Resolution des UN-Sicherheitsrats 1242
bezüglich Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke

vom 21. Mai 1999


Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen und insbesondere seine Resolutionen 986 (1995) vom 14. April 1995, 1111 (1997) vom 4. Juni 1997, 1129 (1997) vom 12. September 1997, 1143 (1997) vom 4. Dezember 1997, 1153 (1998) vom 20. Februar 1998, 1175 (1998) vom 19. Juni 1998 und 1210 (1998) vom 24. November 1998,

in der Überzeugung, daß vorübergehende Maßnahmen zur weiteren Deckung des humanitären Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung der einschlägigen Resolutionen, so auch insbesondere der Resolution 687 (1991) vom 3. April 1991, durch die Regierung Iraks es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen in bezug auf die in Resolution 661 (1990) vom 6.August 1990 genannten Verbote zu ergreifen, im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen,

sowie in der Überzeugung, daß die humanitären Hilfsgüter gerecht an alle Teile der irakischen Bevölkerung im ganzen Land verteilt werden müssen,

entschlossen, die humanitäre Lage in Irak zu verbessern,

in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Iraks,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

1. beschließt, daß die Bestimmungen der Resolution 986 (1995), mit Ausnahme der Ziffern 4, 11 und 12, für einen weiteren Zeitraum von 180 Tagen ab 25. Mai 1999 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit in Kraft bleiben;

2. beschließt ferner, daß Ziffer 2 der Resolution 1153 (1998) in Kraft bleibt und auf den in Ziffer 1 genannten Zeitraum von 180 Tagen Anwendung findet;

3. ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die wirksame und effiziente Durchführung dieser Resolution sicherzustellen, und den Beobachtungsprozeß der Vereinten Nationen in Irak auch weiterhin nach Bedarf dahin gehend zu verbessern, daß dem Rat die erforderliche Zusicherung gegeben werden kann, daß die im Einklang mit dieser Resolution beschafften Güter gerecht verteilt werden und daß alle Güter, deren Beschaffung genehmigt wurde, einschließlich Gegenstände mit doppeltem Verwendungszweck und Ersatzteile, für den genehmigten Zweck verwendet werden;

4. nimmt davon Kenntnis, daß der Ausschuß nach Resolution 661 (1990) verschiedene Möglichkeiten prüft, insbesondere den gemäß dem Ersuchen in Ziffer 4 der Resolution 1210 (1998) abgegebenen Vorschlag des Generalsekretärs, um die bei dem Finanzierungsprozeß auftretenden Schwierigkeiten zu lösen, auf die in dem Bericht des Generalsekretärs vom 19.November 1998 (S/1998/1100) Bezug genommen wird;

5. beschließt ferner, 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des Zeitraums von 180 Tagen nach Eingang der in den Ziffern 6 und 10 genannten Berichte eine eingehende Überprüfung aller Aspekte der Durchführung dieser Resolution vorzunehmen, und bekundet seine Absicht, vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums gegebenenfalls die Verlängerung der Bestimmungen dieser Resolution wohlwollend zu prüfen, sofern aus den genannten Berichten hervorgeht, daß diese Bestimmungen zufriedenstellend angewandt werden;

6. ersucht den Generalsekretär, 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des Zeitraums von 180 Tagen auf der Grundlage der vom Personal der Vereinten Nationen in Irak gemachten Beobachtungen sowie auf der Grundlage von Konsultationen mit der Regierung Iraks dem Rat darüber Bericht zu erstatten, ob Irak die gerechte Verteilung der im Einklang mit Ziffer 8 a) der Resolution 986 (1995) finanzierten Medikamente, medizinischen Versorgungsgüter, Nahrungsmittel und Güter und Versorgungsgegenstände zur Deckung des Grundbedarfs der Zivilbevölkerung sichergestellt hat, und in seine Berichte gegebenenfalls auch Bemerkungen zu der Frage aufzunehmen, ob die Einnahmen zur Deckung des humanitären Bedarfs Iraks ausreichen und inwieweit Irak in der Lage ist, Erdöl und Erdölprodukte in ausreichender Menge auszuführen, um den in Ziffer 2 der Resolution 1153 (1998) genannten Betrag zu erzielen;

7. ersucht den Generalsekretär, dem Rat Bericht zu erstatten, falls Irak nicht in der Lage sein sollte, genügend Erdöl und Erdölprodukte zu exportieren, um den in Ziffer 2 vorgesehenen Gesamtbetrag zu erzielen, und nach Konsultationen mit den zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen und den irakischen Behörden Empfehlungen für die Verwendung des voraussichtlich zur Verfügung stehenden Betrags entsprechend den in Ziffer 2 der Resolution 1153 (1998) aufgestellten Prioritäten und dem in Ziffer 5 der Resolution 1175 (1998) genannten Verteilungsplan abzugeben;

8. beschließt, daß die Ziffern 1, 2, 3 und 4 der Resolution 1175 (1998) in Kraft bleiben und auf den in Ziffer 1 genannten neuen Zeitraum von 180 Tagen Anwendung finden;

9. ersucht den Generalsekretär, dem Rat im Benehmen mit der Regierung Iraks spätestens am 30. Juni 1999 eine detaillierte Liste der Teile und Ausrüstungsgegenstände vorzulegen, die für die in Ziffer 1 der Resolution 1175 (1998) beschriebenen Zwecke erforderlich sind;

10. ersucht den Ausschuß nach Resolution 661 (1990), dem Rat in enger Abstimmung mit dem Generalsekretär 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums über die Durchführung der Regelungen in den Ziffern 1, 2, 6, 8, 9 und 10 der Resolution 986 (1995) Bericht zu erstatten;

11. fordert alle Staaten und insbesondere die Regierung Iraks nachdrücklich auf, bei der wirksamen Durchführung dieser Resolution voll zu kooperieren;

12. ruft alle Staaten auf, auch weiterhin zu kooperieren, indem sie Anträge rechtzeitig vorlegen, Ausfuhrgenehmigungen rasch ausstellen, den Transit der von dem Ausschuß nach Resolution 661 (1990) genehmigten humanitären Hilfsgüter erleichtern und alle anderen innerhalb ihrer Zuständigkeit liegenden geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß die dringend benötigten humanitären Hilfsgüter die Bevölkerung Iraks so rasch wie möglich erreichen;

13. unterstreicht die Notwendigkeit, sicherzustellen, daß die Sicherheit aller Personen, die an der Durchführung dieser Resolution in Irak unmittelbar beteiligt sind, auch weiterhin geachtet wird;

14. beschließt, diese Regelungen, insbesondere auch die in Ziffer 2 genannten, fortlaufend zu überprüfen, um den ununterbrochenen Fluß humanitärer Hilfsgüter nach Irak sicherzustellen, und bekundet seine Bereitschaft, die einschlägigen Empfehlungen in dem Bericht der zur Prüfung humanitärer Fragen eingerichteten Gruppe (S/1999/356, Anhang II) im Hinblick auf den in Ziffer 1 genannten Zeitraum von 180 Tagen entsprechend zu prüfen;

15. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.

 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Quelle: Vereinte Nationen, Resolution 1242 vom 21.05.1999.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1242 (21.05.1999), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/1999/res_un-sicherheitsrat_1242.html, Stand: aktuelles Datum.


Diese Dokumente könnten Sie auch interessieren:
Resolution des UN-Sicherheitsrats 707 [bezüglich Offenlegung der Programme zur Entwicklung von Massenvernichtungswaffen durch Irak sowie Inspektionen durch UNSCOM und IAEO] (15.08.1991)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 986 [bezüglich Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke] (14.04.1995)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1051 [bezüglich Billigung von Bestimmungen für den Aus- und Einfuhr-Überwachungsmechanismus für Irak] (27.03.1996)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1060 [bezüglich Mißbilligung der Verweigerung des Zugangs der Sonderkommission zu bestimmten Standorten durch irakische Behörden] (12.06.1996)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1111 [bezüglich Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke] (04.06.1997)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1115 [bezüglich Verurteilung der Nichtkooperation mit der Sonderkommission durch Irak] (21.06.1997)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1129 [bezüglich Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke] (12.09.1997)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1134 [bezüglich Verurteilung der Nichtkooperation mit der Sonderkommission durch Irak] (23.10.1997)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1137 [bezüglich Verurteilung der fortgesetzten Verstöße gegen die geltenden UN-Resolutionen durch Irak] (12.11.1997)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1143 [bezüglich Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke] (04.12.1997)
Erklärung des UN-Sicherheitsrats zur Situation zwischen Irak und Kuwait (14.01.1998)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1153 [bezüglich Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke] (20.02.1998)
Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Irak (23.02.1998)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1154 [bezüglich Billigung der Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung Iraks über die Inspektionen, insbesondere der Präsidentenanlagen und Androhung "schwerster Konsequenzen" für Irak] (02.03.1998)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1158 [bezüglich Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke] (25.03.1998)
Erklärung des UN-Sicherheitsrats zur Situation zwischen Irak und Kuwait (14.05.1998)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1175 [bezüglich Erleichterungen für die Ausfuhr von Erdöl aus Irak sowie einen Verteilungsplan] (19.06.1998)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1194 [bezüglich Forderung an Irak zur Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit der Sonderkommission und der IAEO] (09.09.1998)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1205 [bezüglich Verurteilung der Einstellung der Kooperation mit der Sonderkommission durch Irak] (05.11.1998)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1210 [bezüglich Erleichterungen für die Ausfuhr von Erdöl aus Irak sowie einen Verteilungsplan] (24.11.1998)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1266 [bezüglich Erhöhung der zu erzielenden Erlöse aus dem Programm zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke] (04.10.1999)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1275 [bezüglich Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke] (19.11.1999)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1280 [bezüglich Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke] (03.12.1999)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1281 [bezüglich Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke] (10.12.1999)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1284 [bezüglich Wiederaufnahme der Inspektionstätigkeit in Irak sowie Schaffung der neuen Inspektionsgruppe UNMOVIK] (17.12.1999)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1293 [bezüglich Erhöhung der Mittel für Erdöl-Ersatzteile Iraks] (31.03.2000)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1441 [bezüglich eines verschärften Inspektionsregimes gegen Irak] (08.11.2002)
Schreiben des Außenministers Iraks Nadschi Sabri an den UN-Generalsekretär Kofi Annan (13.11.2002)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1443 [bezüglich der Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke um 9 Tage] (25.11.2002)


Dieses Dokument drucken!
Dieses Dokument weiterempfehlen!
Zur Übersicht »International - Ausland« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.03.2004
Copyright © 2003-2004 documentArchiv.de