Gesetz gegen Waffenmißbrauch.

Vom 28. März 1931.


Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

A b s c h n i t t  I

§ 1

  (1) Wer außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums eine Waffe führt, die ihrer Natur nach dazu bestimmt ist, durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen (Hieb- oder Stoßwaffe), wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe oder mit einer die Strafen bestraft.
  (2) Die Waffe kann eingezogen werden, auch wenn sie nicht dem Täter gehört. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung der Waffe selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

§ 2

  § 1 findet keine Anwendung auf
  1. Personen, die kraft ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Führen von Hieb- oder Stoßwaffen berechtigt sind, innerhalb der Grenzen dieser Berechtigung;
  2. Personen, die beruflich Hieb- oder Stoßwaffen zu führen pflegen, hinsichtlich dieser Hieb- oder Stoßwaffen bei Ausübung des Berufs und auf den dazugehörigen Hin- und Rückwegen;
  3. Personen, die zum Führen von Hieb- oder Stoßwaffen behördlich ermächtigt sind; die behördliche Ermächtigung wird von der zuständigen obersten Reichs- oder Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle mit Wirkung für ihren Amtsbereich oder Teile davon allgemein oder für bestimmt zu bezeichnende Anlässe erteilt;
  4. Inhaber von Waffenscheinen im Sinne des § 15 des Gesetzes über Schußwaffen und Munition vom 12. April 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 143), soweit nicht im Waffenschein das Führen von Hieb- oder Stoßwaffen ausgeschlossen oder beschränkt ist;
  5. Inhaber von Jagdscheinen eines deutschen Landes auf der Jagd und beim Jagdschutz sowie auf den dazugehörigen Hin- und Rückwegen.

A b s c h n i t t  II

§ 3

  (1) Wer gemeinsam mit anderen zu politischen Zwecken an öffentlichen Orten erscheint und dabei bewaffnet ist, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
  (2) Die Waffe kann eingezogen werden, auch wenn sie nicht dem Täter gehört. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung der Waffe selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  (3) Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Personen, die kraft ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Führen von Waffen berechtigt sind, innerhalb der Grenzen dieser Berechtigung.

A b s c h n i t t  III

§ 4

  (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[1]
  (2) § 3 tritt mit dem Außerkrafttreten des Gesetzes zum Schutze der Republik vom 25. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 91) außer Kraft.


  Berlin, den 28. März 1931.


Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirht

 

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Anmerkung:
[1] Das Gesetz ersetzte die im Wortlaut fast identische Verordnung des Reichspräsidenten gegen Waffenmißbrauch vom 25.07.1930 (RGBl. 1930 I S. 352). Weiterführende Bestimmungen wurden durch Kap. I des Achten Teils der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens (08.12.1931) erlassen. Ersetzt wurde das Gesetz durch das Waffengesetz vom 18.03.1938 (RGBl. 1938 I S. 265).


Quelle: Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 77.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz gegen Waffenmißbrauch (28.03.1931), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1931/waffenmissbrauch_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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