Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen.

Vom 28. März 1931.


  Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird für das Reichsgebiet verordnet:

A b s c h n i t t  I

§ 1

  (1) Öffentliche politische Versammlungen sowie alle Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel müssen spätestens vierundzwanzig Stunden vorher unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Verhandlungsgegenstandes der Ortspolizeibehörde angemeldet werden. Sie können verboten werden, wenn nach den Umständen zu besorgen ist,

  1. daß zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder die innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen der verfassungsmäßigen Regierung oder der Behörden aufgefordert oder angereizt wird oder
  2. daß Organe, Einrichtungen, Behörden oder leitende Beamte des Staats[1] beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden oder
  3. daß eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts ihre Einrichtungen, Gebräuche oder Gegenstände ihrer religiösen Verehrung beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden oder
  4. daß in sonstiger Weise die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird.

  (2) Statt des Verbots kann eine Genehmigung unter Auflagen erfolgen.
  (3) Ausgenommen sind gewöhnliche Leichenbegängnisse, die hergebrachten Züge von Hochzeitsgesellschaften, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten.

§ 2

  Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, neben dem auf Geldstrafe erkannt werden kann, wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist, bestraft:

  1. wer ohne die nach § 1 erforderliche Anmeldung oder in absichtlicher Abweichung von den in der Anmeldung gemachten Angaben oder unter Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder eine Auflage eine Versammlung oder einen Aufzug veranstaltet oder leitet oder dabei als Redner auftritt;
  2. wer öffentlich zu einer Gewalttat gegen eine bestimmte Person oder allgemein zur Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen auffordert oder anreizt.[2]

§ 3

  Wer an einer verbotenen Versammlung teilnimmt oder den Raum für sie zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft.[3]

§ 4

  (1) Die Vorschriften des § 1 gelten entsprechend für Personenfahrten auf Lastwagen, die von Mitgliedern politischer Vereinigungen oder zu politischen Zwecken unternommen werden.
  (2) Wer ohne die nach Abs. 1 erforderliche Anmeldung oder in absichtlicher Abweichung von den in der Anmeldung gemachten Angaben oder unter Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder eine Auflage eine Lastwagenfahrt veranstaltet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
  (3) Wer an einer verbotenen Lastwagenfahrt teilnimmt oder den Wagen für sie zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft.
  (4) Wird zu einer nicht angemeldeten oder verbotenen Fahrt ein Lastwagen benutzt, so kann seine polizeiliche Zulassung bis zur Dauer eines Jahres entzogen werden.

§ 5

  Wer eine Schußwaffe unbefugt führt und eine Gewalttätigkeit mit ihr gegen einen anderen begeht oder ihm androht, wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.

§ 6

  Versammlungen und Aufzüge der im § 1 bezeichneten Art können aufgelöst werden,
  1. wenn sie entgegen der Vorschrift des § 1 nicht angemeldet oder wenn sie verboten sind,
  2. wenn von den Angaben der Anmeldung absichtlich abgewichen oder wenn einer Auflage zuwidergehandelt wird,
  3. wenn in ihnen eine der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 2 Nr. 2, § 5 bezeichneten Handlungen begangen wird oder dem § 13 Abs. 2 Satz 1 des Reichsvereinsgesetzes zuwidergehandelt wird,
  4. wenn in ihrem Verlaufe die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird.

§ 7

  Vereinigungen, deren Mitglieder wiederholt gegen die §§ 2 bis 5 dieser Verordnung, gegen § 107a des Strafgesetzbuchs oder gegen § 3 des Gesetzes gegen Waffenmißbrauch vom 28. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 77) verstoßen haben und in denen solche Handlungen gebilligt oder geduldet werden, können aufgelöst werden. Wer sich an einer hiernach aufgelösten Vereinigung als Mitglied beteiligt oder sie auf andere Weise unterstützt oder den durch die Vereinigung geschaffenen organisatorischen Zusammenhalt weiter aufrechterhält, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist.

§ 8

  Für politische Vereinigungen kann das Tragen einheitlicher Kleidung oder Abzeichen verboten werden. Das Verbot kann sich auf das Tragen bei bestimmten Gelegenheiten beschränken. Wer eine verbotene Kleidung oder ein verbotenes Abzeichen trägt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist.

§ 9

  Ist eine Versammlung verboten oder für aufgelöst erklärt oder ist gemäß § 4 Abs. 1 eine Personenfahrt auf Lastwagen verboten worden, so hat die Polizeibehörde dem Leiter oder Veranstalter der Versammlung oder der Fahrt die mit Tatsachen zu belegenden Gründe der Anordnung schriftlich mitzuteilen, falls er dies binnen drei Tagen beantragt.

A b s c h n i t t  II

§ 10

  (1) Plakate und Flugblätter, deren Inhalt geeignet ist, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden, können polizeilich beschlagnahmt und eingezogen werden.[4]
  (2) Plakate und Flugblätter politischen Inhalts sind mindestens vierundzwanzig Stunden, ehe sie an oder auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen angeschlagen, ausgestellt, verbreitet oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, der zuständigen Polizeibehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen. Plakate und Flugblätter, die entgegen dieser Vorschrift der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, können polizeilich beschlagnahmt und eingezogen werden.[5]
  (3) Die öffentliche Ankündigung politischer Versammlungen darf nur die zur Bekanntgabe der Versammlung erforderlichen sachlichen Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Veranstalter, Teilnehmer, Redner, Vortragsgegenstand, Aussprache und Eintrittsgeld enthalten. Plakate und Flugblätter, in denen unter Verletzung dieser Vorschrift politische Versammlungen öffentlich angekündigt werden, können polizeilich beschlagnahmt und eingezogen werden.

§ 11

  (1) Wer Plakate und Flugblätter politischen Inhalts an oder auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen anschlägt, ausstellt, verbreitet oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich macht, die nicht mindestens vierundzwanzig Stunden vorher der zuständigen Behörde zur Kenntnisnahme vorgelegt worden sind, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.[6]
  (2) Ebenso wird bestraft, wer der Vorschrift des § 10 Abs. 3 zuwider politische Versammlungen öffentlich ankündigt.

§ 12

  (1) Druckschriften, in denen eine Kundgebung der im § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art enthalten ist, können polizeilich beschlagnahmt und eingezogen werden.
  (2) Handelt es sich um periodische Druckschriften, so können sie, wenn es Tageszeitungen sind, bis auf die Dauer von acht Wochen, in anderen Fällen bis auf die Dauer von sechs Monaten verboten werden. Für die gleiche Dauer können periodische Druckschriften verboten werden, als deren verantwortlicher Schriftleiter dem Verbote des Reichsgesetzes vom 4. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 29) zuwider jemand bestellt oder benannt ist, der nicht oder nur mit besonderer Zustimmung oder Genehmigung strafrechtlich verfolgt werden kann.
  (3) Das auf Grund dieser Vorschrift oder auf Grund des § 13 des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 25. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 91) erlassene Verbot umfaßt auch die in demselben Verlag erscheinenden Kopfblätter der Zeitung sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist.

A b s c h n i t t  III

§ 13

  (1) Zuständig für die in den §§ 1, 6, 10, 12 Abs. 1 dieser Verordnung zugelassenen polizeilichen Maßnahmen sind, soweit die obersten Landesbehörden nichts anderes bestimmen, die Ortspolizeibehörden. Zuständig für die in den §§ 7, 8, 12 Abs. 2 dieser Verordnung zugelassenen Maßnahmen sind die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen. Gegen die getroffene Maßnahme ist in den Fällen der §§ 1, 6, 10, 12 Abs. 1 die Anfechtung nach den Bestimmungen des Landesrechts, in allen übrigen Fällen die Beschwerde an einen vom Präsidium zu bestimmenden Senat des Reichsgerichts gegeben. Die Einlegung der Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung.[7]
  (2) Die Beschwerde ist in den Fällen der §§ 7, 8, 12 Abs. 2 bei der Stelle einzureichen, gegen deren Anordnung sie gerichtet ist. Diese hat sie unverzüglich der obersten Landesbehörde vorzulegen. Hilft diese der Beschwerde nicht ab, so hat sie sie unverzüglich an den Reichsminister des Innern weiterzuleiten. Der Reichsminister des Innern kann der Beschwerde abhelfen, andernfalls hat er sie unverzüglich dem Senat des Reichsgerichts zur Entscheidung vorzulegen. Gegen eine Entscheidung des Reichsministers des Innern, die der Beschwerde abhilft, kann die oberste Landesbehörde die Entscheidung des Senats des Reichsgerichts anrufen.
  (3) Der Reichsminister des Innern kann die oberste Landesbehörde um eine der in den §§ 7, 8, 12 Abs. 2 bezeichneten Maßnahmen ersuchen. Glaubt die oberste Landesbehörde einem solchen Ersuchen nicht entsprechen zu können, so teilt sie dies unverzüglich auf telegraphischem oder telephonischem Wege, spätestens aber am zweiten Tage nach Empfang des Ersuchens, dem Reichsminister des Innern mit und ruft gleichzeitig auf demselben Wege die Entscheidung des Senats des Reichsgerichts an. Entscheidet dieser für die Zulässigkeit der Maßnahme, so hat die oberste Landesbehörde dem Ersuchen sofort zu entsprechen. Einer Beschwerde gegen eine auf Ersuchen des Reichsministers des Innern angeordnete Maßnahme kann die oberste Landesbehörde nicht abhelfen.

§ 14

  (1) Zur Aburteilung der in dieser Verordnung mit Strafe bedrohten Handlungen ist das Verfahren nach § 212 der Strafprozeßordnung auch dann zulässig, wenn der Beschuldigte sich weder freiwillig stellt noch infolge einer vorläufigen Festnahme dem Gericht vorgeführt wird.
  (2) Dasselbe gilt für alle übrigen zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden strafbaren Handlungen, die an öffentlichen Orten, in Versammlungen oder durch Verbreitung oder Anschlag von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen worden sind.
  (3) Solange in einem Verfahren, das wegen der in den Abs. 1, 2 bezeichneten strafbaren Handlungen nach § 212 der Strafprozeßordnung eingeleitet ist, ein Urteil noch nicht erlassen ist, kann das Gericht die Sache als zur Verhandlung in diesem Verfahren ungeeignet an die Staatsanwaltschaft zurückverweisen; geschieht das, so gilt die öffentliche Klage als nicht erhoben. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

§ 15

  (1) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen trifft der Reichsminister des Innern, und zwar, soweit es sich um Vorschriften über das Verfahren vor dem Senat des Reichsgerichts handelt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz. Er kann, soweit er es für erforderlich hält, Richtlinien für die Handhabung der Verordnung erlassen.
  (2) Der Kreis der leitenden Beamten im Sinne dieser Verordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) wird, soweit es sich um Reichsbeamte handelt, von dem Reichsminister des Innern,[8] soweit es sich um Landesbeamte handelt, von den Landesregierungen bestimmt.
  (3) Der Reichsminister des Innern kann die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3, soweit ein Bedürfnis besteht, auch auf andere Religionsgemeinschaften und auf Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, für entsprechend anwendbar erklären.

§ 16

  Die im Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung genannten Grundrechte werden für die Geltungsdauer dieser Verordnung in dem zu ihrer Durchführung erforderlichen Umfang außer Kraft gesetzt.

§ 17

  Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 1, 10 Abs. 2 und 3 mit ihrer Verkündung in Kraft. Die Vorschriften der §§ 1, 10 Abs. 2, 3 treten mit Beginn des dritten Tages nach der Verkündung in Kraft.[9]


  Berlin, den 28. März 1931.


Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Dr. Brüning

Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth

 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Anmerkungen:
[1] Vgl. dazu Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (30.03.1931).
[2] § 2 erhielt durch Teil VII § 10 Nr. 1 der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (06.10.1931) einen 2. Abs.
[3] § 3 erhielt durch Teil VII § 10 Nr. 2 der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (06.10.1931) eine neue Fassung.
[4] § 10 Abs. 1 erhielt durch Teil VII § 10 Nr. 3 der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (06.10.1931) eine neue Fassung.
[5] § 10 Abs. 2 erhielt durch Art. II Nr. 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des inneren Friedens (17.03.1932) eine neue Fassung.
[6] § 11 Abs. 1 erhielt durch Teil VII § 10 Nr. 4 der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (06.10.1931) und durch Art. II Nr. 2 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des inneren Friedens (17.03.1932) jeweils eine neue Fassung.
[7] Konkrete rechtliche Vorschriften bezüglich der Entscheidungen des erwähnten Senats wurden durch die Erste Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (30.03.1931) erlassen.
[8] Vgl. dazu Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (30.03.1931).
[9] Die Verordnung wurde durch § 20 der Verordnung des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen (14.06.1932) aufgehoben.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 79-81.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (28.03.1931), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1931/politische-ausschreitungen_reichspraesident-vo.html, Stand: aktuelles Datum.


Diese Dokumente könnten Sie auch interessieren:
Gesetz zum Schutze der Republik (25.03.1930)
Gesetz gegen Waffenmißbrauch (28.03.1931)
Erste Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (30.03.1931)
Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (30.03.1931)
Zweite Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (17.07.1931)
Verordnung zur Durchführung der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (18.07.1931)
Verordnung des Reichspräsidenten zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (10.08.1931)
Bekanntmachung der neuen Fassung der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (10.08.1931)
Ausführungsbestimmungen und Richtlinien für die Handhabung der Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931, vom 17. Juli 1931 und vom 10. August 1931 (10.08.1931)
Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (06.10.1931)
Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens (08.12.1931)
Verordnung des Reichspräsidenten über das Tragen von Abzeichen (16.01.1932)
Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des inneren Friedens (17.03.1932)


Dieses Dokument drucken!
Dieses Dokument weiterempfehlen!
Zur Übersicht »Weimarer Republik« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.01.2004
Copyright © 2002-2004 documentArchiv.de