsender bestimmten Stelle mit der von ihm bestimmten Überschrift und in der von ihm bestimmten Schrift zum Abdruck zu bringen. Eine Stellungnahme zu einer Entgegnung in der gleichen Nummer ist unzulässig.[2]

§ 2

  [1] Druckschriften, durch deren Inhalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird, können polizeilich beschlagnahmt und eingezogen werden.
  [2] Periodische Druckschriften können verboten werden

  1. wenn der Vorschrift des § 1 zuwidergehandelt wird oder
  2. wenn durch ihren Inhalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird.[3]
  [3] Die Vorschriften des § 12 Abs. 2, 3, § 13, § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 79) gelten entsprechend.[4]

§ 3

  Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.[5]


  Berlin, den 17. Juli 1931.


Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Dr. Brüning

Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth

 

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Anmerkungen:
[1] § 1 Abs. 1 erhielt durch Art. 1 Nr. 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (10.08.1931) eine neue Fassung.
[2] § 1 Abs. 2 Satz 2 erhielt durch Art. 1 Nr. 2 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (10.08.1931) eine neue Fassung.
[3] Ergänzende Bestimmungen dazu wurden durch Art. 2 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (10.08.1931) erlassen.
[4] Vgl. dazu Verordnung zur Durchführung der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (18.07.1931).
[5] Die Verordnung wurde durch § 20 der Verordnung des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen (14.06.1932) aufgehoben.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 371.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Zweite Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (17.07.1931), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1931/politische-ausschreitungen_reichspraesident-vo02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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