Resolution des UN-Sicherheitsrats 1153 
            bezüglich Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke 
            vom 20. Februar 1998 
             
             
             
            Der Sicherheitsrat, 
             
            unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen und insbesondere
            seine Resolutionen 986 (1995) vom 14.
            April 1995, 1111 (1997) vom 4. Juni
            1997, 1129 (1997) vom 12. September
            1997 und 1143 (1997) vom 4. Dezember
            1997, 
             
            in der Überzeugung, daß vorübergehende Maßnahmen zur weiteren Deckung des
            humanitären Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die
            Erfüllung der einschlägigen Resolutionen, so auch insbesondere der Resolution 687 (1991)
            vom 3. April 1991, durch Irak es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen in bezug auf
            die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote zu ergreifen, im
            Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen, sowie betonend, daß der in
            dieser Resolution vorgesehene Verteilungsplan vorübergehender Art ist, 
             
            sowie in der Überzeugung, daß die humanitären Hilfsgüter gerecht an alle Teile
            der irakischen Bevölkerung im ganzen Land verteilt werden müssen, 
             
            mit Genugtuung über den vom Generalsekretär am 1. Februar 1998 gemäß Ziffer 7 der Resolution 1143 (1997) vorgelegten Bericht
            (S/1998/90) und über seine Empfehlungen sowie über den Bericht, den der Ausschuß nach
            Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 gemäß Ziffer 9 der Resolution 1143 (1997) am 30. Januar 1998
            vorgelegt hat (S/1998/92), 
             
            feststellend, daß die Regierung Iraks bei der Erstellung des Berichts des
            Generalsekretärs nicht voll kooperiert hat, 
             
            mit Besorgnis feststellend, daß die Bevölkerung Iraks trotz der laufenden
            Durchführung der Resolutionen 986 (1995),
            1111 (1997) und 1143 (1997) sich nach wie vor einer
            sehr ernsten Ernährungs- und Gesundheitssituation gegenübersieht, 
             
            entschlossen, jede weitere Verschlechterung der derzeitigen humanitären Lage zu
            verhindern, 
             
            in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und
            territoriale Unversehrtheit Iraks, 
             
            tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen, 
             
            1. beschließt, daß die Bestimmungen der Resolution 986 (1995), mit Ausnahme ihrer Ziffern 4, 11 und 12, für einen neuen Zeitraum von 180
            Tagen in Kraft bleiben, der um 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit an dem Tag beginnt, nach dem
            der Präsident des Rates die Ratsmitglieder unterrichtet hat, daß der in Ziffer 5 angeforderte Bericht des Generalsekretärs bei ihm eingegangen ist, an
            welchem Tag die Bestimmungen der Resolution 1143 (1997), falls sich diese noch in
            Kraft befinden, auslaufen werden, ausgenommen in bezug auf Beträge, die gemäß letzterer
            Resolution bereits vor diesem Zeitpunkt erzielt wurden; 
             
            2. beschließt ferner, daß die den Staaten mit Ziffer 1 der Resolution 986 (1995) erteilte Ermächtigung die
            Einfuhr von Erdöl und Erdölprodukten aus Irak, einschließlich der unmittelbar damit
            zusammenhängenden unabdingbaren finanziellen und sonstigen Transaktionen, in einem Umfang
            gestattet, der ausreicht, um während des in Ziffer 1 genannten Zeitraums
            von 180 Tagen Erlöse in Höhe eines Gesamtbetrages von nicht mehr als 5,256 Milliarden
            US-Dollar zu erzielen, wobei die vom Generalsekretär empfohlenen Beträge für den
            Nahrungsmittel- und Ernährungssektor und für den Gesundheitssektor vorrangig
            zugewiesen werden sollen und ein Betrag von 682 bis 788 Millionen Dollar für den in
            Ziffer 8 b) der Resolution 986 (1995) angegebenen Zweck verwendet
            werden soll, es sei denn, daß während des 180-Tage-Zeitraums Erdöl und Erdölprodukte
            im Gegenwert von weniger als 5,256 Milliarden Dollar verkauft werden; in diesem Fall wird
            der Deckung des dringenden humanitären Bedarfs im Nahrungsmittel- und Ernährungssektor
            und im Gesundheitssektor besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, und der
            Generalsekretär kann für den in Ziffer 8 b) der Resolution 986 (1995) angegebenen Zweck einen
            entsprechend niedrigeren Betrag bereitstellen; 
             
            3. weist den Ausschuß nach Resolution 661 (1990) an, auf der
            Grundlage konkreter Ersuchen angemessene Ausgaben im Zusammenhang mit dem Haddsch zu
            genehmigen, die durch Mittel aus dem Treuhandkonto zu decken sind; 
             
            4. ersucht den Generalsekretär, die erforderlichen Maßnahmen zu
            ergreifen, um die wirksame und effiziente Durchführung dieser Resolution sicherzustellen,
            und insbesondere den Beobachtungsprozeß der Vereinten Nationen in Irak dahin gehend zu
            stärken, daß dem Rat die erforderliche Zusicherung gegeben werden kann, daß die im
            Einklang mit dieser Resolution beschafften Güter gerecht verteilt werden und daß alle
            Güter, deren Beschaffung genehmigt wurde, einschließlich Gegenstände mit doppeltem
            Verwendungszweck und Ersatzteile, für den genehmigten Zweck verwendet werden; 
             
            5. ersucht den Generalsekretär, dem Rat Bericht zu erstatten,
            sobald er die erforderlichen Vorkehrungen oder Vereinbarungen getroffen und einen von der
            Regierung Iraks vorgelegten Verteilungsplan gebilligt hat, der eine Beschreibung der
            Güter enthält, die gekauft werden sollen, und der ihre gerechte Verteilung wirksam
            gewährleistet, im Einklang mit seinen Empfehlungen, wonach der Plan kontinuierlich sein
            und Angaben über die jeweilige Priorität der humanitären Hilfsgüter sowie den zwischen
            ihnen bestehenden Zusammenhang im Rahmen der Projekte oder Aktivitäten enthalten und die
            erforderlichen Liefertermine, die bevorzugten Eingangsorte und die angestrebten Ziele
            nennen soll; 
             
            6. fordert alle Staaten und insbesondere die Regierung Iraks
            nachdrücklich auf, bei der wirksamen Durchführung dieser Resolution voll zu kooperieren; 
             
            7. ruft alle Staaten auf, zu kooperieren, indem sie Anträge
            rechtzeitig vorlegen, Ausfuhrgenehmigungen rasch ausstellen, den Transit der von dem
            Ausschuß nach Resolution 661 (1990) genehmigten humanitären Hilfsgüter erleichtern und
            alle anderen in ihrer Zuständigkeit liegenden geeigneten Maßnahmen ergreifen, um
            sicherzustellen, daß die dringend benötigten humanitären Hilfsgüter die Bevölkerung
            Iraks so rasch wie möglich erreichen; 
             
            8. unterstreicht die Notwendigkeit,
            sicherzustellen, daß die Sicherheit aller Personen geachtet wird, die an der
            Durchführung dieser Resolution in Irak unmittelbar beteiligt sind; 
             
            9. beschließt, 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1
            eine Zwischenüberprüfung der Durchführung dieser Resolution und vor Ablauf des
            Zeitraums von 180 Tagen eine eingehende Überprüfung aller Aspekte ihrer Durchführung
            vorzunehmen, nach Eingang der in den Ziffern 10 und 14 genannten Berichte, und bekundet seine Absicht, vor Ablauf des
            180-Tage-Zeitraums die Verlängerung der Bestimmungen dieser Resolution gegebenenfalls
            wohlwollend zu prüfen, sofern aus den in den Ziffern 10 und 14 genannten Berichten hervorgeht, daß diese Bestimmungen
            zufriedenstellend angewandt werden; 
             
            10. ersucht den Generalsekretär, auf der Grundlage der vom
            Personal der Vereinten Nationen in Irak gemachten Beobachtungen sowie auf der Grundlage
            der Konsultationen mit der Regierung Iraks dem Rat 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 einen Zwischenbericht vorzulegen und vor Ablauf des Zeitraums von 180
            Tagen einen umfassenden Bericht darüber vorzulegen, ob Irak die gerechte Verteilung der
            im Einklang mit Ziffer 8 a) der
            Resolution 986 (1995) finanzierten
            Medikamente, medizinischen Versorgungsgüter, Nahrungsmittel und Güter und
            Versorgungsgegenstände zur Deckung des Grundbedarfs der Zivilbevölkerung sichergestellt
            hat, und in seine Berichte gegebenenfalls auch Bemerkungen zu der Frage aufzunehmen, ob
            die Einnahmen zur Deckung des humanitären Bedarfs Iraks ausreichen und inwieweit Irak in
            der Lage ist, Erdöl und Erdölprodukte in ausreichender Menge auszuführen, um den in
            Ziffer 2 genannten Betrag zu erzielen; 
             
            11. nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Generalsekretärs, wonach
            die Lage auf dem Elektrizitätssektor außerordentlich ernst ist, und von seiner Absicht,
            sich mit Vorschlägen für eine angemessene Finanzierung erneut an den Rat zu wenden,
            ersucht ihn, zu diesem Zweck dringend einen im Benehmen mit der Regierung Iraks erstellten
            Bericht vorzulegen, und ersucht ihn ferner, dem Rat nach Bedarf unter Hinzuziehung von
            Organisationen der Vereinten Nationen und im Benehmen mit der Regierung Iraks weitere
            Studien über den grundlegenden humanitären Bedarf in Irak, einschließlich notwendiger
            Verbesserungen der Infrastruktur, vorzulegen; 
             
            12. ersucht den Generalsekretär, eine Sachverständigengruppe
            einzurichten, die im Benehmen mit der Regierung Iraks feststellen soll, ob Irak in der
            Lage ist, genügend Erdöl und Erdölprodukte zu exportieren, um den in Ziffer 2 genannten Gesamtbetrag zu erzielen, und die einen unabhängigen Bericht
            über die Produktions- und Transportkapazitäten Iraks und die erforderliche Überwachung
            erstellen soll, ersucht ihn außerdem, im Lichte dieses Berichts frühzeitig
            geeignete Empfehlungen abzugeben, und bekundet seine Bereitschaft, auf der Grundlage
            dieser Empfehlungen und der humanitären Zielsetzung dieser Resolution unbeschadet Ziffer
            3 der Resolution 661 (1990) einen Beschluß betreffend die Genehmigung der
            Ausfuhr der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände zu fassen, um Irak in
            die Lage zu versetzen, den Export von Erdöl und Erdölprodukten zu steigern, und dem
            Ausschuß nach Resolution 661 (1990) die entsprechenden Anweisungen zu erteilen; 
             
            13. ersucht den Generalsekretär, dem Rat Bericht zu erstatten,
            falls Irak nicht in der Lage sein sollte, genügend Erdöl und Erdölprodukte zu
            exportieren, um den in Ziffer 2 genannten Gesamtbetrag zu erzielen, und
            nach Konsultationen mit den zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen und den
            irakischen Behörden Empfehlungen für die Verwendung des voraussichtlich zur Verfügung
            stehenden Betrags entsprechend dem in Ziffer 5 genannten Verteilungsplan
            abzugeben; 
             
            14. ersucht den Ausschuß nach Resolution 661 (1990), dem Rat in
            Abstimmung mit dem Generalsekretär 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1
            und erneut vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums über die Durchführung der Regelungen in den
            Ziffern 1, 2, 6, 8, 9 und 10 der Resolution 986 (1995) Bericht zu erstatten; 
             
            15. ersucht den Ausschuß nach Resolution 661 (1990) ferner,
            die in seinem Bericht vom 30. Januar 1998 genannten Maßnahmen und Schritte hinsichtlich
            der Verfeinerung und Klärung seiner Arbeitsverfahren zu ergreifen, die in dem Bericht des
            Generalsekretärs vom 1. Februar 1998 enthaltenen diesbezüglichen Bemerkungen und
            Empfehlungen zu prüfen, insbesondere mit dem Ziel, die Zeitspanne zwischen der Ausfuhr
            von Erdöl und Erdölprodukten aus Irak und der Lieferung von Gütern nach Irak gemäß
            dieser Resolution so weit wie möglich zu verringern, dem Rat bis zum 31. März 1998
            Bericht zu erstatten und seine Verfahren danach nach Bedarf weiter zu überprüfen; 
             
            16. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben. 
             
            Auf der 3855. Sitzung des Sicherheitsrats verabschiedet. 
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