Resolution des UN-Sicherheitsrats 1409
bezüglich der Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke, der Revision der Sanktionen, neuer Antragsverfahren

verabschiedet auf der 4531. Sitzung des Sicherheitsrats
am 14. Mai 2002[1]



Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen, namentlich die Resolutionen 986 (1995) vom 14. April 1995, 1284 (1999) vom 17. Dezember 1999, 1352 (2001) vom 1. Juni 2001, 1360 (2001) vom 3. Juli 2001 und 1382 (2001) vom 29. November 2001, soweit sie sich auf die Verbesserung des humanitären Programms für Irak beziehen,

in der Überzeugung, dass vorübergehende Maßnahmen zur weiteren Deckung des zivilen Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung der einschlägigen Resolutionen, so namentlich der Resolutionen 687 (1991) vom 3. April 1991 und 1284 (1999), durch die Regierung Iraks es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen in Bezug auf die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote zu ergreifen, im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen,

unter Hinweis auf seinen Beschluss in Resolution 1382 (2001), die vorgeschlagene Liste zu prüfender Güter und die Verfahren zu ihrer Anwendung, die in der Anlage zu der Resolution 1382 (2001) enthalten sind, vorbehaltlich etwaiger Feinabstimmungen, denen der Rat im Lichte weiterer Konsultationen zustimmt, anzunehmen und ihre Anwendung ab 30. Mai 2002 festzulegen,

entschlossen, die humanitäre Lage in Irak zu verbessern,

in Bekräftigung des Bekenntnisses aller Mitgliedstaaten zur Souveränität und territorialen Unversehrtheit Iraks,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

1. beschließt, dass die Bestimmungen der Resolution 986 (1995), mit Ausnahme der Ziffern 4, 11 und 12 sowie der Ziffern 2, 3 und 5 bis 13 der Resolution 1360 (2001) und vorbehaltlich von Ziffer 15 der Resolution 1284 (1999) und der weiteren Bestimmungen dieser Resolution, für einen weiteren Zeitraum von 180 Tagen ab dem 30. Mai 2002 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit in Kraft bleiben;

2. beschließt, als Grundlage für das in Resolution 986 (1995) und anderen einschlägigen Resolutionen genannte humanitäre Programm in Irak die revidierte Liste zu prüfender Güter (S/2002/515) und die beigefügten revidierten Verfahren zu ihrer Anwendung anzunehmen und den Beginn der Anwendung mit 30. Mai 2002 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit festzulegen;

3. ermächtigt die Staaten, ab 30. Mai 2002 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit ungeachtet der Ziffer 3 der Resolution 661 (1990) und vorbehaltlich der Verfahren zur Anwendung der Liste zu prüfender Güter (S/2002/515) den Verkauf oder die Lieferung von Waren oder Erzeugnissen zu gestatten, die weder zu den Waren oder Erzeugnissen gehören, die in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) bezüglich militärischer Waren und Erzeugnisse aufgeführt sind, noch zu den gemäß Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) in der Liste zu prüfender Güter (S/2002/515) erfassten Waren und Erzeugnissen aus dem Militärbereich, deren Verkauf oder Lieferung an Irak von dem Ausschuss nach Resolution 661 (1990) nicht genehmigt wurde;

4. beschließt, dass die Mittel auf dem mit Ziffer 7 der Resolution 986 (1995) eingerichteten Treuhandkonto ab 30. Mai 2002 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit auch dafür verwendet werden dürfen, den Verkauf oder die Lieferung derjenigen Waren oder Erzeugnisse an Irak zu finanzieren, deren Verkauf oder Lieferung an Irak nach Ziffer 3 genehmigt wird, vorausgesetzt, dass die in Ziffer 8 a) der Resolution 986 (1995) genannten Bedingungen erfüllt sind;

5. beschließt, in regelmäßigen Abständen eine eingehende Überprüfung der Liste zu prüfender Güter und der Verfahren zu ihrer Anwendung vorzunehmen und etwaige notwendige Änderungen daran zu erwägen, und beschließt ferner, die erste derartige Überprüfung und Erwägung notwendiger Änderungen vor Ablauf des in Ziffer 1 festgelegten Zeitraums von 180 Tagen vorzunehmen;

6. beschließt, dass die Bezugnahmen in der Resolution 1360 (2001) auf den darin festgelegten Zeitraum von 150 Tagen für die Zwecke dieser Resolution so auszulegen sind, dass sie sich auf den in Ziffer 1 festgelegten Zeitraum von 180 Tagen beziehen;

7. ersucht den Generalsekretär und den Ausschuss nach Resolution 661 (1990), spätestens zwei Wochen vor Ablauf des Zeitraums von 180 Tagen die in den Ziffern 5 und 6 der Resolution 1360 (2001) genannten Berichte vorzulegen;

8. ersucht den Generalsekretär, im Benehmen mit den interessierten Parteien bis zum Ende des nächsten, am 30. Mai 2002 beginnenden Durchführungszeitraums der Resolution 986 (1995) einen Bewertungsbericht über die Anwendung der Liste zu prüfender Güter und der diesbezüglichen Verfahren vorzulegen und in diesen Bericht Empfehlungen über gegebenenfalls notwendige Änderungen der Liste zu prüfender Güter und der Verfahren zu ihrer Anwendung aufzunehmen, namentlich im Hinblick auf die Bearbeitung von Verträgen nach Ziffer 20 der Resolution 687 (1991) und den Nutzen des in Ziffer 8 a) ii) der Resolution 986 (1995) genannten Verteilungsplans;

9. beschließt, mit der Angelegenheit befasst zu bleiben.



Verfahren

1 - Die nachstehenden Verfahren ersetzen die Ziffern 29 bis 34 des Dokuments S/1996/636 und die anderen bestehenden Verfahren, namentlich zum Zweck der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen der Ziffern 17, 18 und 25 der Resolution 1284 (1999) betreffend die Bearbeitung der Anträge, die aus dem nach Ziffer 7 der Resolution 986 (1995) eingerichteten Treuhandfonds zu finanzieren sind.

2 - Jeder Antrag ("Notifikation oder Antrag auf Genehmigung zur Lieferung von Gütern an Irak", laut dem diesen Verfahren beigefügten Formular, im Folgenden als "Antrag" bezeichnet) für den Verkauf oder die Lieferung von Waren oder Erzeugnissen an Irak, worin die mit der Lieferung der betreffenden Waren und Erzeugnisse verbundenen Hilfsleistungen eingeschlossen sind, die aus dem Treuhandfonds nach Ziffer 7 der Resolution 986 (1995) finanziert werden sollen, ist von den Ausfuhrstaaten, über ihre Ständigen Vertretungen oder Beobachtervertretungen, beziehungsweise von den Organisationen und Programmen der Vereinten Nationen an das Büro für das Irak-Programm (OIP) zu übermitteln. Jeder Antrag hat die im Standard-Antragsformular verlangten vollständigen technischen Spezifikationen, die geschlossenen Vereinbarungen (zum Beispiel Verträge) und sonstige sachdienliche Informationen zu enthalten, darunter, soweit bekannt, auch Angaben darüber, ob der Antrag Artikel umfasst, die in der Liste zu prüfender Güter (im Folgenden als "Güterprüfliste" bezeichnet) aufgeführt sind, damit entschieden werden kann, ob der Antrag einen in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) bezüglich militärischer Waren und Erzeugnisse aufgeführten Artikel oder in der Güterprüfliste erfasste Waren oder Erzeugnisse aus dem Militärbereich enthält.

3 - Jeder Antrag wird innerhalb von 10 Werktagen vom OIP überprüft und registriert. Im Falle eines technisch unvollständigen Antrags kann das OIP Zusatzinformationen anfordern, bevor es den Antrag an die Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission der Vereinten Nationen (UNMOVIC) und die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) weiterleitet. Entscheidet das OIP, dass die angeforderten Informationen nicht innerhalb von 90 Tagen beigebracht worden sind, gilt der Antrag wegen Inaktivität des Lieferanten als ruhend und wird nicht weiterbearbeitet, bis die Informationen beigebracht werden. Gehen die angeforderten Informationen nicht innerhalb eines weiteren Zeitraums von 90 Tagen ein, verfällt der Antrag. Das OIP hat die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, schriftlich über jede Änderung des Status des Antrags zu unterrichten. Das OIP wird für jeden Antrag einen seiner Mitarbeiter als Kontaktperson bestimmen.

4 - Nach der Registrierung durch das OIP wird jeder Antrag von technischen Sachverständigen der UNMOVIC und der IAEO evaluiert, um zu entscheiden, ob er einen der in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) bezüglich militärischer Waren und Erzeugnisse aufgeführten Artikel oder in der Güterprüfliste erfasste Waren oder Erzeugnisse aus dem Militärbereich (im Folgenden als "Listenartikel" bezeichnet) enthält. Die UNMOVIC und die IAEO können nach ihrem Ermessen und vorbehaltlich der Genehmigung durch den Ausschuss nach Resolution 661 (1990) Anleitungen dazu geben, welche Antragskategorien keine der durch Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) bezüglich militärischer Waren und Erzeugnisse erfassten Artikel oder keine der in der Güterprüfliste erfassten Waren oder Erzeugnisse aus dem Militärbereich enthalten. Die UNMOVIC, die IAEA und das OIP können in gegenseitiger Absprache ein Verfahren ausarbeiten, wonach das OIP Anträge evaluieren und genehmigen darf, die nach diesen Anleitungen unter diese Kategorien fallen.

5 - Militärische Güter und Dienstleistungen dürfen nach Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) nicht an Irak verkauft oder geliefert werden und unterliegen nicht der Überprüfung auf Grund der Güterprüfliste. Zum Zwecke der Prüfung der in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) aufgeführten Güter und Dienstleistungen mit doppeltem Verwendungszweck sollen die UNMOVIC und die IAEO diese Güter und Dienstleistungen nach Ziffer 9 dieser Verfahren bearbeiten.

6 - Nach Eingang eines vom OIP übermittelten registrierten Antrags verfügen die UNMOVIC und/oder die IAEO über eine Frist von 10 Werktagen zur Evaluierung eines Antrags nach den Ziffern 4 und 5. Bleiben die UNMOVIC und/oder die IAEO innerhalb dieser Frist von 10 Werktagen untätig, gilt der Antrag als genehmigt. Im Rahmen der technischen Evaluierung nach den Ziffern 4 und 5 können die UNMOVIC und/oder die IAEO von der Vertretung oder der Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, Zusatzinformationen anfordern. Die betreffende Vertretung oder Organisation der Vereinten Nationen hat die angeforderten Zusatzinformationen innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen beizubringen. Sobald die UNMOVIC und/oder die IAEO die angeforderten Informationen erhalten haben, verfügen sie über eine Frist von 10 Werktagen, um den Antrag nach dem in den Ziffern 4 und 5 vorgesehenen Verfahren zu evaluieren.

7 - Entscheiden die UNMOVIC und/oder die IAEO, dass die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, die angeforderten Zusatzinformationen nicht innerhalb des in Ziffer 6 festgelegten Zeitraums von 90 Tagen beigebracht hat, so gilt der Antrag wegen Inaktivität des Lieferanten als ruhend und wird nicht weiterbearbeitet, bis die Informationen beigebracht werden. Werden die angeforderten Informationen nicht innerhalb eines weiteren Zeitraums von 90 Tagen beigebracht, verfällt der Antrag. Das OIP hat die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, schriftlich über jede Änderung des Status des Antrags zu unterrichten.

8 - Entscheiden die UNMOVIC und/oder die IAEO, dass der Antrag einen in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) bezüglich militärischer Waren und Erzeugnisse aufgeführten Artikel enthält, so wird der Antrag auf Verkauf oder Lieferung an Irak als nicht genehmigungsfähig angesehen. Die UNMOVIC und/oder die IAEO übermitteln der Vertretung oder der Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, über das OIP eine schriftliche Erläuterung ihrer Entscheidung.

9 - Entscheiden die UNMOVIC und/oder die IAEO, dass der Antrag einen oder mehrere Listenartikel enthält, setzen sie die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, über das OIP umgehend davon in Kenntnis. Ersucht die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, nicht innerhalb von 10 Werktagen um nochmalige Prüfung nach Ziffer 11, leitet das OIP den Antrag, der den oder die Listenartikel enthält, an den Ausschuss nach Resolution 661 (1990) weiter, damit dieser bewerten kann, ob die Listenartikel an Irak verkauft oder geliefert werden dürfen. Die UNMOVIC und/oder die IAEO übermitteln dem Ausschuss über das OIP eine schriftliche Erläuterung ihrer Entscheidung. Zusätzlich legen das OIP, die UNMOVIC und/oder die IAEO dem Ausschuss auf Ersuchen der Vertretung oder der Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, eine Bewertung der humanitären, wirtschaftlichen und sicherheitsbezogenen Auswirkungen vor, die eine Genehmigung oder Ablehnung des/der Listenartikel(s) hätte, samt einer Einschätzung der Tragfähigkeit des gesamten Vertrags, in dem die Artikel erscheinen, und des Risikos einer Umlenkung der Artikel für militärische Zwecke. Die Bewertung, die das OIP dem Ausschuss vorlegt, ist vom OIP gleichzeitig der Vertretung oder der Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, zu übermitteln. Das OIP setzt die Vertreter der Vereinten Nationen umgehend davon in Kenntnis, dass der Antrag einen oder mehrere Listenartikel enthält und dass diese Artikel nicht an Irak verkauft oder geliefert werden dürfen, es sei denn, das OIP teilt mit, dass die in den Ziffern 11 und 12 festgelegten Verfahren zu einer Genehmigung des Verkaufs oder der Lieferung des/der Listenartikel(s) an Irak geführt haben. Die übrigen Artikel in dem Antrag, zu denen entschieden wird, dass sie nicht auf der Güterprüfliste enthalten sind, gelten als genehmigt für den Verkauf oder die Lieferung an Irak und werden nach dem Ermessen der Vertretung oder der Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, sowie mit Zustimmung der Vertragsparteien nach dem in Ziffer 10 vorgesehenen Verfahren bearbeitet. Auf Ersuchen der Vertretung oder der Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, kann für diese genehmigten Artikel das entsprechende Genehmigungsschreiben ausgefertigt werden.

10 - Entscheiden die UNMOVIC und/oder die IAEO, dass der Antrag keinen in Ziffer 4 genannten Artikel enthält, so unterrichtet das OIP umgehend schriftlich die Regierung Iraks und die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat. Der Exporteur erwirbt einen Anspruch auf Bezahlung aus dem Treuhandkonto nach Ziffer 7 der Resolution 986 (1995), sobald die Vertreter der Vereinten Nationen verifiziert haben, dass die Artikel, auf die sich der Antrag bezieht, vertragsgemäß in Irak eingetroffen sind. Das OIP und der Finanzdienst (Treasury) der Vereinten Nationen setzen die Banken innerhalb von 5 Werktagen davon in Kenntnis, dass die Artikel, auf die sich der Antrag bezieht, in Irak eingetroffen sind.

11 - Ist die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die einen Antrag vorgelegt hat, nicht mit der Entscheidung einverstanden, dass der Antrag einen oder mehrere in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) bezüglich militärischer Waren und Erzeugnisse aufgeführte Artikel oder in der Güterprüfliste erfasste Waren oder Erzeugnisse aus dem Militärbereich enthält, kann sie das OIP innerhalb von 10 Werktagen um nochmalige Prüfung dieser Entscheidung auf der Grundlage neu bereitgestellter technischer Informationen und/oder in dem Antrag zuvor nicht enthaltener Erläuterungen ersuchen. In diesem Fall prüfen die UNMOVIC und/oder die IAEO den oder die Artikel erneut nach den in den Ziffern 4 bis 6 beschriebenen Verfahren. Die Entscheidung der UNMOVIC und/oder der IAEO ist endgültig und unterliegt keiner weiteren Überprüfung. Die UNMOVIC und/oder die IAEO übermitteln dem Ausschuss nach Resolution 661 (1990) über das OIP eine schriftliche Erläuterung der nach der nochmaligen Prüfung getroffenen endgültigen Entscheidung. Die Anträge werden erst dann an den Ausschuss weitergeleitet, wenn die Frist für eine nochmalige Prüfung verstrichen ist, ohne dass eine solche beantragt wurde.

12 - Nach Eingang eines Antrags nach Ziffer 9 oder 11 verfügt der Ausschuss nach Resolution 661 (1990) über eine Frist von 10 Werktagen, um nach den bestehenden Verfahren zu entscheiden, ob der oder die Artikel an Irak verkauft oder geliefert werden dürfen. Der Ausschuss kann folgende Entscheidungen treffen: a) Genehmigung, b) Genehmigung vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter, vom Ausschuss festgelegter Bedingungen, c) Ablehnung, d) Anforderung zusätzlicher Informationen. Wird der Ausschuss innerhalb der Frist von 10 Werktagen nicht tätig, gilt der Antrag als genehmigt. Ein Mitglied des Ausschusses kann Zusatzinformationen anfordern. Werden die Zusatzinformationen nicht innerhalb von 90 Tagen beigebracht, so gelten der oder die Artikel als zurückgestellt wegen Inaktivität des Lieferanten, und der Antrag wird nicht weiter bearbeitet, bis die Informationen beigebracht werden. Werden die angeforderten Informationen nicht innerhalb eines weiteren Zeitraums von 90 Tagen beigebracht, gilt der Antrag als verfallen. Das OIP hat die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, schriftlich über jede Änderung des Status des Antrags zu unterrichten. Sobald die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, die angeforderten Zusatzinformationen beigebracht hat, verfügt der Ausschuss über eine Frist von 20 Werktagen, um diese Informationen zu evaluieren. Wird der Ausschuss innerhalb der Frist von 20 Werktagen nicht tätig, gilt der Antrag als genehmigt.

13 - Genehmigt der Ausschuss nach Resolution 661 (1990) den Verkauf oder die Lieferung eines Artikels an Irak nicht, so unterrichtet er über das OIP die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, und begründet seine Entscheidung. Die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, kann innerhalb von 30 Werktagen das OIP bitten, bei dem Ausschuss eine erneute Prüfung seiner Entscheidung auf der Grundlage neuer Informationen zu veranlassen, die zuvor in dem von dem Ausschuss geprüften Antrag nicht enthalten waren. Zu einem während dieses Zeitraums eingegangenen Ersuchen trifft der Ausschuss innerhalb von 5 Tagen eine Entscheidung, die als endgültig gilt. Wird innerhalb von 30 Werktagen kein derartiges Ersuchen gestellt, so gilt der Artikel als nicht genehmigungsfähig für den Verkauf oder die Lieferung an Irak, und das OIP wird die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, dementsprechend benachrichtigen.

14 - Werden ein oder mehrere Artikel als nicht genehmigungsfähig für den Verkauf oder die Lieferung an Irak befunden oder als hinfällig betrachtet, so kann der Lieferant einen neuen Antrag auf der Grundlage eines neuen oder abgeänderten Vertrags vorlegen; der neue Antrag wird nach den in diesem Dokument beschriebenen Verfahren evaluiert und dem ursprünglichen Antrag beigefügt (nur zu Informationszwecken und zur Erleichterung der Prüfung).

15 - Werden Artikel, die als nicht genehmigungsfähig für den Verkauf oder die Lieferung an Irak befunden oder als hinfällig betrachtet werden, durch andere Artikel ersetzt, werden die neuen Artikel Gegenstand eines neuen Antrags, der nach den in diesem Dokument beschriebenen Verfahren vorzulegen ist und dem der ursprüngliche Antrag beigefügt wird (nur zu Informationszwecken und zur Erleichterung der Prüfung).

16 - Die Sachverständigen des OIP, der UNMOVIC und der IAEO, die Anträge evaluieren, sind auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen.

17 - Das Sekretariat der Vereinten Nationen erstattet dem Ausschuss nach Resolution 661 (1990) am Ende jedes Zeitraums über den Status aller während dieses Zeitraums vorgelegten Anträge Bericht, einschließlich der nach Ziffer 18 wieder in Umlauf gebrachten Verträge. Das Sekretariat übermittelt den Ausschussmitgliedern auf Anfrage innerhalb von 3 Werktagen nach Genehmigung der Anträge durch das OIP, die UNMOVIC und die IAEO Abschriften dieser Anträge, ausschließlich zu Informationszwecken.

18 - Das OIP wird die derzeit zurückgestellten Verträge in zwei Kategorien unterteilen: Kategorie A und Kategorie B. Kategorie A umfasst die zurückgestellten Verträge, die nach dem Befund der UNMOVIC Artikel enthalten, die auf einer oder mehreren Listen der Resolution 1051 (1996) des Sicherheitsrats stehen. Kategorie A umfasst außerdem Verträge, die vor der Verabschiedung der Resolution 1284 (1999) des Sicherheitsrats bearbeitet wurden und die nach dem Befund eines oder mehrerer Mitglieder des Sanktionsausschusses Artikel enthalten, die auf einer oder mehreren Listen der Ratsresolution 1051 (1996) stehen. Das OIP betrachtet Verträge in Kategorie A als Verträge, die an die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, zurückzuleiten sind, und wird die betreffende Vertretung oder Organisation der Vereinten Nationen entsprechend benachrichtigen, möglichst unter Einschluss einzelstaatlicher Anmerkungen. Die Vertretung oder die Organisation der Vereinten Nationen, die den Antrag vorgelegt hat, kann einen Vertrag in Kategorie A als einen neuen Antrag nach den für die Güterprüfliste geltenden Verfahren vorlegen. Kategorie B umfasst alle anderen derzeit zurückgestellten Verträge. Die Verträge in Kategorie B werden vom OIP nach den für die Güterprüfliste geltenden Verfahren wieder in Umlauf gebracht. Das OIP fügt jedem wieder in Umlauf gebrachten Vertrag ausschließlich zu Informationszwecken die ursprüngliche Ausschuss-Registrierungsnummer und die einzelstaatlichen Anmerkungen bei. Das OIP soll mit diesem Wiederumlaufverfahren innerhalb von 60 Tagen nach Verabschiedung dieser Resolution beginnen und es innerhalb von 60 Tagen danach abschließen.


Notifikation oder Antrag auf Genehmigung zur Lieferung von Gütern an Irak

 

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Anmerkung:
[1] Vorauskopie des Deutschen Übersetzungsdienstes, Vereinte Nationen, New York. Der endgültige amtliche Wortlaut der Übersetzung erscheint nach eingehender Abstimmung aller Sprachfassungen und redaktioneller Überarbeitung im Offiziellen Protokoll der Generalversammlung bzw. des Sicherheitsrats.


Quelle: Vereinte Nationen, Deutscher Übersetzungsdienst, Resolution 1409 vom 14.05.2002.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1409 (14.05.2002), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/2002/res_un-sicherheitsrat_1409.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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