Resolution des UN-Sicherheitsrats 1441
bezüglich eines verschärften Inspektionsregimes gegen Irak

verabschiedet auf der 4644. Sitzung des Sicherheitsrats
am 8. November 2002[1]



Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis
auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen, insbesondere seine Resolutionen 661 (1990) vom 6. August 1990, 678 (1990) vom 29. November 1990, 686 (1991) vom 2. März 1991, 687 (1991) vom 3. April 1991, 688 (1991) vom 5. April 1991, 707 (1991) vom 15. August 1991, 715 (1991) vom 11. Oktober 1991, 986 (1995) vom 14. April 1995 und 1284 (1999) vom 17. Dezember 1999 sowie alle einschlägigen Erklärungen seines Präsidenten,

sowie unter Hinweis auf seine Resolution 1382 (2001) vom 29. November 2001 und seine Absicht, diese vollständig durchzuführen,

in Erkenntnis der Bedrohung, die Iraks Nichtbefolgung der Resolutionen des Rates sowie die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Langstreckenflugkörpern für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstellen,

daran erinnernd, dass die Mitgliedstaaten durch seine Resolution 678 (1990) ermächtigt wurden, alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um seiner Resolution 660 (1990) vom 2. August 1990 und allen nach Resolution 660 (1990) verabschiedeten einschlägigen Resolutionen Geltung zu verschaffen und sie durchzuführen und den Weltfrieden und die internationale Sicherheit in dem Gebiet wiederherzustellen,

ferner daran erinnernd, dass er als notwendigen Schritt zur Herbeiführung seines erklärten Ziels der Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit in dem Gebiet Irak mit seiner Resolution 687 (1991) Verpflichtungen auferlegte,

missbilligend, dass Irak die in Resolution 687 (1991) verlangte genaue, vollständige und endgültige Offenlegung aller Aspekte seiner Programme zur Entwicklung von Massenvernichtungswaffen und von ballistischen Flugkörpern mit einer Reichweite von mehr als 150 Kilometern sowie aller seiner Bestände derartiger Waffen, ihrer Komponenten und Produktionseinrichtungen und ihrer Standorte sowie aller sonstigen Nuklearprogramme, einschließlich jener, bezüglich derer Irak geltend macht, dass sie nicht Zwecken im Zusammenhang mit kernwaffenfähigem Material dienen, nicht vorgenommen hat,

ferner missbilligend, dass Irak den sofortigen, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang zu den von der Sonderkommission der Vereinten Nationen (UNSCOM) und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) bezeichneten Stätten wiederholt behindert hat und dass Irak nicht, wie in Resolution 687 (1991) gefordert, voll und bedingungslos mit den Waffeninspektoren der UNSCOM und der IAEO kooperiert hat und schließlich 1998 jede Zusammenarbeit mit der UNSCOM und der IAEO eingestellt hat,

missbilligend, dass die in den einschlägigen Resolutionen geforderte internationale Überwachung, Inspektion und Verifikation von Massenvernichtungswaffen und ballistischen Flugkörpern in Irak seit Dezember 1998 nicht mehr stattfindet, obwohl der Rat wiederholt verlangt hat, dass Irak der in Resolution 1284 (1999) als Nachfolgeorganisation der UNSCOM eingerichteten Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission der Vereinten Nationen (UNMOVIC) und der IAEO sofortigen, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang gewährt, sowie mit Bedauern über die dadurch verursachte Verlängerung der Krise in der Region und des Leids der irakischen Bevölkerung,

sowie missbilligend, dass die Regierung Iraks ihren Verpflichtungen nach Resolution 687 (1991) betreffend den Terrorismus, nach Resolution 688 (1991) betreffend die Beendigung der Unterdrückung seiner Zivilbevölkerung und die Gewährung des Zugangs für die internationalen humanitären Organisationen zu allen hilfsbedürftigen Personen in Irak sowie nach den Resolutionen 686 (1991), 687 (1991) und 1284 (1999) betreffend die Repatriierung von Staatsangehörigen Kuwaits und dritter Staaten, die von Irak widerrechtlich festgehalten werden, die Zusammenarbeit bei der Klärung ihres Verbleibs sowie die Rückgabe aller von Irak widerrechtlich beschlagnahmten kuwaitischen Vermögenswerte nicht nachgekommen ist,

unter Hinweis darauf, dass der Rat in seiner Resolution 687 (1991) erklärte, dass eine Waffenruhe davon abhängen werde, dass Irak die Bestimmungen der genannten Resolution und namentlich die Irak darin auferlegten Verpflichtungen akzeptiert,

fest entschlossen, dafür zu sorgen, dass Irak seine Verpflichtungen nach Resolution 687 (1991) und den sonstigen einschlägigen Resolutionen vollständig, sofort und ohne Bedingungen oder Einschränkungen einhält, und unter Hinweis darauf, dass die Resolutionen des Rates den Maßstab für die Einhaltung der Verpflichtungen Iraks bilden,

daran erinnernd, dass es für die Durchführung der Resolution 687 (1991) und der sonstigen einschlägigen Resolutionen unerlässlich ist, dass die UNMOVIC als Nachfolgeorganisation der Sonderkommission und die IAEO ihrer Tätigkeit wirksam nachgehen können,

feststellend, dass das Schreiben des Außenministers Iraks vom 16. September 2002 an den Generalsekretär ein notwendiger erster Schritt dazu ist, Iraks anhaltende Nichtbefolgung der einschlägigen Ratsresolutionen zu korrigieren,

ferner Kenntnis nehmend von dem Schreiben des Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC und des Generaldirektors der IAEO vom 8. Oktober 2002 an General Al-Saadi, Mitglied der Regierung Iraks, in dem im Anschluss an ihr Treffen in Wien die praktischen Regelungen festgelegt werden, die eine Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Inspektionen in Irak durch die UNMOVIC und die IAEO sind, und mit dem Ausdruck seiner größten Besorgnis darüber, dass die Regierung Iraks die in dem genannten Schreiben festgelegten Regelungen nach wie vor nicht bestätigt hat,

in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Mitgliedstaaten zur Souveränität und territorialen Unversehrtheit Iraks, Kuwaits und der Nachbarstaaten,

mit Lob für den Generalsekretär und für die Mitglieder der Liga der arabischen Staaten und ihren Generalsekretär für ihre diesbezüglichen Bemühungen,

entschlossen, die vollständige Befolgung seiner Beschlüsse sicherzustellen,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

1. beschließt, dass Irak seine Verpflichtungen nach den einschlägigen Resolutionen, namentlich der Resolution 687 (1991), erheblich verletzt hat und nach wie vor erheblich verletzt, indem Irak insbesondere nicht mit den Inspektoren der Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zusammenarbeitet und die nach den Ziffern 8 bis 13 der Resolution 687 (1991) erforderlichen Maßnahmen nicht abschließt;

2. beschließt, dabei eingedenk der Ziffer 1, Irak mit dieser Resolution eine letzte Chance einzuräumen, seinen Abrüstungsverpflichtungen nach den einschlägigen Resolutionen des Rates nachzukommen; und beschließt demgemäß, ein verstärktes Inspektionsregime einzurichten, mit dem Ziel, den vollständigen und verifizierten Abschluss des mit Resolution 687 (1991) und späteren Resolutionen des Rates eingerichteten Abrüstungsprozesses herbeizuführen;

3. beschließt, dass die Regierung Iraks, um mit der Erfüllung ihrer Abrüstungsverpflichtungen zu beginnen, zusätzlich zur Vorlage der zweimal jährlich erforderlichen Erklärungen der Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission der Vereinten Nationen (UNMOVIC), der IAEO und dem Rat spätestens 30 Tage nach Verabschiedung dieser Resolution eine auf dem neuesten Stand befindliche genaue, vollständige und umfassende Erklärung aller Aspekte seiner Programme zur Entwicklung chemischer, biologischer und nuklearer Waffen, ballistischer Flugkörper und anderer Trägersysteme, wie unbemannter Luftfahrzeuge und für den Einsatz mit Luftfahrzeugen bestimmter Ausbringungssysteme, einschließlich aller Bestände sowie der exakten Standorte derartiger Waffen, Komponenten, Subkomponenten, Bestände von Agenzien sowie dazugehörigen Materials und entsprechender Ausrüstung, der Standorte und der Tätigkeit seiner Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionseinrichtungen sowie aller sonstigen chemischen, biologischen und Nuklearprogramme, einschließlich jener, bezüglich derer sie geltend macht, dass sie nicht Zwecken im Zusammenhang mit der Produktion von Waffen oder Material dienen, vorlegen wird;

4. beschließt, dass falsche Angaben oder Auslassungen in den von Irak nach dieser Resolution vorgelegten Erklärungen sowie jegliches Versäumnis Iraks, diese Resolution zu befolgen und bei ihrer Durchführung uneingeschränkt zu kooperieren, eine weitere erhebliche Verletzung der Verpflichtungen Iraks darstellen und dem Rat gemeldet werden, damit er nach den Ziffern 11 und 12 eine Bewertung trifft;

5. beschließt, dass Irak der UNMOVIC und der IAEO sofortigen, ungehinderten, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang zu ausnahmslos allen, auch unterirdischen, Bereichen, Einrichtungen, Gebäuden, Ausrüstungsgegenständen, Unterlagen und Transportmitteln gewährt, die diese zu inspizieren wünschen, sowie sofortigen, ungehinderten und uneingeschränkten Zugang ohne Anwesenheit Dritter zu allen Amtsträgern und anderen Personen, welche die UNMOVIC oder die IAEO in der von ihr gewählten Art und Weise oder an einem Ort ihrer Wahl auf Grund irgendeines Aspekts ihres jeweiligen Mandats zu befragen wünschen; beschließt ferner, dass die UNMOVIC und die IAEO nach ihrem Ermessen Befragungen innerhalb oder außerhalb Iraks durchführen können, dass sie die Ausreise der Befragten und ihrer Angehörigen aus Irak erleichtern können und dass diese Befragungen nach alleinigem Ermessen der UNMOVIC und der IAEO ohne Beisein von Beobachtern der Regierung Iraks stattfinden können; und weist die UNMOVIC an und ersucht die IAEO, die Inspektionen spätestens 45 Tage nach Verabschiedung dieser Resolution wiederaufzunehmen und den Rat 60 Tage danach über den neuesten Sachstand zu unterrichten;

6. macht sich das Schreiben des Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC und des Generaldirektors der IAEO vom 8. Oktober 2002 an General Al-Saadi, Mitglied der Regierung Iraks, zu eigen, das dieser Resolution als Anlage beigefügt ist, und beschließt, dass der Inhalt dieses Schreibens für Irak bindend ist;

7. beschließt ferner, in Anbetracht der von Irak lange unterbrochenen Anwesenheit der UNMOVIC und der IAEO und zu dem Zweck, dass sie die in dieser und in allen früheren einschlägigen Resolutionen festgelegten Aufgaben wahrnehmen können, sowie ungeachtet früherer Vereinbarungen die nachstehenden abgeänderten beziehungsweise zusätzlichen Regelungen festzulegen, die für Irak bindend sind, um ihre Arbeit in Irak zu erleichtern:

– die UNMOVIC und die IAEO bestimmen die Zusammensetzung ihrer Inspektionsteams und stellen sicher, dass diese Teams aus den qualifiziertesten und erfahrensten verfügbaren Sachverständigen bestehen;
– das gesamte Personal der UNMOVIC und der IAEO genießt die in dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen und der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der IAEO für Sachverständige im Auftrag der Vereinten Nationen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten;
– die UNMOVIC und die IAEO haben das uneingeschränkte Ein- und Ausreiserecht in und aus Irak, das Recht auf freie, uneingeschränkte und sofortige Bewegung zu und von den Inspektionsstätten sowie das Recht, alle Stätten und Gebäude zu inspizieren, einschließlich des sofortigen, ungehinderten, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugangs zu den Präsidentenanlagen unter den gleichen Bedingungen wie zu den anderen Stätten, ungeachtet der Bestimmungen der Resolution 1154 (1998);
– die UNMOVIC und die IAEO haben das Recht, von Irak die Namen aller Mitarbeiter zu erhalten, die mit den chemischen, biologischen, nuklearen und ballistische Flugkörper betreffenden Programmen Iraks sowie mit den entsprechenden Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionseinrichtungen in Verbindung stehen oder in Verbindung standen;
– die Sicherheit der Einrichtungen der UNMOVIC und der IAEO wird durch eine ausreichende Zahl von Sicherheitskräften der Vereinten Nationen gewährleistet;
– die UNMOVIC und die IAEO haben das Recht, zum Zweck der Blockierung einer zu inspizierenden Stätte Ausschlusszonen zu erklären, die auch umliegende Gebiete und Verkehrskorridore umfassen, in denen Irak alle Bewegungen am Boden und in der Luft einstellt, sodass an der zu inspizierenden Stätte nichts verändert und nichts davon entfernt wird;
– die UNMOVIC und die IAEO können Starr- und Drehflügelluftfahrzeuge, einschließlich bemannter und unbemannter Aufklärungsflugzeuge, frei und uneingeschränkt einsetzen und landen;
– die UNMOVIC und die IAEO haben das Recht, nach ihrem alleinigen Ermessen alle verbotenen Waffen, Subsysteme, Komponenten, Unterlagen, Materialien und andere damit zusammenhängende Gegenstände verifizierbar zu entfernen, zu vernichten oder unschädlich zu machen sowie das Recht, alle Einrichtungen oder Ausrüstungen für deren Produktion zu beschlagnahmen oder zu schließen; und
– die UNMOVIC und die IAEO haben das Recht, Ausrüstung oder Material für Inspektionen frei einzuführen und zu verwenden und jede Ausrüstung, jedes Material und alle Dokumente, die sie bei Inspektionen sichergestellt haben, zu beschlagnahmen und auszuführen, ohne dass Mitarbeiter der UNMOVIC oder der IAEO oder ihr dienstliches oder persönliches Gepäck durchsucht werden;

8. beschließt ferner, dass Irak keine feindseligen Handlungen gegen Vertreter oder Personal der Vereinten Nationen oder der IAEO oder irgendeines Mitgliedstaats, der tätig wird, um einer Resolution des Rates Geltung zu verschaffen, durchführen oder androhen wird;

9. ersucht den Generalsekretär, Irak diese Resolution, die für Irak bindend ist, unverzüglich zur Kenntnis zu bringen; verlangt, dass Irak binnen sieben Tagen nach dieser Unterrichtung seine Absicht bestätigt, diese Resolution vollinhaltlich zu befolgen, und verlangt ferner, dass Irak sofort, bedingungslos und aktiv mit der UNMOVIC und der IAEO kooperiert;

10. ersucht alle Mitgliedstaaten, die UNMOVIC und die IAEO bei der Erfüllung ihres jeweiligen Mandats rückhaltlos zu unterstützen, so auch indem sie alle Informationen über verbotene Programme oder andere Aspekte ihres Mandats vorlegen, namentlich über die von Irak seit 1998 unternommenen Versuche, verbotene Gegenstände zu erwerben, und indem sie Empfehlungen zu den zu inspizierenden Stätten, den zu befragenden Personen, den Umständen solcher Befragungen und den zu sammelnden Daten abgeben, wobei die UNMOVIC und die IAEO dem Rat über die dabei erzielten Ergebnisse Bericht erstatten werden;

11. weist den Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC und den Generaldirektor der IAEO an, dem Rat über jede Einmischung Iraks in die Inspektionstätigkeiten und über jedes Versäumnis Iraks, seinen Abrüstungsverpflichtungen, einschließlich seiner Verpflichtungen betreffend Inspektionen, nach dieser Resolution nachzukommen, sofort Bericht zu erstatten;

12. beschließt, sofort nach Eingang eines Berichts nach den Ziffern 4 oder 11 zusammenzutreten, um über die Situation und die Notwendigkeit der vollinhaltlichen Befolgung aller einschlägigen Ratsresolutionen zu beraten, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu sichern;

13. erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Rat Irak wiederholt vor ernsthaften Konsequenzen gewarnt hat, wenn Irak weiter gegen seine Verpflichtungen verstößt;

14. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.



Anlage
Wortlaut des Schreibens von Hans Blix und Mohamed El-Baradei
Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission
Internationale Atomenergie-Organisation
Der Exekutivvorsitzende Der Generaldirektor


8. Oktober 2002

Sehr geehrter General Al-Saadi,
während unseres jüngsten Treffens in Wien erörterten wir die praktischen Regelungen, die die Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Inspektionen in Irak durch die UNMOVIC und die IAEO sind. Wie Sie sich erinnern, einigten wir uns am Ende unseres Treffens in Wien auf eine Erklärung, in der einige der wichtigsten erzielten Ergebnisse aufgeführt wurden, insbesondere die Akzeptierung aller Inspektionsrechte, die in allen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats vorgesehen sind, seitens Iraks. Es wurde erklärt, dass diese Akzeptierung mit keinerlei Bedingungen verknüpft ist.

Während unserer Unterrichtung des Sicherheitsrats am 3. Oktober 2002 schlugen uns Mitglieder des Rates vor, ein schriftliches Dokument über alle in Wien erzielten Gesprächsergebnisse zu erstellen. Diese Ergebnisse sind in dem vorliegenden Schreiben aufgeführt; Sie werden hiermit ersucht, sie zu bestätigen. Wir werden dem Sicherheitsrat entsprechend Bericht erstatten.

In der Erklärung am Ende unseres Treffens wurde klargestellt, dass der UNMOVIC und der IAEO sofortiger, bedingungsloser und uneingeschränkter Zugang zu den Inspektionsstätten gewährt werden wird, einschließlich zu solchen, die in der Vergangenheit als "sicherheitsempfindlich" bezeichnet wurden. Wie wir jedoch feststellten, unterliegen acht Präsidentenanlagen auf Grund einer Vereinbarung von 1998 besonderen Verfahren. Falls diese Anlagen, wie alle anderen Stätten, dem sofortigen, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang unterliegen sollten, würden die UNMOVIC und die IAEO ihre dortigen Inspektionen mit derselben Professionalität durchführen.

Wir bestätigen unsere Übereinkunft, dass die UNMOVIC und die IAEO das Recht haben, die Anzahl der Inspektoren festzulegen, die für den Zugang zu einer bestimmten Stätte erforderlich sind. Diese Festlegung wird auf der Grundlage der Größe und der Komplexität der inspizierten Stätte erfolgen. Wir bestätigen außerdem, dass Irak über die Bezeichnung zusätzlicher Inspektionsstätten, d. h. Stätten, die von Irak nicht gemeldet oder nicht bereits von der UNSCOM oder der IAEO inspiziert wurden, mittels einer Inspektions-Notifikation unterrichtet wird, die bei der Ankunft der Inspektoren an den betreffenden Stätten vorgelegt wird.

Irak wird sicherstellen, dass verbotene Materialien, Ausrüstung, Unterlagen oder sonstige in Betracht kommende Gegenstände nur im Beisein und auf Ersuchen von Inspektoren der UNMOVIC beziehungsweise der IAEO vernichtet werden.

Die UNMOVIC und die IAEO können jede Person in Irak befragen, von der sie glauben, dass sie möglicherweise über Informationen verfügt, die ihr Mandat betreffen. Irak wird derartige Befragungen erleichtern. Die UNMOVIC und die IAEO bestimmen, auf welche Weise und an welchem Ort die Befragungen durchgeführt werden.


S.E. General Amir H. Al-Saadi
Berater
Kabinett des Präsidenten
Bagdad
Irak


Das Nationale Überwachungsdirektorat wird wie in der Vergangenheit als irakischer Ansprechpartner für die Inspektoren fungieren. Das Bagdader Zentrum für die laufende Überwachung und Verifikation (BOMVIC) wird in denselben Räumlichkeiten und unter denselben Bedingungen tätig sein wie das ehemalige Bagdader Überwachungs- und Verifikationszentrum.

Das Nationale Überwachungsdirektorat wird wie zuvor unentgeltliche Dienste für die Adaptation der Räumlichkeiten bereitstellen.

Das Nationale Überwachungsdirektorat wird folgende unentgeltliche Dienste bereitstellen: a) Begleiter zur Erleichterung des Zugangs zu den Inspektionsstätten und zur Verständigung mit dem zu befragenden Personal, b) eine direkte Kommunikationsverbindung für das Bagdader Zentrum für die laufende Überwachung und Verifikation, die täglich rund um die Uhr mit einer Englisch sprechenden Person besetzt ist, c) auf Ersuchen personelle Unterstützung und Bodentransporte innerhalb des Landes und d) auf Ersuchen der Inspektoren Hilfe beim Transport von Material und Gerät (für Bau- und Erdarbeiten usw.). Das Nationale Überwachungsdirektorat wird außerdem sicherstellen, dass Begleiter zur Verfügung stehen, falls Inspektionen außerhalb der normalen Arbeitszeiten, einschließlich nachts und an Feiertagen, durchgeführt werden.

Für die Inspektoren können regionale UNMOVIC/IAEO-Büros eingerichtet werden, beispielsweise in Basra und Mosul. Zu diesem Zweck wird Irak unentgeltlich geeignete Bürogebäude, Unterkunft für das Personal sowie geeignetes Begleitpersonal zur Verfügung stellen.

Die UNMOVIC und die IAEO können jedes Mittel der Sprach- oder Datenübertragung verwenden, einschließlich Satelliten und/oder Inlandsnetze, mit oder ohne Verschlüsselungskapazität. Die UNMOVIC und die IAEO können außerdem vor Ort Geräte für die direkte Übermittlung von Daten an das Bagdader Zentrum für die laufende Überwachung und Verifikation, nach New York und Wien installieren (z. B. Sensoren und Überwachungskameras). Irak wird diese Arbeiten erleichtern und jede Störung der Nachrichtenübermittlungen der UNMOVIC und der IAEO unterlassen.

Auf Ersuchen der UNMOVIC und der IAEO wird Irak unentgeltlich den physischen Schutz der gesamten Überwachungsausrüstung gewährleisten und Antennen für die Fernübertragung von Daten bauen. Auf Ersuchen der UNMOVIC, über das Nationale Überwachungsdirektorat, wird Irak Frequenzen für Kommunikationsausrüstung zuteilen.

Irak wird für die Sicherheit aller Mitarbeiter der UNMOVIC und der IAEO sorgen. Irak wird für dieses Personal sichere und geeignete Unterkünfte zu normalen Sätzen benennen. Die UNMOVIC und die IAEO werden ihrerseits verlangen, dass ihre Mitarbeiter in keinen anderen Unterkünften wohnen als denen, die im Benehmen mit Irak ausgewählt wurden.

Im Hinblick auf die Verwendung von Starrflügelluftfahrzeugen für den Transport von Personal und Ausrüstung und für Inspektionszwecke wurde klargestellt, dass von Mitarbeitern der UNMOVIC und der IAEO benutzte Luftfahrzeuge bei der Ankunft in Bagdad auf dem internationalen Flughafen Saddam landen können. Die Ausgangsorte ankommender Luftfahrzeuge werden von der UNMOVIC bestimmt. Der Luftwaffenstützpunkt Rasheed wird auch weiterhin für Hubschraubereinsätze der UNMOVIC und der IAEO verwendet. Die UNMOVIC und Irak werden an dem Luftwaffenstützpunkt Luftverbindungsbüros einrichten. Irak wird sowohl am internationalen Flughafen Saddam als auch am Luftwaffenstützpunkt Rasheed die notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Unterstützung bereitstellen. Flugzeugtreibstoff wird wie zuvor unentgeltlich von Irak bereitgestellt.

Was die umfassendere Frage der Flüge innerhalb Iraks betrifft, sowohl mit Starr- als auch mit Drehflügelluftfahrzeugen, so wird Irak die Sicherheit der Flüge in seinem Luftraum außerhalb der Flugverbotszonen gewährleisten. Im Hinblick auf Flüge in den Flugverbotszonen wird Irak alle in seinem Einflussbereich liegenden Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit dieser Flüge zu gewährleisten.

Hubschrauber können nach Bedarf während Inspektionen und für technische Aktivitäten, wie beispielsweise die Gammastrahlen-Detektion, ohne Einschränkung in allen Teilen Iraks und ohne Ausschluss irgendeines Gebiets eingesetzt werden. Sie können außerdem für medizinische Evakuierungen eingesetzt werden.

Was die Frage der Luftbildaufnahmen betrifft, wird die UNMOVIC möglicherweise die U-2- oder Mirage-Überflüge wieder aufnehmen wollen. Die entsprechenden praktischen Regelungen würden mit denen vergleichbar sein, die in der Vergangenheit angewandt wurden.

Wie zuvor werden für alle in Irak eintreffenden Mitarbeiter am Einreisepunkt auf der Grundlage des Passierscheins oder Zertifikats der Vereinten Nationen Visa ausgestellt; weitere Einreise- oder Ausreiseformalitäten werden nicht erforderlich sein. Die Passagierliste wird eine Stunde vor der Ankunft des Flugzeugs in Bagdad vorgelegt. Personal der UNMOVIC oder der IAEO sowie dienstliches oder persönliches Gepäck werden nicht durchsucht werden. Die UNMOVIC und die IAEO werden sicherstellen, dass ihr Personal die Rechtsvorschriften Iraks achtet, die die Ausfuhr bestimmter Gegenstände einschränken, beispielsweise derjenigen, die mit dem nationalen Kulturerbe Iraks zusammenhängen. Die UNMOVIC und die IAEO können alle Gegenstände und Materialien, die sie benötigen, einschließlich Satellitentelefone und sonstige Ausrüstung, in Irak einführen und wieder ausführen. Was Proben betrifft, so werden die UNMOVIC und die IAEO, soweit durchführbar, diese aufteilen, sodass Irak einen Teil davon erhält, während ein anderer Teil für Referenzzwecke verwahrt wird. Bei Bedarf werden die Organisationen die Proben an mehr als ein Labor zur Analyse senden.

Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie bestätigen könnten, dass das Vorstehende den Inhalt unserer Gespräche in Wien korrekt wiedergibt.

Selbstredend werden wir möglicherweise weitere praktische Regelungen benötigen, wenn wir mit den Inspektionen voranschreiten. Wir erwarten dabei, ebenso wie bei den vorstehenden Angelegenheiten, dass Irak in jeder Hinsicht kooperieren wird.

Mit ausgezeichnetster Hochachtung

(gezeichnet)
Hans Blix
Exekutivvorsitzender
Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission
der Vereinten Nationen
(gezeichnet)
Mohamed El-Baradei
Generaldirektor
Internationale Atomenergie-Organisation

 

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Anmerkung:
[1] Vorauskopie des Deutschen Übersetzungsdienstes, Vereinte Nationen, New York. Der endgültige amtliche Wortlaut der Übersetzung erscheint nach eingehender Abstimmung aller Sprachfassungen und redaktioneller Überarbeitung im Offiziellen Protokoll der Generalversammlung bzw. des Sicherheitsrats.


Quelle: Vereinte Nationen, Deutscher Übersetzungsdienst, Resolution 1441 vom 08.11.2002


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1441 (08.11.2002), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/2002/res_un-sicherheitsrat_1441.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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