Verordnung des Reichspräsidenten über das Tragen von Abzeichen.

Vom 16. Januar 1932.


Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet:

Vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab gilt das im Achten Teil Kapitel II der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699) ausgesprochene Verbot des Tragens von Abzeichen nicht mehr für Nadeln, Rosetten und ähnliche kleinere Abzeichen in der Form und Größe, wie sie bisher bei politischen Vereinigungen üblicherweise getragen wurden.


  Berlin, den 16. Januar 1932.


Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Dr. Brüning

Der Reichsminister des Innern

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt

Groener

Reichswehrminister

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1932 I, S. 19.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten über das Tragen von Abzeichen (16.01.1932), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1932/abzeichen-tragen_reichspraesident-vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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