Resolution des UN-Sicherheitsrats 1284
bezüglich Wiederaufnahme der Inspektionstätigkeit in Irak sowie Schaffung der neuen Inspektionsgruppe UNMOVIK

vom 17. Dezember 1999


Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen, insbesondere die Resolutionen 661 (1990) vom 6. August 1990, 687 (1991) vom 3. April 1991, 699 (1991) vom 17. Juni 1991, 707 (1991) vom 15. August 1991, 715 (1991) vom 11. Oktober 1991, 986 (1995) vom 14. April 1995, 1051 (1996) vom 27. März 1996, 1153 (1998) vom 20. Februar 1998, 1175 (1998) vom 19. Juni 1998, 1242 (1999) vom 21. Mai 1999 und 1266 (1999) vom 4. Oktober 1999,

daran erinnernd, daß der Rat in seiner Resolution 715 (1991) die vom Generalsekretär und vom Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) in Übereinstimmung mit den Ziffern 10 und 13 der Resolution 687 (1991) vorgelegten Pläne für die künftige laufende Überwachung und Verifikation gebilligt hat,

mit Genugtuung über die Berichte der drei Sachverständigengruppen für Irak (S/1999/356) und nach umfassender Prüfung dieser Berichte und der darin enthaltenen Empfehlungen,

betonend, wie wichtig ein umfassender Ansatz zur vollinhaltlichen Durchführung aller einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats zu Irak ist und daß Irak diese Resolutionen zu befolgen hat,

unter Hinweis auf die in Ziffer 14 der Resolution 687 (1991) genannten Ziele der Schaffung einer von Massenvernichtungswaffen und allen für ihren Einsatz erforderlichen Flugkörpern freien Zone im Nahen Osten sowie eines weltweiten Verbots chemischer Waffen,

besorgt über die humanitäre Lage in Irak und entschlossen, diese Lage zu verbessern,

mit Besorgnis daran erinnernd, daß Irak die Repatriierung aller am oder nach dem 2. August 1990 in Irak anwesenden Staatsangehörigen Kuwaits und dritter Staaten beziehungsweise die Rückgabe ihrer sterblichen Überreste nach Ziffer 2 c) der Resolution 686 (1991) vom 2. März 1991 und Ziffer 30 der Resolution 687 (1991) noch nicht voll durchgeführt hat,

daran erinnernd, daß der Rat in seinen Resolutionen 686 (1991) und 687 (1991) verlangt hat, daß Irak alle von ihm beschlagnahmten kuwaitischen Vermögenswerte so rasch wie möglich zurückgibt, und mit Bedauern feststellend, daß Irak dieser Forderung noch immer nicht voll nachgekommen ist,

in Anerkennung der Fortschritte, die Irak bei der Einhaltung der Bestimmungen der Resolution 687 (1991) erzielt hat, jedoch feststellend, daß infolge seiner unvollständigen Durchführung der einschlägigen Ratsresolutionen nicht die Bedingungen vorliegen, die es dem Rat gestatten würden, einen Beschluß gemäß Resolution 687 (1991) über die Aufhebung der in dieser Resolution genannten Verbote zu fassen,

erneut erklärend, daß alle Mitgliedstaaten für die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit und die politische Unabhängigkeit Kuwaits, Iraks und der Nachbarstaaten eintreten,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen und berücksichtigend, daß der Beschlußteil dieser Resolution mit früheren nach Kapitel VII der Charta verabschiedeten Resolutionen in Beziehung steht,

A

1. beschließt, als Nebenorgan des Rates die Überwachungs-, Verifikations- und Inspektionskommission der Vereinten Nationen (UNMOVIC) zu schaffen, die an die Stelle der nach Ziffer 9 b) der Resolution 687 (1991) eingerichteten Sonderkommission tritt;

2. beschließt außerdem, daß die UNMOVIC die Aufgaben wahrnehmen wird, die der Rat der Sonderkommission im Hinblick auf die Verifikation der Einhaltung der Verpflichtungen Iraks nach den Ziffern 8, 9 und 10 der Resolution 687 (1991) und anderen damit zusammenhängenden Resolutionen übertragen hat, daß die UNMOVIC, wie von der Sachverständigengruppe für Abrüstung und Fragen der derzeitigen und künftigen laufenden Überwachung und Verifikation empfohlen, ein verstärktes System der laufenden Überwachung und Verifikation einrichten und anwenden wird, das der Umsetzung des vom Rat in Resolution 715 (1991) gebilligten Plans und der Behandlung der noch ungelösten Abrüstungsfragen dienen wird, und daß die UNMOVIC erforderlichenfalls im Einklang mit ihrem Mandat weitere Standorte in Irak bezeichnen wird, die durch das verstärkte System der laufenden Überwachung und Verifikation erfaßt werden sollen;

3. bekräftigt die Bestimmungen der einschlägigen Resolutionen betreffend die Rolle der IAEO bei der Kontrolle der Einhaltung der Ziffern 12 und 13 der Resolution 687 (1991) und anderer damit zusammenhängender Resolutionen durch Irak und ersucht den Generaldirektor der IAEO, mit Unterstützung der UNMOVIC und in Zusammenarbeit mit ihr diese Aufgabe auch weiterhin wahrzunehmen;

4. bekräftigt seine Resolutionen 687 (1991), 699 (1991), 707 (1991), 715 (1991), 1051 (1996), 1154 (1998) und alle anderen einschlägigen Resolutionen und Erklärungen seines Präsidenten, in denen die Kriterien für die Einhaltung der Verpflichtungen durch Irak festgelegt sind, bekräftigt, daß die in diesen Resolutionen und Erklärungen genannten Verpflichtungen Iraks, was die Zusammenarbeit mit der Sonderkommission, ungehinderten Zugang und die Bereitstellung von Informationen betrifft, auf die UNMOVIC Anwendung finden, und beschließt insbesondere, daß Irak allen UNMOVIC-Teams sofortigen, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Bereichen, Einrichtungen, Ausrüstungsgegenständen, Unterlagen und Transportmitteln zu gestatten hat, die sie gemäß dem Mandat der UNMOVIC zu inspizieren wünschen, sowie zu allen Amtsträgern und sonstigen der irakischen Regierung unterstehenden Personen, die die UNMOVIC zu befragen wünscht, damit die UNMOVIC ihr Mandat voll wahrnehmen kann;

5. ersucht den Generalsekretär, innerhalb von 30 Tagen nach der Verabschiedung dieser Resolution nach Konsultationen mit dem Rat und vorbehaltlich seiner Zustimmung einen Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC zu ernennen, der seine mandatsmäßigen Funktionen so bald wie möglich aufnehmen wird, und im Benehmen mit dem Exekutivvorsitzenden und den Ratsmitgliedern entsprechend qualifizierte Sachverständige als ein Kollegium von Fachkommissaren der UNMOVIC zu ernennen, das regelmäßig zusammentreten wird, um die Durchführung dieser und anderer einschlägiger Resolutionen zu überprüfen und dem Exekutivvorsitzenden sachverständigen Rat und Anleitung zu geben, so auch zu wichtigen grundsatzpolitischen Entscheidungen und zu den schriftlichen Berichten, die dem Rat über den Generalsekretär vorzulegen sind;

6. ersucht den Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC, dem Rat innerhalb von 45 Tagen nach seiner Ernennung im Benehmen mit dem Generalsekretär und über diesen zur Billigung durch den Rat einen Organisationsplan für die UNMOVIC vorzulegen, der ihre Struktur, ihren Personalbedarf, Managementleitlinien, Rekrutierungs- und Schulungsverfahren enthält, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Sachverständigengruppe für Abrüstung und Fragen der derzeitigen und künftigen laufenden Überwachung und Verifikation, und insbesondere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer wirksamen kooperativen Leitungsstruktur der neuen Organisation und ihrer Ausstattung mit entsprechend qualifiziertem und erfahrenem Personal, dessen Angehörige als internationale Beamte nach Artikel 100 der Charta der Vereinten Nationen angesehen und auf möglichst breiter geographischer Grundlage eingestellt würden, darunter auch von internationalen Rüstungskontrollorganisationen, wenn der Exekutivvorsitzende dies für erforderlich hält, sowie der Notwendigkeit, die bestmögliche technische und kulturelle Ausbildung zu gewährleisten;

7. beschließt, daß die UNMOVIC und die IAEO spätestens 60 Tage nach Beginn ihrer Tätigkeit in Irak zur Genehmigung durch den Rat jeweils ein Arbeitsprogramm für die Wahrnehmung ihres Mandats ausarbeiten werden, das sowohl die Umsetzung des verstärkten Systems der laufenden Überwachung und Verifikation und die wichtigsten noch verbleibenden Abrüstungsaufgaben enthält, die Irak noch abschließen muß, um seinen Abrüstungsverpflichtungen aufgrund der Resolution 687 (1991) und der anderen damit zusammenhängenden Resolutionen nachzukommen, die der Maßstab für die Einhaltung der Verpflichtungen durch Irak sind, und beschließt ferner, daß klar und genau festzulegen ist, was Irak zur Erfüllung jeder Aufgabe zu tun hat;

8. ersucht den Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC und den Generaldirektor der IAEO, gegebenenfalls unter Heranziehung der Sachkenntnis anderer internationaler Organisationen eine Gruppe mit der Aufgabenstellung der gemeinsamen Gruppe zu schaffen, die von der Sonderkommission und vom Generaldirektor der IAEO nach Ziffer 16 des mit Resolution 1051 (1996) gebilligten Aus- und Einfuhr-Mechanismus gebildet wurde, und ersucht den Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC außerdem, im Benehmen mit dem Generaldirektor der IAEO die Revision und Aktualisierung der Verzeichnisse der Gegenstände und Technologien wiederaufzunehmen, auf die dieser Mechanismus Anwendung findet;

9. beschließt, daß die Regierung Iraks für die vollen Kosten der UNMOVIC und der IAEO im Zusammenhang mit deren Tätigkeit nach dieser und anderen damit zusammenhängenden Resolutionen zu Irak aufzukommen hat;

10. ersucht die Mitgliedstaaten, mit der UNMOVIC und der IAEO bei der Wahrnehmung ihres Mandats voll zusammenzuarbeiten;

11. beschließt, daß die UNMOVIC alle Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Archive der Sonderkommission übernimmt und daß sie in den zwischen der Sonderkommission und Irak und zwischen den Vereinten Nationen und Irak bestehenden Abkommen an die Stelle der Sonderkommission tritt, und erklärt, daß der Exekutivvorsitzende, die Fachkommissare und das Personal der UNMOVIC die Rechte, Vorrechte, Erleichterungen und Immunitäten der Sonderkommission genießen;

12. ersucht den Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC, dem Rat über den Generalsekretär nach Konsultationen mit den Fachkommissaren alle drei Monate über die Arbeit der UNMOVIC Bericht zu erstatten, bis die ersten Berichte nach Ziffer 33 vorgelegt werden, und ihm sofort zu melden, wenn das verstärkte System der laufenden Überwachung und Verifikation in Irak voll einsatzfähig ist;

B

13. erklärt erneut, daß Irak zur Erfüllung seiner Verpflichtung, wie in Ziffer 30 der Resolution 687 (1991) erwähnt, die Repatriierung aller Staatsangehörigen Kuwaits und dritter Staaten zu erleichtern, verpflichtet ist, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz jede erforderliche Unterstützung zu gewähren, und fordert die Regierung Iraks auf, ihre Zusammenarbeit mit der Dreiparteienkommission und dem Technischen Unterausschuß, die geschaffen wurden, um die Arbeit zu dieser Frage zu erleichtern, wiederaufzunehmen;

14. ersucht den Generalsekretär, dem Rat alle vier Monate darüber Bericht zu erstatten, inwieweit Irak seine Verpflichtungen hinsichtlich der Repatriierung aller Staatsangehörigen Kuwaits und dritter Staaten beziehungsweise der Rückgabe ihrer sterblichen Überreste erfüllt, alle sechs Monate über die Rückgabe aller von Irak beschlagnahmten kuwaitischen Vermögenswerte, einschließlich der Archive, Bericht zu erstatten und einen hochrangigen Koordinator für diese Fragen zu ernennen;

C

15. ermächtigt die Staaten, unbeschadet der Bestimmungen der Ziffern 3 a), 3 b) und 4 der Resolution 661 (1990) und der danach verabschiedeten einschlägigen Resolutionen die Einfuhr von Erdöl und Erdölprodukten aus Irak, einschließlich der unmittelbar damit zusammenhängenden finanziellen und sonstigen unabdingbaren Transaktionen, in dem Umfang zu gestatten, der für die Zwecke erforderlich ist und zu den Bedingungen erfolgt, die in Ziffer 1 a) und b) und den nachfolgenden Bestimmungen der Resolution 986 (1995) und der damit zusammenhängenden Resolutionen festgelegt sind;

16. unterstreicht in diesem Zusammenhang seine Absicht, weitere Maßnahmen zu ergreifen, namentlich auch die Genehmigung der Benutzung zusätzlicher Exportrouten für Erdöl und Erdölprodukte unter geeigneten Bedingungen, soweit mit dem Zweck und den Bestimmungen der Resolution 986 (1995) und der damit zusammenhängenden Resolutionen vereinbar;

17. weist den Ausschuß nach Resolution 661 (1990) an, auf der Grundlage der Vorschläge des Generalsekretärs Listen humanitärer Hilfsgüter zu genehmigen, einschließlich Nahrungsmittel, pharmazeutischer und medizinischer Versorgungsgüter sowie grundlegender oder standardmäßiger medizinischer und landwirtschaftlicher Ausrüstungsgegenstände und grundlegender oder standardmäßiger Lehrmaterialien, beschließt unbeschadet Ziffer 3 der Resolution 661 (1991) und Ziffer 20 der Resolution 687 (1991), daß die Lieferungen dieser Güter dem Ausschuß nicht zur Genehmigung vorzulegen sind, mit Ausnahme der Güter, die den Bestimmungen der Resolution 1051 (1996) unterliegen, und daß sie dem Generalsekretär notifiziert und im Einklang mit Ziffer 8 a) und 8 b) der Resolution 986 (1995) finanziert werden, und ersucht den Generalsekretär, den Ausschuß rechtzeitig von allen eingegangenen Notifikationen und den ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen;

18. ersucht den Ausschuß nach Resolution 661 (1991), im Einklang mit den Resolutionen 1175 (1998) und 1210 (1998) eine Gruppe von Sachverständigen zu ernennen, einschließlich unabhängiger Inspektoren, die vom Generalsekretär im Einklang mit Ziffer 6 der Resolution 986 (1995) ernannt werden, beschließt, daß diese Gruppe den Auftrag haben wird, rasch Kaufverträge für die Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände zu genehmigen, die Irak benötigt, um seine Exporte von Erdöl und Erdölprodukten zu erhöhen, nach Maßgabe der von dem Ausschuß für jedes einzelne Projekt genehmigten Listen von Ersatzteilen und Ausrüstungsgegenständen, und ersucht den Generalsekretär, auch weiterhin für die Überwachung dieser Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände innerhalb Iraks Sorge zu tragen;

19. ermutigt die Mitgliedstaaten und die internationalen Organisationen, Irak zusätzliche humanitäre Hilfsgüter und publiziertes Bildungsmaterial zukommen zu lassen;

20. beschließt, für einen Anfangszeitraum von 6 Monaten ab dem Tag der Verabschiedung dieser Resolution und vorbehaltlich der Überprüfung die Durchführung von Ziffer 8 g) der Resolution 986 (1995) auszusetzen;

21. ersucht den Generalsekretär, Maßnahmen zu ergreifen, um gegebenenfalls unter Heranziehung des Rates von Fachleuten, namentlich von Vertretern internationaler humanitärer Organisationen, die Wirksamkeit der in Resolution 986 (1995) und damit zusammenhängenden Resolutionen festgelegten Regelungen, namentlich ihren humanitären Nutzeffekt für die irakische Bevölkerung in allen Landesteilen, zu optimieren, und ersucht den Generalsekretär ferner, den Beobachtungsprozeß der Vereinten Nationen in Irak auch künftig nach Bedarf zu verstärken, indem er sicherstellt, daß alle im Rahmen des humanitären Programms gelieferten Hilfsgüter wie genehmigt verwendet werden, dem Rat alle Umstände zur Kenntnis zu bringen, die die wirksame und gerechte Verteilung dieser Güter verhindern oder behindern, und den Rat über die zur Durchführung dieser Ziffer ergriffenen Maßnahmen unterrichtet zu halten;

22. ersucht den Generalsekretär außerdem, die Kosten der Tätigkeiten der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit der Durchführung der Resolution 986 (1995) sowie die Kosten der von ihm im Einklang mit den Ziffern 6 und 7 der Resolution 986 (1995) ernannten unabhängigen Inspektoren und Wirtschaftsprüfer möglichst gering zu halten;

23. ersucht den Generalsekretär ferner, Irak und dem Ausschuß nach Resolution 661 (1990) eine tägliche Aufstellung der Finanzlage des durch Ziffer 7 der Resolution 986 (1995) eingerichteten Treuhandkontos zur Verfügung zu stellen;

24. ersucht den Generalsekretär, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Sicherheitsrat alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Gelder, die auf das durch Resolution 986 (1995) eingerichtete Treuhandkonto eingezahlt werden, für den Kauf örtlich hergestellter Güter und zur Deckung der örtlichen Kosten für den Grundbedarf der Zivilbevölkerung verwendet werden können, die im Einklang mit Resolution 986 (1995) und damit zusammenhängenden Resolutionen finanziert wurden, gegebenenfalls einschließlich der Einrichtungs- und Ausbildungskosten;

25. weist den Ausschuß nach Resolution 661 (1990) an, über alle Anträge auf Lieferung humanitärer oder zur Deckung des Grundbedarfs der Zivilbevölkerung erforderlicher Hilfsgüter innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang dieser Anträge vom Generalsekretär zu beschließen und sicherzustellen, daß alle vom Ausschuß ausgestellten Genehmigungs- und Notifikationsschreiben eine konkrete Lieferfrist enthalten, je nach Art der zu liefernden Güter, und ersucht den Generalsekretär, dem Ausschuß alle Anträge auf Lieferung humanitärer Hilfsgüter zu notifizieren, die in der Liste enthalten sind, auf die der mit Resolution 1051 (1996) gebilligte Aus- und Einfuhr-Mechanismus Anwendung findet;

26. beschließt, daß Flüge für Haddsch-Pilgerfahrten, die keine Fracht nach Irak oder von Irak befördern, von den Bestimmungen der Ziffer 3 der Resolution 661 (1990) und der Resolution 670 (1990) ausgenommen sind, vorausgesetzt, daß jeder Flug dem Ausschuß nach Resolution 661 (1990) rechtzeitig notifiziert wird, und ersucht den Generalsekretär, die erforderlichen Regelungen zur Genehmigung durch den Sicherheitsrat zu treffen, damit angemessene Ausgaben im Zusammenhang mit der Haddsch-Pilgerfahrt aus dem mit Resolution 986 (1995) eingerichteten Treuhandkonto bestritten werden können;

27. fordert die Regierung Iraks auf,
  i)alle Maßnahmen zu ergreifen, um die rechtzeitige und gerechte Verteilung aller humanitären Hilfsgüter, insbesondere medizinischer Versorgungsgüter, sicherzustellen und Verzögerungen in ihren Lagerhäusern zu beheben und zu vermeiden;
  ii) die Bedürfnisse von hilfsbedürftigen Gruppen, unter anderem von Kindern, Schwangeren, Behinderten, älteren Menschen und psychisch Kranken, wirksam zu decken und den Organisationen der Vereinten Nationen und humanitären Organisationen freieren Zugang zu allen Gebieten und Bevölkerungsteilen zum Zweck der Evaluierung des Ernährungszustands und der humanitären Verhältnisse zu gewähren, ohne jede Diskriminierung, namentlich aufgrund der Religion oder Nationalität;
  iii) für die Anträge auf Lieferung humanitärer Hilfsgüter aufgrund der Regelungen nach Resolution 986 (1995) und damit zusammenhängenden Resolutionen die Priorität festzulegen;
  iv) sicherzustellen, daß die gegen ihren Willen Vertriebenen humanitäre Hilfe erhalten, ohne nachweisen zu müssen, daß sie sich seit bereits sechs Monaten an ihrem vorübergehenden Wohnort aufhalten;
  v) dem Minenräumprogramm des Büros der Vereinten Nationen für Projektdienste in den drei nördlichen Provinzen Iraks uneingeschränkte Zusammenarbeit zu gewähren und die Einleitung von Minenräummaßnahmen in anderen Provinzen in Erwägung zu ziehen;

28. ersucht den Generalsekretär, spätestens 60 Tage nach der Verabschiedung dieser Resolution und danach je nach dem Aktualisierungsbedarf über die Fortschritte bei der Deckung des humanitären Bedarfs des irakischen Volkes und über die zur Deckung dieses Bedarfs erforderlichen Einnahmen Bericht zu erstatten und dabei auch, auf der Grundlage einer umfassenden Untersuchung der Situation des irakischen Erdölsektors, Empfehlungen darüber abzugeben, in welchem Umfang die derzeit für Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände für die Erdölindustrie angesetzten Mittel zu erhöhen sind;

29. bekundet seine Bereitschaft, auf der Grundlage des in Ziffer 28 erbetenen Berichts und der darin enthaltenen Empfehlungen eine Erhöhung der derzeit angesetzten Mittel für Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände für die Erdölindustrie zu genehmigen, um die in Resolution 986 (1995) und damit zusammenhängenden Resolutionen genannten humanitären Ziele zu erreichen;

30. ersucht den Generalsekretär, eine Sachverständigengruppe einzusetzen, der auch Experten aus der Erdölindustrie angehören, mit dem Auftrag, innerhalb von 100 Tagen nach der Verabschiedung dieser Resolution über die derzeitige Erdölproduktions- und -exportkapazität Iraks Bericht zu erstatten und nach Bedarf zu aktualisierende Empfehlungen darüber abzugeben, welche verschiedenen Möglichkeiten bestehen, um die Erdölproduktions- und -exportkapazität Iraks in einer Weise zu erhöhen, die mit den Zielen der einschlägigen Resolutionen vereinbar ist, und welche Möglichkeiten es gibt, ausländische Erdölgesellschaften am irakischen Erdölsektor zu beteiligen, so auch durch Investitionen, vorbehaltlich einer entsprechenden Überwachung und Kontrolle;

31. stellt fest, daß der Rat für den Fall, daß er wie in Ziffer 33 dieser Resolution vorgesehen tätig wird, um die darin genannten Verbote aufzuheben, rechtzeitig im voraus geeignete Regelungen und Verfahren vorbehaltlich Ziffer 35 dieser Resolution vereinbaren muß, einschließlich der Aussetzung der Bestimmungen der Resolution 986 (1995) und damit zusammenhängender Resolutionen;

32. ersucht den Generalsekretär, dem Rat innerhalb von 30 Tagen nach der Verabschiedung dieser Resolution über die Durchführung der Ziffern 15 bis 30 Bericht zu erstatten;

D

33. bekundet seine Absicht, nach Eingang der Berichte des Exekutivvorsitzenden der UNMOVIC und des Generaldirektors der IAEO, aus denen hervorgeht, daß Irak in jeder Hinsicht mit der UNMOVIC und der IAEO zusammengearbeitet hat, insbesondere bei der Durchführung der Arbeitsprogramme in allen in Ziffer 7 genannten Aspekten, für einen Zeitraum von 120 Tagen nach dem Tag, an dem der Rat sowohl von der UNMOVIC als auch von der IAEO Berichte erhält, wonach das verstärkte System der laufenden Überwachung und Verifikation voll einsatzfähig ist, mit dem grundlegenden Ziel der Verbesserung der humanitären Lage in Irak und der Gewährleistung der Durchführung der Resolutionen des Rates für einen vom Rat verlängerbaren Zeitraum von 120 Tagen und vorbehaltlich der Ausarbeitung wirksamer finanzieller und sonstiger operativer Maßnahmen, die sicherstellen, daß Irak keine verbotenen Gegenstände erwirbt, die Verbote der Einfuhr aus Irak stammender Güter und Produkte und die Verbote des Verkaufs und der Lieferung von für die Zivilbevölkerung bestimmten Gütern und Produkten, die nicht in Ziffer 24 der Resolution 687 (1991) genannt werden oder auf die der mit Resolution 1051 (1996) geschaffene Mechanismus Anwendung findet, auszusetzen;

34. beschließt, daß der Exekutivvorsitzende der UNMOVIC bei der Berichterstattung an den Rat für die Zwecke der Ziffer 33 seiner Bewertung die Fortschritte bei der Erfüllung der in Ziffer 7 genannten Aufgaben zugrunde legen wird;

35. beschließt, daß für den Fall, daß der Exekutivvorsitzende der UNMOVIC oder der Generaldirektor der IAEO zu irgendeinem Zeitpunkt berichtet, daß Irak nicht in jeder Hinsicht mit der UNMOVIC oder der IAEO zusammenarbeitet oder daß Irak dabei ist, verbotene Gegenstände zu erwerben, die Aussetzung der in Ziffer 33 genannten Verbote am fünften Werktag nach Eingang dieses Berichts endet, sofern der Rat nichts anderes beschließt;

36. bekundet seine Absicht, Regelungen für wirksame finanzielle oder sonstige operative Maßnahmen, einschließlich für die Lieferung und Bezahlung genehmigter, für die Zivilbevölkerung bestimmter Güter und Produkte, die an Irak verkauft oder geliefert werden sollen, zu billigen, um sicherzustellen, daß Irak für den Fall der Aussetzung der in Ziffer 33 genannten Verbote keine verbotenen Gegenstände erwirbt, mit der Ausarbeitung dieser Maßnahmen spätestens am Tag des Eingangs der in Ziffer 33 genannten ersten Berichte zu beginnen und die genannten Regelungen vor der Beschlußfassung des Rates nach Ziffer 33 zu billigen;

37. bekundet ferner seine Absicht, auf der Grundlage des in Ziffer 30 erbetenen Berichts und der darin enthaltenen Empfehlungen und im Einklang mit dem Zweck der Resolution 986 (1995) und der damit zusammenhängenden Resolutionen Maßnahmen zu ergreifen, um Irak die Ausweitung seiner Erdölproduktions- und -exportkapazität zu ermöglichen, sobald die Berichte nach Ziffer 33 eingehen, daß Irak mit der UNMOVIC und der IAEO in jeder Hinsicht zusammenarbeitet;

38. bekräftigt seine Absicht, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Resolution 687 (1991) über die Aufhebung der darin genannten Verbote tätig zu werden;

39. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befaßt zu bleiben, und bekundet seine Absicht, spätestens 12 Monate nach der Verabschiedung dieser Resolution Maßnahmen im Einklang mit Ziffer 33 in Erwägung zu ziehen, vorausgesetzt, daß Irak die in Ziffer 33 genannten Bedingungen erfüllt hat.


Auf der 4084. Sitzung des Sicherheitsrats verabschiedet.

 

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Quelle: Vereinte Nationen, Resolution 1284 vom 17.12.1999.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1284 (17.12.1999), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/1999/res_un-sicherheitsrat_1284.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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