Erklärung des UN-Sicherheitsrats
zur Situation zwischen Irak und Kuwait

verabschiedet auf der 3880. Sitzung des Sicherheitsrats
am 14. Mai 1998



Der Sicherheitsrat hat den Bericht des Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission der Vereinten Nationen vom 16. April 1998 (S/1998/332) und den Bericht des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) vom 9. April 1998 (S/1998/312) geprüft. Der Rat begrüßt, daß sich die Gewährung des Zugangs für die Sonderkommission und die IAEO durch die Regierung Iraks nach der Unterzeichnung der Vereinbarung durch den Stellvertretenden Ministerpräsidenten Iraks und den Generalsekretär am 23. Februar 1998 (S/1998/166) und der Verabschiedung seiner Resolution 1154 (1998) vom 2. März 1998 verbessert hat. Der Rat fordert, daß die Vereinbarung weiter durchgeführt wird.

Der Sicherheitsrat verleiht der Hoffnung Ausdruck, daß die Einwilligung der Regierung Iraks, ihre Verpflichtung zur Gewährung sofortigen, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugangs für die Sonderkommission und die IAEO zu erfüllen, Ausdruck einer neuen Einstellung Iraks ist, was die Bereitstellung genauer und detaillierter Informationen auf allen Gebieten betrifft, die für die Sonderkommission und die IAEO von Interesse sind, wie in den einschlägigen Resolutionen gefordert.

Der Sicherheitsrat bekundet seine Besorgnis darüber, daß aus den jüngsten Berichten der Sonderkommission, insbesondere den Berichten der technischen Evaluierungssitzungen (S/1998/176 und S/1998/308), hervorgeht, daß Irak trotz wiederholter Aufforderungen seitens der Sonderkommission in einer Reihe von kritischen Bereichen nicht alle Informationen offengelegt hat, und fordert Irak auf, dies zu tun. Der Rat legt der Sonderkommission nahe, ihre Bemühungen um die Verbesserung ihrer Wirksamkeit und Effizienz fortzusetzen, und sieht einer technischen Sitzung der Ratsmitglieder mit dem Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission als Folgemaßnahme zu der am 27. April 1998 vorgenommenen Überprüfung der Sanktionen durch den Rat mit Interesse entgegen.

Der Sicherheitsrat stellt fest, daß die Sonderkommission und die IAEO ihr in den Resolutionen 687 (1991) vom 3. April 1991 und 707 (1991) vom 15. August 1991 festgelegtes Mandat wahrnehmen müssen, indem ihnen Irak volle Zusammenarbeit auf allen Gebieten gewährt, wozu auch gehört, daß Irak seiner Verpflichtung zur Bereitstellung vollständiger, endgültiger und alle Aspekte umfassender Deklarationen seiner verbotenen Programme für Massenvernichtungswaffen und Flugkörper nachkommt.

Der Sicherheitsrat stellt fest, daß die von der IAEO während der letzten Jahre durchgeführten Untersuchungen ein technisch in sich geschlossenes Bild des geheimen Nuklearprogramms Iraks ergeben haben, obwohl Irak keine vollständige Antwort auf alle Fragen und Besorgnisse der IAEO gegeben hat, namentlich auf diejenigen, die in den Ziffern 24 und 27 des Berichts des Generaldirektors vom 9. April 1998 genannt werden.

Der Rat bekräftigt, daß er beabsichtigt, in Anbetracht der von der IAEO erzielten Fortschritte und im Einklang mit den Ziffern 12 und 13 der Resolution 687 (1991) in einer Resolution zu vereinbaren, daß die IAEO ihre Ressourcen für die Durchführung der laufenden Überwachungs- und Verifikationstätigkeiten der IAEO nach Resolution 715 (1991) vom 11. Oktober 1991 einsetzt, nach Eingang eines Berichts des Generaldirektors der IAEO, in dem erklärt wird, daß die erforderlichen technischen und sachlichen Klarstellungen erfolgt sind, einschließlich der erforderlichen Antworten Iraks auf alle Fragen und Besorgnisse der IAEO, um die vollinhaltliche Durchführung des mit Resolution 715 (1991) gebilligten Plans für die laufende Überwachung und Verifikation zu ermöglichen. In dieser Hinsicht ersucht der Rat den Generaldirektor der IAEO, diese Informationen in seinem am 11. Oktober 1998 fälligen Bericht bereitzustellen und bis Ende Juli 1998 einen Sachstandsbericht für eine mögliche Beschlußfassung zu diesem Zeitpunkt vorzulegen.

Der Sicherheitsrat ist sich bewußt, daß die IAEO den größten Teil ihrer Ressourcen für die Durchführung und Stärkung ihrer Tätigkeiten im Rahmen des Plans zur laufenden Überwachung und Verifikation einsetzt. Der Rat stellt fest, daß die IAEO im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten zur laufenden Überwachung und Verifikation auch weiterhin ihr Recht ausüben wird, jedweden Aspekt des geheimen Nuklearprogramms Iraks zu untersuchen, insbesondere durch die Weiterverfolgung aller neuen Informationen, die die IAEO beschafft oder die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, und alle verbotenen Gegenstände, die durch diese Untersuchungen nach den Resolutionen 687 (1991) und 707 (1991) in Übereinstimmung mit dem durch Resolution 715 (1991) gebilligten Plan zur laufenden Überwachung und Verifikation durch die IAEO entdeckt werden, zu zerstören, zu beseitigen oder unschädlich zu machen.

 

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Quelle: Vereinte Nationen, S/PRST/1998/11.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Erklärung des UN-Sicherheitsrats zur Situation zwischen Irak und Kuwait (14.05.1998), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/1998/ekl_un-sicherheitsrat_11.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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