Resolution des UN-Sicherheitsrats 1360
bezüglich der Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke

verabschiedet auf der 4344. Sitzung des Sicherheitsrats
am 3. Juli 2001[1]



Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen, namentlich die Resolutionen 986 (1995) vom 14. April 1995, 1284 (1999) vom 17. Dezember 1999, 1330 (2000) vom 5. Dezember 2000 und 1352 (2001) vom 1. Juni 2001, soweit sie sich auf die Verbesserung des humanitären Programms für Irak beziehen,

in der Überzeugung, dass vorübergehende Maßnahmen zur weiteren Deckung des humanitären Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung der einschlägigen Resolutionen, so auch insbesondere der Resolution 687 (1991) vom 3. April 1991, durch die Regierung Iraks es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen in Bezug auf die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote zu ergreifen, im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen,

sowie in der Überzeugung, dass die humanitären Hilfsgüter gerecht an alle Teile der irakischen Bevölkerung im ganzen Land verteilt werden müssen,

entschlossen, die humanitäre Lage in Irak zu verbessern,

in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Iraks,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

1. beschließt, dass die Bestimmungen der Resolution 986 (1995), mit Ausnahme der Ziffern 4, 11 und 12 und vorbehaltlich von Ziffer 15 der Resolution 1284 (1999), für einen weiteren Zeitraum von 150 Tagen ab dem 4. Juli 2001 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit in Kraft bleiben;

2. beschließt ferner, dass aus dem Erlös aus der von den Staaten getätigten Einfuhr von Erdöl und Erdölprodukten aus Irak, einschließlich der damit zusammenhängenden finanziellen und sonstigen wesentlichen Transaktionen, in dem in Ziffer 1 genannten Zeitraum von 150 Tagen die vom Generalsekretär in seinem Bericht vom 1. Februar 1998 (S/1998/90) empfohlenen Beträge für die Bereiche Nahrungsmittel/Ernährung und Gesundheit auch künftig im Kontext der Tätigkeiten des Sekretariats mit Vorrang zuzuteilen sind, wobei 13 Prozent des in dem genannten Zeitraum erzielten Erlöses für die in Ziffer 8 Buchstabe b der Resolution 986 (1995) genannten Zwecke zu verwenden sind;

3. ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die wirksame und effiziente Durchführung dieser Resolution sicherzustellen, und den Beobachtungsprozess der Vereinten Nationen in Irak auch weiterhin nach Bedarf dahin gehend zu verbessern, dass dem Rat die erforderliche Zusicherung gegeben werden kann, dass die im Einklang mit dieser Resolution beschafften Güter gerecht verteilt werden und dass alle Güter, deren Beschaffung genehmigt wurde, einschließlich Gegenstände mit doppeltem Verwendungszweck und Ersatzteile, für den genehmigten Zweck verwendet werden, namentlich auf dem Sektor des Wohnungsbaus und der damit zusammenhängenden Infrastrukturentwicklung;

4. beschließt, 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des 150-Tage-Zeitraums eine eingehende Überprüfung aller Aspekte der Durchführung dieser Resolution vorzunehmen, und bekundet seine Absicht, vor Ablauf des 150-Tage-Zeitraums gegebenenfalls die Verlängerung der Bestimmungen dieser Resolution wohlwollend zu prüfen, sofern aus den in den Ziffern 5 und 6 genannten Berichten hervorgeht, dass diese Bestimmungen zufriedenstellend angewandt werden;

5. ersucht den Generalsekretär, dem Rat 90 Tage nach Inkrafttreten dieser Resolution über ihre Durchführung umfassend Bericht zu erstatten und erneut spätestens eine Woche vor Ablauf des 150-Tage-Zeitraums auf der Grundlage der vom Personal der Vereinten Nationen in Irak gemachten Beobachtungen sowie auf der Grundlage von Konsultationen mit der Regierung Iraks darüber Bericht zu erstatten, ob Irak die gerechte Verteilung der im Einklang mit Ziffer 8 Buchstabe a der Resolution 986 (1995) finanzierten Medikamente, medizinischen Versorgungsgüter, Nahrungsmittel und Güter und Versorgungsgegenstände zur Deckung des Grundbedarfs der Zivilbevölkerung sichergestellt hat, und in seine Berichte auch etwaige Bemerkungen zu der Frage aufzunehmen, ob die Einnahmen zur Deckung des humanitären Bedarfs Iraks ausreichen;

6. ersucht den Ausschuss nach Resolution 661 (1990), dem Rat in enger Abstimmung mit dem Generalsekretär 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des 150-Tage-Zeitraums über die Durchführung der Regelungen in den Ziffern 1, 2, 6, 8, 9 und 10 der Resolution 986 (1995) Bericht zu erstatten;

7. beschließt, dass die gemäß dieser Resolution erzielten Mittel auf dem mit Ziffer 7 der Resolution 986 (1995) eingerichteten Treuhandkonto bis zu einem Gesamtbetrag von 600 Millionen US-Dollar zur Deckung aller angemessenen Ausgaben, mit Ausnahme der in Irak zahlbaren Ausgaben, verwendet werden dürfen, die unmittelbar aus den nach Ziffer 2 der Resolution 1175 (1998) vom 19. Juni 1998 und Ziffer 18 der Resolution 1284 (1999) genehmigten Verträgen entstehen, und bekundet seine Absicht, die Verlängerung dieser Bestimmung wohlwollend zu prüfen;

8. ersucht den Generalsekretär, die erforderlichen Maßnahmen zur Überweisung der überschüssigen Mittel aus dem nach Ziffer 8 Buchstabe d der Resolution 986 (1995) eingerichteten Konto für die in Ziffer 8 Buchstabe a der Resolution 986 (1995) genannten Zwecke zu ergreifen, um die für die Beschaffung humanitärer Hilfsgüter verfügbaren Mittel zu erhöhen, gegebenenfalls einschließlich für die in Ziffer 24 der Resolution 1284 (1999) genannten Zwecke;

9. beschließt, dass die effektive Abzugsquote der auf das Treuhandkonto nach Resolution 986 (1995) eingezahlten Mittel, die in dem 150-Tage-Zeitraum an den Entschädigungsfonds zu überweisen sind, 25 Prozent beträgt, beschließt ferner, dass die sich aus diesem Beschluss ergebenden zusätzlichen Mittel auf das nach Ziffer 8 Buchstabe a der Resolution 986 (1995) eingerichtete Konto eingezahlt werden und ausschließlich für humanitäre Projekte zu verwenden sind, die dem Bedarf der hilfsbedürftigsten Gruppen in Irak Rechnung tragen, wie in Ziffer 126 des Berichts des Generalsekretärs vom 29. November 2000 (S/2000/1132) angegeben, ersucht den Generalsekretär, in den in Ziffer 5 genannten Berichten über die Verwendung dieser Mittel Bericht zu erstatten, und bekundet seine Absicht, einen Mechanismus zu schaffen, um vor Ablauf des 150-Tage-Zeitraums die effektive Abzugsquote der auf das Treuhandkonto eingezahlten und in künftigen Phasen an den Entschädigungsfonds zu überweisenden Mittel zu überprüfen, unter Berücksichtigung der wichtigsten Elemente des humanitären Hilfsbedarfs des irakischen Volkes;

10. fordert alle Staaten und insbesondere die Regierung Iraks nachdrücklich auf, bei der wirksamen Durchführung dieser Resolution voll zu kooperieren;

11. fordert die Regierung Iraks auf, die verbleibenden Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Ziffer 27 der Resolution 1284 (1999) notwendig sind, und ersucht ferner den Generalsekretär, in seine Berichte nach Ziffer 5 eine Prüfung der von der Regierung Iraks bei der Durchführung dieser Maßnahmen erzielten Fortschritte aufzunehmen;

12. unterstreicht die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Sicherheit aller Personen, die an der Durchführung dieser Resolution in Irak unmittelbar beteiligt sind, auch weiterhin geachtet wird;

13. ruft alle Staaten auf, auch weiterhin zu kooperieren, indem sie Anträge rechtzeitig vorlegen, Ausfuhrgenehmigungen rasch ausstellen, den Transit der von dem Ausschuss nach Resolution 661 (1990) genehmigten humanitären Hilfsgüter erleichtern und alle anderen innerhalb ihrer Zuständigkeit liegenden geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die dringend benötigten humanitären Hilfsgüter die Bevölkerung Iraks so rasch wie möglich erreichen;

14. beschließt , mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.

 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Anmerkung:
[1] Vorauskopie des Deutschen Übersetzungsdienstes, Vereinte Nationen, New York. Der endgültige amtliche Wortlaut der Übersetzung erscheint nach eingehender Abstimmung aller Sprachfassungen und redaktioneller Überarbeitung im Offiziellen Protokoll der Generalversammlung bzw. des Sicherheitsrats.


Quelle: Vereinte Nationen, Deutscher Übersetzungsdienst, Resolution 1360 vom 03.07.2001.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1360 (03.07.2001), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/2001/res_un-sicherheitsrat_1360.html, Stand: aktuelles Datum.


Diese Dokumente könnten Sie auch interessieren:
Resolution des UN-Sicherheitsrats 707 [bezüglich Offenlegung der Programme zur Entwicklung von Massenvernichtungswaffen durch Irak sowie Inspektionen durch UNSCOM und IAEO] (15.08.1991)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 986 [bezüglich Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke] (14.04.1995)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1051 [bezüglich Billigung von Bestimmungen für den Aus- und Einfuhr-Überwachungsmechanismus für Irak] (27.03.1996)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1060 [bezüglich Mißbilligung der Verweigerung des Zugangs der Sonderkommission zu bestimmten Standorten durch irakische Behörden] (12.06.1996)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1115 [bezüglich Verurteilung der Nichtkooperation mit der Sonderkommission durch Irak] (21.06.1997)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1134 [bezüglich Verurteilung der Nichtkooperation mit der Sonderkommission durch Irak] (23.10.1997)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1137 [bezüglich Verurteilung der fortgesetzten Verstöße gegen die geltenden UN-Resolutionen durch Irak] (12.11.1997)
Erklärung des UN-Sicherheitsrats zur Situation zwischen Irak und Kuwait (14.01.1998)
Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Irak (23.02.1998)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1154 [bezüglich Billigung der Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Regierung Iraks über die Inspektionen, insbesondere der Präsidentenanlagen und Androhung "schwerster Konsequenzen" für Irak] (02.03.1998)
Erklärung des UN-Sicherheitsrats zur Situation zwischen Irak und Kuwait (14.05.1998)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1194 [bezüglich Forderung an Irak zur Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit der Sonderkommission und der IAEO] (09.09.1998)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1205 [bezüglich Verurteilung der Einstellung der Kooperation mit der Sonderkommission durch Irak] (05.11.1998)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1284 [bezüglich Wiederaufnahme der Inspektionstätigkeit in Irak sowie Schaffung der neuen Inspektionsgruppe UNMOVIK] (17.12.1999)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1330 [bezüglich der Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke] (05.12.2000)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1352 [bezüglich der Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke und Ankündigung neuer Regelungen für Exporte nach Irak] (01.06.2001)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1382 [bezüglich der Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke und Annahme einer Liste zu prüfender Güter] (29.11.2001)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1409 [bezüglich der Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke, der Revision der Sanktionen, neuer Antragsverfahren] (14.05.2002)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1441 [bezüglich eines verschärften Inspektionsregimes gegen Irak] (08.11.2002)
Schreiben des Außenministers Iraks Nadschi Sabri an den UN-Generalsekretär Kofi Annan (13.11.2002)
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1443 [bezüglich der Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke um 9 Tage] (25.11.2002)


Dieses Dokument drucken!
Dieses Dokument weiterempfehlen!
Zur Übersicht »International - Ausland« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.03.2004
Copyright © 2003-2004 documentArchiv.de