Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von
            Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen. 
            Vom 6. Oktober 1931. 
            [- Auszug -] 
             
             
             
            
              
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                Erster Teil: Änderungen der Verordnungen des
                Reichspräsidenten vom 1. Dezember 
                1930 und 5. Juni 1931 | 
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                | Kapitel I. | 
                Tabaksteuer | 
                538 | 
               
              
                | Kapitel II. | 
                Gehälter und Löhne | 
                538 | 
               
              
                | Kapitel III. | 
                Reichsversorgung | 
                540 | 
               
              
                | Kapitel IV. | 
                Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Gemeinden | 
                540 | 
               
              
                | Kapitel V. | 
                Finanzausgleich | 
                540 | 
               
              
                 
                Zweiter Teil: Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung und Krisenfürsorge | 
                 
                541 | 
               
              
                 
                Dritter Teil: Haushalts- und Schuldenwesen | 
               
              
                | Kapitel I. | 
                Aufnahme von Anleihen und Darlehen durch Gemeinden | 
                543 | 
               
              
                | Kapitel II. | 
                Umschuldung kurzfristiger Schulden von Ländern und Gemeinden | 
                544 | 
               
              
                | Kapitel III. | 
                Einschränkung von Ausgaben der öffentlichen Verwaltung | 
                545 | 
               
              
                | Kapitel IV. | 
                Beamtenbesoldung | 
                546 | 
               
              
                | Kapitel V. | 
                Pensionskürzung | 
                546 | 
               
              
                | Kapitel VI. | 
                Haushaltsaufstellung | 
                551 | 
               
              
                 
                Vierter Teil: Wohnungs- und Siedlungswesen | 
               
              
                | Kapitel I. | 
                Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken | 
                551 | 
               
              
                | Kapitel II. | 
                Landwirtschaftliche Siedlung, vorstädtische Kleinsiedlung, Bereitstellung
                von Kleingärten für Erwerbslose | 
                551 | 
               
              
                 
                Fünfter Teil: Handels- und Wirtschaftspolitik | 
               
              
                | Kapitel I. | 
                Spar- und Girokassen, kommunale Kreditinstitute und Giroverbände sowie
                Girozentralen | 
                554 | 
               
              
                | Kapitel II. | 
                Kapitalherabsetzung in erleichterter Form | 
                556 | 
               
              
                | Kapitel III. | 
                Herabsetzung übermäßig hoher Dienstvergütungen | 
                557 | 
               
              
                | Kapitel IV. | 
                Garantie- und Anleiheermächtigungen | 
                558 | 
               
              
                | Kapitel V. | 
                Überlandverkehr mit Kraftfahrzeugen | 
                558 | 
               
              
                | Kapitel VI. | 
                Änderung des Lagerscheinwesens | 
                561 | 
               
              
                | Kapitel VII. | 
                Erleichterung der Verwertung der Kartoffelernte | 
                561 | 
               
              
                | Kapitel VIII. | 
                Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand | 
                562 | 
               
              
                | Kapitel IX. | 
                Notgeld | 
                562 | 
               
              
                 
                Sechster Teil: Rechtspflege | 
               
              
                | Kapitel I. | 
                Vereinfachung und Ersparnisse | 
                563 | 
               
              
                | Kapitel II. | 
                Sondergerichte | 
                565 | 
               
              
                 
                Siebenter Teil: Bekämpfung politischer Ausschreitungen | 
                566 | 
               
              
                 
                Achter Teil: Schlußbestimmungen | 
                568 | 
               
             
             
             
            Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet: 
             
            [...] 
             
            Fünfter Teil 
            Handels- und Wirtschaftspolitik 
            [...] 
            Kapitel IX 
            Notgeld 
            § 1 
            
              
                |   Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt: | 
               
              
                
                  - die Ausgabe und Weitergabe von Notgeld sowie jede Vorbereitung und Förderung des
                    Notgeldumlaufs zu verbieten,
 
                  - Notgeld für ungültig zu erklären oder anzuordnen, daß es binnen einer bestimmten
                    Frist aus dem Verkehr gezogen wird,
 
                  - zu bestimmen, was als Notgeld im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist,
 
                  - die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforderlichen Rechtsvorschriften und
                    Verwaltungsvorschriften zu erlassen,[1]
 
                  - die Vorschriften des Gesetzes über die Ausgabe und Einlösung von Notgeld vom 17. Juli
                    1922 (Reichsgesetzbl. I S. 693) und der Verordnung zur Änderung dieses Gesetzes vom 26.
                    Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1065) ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen.
 
                 
                 | 
               
             
            § 2 
              (1) Wer den nach § 1 erlassenen
            Vorschriften zuwiderhandelt, kann unbeschadet einer nach anderen Vorschriften
            einzuleitenden strafgerichtlichen Verfolgung mit einer Ordnungsstrafe bis zu zehntausend
            Reichsmark bestraft werden, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft
            bis zu sechs Wochen tritt. 
              (2) Notgeld, auf das sich die im Abs. 1 bezeichnete Handlung bezieht, ist zu
            beschlagnahmen und einzuziehen; die zu seiner Herstellung bestimmten Formen oder anderen
            Gegenstände können beschlagnahmt und eingezogen werden. Die Beschlagnahme und Einziehung
            sind zulässig, auch wenn die Gegenstände nicht dem Täter oder einem Teilnehmer
            gehören. 
              (3) Die Ordnungshaft und die Einziehung werden durch Bescheid des Reichsministers
            der Finanzen festgesetzt. Der Bescheid ist zuzustellen. Gegen den Bescheid ist binnen zwei
            Wochen nach der Zustellung der Antrag auf Entscheidung des Reichswirtschaftsgerichts
            zulässig. 
              (4) Die ordentlichen Gerichte und die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft haben dem
            Reichsminister der Finanzen bei der Ermittlung des Sachverhalts und bei der Beschlagnahme
            Rechtshilfe zu leisten. Der Reichsminister der Finanzen kann jede für die Vornahme einer
            gerichtlichen Zwangsvollstreckung oder die Beitreibung im Zwangsvollstreckungsverfahren
            zuständigen Stelle um die Durchführung der Beschlagnahme und die Vollstreckung des
            Bescheids ersuchen. Die Vollstreckung erfolgt auf Grund des Ersuchens. Die ersuchte Stelle
            verfährt nach den für die allgemeine geltenden Vorschriften. Den eingezogenen Geldbetrag
            hat sie der Oberfinanzkasse ihres Bezirkes abzuliefern. 
              (5) Der Reichsminister der Finanzen kann die ihm nach Abs. 3 Satz 1 und nach Abs. 4
            zustehenden Befugnisse auf eine andere Stelle übertragen. Er erläßt Vorschriften über
            die Festsetzung und die Vollstreckung der an die Stelle einer uneinbringlichen
            Ordnungsstrafe in Geld tretenden Ordnungshaft. 
             
            Sechster Teil 
            Rechtspflege 
            [...] 
            Kapitel II 
            Sondergerichte 
              (1) Die Reichsregierung wird ermächtigt, zur Aburteilung
            bestimmter strafbarer Handlungen in Bezirken, in denen ein Bedürfnis dafür hervortritt,
            Sondergerichte zu bilden.[2] 
              (2) Die Sondergerichte sind als Gerichte der Länder zu bilden. Die
            Reichsregierung bestimmt im Benehmen mit den Landesregierungen die Bezirke und den Sitz
            der Sondergerichte. 
              (3) Die Reichsregierung wird ferner ermächtigt, Vorschriften über die
            Zusammensetzung der Sondergerichte, ihre Zuständigkeit und das Verfahren zu erlassen. 
              (4) Sie kann bestimmen, daß die Tätigkeit der Sondergerichte allgemein
            oder in bestimmten Bezirken endet und wie die anhängigen Verfahren in die ordentliche
            Gerichtsbarkeit überzuleiten sind. 
             
            Siebenter Teil 
            Bekämpfung politischer Ausschreitungen[3] 
            § 1 
            Hochverrat 
            
              
                |   Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über den
                Hochverrat sind in folgender Fassung anzuwenden: | 
               
              
                
                  - Im § 86 Abs. 1 sind hinter den Worten "drei Jahren" die Worte einzufügen
                    "oder Gefängnis von einem bis zu drei Jahren".
 
                  - Hinter dem § 86 wird folgende Vorschrift eingefügt:
 
                 
                 | 
               
              
                 | 
                § 86 a  | 
               
              
                 | 
                  Gegenstände, die zur Begehung einer der in den
                §§ 81 bis 86 bezeichneten Verbrechen gebraucht oder bestimmt sind, können eingezogen
                oder unbrauchbar gemacht werden, auch wenn sie weder dem Täter noch einem Teilnehmer
                gehören. 
                  Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die
                Einziehung oder Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden.  | 
               
             
            Illegale Schriften 
            § 2 
            
              
                  (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
                Druckschriften politischen Inhalts herstellt, verbreitet oder zum Zwecke der Verbreitung
                vorrätig hält, auf denen zur Verheimlichung des Ursprunges die in
                den §§ 6 und 7 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. S.
                65) vorgeschriebenen Angaben über Drucker, Verleger, Verfasser,
                Herausgeber oder verantwortlichen Redakteur nicht enthalten oder
                unrichtig, unvollständig oder unleserlich sind, wird, soweit nicht die Tat nach
                anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bis zu
                einem Jahre bestraft, wenn durch die Schrift  | 
               
              
                
                  - das Verbrechen des Hochverrats (§§ 81 bis 86 des Strafgesetzbuchs) oder
 
                  - ein Vergehen gegen die Vorschriften über verbotene Vereine (§ 1 des Gesetzes zum Schutze der Republik, § 7 der Verordnung zur Bekämpfung
                    politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931) oder über verbotene Druckschriften
                    (§ 14 des Gesetzes zum Schutze der Republik, § 5 dieses Teiles) oder
 
                  - eine nach den §§ 110 bis 112 des Strafgesetzbuchs oder nach § 2 Nr. 2 der Verordnung zur Bekämpfung
                    politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 strafbare Aufforderungen oder Anreizung
                    begründet wird.
 
                 
                 | 
               
              
                  (2) Wer wegen einer vorsätzlichen
                Zuwiderhandlung nach Abs. 1 bestraft worden ist, wird, wenn er abermals der Vorschrift des
                Abs. 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. §
                245 des Strafgesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. 
                  (3) Auf Gegenstände, die zur Begehung eines nach diesen
                Vorschriften strafbaren Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt sind,
                findet § 1 Nr. 2 dieses Teiles (§ 86 a des
                Strafgesetzbuchs) entsprechende Anwendung.  | 
               
             
            § 3 
              (1) Wer von dem Vorhandensein eines Vorrats von Druckschriften,
            deren Inhalt den Tatbestand einer der im § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
            bezeichneten strafbaren Handlungen begründet, zu einem Zeitpunkt glaubhaft Kenntnis
            erhält, zu dem das Vorhandensein dieses Druckschriftenvorrats der Behörde noch nicht
            bekannt ist, ist verpflichtet, unverzüglich der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten. Die
            in seinen Besitz oder Gewahrsam gelangten Stücke der Druckschrift hat er unverzüglich
            der Polizeibehörde abzuliefern. 
              (2) Wer es unterläßt, die Anzeige oder Ablieferung rechtzeitig zu bewirken, wird
            mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
              (3) Straffrei ist, wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen Verwandte auf- und
            absteigender Linie, Ehegatten oder Geschwister erstatten müßte. Ein Geistlicher ist
            nicht verpflichtet, anzuzeigen, was ihm bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut worden
            ist. 
            Umgehung von Zeitungsverboten. 
            § 4 
              (1) Eine periodische Druckschrift, die unter Duldung des Verlegers
            den Beziehern einer verbotenen Druckschrift als deren Ersatz zur Abwendung der Folgen des
            Verbots zugestellt wird, kann für die im § 12 Abs. 2 der Verordnung zur Bekämpfung
            politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 79) bestimmte
            Dauer verboten werden. 
              (2) Zuständig für das Verbot ist die Stelle, die das erste Verbot angeordnet hat.
            Erscheint die als Ersatz zugestellte periodische Druckschrift in einem anderen Lande als
            die verbotene, so ist die zuständige Landesbehörde von der Stelle, die das erste Verbot
            angeordnet hat, um Anordnung des Verbots der als Ersatz zugestellten periodischen
            Druckschrift zu ersuchen. Will die ersuchte Behörde das Verbot nicht anordnen, so hat sie
            die Entscheidung des Reichsministers des Innern anzurufen; die Vorschrift des § 13 Abs. 3 der Verordnung zur Bekämpfung
            politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 findet Anwendung. 
              (3) Gegen das Verbot ist die Beschwerde an einen von Präsidium zu bestimmenden
            Senat des Reichsgerichts entsprechend den Vorschriften des § 13 der Verordnung zur Bekämpfung
            politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 zulässig. § 15 Abs. 1 der genannten Verordnung findet
            Anwendung.[4] 
            § 5 
              Wer eine auf Grund des § 4 dieses Teiles oder
            auf Grund der Verordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931
            (Reichsgesetzbl. I S. 79) oder vom 10. August 1931
            (Reichsgesetzbl. I S. 436) verbotene periodische Druckschrift herausgibt, druckt oder
            verbreitet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, neben dem auf
            Geldstrafe erkannt werden kann. 
            § 6 
            Änderungen des Lichtspielgesetzes 
            
              
                |   Das Lichtspielgesetz ist in folgender Fassung
                anzuwenden: | 
               
              
                
                  - Im § 1 Abs. 2 Satz 2 wird hinter den Worten "geeignet ist" eingefügt
                    "lebenswichtige Interessen des Staates oder".
 
                  - § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
 
                 
                 | 
               
              
                 | 
                  Die Zulassung eines Bildstreifens kann auf Antrag
                des Reichsministers des Innern oder einer obersten Landesbehörde durch die
                Oberprüfstelle für das Reich oder ein bestimmtes Gebiet widerrufen werden, wenn sich
                nachträglich ein Versagungsgrund im Sinne der §§ 1, 3 ergibt. Die den Widerruf
                beantragende Stelle kann die weitere Vorführung des Bildstreifens bis zur Entscheidung
                der Oberprüfstelle untersagen.  | 
               
             
            § 7 
            Schließung von Sammelstätten staatsgefährlicher Betätigung 
            
              
                |   (1) Räumlichkeiten | 
               
              
                
                  - von denen aus eine Mehrheit von Personen aus politischen Beweggründen oder zu
                    politischen Zwecken gemeinsam oder zusammen mit anderen Gewalttätigkeiten gegen Personen
                    oder Sachen begangen hat oder von denen nach den Umständen zu besorgen ist, daß sie von
                    einer Mehrheit von Personen als Sammelstätten oder Stützpunkte für Gewalttätigkeiten
                    dieser Art benutzt werden oder
 
                  - in denen Schriften hergestellt oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten
                    werden, deren Inhalt den Tatbestand einer der im § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis
                    3 bezeichneten strafbaren Handlungen begründet oder
 
                  - in denen eine Mehrheit von Personen Aufenthalt oder Unterkunft gewährt wird, die in
                    diesen Räumen eine nach § 11 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 25. März
                    1930 (Reichsgesetzbl. I S. 91) oder nach § 7 der Verordnung zur Bekämpfung
                    politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 79) verbotene
                    Tätigkeit ausüben,
 
                 
                 | 
               
              
                können polizeilich geschlossen werden, wen dies für
                die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur
                Beseitigung der Gefahr der Wiederholung solcher Taten, erforderlich ist. Die in
                solchen Räumlichkeiten befindlichen Waffen können beschlagnahmt und eingezogen
                werden. § 15 Abs. 1
                der Verordnung zur
                Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 79)
                findet Anwendung. 
                  (2) Das Verbot kann auf Räume erstreckt werden, die mit dem im Abs. 1 bezeichneten
                Räumlichkeiten zusamenhängen. 
                  (3) Handelt es sich um eine Gast- oder Schankwirtschaft, so kann die Erlaubnis zum
                Betriebe von der Ortspolizeibehörde bis zur Dauer von drei Monaten entzogen werden. 
                  (4) Gegen eine polizeiliche Maßnahme nach Abs. 1 bis 3 ist die Beschwerde im
                Dienstaufsichtswege zulässig. Der Reichsminister des Innern ist jederzeit berechtigt, die
                Aufhebung der Maßnahme anzuordnen. 
                  (5) Wer eine nach Abs. 1 bis 3 polizeilich geschlossene Räumlichkeit vor Aufhebung
                der Schließung benutzt oder anderen zur Benutzung überläßt, wird mit Gefängnis nicht
                unter drei Monaten bestraft. Bei Gast- und Schankwirten, die wegen Zuwiderhandlung gegen
                diese Vorschrift rechtskräftig verurteilt worden sind, kann die höhere
                Verwaltungsbehörde mit Wirkung für das Reichsgebiet aussprechen, daß sie für eine
                bestimmte Zeit oder für die Dauer nicht die Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.
                1 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 146) besitzen.  | 
               
             
            § 8 
            Polizeiliche Haft bei Waffendelikten 
              (1) Wer auf frischer Tat bei einem Verbrechen oder Vergehen
            betroffen wird, das mittels einer Waffe begangen ist oder dessen Strafbarkeit durch
            unbefugtes Führen einer Waffe oder unbefugtes Erscheinen mit einer Waffe begründet ist,
            ist in polizeiliche Haft zu nehmen, wenn dies im Interesse der
            öffentlichen Sicherheit erforderlich ist, und so lange
            festzuhalten, als diese Voraussetzung vorliegt. 
              (2) Die polizeiliche Haft ist auszuheben, wenn und solange
            gegen den Verhafteten die gerichtliche Untersuchungshaft verhängt wird oder
            wenn drei Monate seit der Inhaftnahme vergangen sind. 
              (3) Gegen die Anordnung der polizeilichen Haft ist die Beschwerde im
            Dienstaufsichtswege zulässig. 
              (4) Bestreitet der Verhaftete die Begehung der ihm zur Last gelegten Tat, so hat
            auf seinen Antrag über die Frage, ob dringender Tatverdacht vorliegt, der Amtsrichter des
            Bezirkes zu entscheiden, in dem die Haft vollstreckt wird. Verneint der Amtsrichter einen
            dringenden Tatverdacht, so ist die polizeiliche Haft aufzuheben. Das gleiche gilt, wenn
            eine einen dringenden Tatverdacht verneinende gerichtliche Entscheidung in dem
            Strafverfahren ergeht, das wegen der Tat eingeleitet worden ist. Bejaht der Amtsrichter
            den dringenden Tatverdacht, so kann der Verhaftete eine neue Entscheidung des Amtsrichters
            nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel beantragen. 
            § 9 
            Zuwiderhandlung gegen Versammlungsverbote 
              Wer einem auf Grund des Artikels 123
            Abs. 2 der Reichsverfassung erlassenen Versammlungs- oder
            Aufzugsverbote zuwiderhandelt, wird nach den Vorschriften der §§ 2, 3 der Verordnung zur Bekämpfung
            politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 79) bestraft. 
            § 10 
            Änderung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 28. März 1931 
            
              
                  Die Verordnung zur Bekämpfung
                politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 79) wird wie
                folgt geändert:  | 
               
              
                
                  - § 2
                    erhält folgenden zweiten Absatz:
 
                 
                 | 
               
              
                 | 
                  Die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein
                politischer Zweck mit der Tat nicht verbunden war und eine Störung oder Gefährdung der
                öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht eingetreten ist. | 
               
              
                
                  - § 3 erhält
                    folgende Fassung:
 
                 
                 | 
               
              
                 | 
                  Wer an einer nicht angemeldeten oder verbotenen
                Versammlung teilnimmt oder den Raum dafür zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis und
                mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Das gleiche gilt für die Teilnahme
                an einem nicht angemeldeten oder verbotenen Aufzug. Die Vorschrift des § 2
                Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.  | 
               
              
                
                  - § 10
                    Abs. 1 erhält folgende Fassung:
 
                 
                 | 
               
              
                 | 
                  Plakate und Flugblätter, deren Inhalt geeignet
                ist, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden, können polizeilich verboten,
                beschlagnahmt oder eingezogen werden.  | 
               
              
                
                  - § 11
                    Abs. 1 erhält folgende Fassung:
 
                 
                 | 
               
              
                 | 
                  Wer Plakate und Flugblätter politischen Inhalts
                an oder auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen anschlägt, ausstellt, verbreitet
                oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich macht, die nicht mindestens 24 Stunden vorher
                der zuständigen Behörde zur Kenntnisnahme vorgelegt oder die gemäß § 10
                Abs. 1 polizeilich verboten worden sind, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder
                mit Geldstrafe bestraft.[5]  | 
               
             
            § 11 
              Die Vorschriften dieses Teiles treten mit ihrer Verkündung in Kraft. 
             
            Achter Teil 
            Schlußbestimmungen 
            § 1 
              Die im Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung genannten Grundrechte werden für die
            Geltungsdauer dieser Verordnung in dem zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Umfang außer
            Kraft gesetzt. 
            § 2 
              Diese Verordnung tritt, soweit sie nichts anderes bestimmt, mit
            dem auf ihre Verkündung folgenden Tag in Kraft. 
             
             
              Berlin, den 6. Oktober 1931. 
            
              
                 
                Der Reichspräsident 
                von Hindenburg 
                 
                Die Reichsregierung | 
               
              
                | Dr. Brüning | 
                Dietrich | 
               
              
                Reichskanzler  | 
                Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
                und Reichsminister der Finanzen  | 
               
              
                 
                Dr. Curtius | 
                 
                Dr. Wirth | 
               
              
                Reichsminister des Auswärtigen  | 
                Reichsminister des Innern  | 
               
              
                 
                Dr. h. c. Stegerwald | 
                 
                Dr. h. c. Groener | 
               
              
                Reichsarbeitsminister  | 
                Reichswehrminister  | 
               
              
                 
                Dr. Schätzel | 
                 
                Dr. h. c. Schiele | 
               
              
                Reichspostminister  | 
                Reichsminister für Ernährung und
                Landwirtschaft  | 
               
              
                 
                von Guérard | 
                 
                Treviranus | 
               
              
                Reichsverkehrsminister  | 
                Reichsminister  | 
               
              
                 
                Dr. Joėl | 
                 
                Dr. Tredelenburg | 
               
              
                mit Wahrnehmung der Geschäfte des
                Reichsministers der Justiz beauftragt 
                  | 
                mit Wahrnehmung der Geschäfte des
                Reichswirtschaftsministers beauftragt 
                  | 
               
             
             |