Resolution des UN-Sicherheitsrats 1352
bezüglich der Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke und Ankündigung neuer Regelungen für Exporte nach Irak

verabschiedet auf der 4324. Sitzung des Sicherheitsrats
am 1. Juni 2001[1]



Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen, namentlich seine Resolutionen 986 (1995) vom 14. April 1995, 1284 (1999) vom 17. Dezember 1999 und 1330 (2000) vom 5. Dezember 2000,

in der Überzeugung, dass vorübergehende Maßnahmen zur Deckung des zivilen Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung der einschlägigen Resolutionen, so auch insbesondere der Resolutionen 687 (1991) vom 3. April 1991 und 1284 (1999), durch die Regierung Iraks es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen in Bezug auf die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote zu ergreifen, im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen,

unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 20. Mai 1996 zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung Iraks (S/1996/356),

entschlossen, die humanitäre Lage in Irak zu verbessern,

in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Iraks,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

1. beschließt, die Bestimmungen der Resolution 1330 (2000) bis zum 3. Juli 2001 zu verlängern;

2. bekundet seine Absicht, neue Regelungen für den Verkauf oder die Lieferung von Rohstoffen oder Erzeugnissen an Irak und für die Erleichterung des zivilen Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Irak in zivilen Bereichen nach Maßgabe der folgenden Grundsätze in Erwägung zu ziehen:

  a) dass diese neuen Regelungen den Zufluss von Rohstoffen oder Erzeugnissen, mit Ausnahme der in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) genannten, nach Irak erheblich verbessern werden, vorbehaltlich dessen, dass der Ausschuss nach Resolution 661 (1990) vorgeschlagene Verkäufe oder Lieferungen von Rohstoffen oder Erzeugnissen nach Irak, die in einer vom Rat zu erstellenden Liste zu prüfender Güter enthalten sind, überprüft;
  b) dass diese neuen Regelungen die Kontrollen zur Verhinderung des Verkaufs oder der Lieferung von Gütern, die vom Rat verboten beziehungsweise nicht genehmigt wurden, in den in Ziffer 2 a) genannten Kategorien sowie zur Verhinderung des Zuflusses nach Irak von Einnahmen aus der Ausfuhr von Erdöl und Erdölprodukten aus Irak außerhalb des mit Ziffer 7 der Resolution 986 (1995) eingerichteten Treuhandkontos verbessern werden, und bekundet außerdem seine Absicht, solche neuen Regelungen sowie Bestimmungen zu verschiedenen damit zusammenhängenden Fragen, die der Rat derzeit erörtert, für einen am 4. Juli 2001 um 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit beginnenden Zeitraum von 190 Tagen zu verabschieden und umzusetzen;

3. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.

 

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Anmerkung:
[1] Vorauskopie des Deutschen Übersetzungsdienstes, Vereinte Nationen, New York. Der endgültige amtliche Wortlaut der Übersetzung erscheint nach eingehender Abstimmung aller Sprachfassungen und redaktioneller Überarbeitung im Offiziellen Protokoll der Generalversammlung bzw. des Sicherheitsrats.


Quelle: Vereinte Nationen, Deutscher Übersetzungsdienst, Resolution 1352 vom 01.06.2001.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1352 (01.06.2001), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/2001/res_un-sicherheitsrat_1352.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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