Resolution des UN-Sicherheitsrats 986
bezüglich Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke

vom 14. April 1995


Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen,

besorgt über die ernste Ernährungs- und Gesundheitssituation der irakischen Bevölkerung sowie über die Gefahr einer weiteren Verschlechterung dieser Situation,

in der Überzeugung, daß vorübergehende Maßnahmen zur Deckung des humanitären Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats, so auch insbesondere der Resolution 687 (1991) vom 3. April 1991, durch Irak es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen in bezug auf die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote zu ergreifen, im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen,

sowie in der Überzeugung, daß die humanitären Hilfsgüter gerecht an alle Teile der irakischen Bevölkerung im ganzen Land verteilt werden müssen,

in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Iraks,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

1. ermächtigt die Staaten, unbeschadet der Bestimmungen der Ziffern 3 a), 3 b) und 4 der Resolution 661 (1990) und der danach verabschiedeten einschlägigen Resolutionen, für die in der vorliegenden Resolution dargelegten Zwecke die Einfuhr von Erdöl und Erdölprodukten aus Irak, einschließlich der unmittelbar damit zusammenhängenden finanziellen und sonstigen unabdingbaren Transaktionen, in einem Umfang zu gestatten, der ausreicht, um jeweils über einen Zeitraum von neunzig Tagen Erlöse in Höhe eines Gesamtbetrages von nicht mehr als einer Milliarde US-Dollar zu erzielen, vorbehaltlich der folgenden Bedingungen:

  a) um sicherzustellen, daß jede Transaktion transparent und mit den sonstigen Bestimmungen der vorliegenden Resolution vereinbar ist: Genehmigung eines jeden geplanten Kaufs von irakischem Erdöl und irakischen Erdölprodukten durch den Ausschuß des Sicherheitsrats nach Resolution 661 (1990) nach Vorlage eines von der Regierung Iraks unterstützten Antrags des betreffenden Staates, der auch Einzelheiten über den Kaufpreis zu einem angemessenen Marktwert, die Exportroute, die Eröffnung eines Akkreditivs, zahlbar auf das vom Generalsekretär für die Zwecke der vorliegenden Resolution einzurichtende Treuhandkonto, und jede andere unmittelbar damit zusammenhängende finanzielle oder sonstige unabdingbare Transaktion enthält;
  b) direkte Einzahlung des gesamten Betrags eines jeden Kaufs von irakischem Erdöl und irakischen Erdölprodukten durch den Käufer in dem betreffenden Staat auf das vom Generalsekretär für die Zwecke dieser Resolution einzurichtende Treuhandkonto;

2. ermächtigt die Türkei, unbeschadet der Bestimmungen der Ziffern 3 a), 3 b) und 4 der Resolution 661 (1990) und der Bestimmungen von Ziffer 1 der vorliegenden Resolution, die Einfuhr von Erdöl und Erdölprodukten aus Irak in einem Umfang zu genehmigen, der ausreicht, um nach Abzug des in Ziffer 8 c) genannten Prozentsatzes für den Entschädigungsfonds die von den in Ziffer 6 genannten unabhängigen Inspektoren als angemessen bestätigten Gebühren für die Beförderung irakischen Erdöls und irakischer Erdölprodukte, deren Ausfuhr nach Ziffer 1 genehmigt wird, durch die Erdölleitung Kirkuk-Yumurtalik in der Türkei zu decken;

3. beschließt, daß die Ziffern 1 und 2 dieser Resolution um 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit nach dem Tag in Kraft treten, an dem der Ratspräsident den Ratsmitgliedern mitgeteilt hat, daß er vom Generalsekretär den in Ziffer 13 erbetenen Bericht erhalten hat, und daß sie für einen Zeitraum von vorerst einhundertachtzig Tagen in Kraft bleiben, sofern der Rat nicht andere einschlägige Maßnahmen in bezug auf die Bestimmungen der Resolution 661 (1990) ergreift;

4. beschließt außerdem, neunzig Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des anfänglichen Zeitraums von einhundertachtzig Tagen nach Eingang der in den Ziffern 11 und 12 genannten Berichte eine eingehende Prüfung aller Aspekte der Durchführung dieser Resolution vorzunehmen, und bekundet seine Absicht, vor Ablauf des Zeitraums von einhundertachtzig Tagen die Erneuerung der Bestimmungen dieser Resolution wohlwollend zu prüfen, sofern aus den in den Ziffern 11 und 12 genannten Berichten hervorgeht, daß diese Bestimmungen zufriedenstellend angewandt werden;

5. beschließt ferner, daß die übrigen Ziffern dieser Resolution ab sofort in Kraft treten;

6. weist den Ausschuß nach Resolution 661 (1990) an, den Verkauf von Erdöl und Erdölprodukten, die von Irak über die Erdölleitung Kirkuk-Yumurtalik aus Irak in die Türkei und von der Ölverladestation Mina al-Bakr aus exportiert werden, mit Hilfe der vom Generalsekretär ernannten unabhängigen Inspektoren zu überwachen, die den Ausschuß laufend über die Menge des Erdöls und der Erdölprodukte unterrichten werden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Ziffer 1 dieser Resolution aus Irak ausgeführt werden, und die nachprüfen werden, ob der Kaufpreis des Erdöls und der Erdölprodukte unter Berücksichtigung der vorherrschenden Marktbedingungen angemessen ist und ob für die Zwecke der in dieser Resolution dargelegten Regelungen der größere Teil des Erdöls und der Erdölprodukte über die Erdölleitung Kirkuk-Yumurtalik befördert und der Rest von der Ölverladestation Mina al-Bakr aus exportiert wird;

7. ersucht den Generalsekretär, für die Zwecke dieser Resolution ein Treuhandkonto einzurichten, zu seiner Prüfung unabhängige Wirtschaftsprüfer zu bestellen und die Regierung Iraks voll unterrichtet zu halten;

 

8. beschließt, daß die Mittel auf dem Treuhandkonto zur Deckung des humanitären Bedarfs der irakischen Bevölkerung und für die nachstehend aufgeführten sonstigen Zwecke zu verwenden sind, und ersucht den Generalsekretär, die auf das Treuhandkonto eingezahlten Mittel zu verwenden für:

  a) die Finanzierung der Ausfuhr von Medikamenten, medizinischen Versorgungsgütern, Nahrungsmitteln sowie Gütern und Versorgungsgegenständen zur Deckung des Grundbedarfs der Zivilbevölkerung nach Irak nach Ziffer 20 der Resolution 687 (1991) im Einklang mit den Verfahren des Ausschusses nach Resolution 661 (1990), vorausgesetzt,
  i) daß jede Ausfuhr von Gütern auf Antrag der Regierung Iraks erfolgt;
  ii) daß Irak wirksam ihre gerechte Verteilung garantiert, auf der Grundlage eines dem Generalsekretär vorgelegten und von diesem gebilligten Plans, der auch eine Beschreibung der Güter enthält, die angekauft werden sollen;
  iii) daß der Generalsekretär eine beglaubigte Bestätigung erhält, daß die ausgeführten Güter in Irak eingetroffen sind;
  b) die Ergänzung der durch die Regierung Iraks erfolgenden Verteilung der nach dieser Resolution eingeführten Güter, in Anbetracht der in den drei nachstehend genannten Provinzen herrschenden außergewöhnlichen Umstände, um eine gerechte Verteilung der humanitären Hilfsgüter an alle Teile der irakischen Bevölkerung im ganzen Land sicherzustellen, indem dem im souveränen Hoheitsgebiet Iraks in den drei Nordprovinzen Dihouk, Arbil und Suleimaniyeh tätigen Interinstitutionellen Programm der Vereinten Nationen für humanitäre Zusammenarbeit in Irak alle neunzig Tage zwischen 130 und 150 Millionen US-Dollar zur Verfügung gestellt werden, wobei, wenn während eines Zeitraums von neunzig Tagen Erdöl oder Erdölprodukte im Wert von weniger als 1 Milliarde US-Dollar verkauft werden, der Generalsekretär einen entsprechend niedrigeren Betrag für diese Zwecke bereitstellen kann;
  c) die Überweisung des vom Rat in Ziffer 2 seiner Resolution 705 (1991) vom 15. August 1991 festgelegten Prozentsatzes der auf das Treuhandkonto eingezahlten Mittel an den Entschädigungsfonds;
  d) die Deckung der den Vereinten Nationen entstehenden Kosten für die unabhängigen Inspektoren und Wirtschaftsprüfer und für die mit der Durchführung dieser Resolution verbundenen Aufgaben;
  e) die Deckung der laufenden Betriebskosten der Sonderkommission, bis zur späteren vollständigen Zahlung der Kosten für die Durchführung der mit Abschnitt C der Resolution 687 (1991) genehmigten Aufgaben;
  f) die Deckung aller angemessenen Ausgaben, mit Ausnahme der in Irak zahlbaren Ausgaben, die nach Feststellung des Ausschusses nach Resolution 661 (1990) mit der nach Ziffer 1 genehmigten Ausfuhr von Erdöl und Erdölprodukten durch Irak oder mit der Ausfuhr der nach Ziffer 9 genehmigten Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände nach Irak und mit den dazu unmittelbar erforderlichen Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehen;
  g) die Bereitstellung eines Betrages von bis zu 10 Millionen US-Dollar alle neunzig Tage aus den auf das Treuhandkonto eingezahlten Mitteln für die nach Ziffer 6 der Resolution 778 (1992) vom 2. Oktober 1992 vorgesehenen Zahlungen;


9. ermächtigt die Staaten, unbeschadet der Bestimmungen von Ziffer 3 c) der Resolution 661 (1990) folgendes zuzulassen:

  a) die Ausfuhr von Ersatzteilen und Ausrüstungsgegenständen, die für den sicheren Betrieb der Erdölleitung Kirkuk-Yumurtalik in Irak unverzichtbar sind, nach Irak, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Ausschusses nach Resolution 661 (1990) zu jedem Ausfuhrvertrag;
  b) Tätigkeiten, die für die nach Buchstabe a) genehmigten Ausfuhren unmittelbar notwendig sind, einschließlich der damit zusammenhängenden Finanztransaktionen;

10. beschließt, daß die Kosten im Zusammenhang mit den nach Ziffer 9 genehmigten Ausfuhren und Tätigkeiten in Anbetracht der Tatsache, daß sie aufgrund von Ziffer 4 der Resolution 661 (1990) und Ziffer 11 der Resolution 778 (1991) nicht aus den im Einklang mit den genannten Bestimmungen eingefrorenen Mitteln bestritten werden können, bis zum Beginn der Einzahlung von Mitteln in das für die Zwecke der vorliegenden Resolution eingerichtete Treuhandkonto und in jedem Fall mit vorheriger Genehmigung des Ausschusses nach Resolution 661 (1990) ausnahmsweise durch Akkreditive finanziert werden dürfen, die gegen den Erlös künftiger Erdölverkäufe gezogen werden, der auf das Treuhandkonto einzuzahlen ist;

11. ersucht den Generalsekretär, neunzig Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des anfänglichen Zeitraums von einhundertachtzig Tagen auf der Grundlage der vom Personal der Vereinten Nationen in Irak gemachten Beobachtungen sowie auf der Grundlage von Konsultationen mit der Regierung Iraks dem Rat darüber Bericht zu erstatten, ob Irak die gerechte Verteilung der im Einklang mit Ziffer 8 a) finanzierten Medikamente, medizinischen Versorgungsgüter, Nahrungsmittel und Güter und Versorgungsgegenstände zur Deckung des Grundbedarfs der Zivilbevölkerung sichergestellt hat, und in seine Berichte gegebenenfalls auch Bemerkungen zu der Frage aufzunehmen, ob die Einnahmen zur Deckung des humanitären Bedarfs Iraks ausreichen und inwieweit Irak in der Lage ist, Erdöl und Erdölprodukte in ausreichender Menge auszuführen, um den in Ziffer 1 genannten Betrag zu erzielen;

12. ersucht den Ausschuß nach Resolution 661 (1990), in enger Koordinierung mit dem Generalsekretär die zur Durchführung der Regelungen in den Ziffern 1, 2, 6, 8, 9 und 10 der vorliegenden Resolution erforderlichen beschleunigten Verfahren auszuarbeiten und dem Rat neunzig Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des anfänglichen Zeitraums von einhundertachtzig Tagen über die Durchführung dieser Regelungen Bericht zu erstatten;

13. ersucht den Generalsekretär, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die wirksame Durchführung dieser Resolution sicherzustellen, ermächtigt ihn, alle erforderlichen Regelungen oder Vereinbarungen zu treffen, und ersucht ihn, dem Rat danach Bericht zu erstatten;

14. beschließt, daß das Erdöl und die Erdölprodukte, die dieser Resolution unterliegen, während der Zeit, in der Irak die Eigentumsrechte daran innehat, Immunität von der Gerichtsbarkeit genießen und keinerlei Pfändung, Forderungspfändung oder Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen und daß alle Staaten die nach ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, um diesen Schutz zu gewährleisten und um sicherzustellen, daß die Verkaufserlöse nicht für andere als die in dieser Resolution vorgesehenen Zwecke abgezweigt werden;

15. erklärt, daß das für die Zwecke dieser Resolution eingerichtete Treuhandkonto die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen genießt;

16. erklärt, daß alle vom Generalsekretär zur Durchführung dieser Resolution ernannten Personen als Sachverständige im Auftrag der Vereinten Nationen die im Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten genießen, und verlangt von der Regierung Iraks, daß sie ihnen uneingeschränkte Bewegungsfreiheit und alle Einrichtungen gewährt, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Durchführung dieser Resolution benötigen;

17. erklärt, daß diese Resolution nicht so auszulegen ist, als enthebe sie Irak der Pflicht, alle seine Verpflichtungen betreffend die Bedienung und Rückzahlung seiner Auslandsschulden im Einklang mit den entsprechenden internationalen Mechanismen genauestens zu erfüllen;

18. erklärt außerdem, daß diese Resolution nicht als Beeinträchtigung der Souveränität oder territorialen Unversehrtheit Iraks auszulegen ist;

19. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.


Auf der 3519. Sitzung einstimmig verabschiedet.

 

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Quelle: Vereinte Nationen, Resolution 986 vom 14.04.1995.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Resolution des UN-Sicherheitsrats 986 (14.04.1995), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/1995/res_un-sicherheitsrat_986.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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