Resolution des UN-Sicherheitsrats 1153
bezüglich Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke

vom 20. Februar 1998


Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine früheren einschlägigen Resolutionen und insbesondere seine Resolutionen 986 (1995) vom 14. April 1995, 1111 (1997) vom 4. Juni 1997, 1129 (1997) vom 12. September 1997 und 1143 (1997) vom 4. Dezember 1997,

in der Überzeugung, daß vorübergehende Maßnahmen zur weiteren Deckung des humanitären Bedarfs des irakischen Volkes ergriffen werden müssen, bis die Erfüllung der einschlägigen Resolutionen, so auch insbesondere der Resolution 687 (1991) vom 3. April 1991, durch Irak es dem Rat gestattet, weitere Maßnahmen in bezug auf die in Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 genannten Verbote zu ergreifen, im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Resolutionen, sowie betonend, daß der in dieser Resolution vorgesehene Verteilungsplan vorübergehender Art ist,

sowie in der Überzeugung, daß die humanitären Hilfsgüter gerecht an alle Teile der irakischen Bevölkerung im ganzen Land verteilt werden müssen,

mit Genugtuung über den vom Generalsekretär am 1. Februar 1998 gemäß Ziffer 7 der Resolution 1143 (1997) vorgelegten Bericht (S/1998/90) und über seine Empfehlungen sowie über den Bericht, den der Ausschuß nach Resolution 661 (1990) vom 6. August 1990 gemäß Ziffer 9 der Resolution 1143 (1997) am 30. Januar 1998 vorgelegt hat (S/1998/92),

feststellend, daß die Regierung Iraks bei der Erstellung des Berichts des Generalsekretärs nicht voll kooperiert hat,

mit Besorgnis feststellend, daß die Bevölkerung Iraks trotz der laufenden Durchführung der Resolutionen 986 (1995), 1111 (1997) und 1143 (1997) sich nach wie vor einer sehr ernsten Ernährungs- und Gesundheitssituation gegenübersieht,

entschlossen, jede weitere Verschlechterung der derzeitigen humanitären Lage zu verhindern,

in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Iraks,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

1. beschließt, daß die Bestimmungen der Resolution 986 (1995), mit Ausnahme ihrer Ziffern 4, 11 und 12, für einen neuen Zeitraum von 180 Tagen in Kraft bleiben, der um 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit an dem Tag beginnt, nach dem der Präsident des Rates die Ratsmitglieder unterrichtet hat, daß der in Ziffer 5 angeforderte Bericht des Generalsekretärs bei ihm eingegangen ist, an welchem Tag die Bestimmungen der Resolution 1143 (1997), falls sich diese noch in Kraft befinden, auslaufen werden, ausgenommen in bezug auf Beträge, die gemäß letzterer Resolution bereits vor diesem Zeitpunkt erzielt wurden;

2. beschließt ferner, daß die den Staaten mit Ziffer 1 der Resolution 986 (1995) erteilte Ermächtigung die Einfuhr von Erdöl und Erdölprodukten aus Irak, einschließlich der unmittelbar damit zusammenhängenden unabdingbaren finanziellen und sonstigen Transaktionen, in einem Umfang gestattet, der ausreicht, um während des in Ziffer 1 genannten Zeitraums von 180 Tagen Erlöse in Höhe eines Gesamtbetrages von nicht mehr als 5,256 Milliarden US-Dollar zu erzielen, wobei die vom Generalsekretär empfohlenen Beträge für den Nahrungsmittel- und Ernährungssektor und für den Gesundheitssektor vorrangig zugewiesen werden sollen und ein Betrag von 682 bis 788 Millionen Dollar für den in Ziffer 8 b) der Resolution 986 (1995) angegebenen Zweck verwendet werden soll, es sei denn, daß während des 180-Tage-Zeitraums Erdöl und Erdölprodukte im Gegenwert von weniger als 5,256 Milliarden Dollar verkauft werden; in diesem Fall wird der Deckung des dringenden humanitären Bedarfs im Nahrungsmittel- und Ernährungssektor und im Gesundheitssektor besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden, und der Generalsekretär kann für den in Ziffer 8 b) der Resolution 986 (1995) angegebenen Zweck einen entsprechend niedrigeren Betrag bereitstellen;

3. weist den Ausschuß nach Resolution 661 (1990) an, auf der Grundlage konkreter Ersuchen angemessene Ausgaben im Zusammenhang mit dem Haddsch zu genehmigen, die durch Mittel aus dem Treuhandkonto zu decken sind;

4. ersucht den Generalsekretär, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die wirksame und effiziente Durchführung dieser Resolution sicherzustellen, und insbesondere den Beobachtungsprozeß der Vereinten Nationen in Irak dahin gehend zu stärken, daß dem Rat die erforderliche Zusicherung gegeben werden kann, daß die im Einklang mit dieser Resolution beschafften Güter gerecht verteilt werden und daß alle Güter, deren Beschaffung genehmigt wurde, einschließlich Gegenstände mit doppeltem Verwendungszweck und Ersatzteile, für den genehmigten Zweck verwendet werden;

5. ersucht den Generalsekretär, dem Rat Bericht zu erstatten, sobald er die erforderlichen Vorkehrungen oder Vereinbarungen getroffen und einen von der Regierung Iraks vorgelegten Verteilungsplan gebilligt hat, der eine Beschreibung der Güter enthält, die gekauft werden sollen, und der ihre gerechte Verteilung wirksam gewährleistet, im Einklang mit seinen Empfehlungen, wonach der Plan kontinuierlich sein und Angaben über die jeweilige Priorität der humanitären Hilfsgüter sowie den zwischen ihnen bestehenden Zusammenhang im Rahmen der Projekte oder Aktivitäten enthalten und die erforderlichen Liefertermine, die bevorzugten Eingangsorte und die angestrebten Ziele nennen soll;

6. fordert alle Staaten und insbesondere die Regierung Iraks nachdrücklich auf, bei der wirksamen Durchführung dieser Resolution voll zu kooperieren;

7. ruft alle Staaten auf, zu kooperieren, indem sie Anträge rechtzeitig vorlegen, Ausfuhrgenehmigungen rasch ausstellen, den Transit der von dem Ausschuß nach Resolution 661 (1990) genehmigten humanitären Hilfsgüter erleichtern und alle anderen in ihrer Zuständigkeit liegenden geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß die dringend benötigten humanitären Hilfsgüter die Bevölkerung Iraks so rasch wie möglich erreichen;

8. unterstreicht die Notwendigkeit, sicherzustellen, daß die Sicherheit aller Personen geachtet wird, die an der Durchführung dieser Resolution in Irak unmittelbar beteiligt sind;

9. beschließt, 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 eine Zwischenüberprüfung der Durchführung dieser Resolution und vor Ablauf des Zeitraums von 180 Tagen eine eingehende Überprüfung aller Aspekte ihrer Durchführung vorzunehmen, nach Eingang der in den Ziffern 10 und 14 genannten Berichte, und bekundet seine Absicht, vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums die Verlängerung der Bestimmungen dieser Resolution gegebenenfalls wohlwollend zu prüfen, sofern aus den in den Ziffern 10 und 14 genannten Berichten hervorgeht, daß diese Bestimmungen zufriedenstellend angewandt werden;

10. ersucht den Generalsekretär, auf der Grundlage der vom Personal der Vereinten Nationen in Irak gemachten Beobachtungen sowie auf der Grundlage der Konsultationen mit der Regierung Iraks dem Rat 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 einen Zwischenbericht vorzulegen und vor Ablauf des Zeitraums von 180 Tagen einen umfassenden Bericht darüber vorzulegen, ob Irak die gerechte Verteilung der im Einklang mit Ziffer 8 a) der Resolution 986 (1995) finanzierten Medikamente, medizinischen Versorgungsgüter, Nahrungsmittel und Güter und Versorgungsgegenstände zur Deckung des Grundbedarfs der Zivilbevölkerung sichergestellt hat, und in seine Berichte gegebenenfalls auch Bemerkungen zu der Frage aufzunehmen, ob die Einnahmen zur Deckung des humanitären Bedarfs Iraks ausreichen und inwieweit Irak in der Lage ist, Erdöl und Erdölprodukte in ausreichender Menge auszuführen, um den in Ziffer 2 genannten Betrag zu erzielen;

11. nimmt Kenntnis von der Bemerkung des Generalsekretärs, wonach die Lage auf dem Elektrizitätssektor außerordentlich ernst ist, und von seiner Absicht, sich mit Vorschlägen für eine angemessene Finanzierung erneut an den Rat zu wenden, ersucht ihn, zu diesem Zweck dringend einen im Benehmen mit der Regierung Iraks erstellten Bericht vorzulegen, und ersucht ihn ferner, dem Rat nach Bedarf unter Hinzuziehung von Organisationen der Vereinten Nationen und im Benehmen mit der Regierung Iraks weitere Studien über den grundlegenden humanitären Bedarf in Irak, einschließlich notwendiger Verbesserungen der Infrastruktur, vorzulegen;

12. ersucht den Generalsekretär, eine Sachverständigengruppe einzurichten, die im Benehmen mit der Regierung Iraks feststellen soll, ob Irak in der Lage ist, genügend Erdöl und Erdölprodukte zu exportieren, um den in Ziffer 2 genannten Gesamtbetrag zu erzielen, und die einen unabhängigen Bericht über die Produktions- und Transportkapazitäten Iraks und die erforderliche Überwachung erstellen soll, ersucht ihn außerdem, im Lichte dieses Berichts frühzeitig geeignete Empfehlungen abzugeben, und bekundet seine Bereitschaft, auf der Grundlage dieser Empfehlungen und der humanitären Zielsetzung dieser Resolution unbeschadet Ziffer 3 der Resolution 661 (1990) einen Beschluß betreffend die Genehmigung der Ausfuhr der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände zu fassen, um Irak in die Lage zu versetzen, den Export von Erdöl und Erdölprodukten zu steigern, und dem Ausschuß nach Resolution 661 (1990) die entsprechenden Anweisungen zu erteilen;

13. ersucht den Generalsekretär, dem Rat Bericht zu erstatten, falls Irak nicht in der Lage sein sollte, genügend Erdöl und Erdölprodukte zu exportieren, um den in Ziffer 2 genannten Gesamtbetrag zu erzielen, und nach Konsultationen mit den zuständigen Organisationen der Vereinten Nationen und den irakischen Behörden Empfehlungen für die Verwendung des voraussichtlich zur Verfügung stehenden Betrags entsprechend dem in Ziffer 5 genannten Verteilungsplan abzugeben;

14. ersucht den Ausschuß nach Resolution 661 (1990), dem Rat in Abstimmung mit dem Generalsekretär 90 Tage nach Inkrafttreten von Ziffer 1 und erneut vor Ablauf des 180-Tage-Zeitraums über die Durchführung der Regelungen in den Ziffern 1, 2, 6, 8, 9 und 10 der Resolution 986 (1995) Bericht zu erstatten;

15. ersucht den Ausschuß nach Resolution 661 (1990) ferner, die in seinem Bericht vom 30. Januar 1998 genannten Maßnahmen und Schritte hinsichtlich der Verfeinerung und Klärung seiner Arbeitsverfahren zu ergreifen, die in dem Bericht des Generalsekretärs vom 1. Februar 1998 enthaltenen diesbezüglichen Bemerkungen und Empfehlungen zu prüfen, insbesondere mit dem Ziel, die Zeitspanne zwischen der Ausfuhr von Erdöl und Erdölprodukten aus Irak und der Lieferung von Gütern nach Irak gemäß dieser Resolution so weit wie möglich zu verringern, dem Rat bis zum 31. März 1998 Bericht zu erstatten und seine Verfahren danach nach Bedarf weiter zu überprüfen;

16. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.


Auf der 3855. Sitzung des Sicherheitsrats verabschiedet.

 

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Quelle: Vereinte Nationen, Resolution 1153 vom 20.02.1998.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1153 (20.02.1998), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/1998/res_un-sicherheitsrat_1153.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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