| Resolution des UN-Sicherheitsrats 1443bezüglich der Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für
            humanitäre Zwecke um 9 Tage
 verabschiedet auf der 4650. Sitzung des Sicherheitsratsam 25. November 2002[1]
 
 
 
 Der Sicherheitsrat,
 unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen, namentlich die
            Resolutionen 986 (1995) vom 14. April
            1995, 1284 (1999) vom 17. Dezember
            1999, 1352 (2001) vom 1. Juni 2001, 1360 (2001) vom 3. Juli 2001, 1382 (2001) vom 29. November 2001
            und 1409 (2002) vom 14. Mai 2002, soweit sie
            sich auf die Verbesserung des humanitären Programms für Irak beziehen,
 
 in der Überzeugung, dass vorübergehende Maßnahmen zur weiteren Deckung des
            zivilen Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis
            die Erfüllung der einschlägigen Resolutionen, so namentlich der Resolutionen
            687 (1991) vom 3. April 1991 und 1284
            (1999), durch die Regierung Iraks es dem Rat gestattet, weitere
            Maßnahmen in Bezug auf die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990
            genannten Verbote zu ergreifen, im Einklang mit den Bestimmungen der genannten
            Resolutionen,
 
 Kenntnis nehmend von dem Bericht S/2002/1239 des Generalsekretärs vom 12. November
            2002,
 
 entschlossen, die humanitäre Lage in Irak zu verbessern,
 
 in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Mitgliedstaaten zur Souveränität und
            territorialen Unversehrtheit Iraks,
 
 tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,
 
 1. beschließt, die Bestimmungen der Resolution 1409 (2002) bis zum 4. Dezember 2002 zu
            verlängern;
 
 2. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.
 
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