Bekanntmachung der neuen Fassung der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen.

Vom 10. August 1931.


  Auf Grund des Artikel 3 der Verordnung des Reichspräsidenten zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 10. August 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 435) wird die Zweite Verordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen in der folgenden Fassung bekanntgemacht.


  Berlin, den 10. August 1931.


Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth




Zweite Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen.

Vom 10. August 1931.

Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird für das Reichsgebiet verordnet:

§ 1

  [1] Der verantwortliche Schriftleiter und der Verleger einer periodischen Druckschrift sind verpflichtet, auf Verlangen einer obersten Reichs- oder Landesbehörde amtliche Kundgebungen und amtliche Entgegnungen auf die in der periodischen Druckschrift mitgeteilten Tatsachen ohne Einschaltung oder Weglassung unentgeltlich aufzunehmen. Die oberste Landesbehörde kann die Aufnahme einer Kundgebung nur im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern verlangen.
  [2] Der Abdruck hat unverzüglich, bei Tageszeitungen spätestens in der nach Eingang der Kundgebung oder Entgegnung nächstfolgenden, für den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer zu erfolgen. Über die Art und Weise des Abdrucks erläßt der Reichsminister des Innern allgemeine Bestimmungen; er kann die Zahlung einer Vergütung vorschreiben, soweit der Abdruck einen bestimmten Umfang übersteigt. Eine Stellungnahme zu einer Entgegnung in der gleichen Nummer ist unzulässig.

§ 2

  [1] Druckschriften, durch deren Inhalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird, können polizeilich beschlagnahmt und eingezogen werden.
  [2] Periodische Druckschriften können verboten werden

  1. wenn der Vorschrift des § 1 zuwidergehandelt wird, oder
  2. wenn durch ihren Inhalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird.

  [3] Die Vorschriften des § 12 Abs. 2, 3, § 13, § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 79) gelten entsprechend.

§ 3

  Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 10. August 1931.


Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Dr. Brüning

Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 435-436.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Bekanntmachung der neuen Fassung der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (10.08.1931), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1931/politische-ausschreitungen_reichspraesident-vo02-neu-bkm.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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