Resolution des UN-Sicherheitsrats 1129
bezüglich Verlängerung des Programms zur Ausfuhr von Erdöl aus Irak für humanitäre Zwecke

vom 12. September 1997


Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine früheren Resolutionen, insbesondere die Resolutionen 986 (1995) vom 14. April 1995 und 1111 (1997) vom 4. Juni 1997,

bekräftigend, daß der Zeitraum für die Durchführung der Resolution 1111 (1997) am 8. Juni 1997 um 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit (Sommerzeit) begonnen hat und daß die Ausfuhr von Erdöl und Erdölprodukten durch Irak gemäß Resolution 1111 (1997) nicht die Billigung des in Ziffer 8 a) ii) der Resolution 986 (1995) erwähnten Verteilungsplans durch den Generalsekretär erforderte,

Kenntnis nehmend von dem Beschluß der Regierung Iraks, im Zeitraum vom 8. Juni bis 13. August 1997 kein Erdöl und keine Erdölprodukte zu exportieren, was durch Resolution 1111 (1997) erlaubt gewesen wäre,

tief besorgt über die humanitären Folgen, die sich daraus für das irakische Volk angesichts der Tatsache ergeben, daß die Mindereinnahmen aus dem Verkauf von Erdöl und Erdölprodukten die Auslieferung humanitärer Hilfsgüter verzögern und neue Härten für das irakische Volk bedeuten werden,

feststellend, daß, wie in dem Bericht des Ausschusses des Sicherheitsrats nach Resolution 661 (1990)275 dargelegt, Irak nicht in der Lage sein wird, bis zum Ablauf des mit Resolution 1111 (1997) festgesetzten Zeitraums Erdöl und Erdölprodukte im Werte von 2 Milliarden US-Dollar zu exportieren und dabei gleichzeitig seiner Verpflichtung nachzukommen, innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen Erlöse von insgesamt höchstens 1 Milliarde US-Dollar zu erzielen, wie in Ziffer 1 der Resolution 986 (1995) und erneut in Resolution 1111 (1997) festgelegt,

in Anerkennung der im Bericht des Generalsekretärs beschriebenen Situation bei der Auslieferung humanitärer Hilfsgüter an Irak und mit der Aufforderung, die Bemühungen um die Verbesserung dieser Situation fortzusetzen,

betonend, wie wichtig die in Ziffer 8 a) ii) der Resolution 986 (1995) vorgesehene gerechte Verteilung der humanitären Hilfsgüter ist,

entschlossen, jede weitere Verschlechterung der derzeitigen humanitären Lage zu verhindern,

in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Iraks,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

1. beschließt, daß die Bestimmungen der Resolution 1111 (1997) in Kraft bleiben, daß die Staaten jedoch ermächtigt sind, die Einfuhr von Erdöl und Erdölprodukten aus Irak, einschließlich der damit unmittelbar zusammenhängenden finanziellen und sonstigen unabdingbaren Transaktionen, in einem Umfang zu gestatten, der ausreicht, um in einem Zeitraum von 120 Tagen ab 8. Juni 1997 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit (Sommerzeit) Erlöse in Höhe eines Gesamtbetrags von nicht mehr als 1 Milliarde US-Dollar und danach in einem Zeitraum von 60 Tagen ab 4. Oktober 1997 0.01 Uhr New Yorker Ortszeit (Sommerzeit) Erlöse in Höhe eines Gesamtbetrags von nicht mehr als 1 Milliarde US-Dollar zu erzielen;

2. beschließt außerdem, daß die Bestimmungen der Ziffer 1 nur für den Zeitraum der Durchführung der Resolution 1111 (1997) gelten, und erklärt, daß er fest entschlossen ist, dafür Sorge zu tragen, daß bei künftigen Resolutionen, in denen die Staaten ermächtigt werden, die Einfuhr von Erdöl und Erdölprodukten aus Irak zu gestatten, streng auf die Einhaltung der in diesen Resolutionen festgesetzten Zeiträume für solche Einfuhren geachtet werden wird;

3. bekundet seine volle Unterstützung für die Absicht des Generalsekretärs, die dieser in seinem Bericht an den Sicherheitsrat kundgetan hat, nämlich seine Bemerkungen hinsichtlich der Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen in Irak dahin gehend weiterzuverfolgen, daß er die Maßnahmen der Regierung Iraks im Hinblick auf diese Gruppen überwacht;

4. betont, daß gemäß Resolution 1111 (1997) vorgelegte Verträge für den Ankauf von humanitären Hilfsgütern auf die Gegenstände beschränkt bleiben müssen, die in der Güterliste im Anhang zu dem zweiten Verteilungsplan aufgeführt sind, der von der Regierung Iraks ausgearbeitet und vom Generalsekretär gemäß Ziffer 8 a) ii) der Resolution 986 (1995) gebilligt worden ist, beziehungsweise daß vor dem Ankauf von nicht auf der genannten Liste aufgeführten Gütern eine entsprechende Änderung des Plans beantragt werden muß;

5. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.


Auf der 3817. Sitzung mit 14 Stimmen ohne Gegenstimme bei einer Enthaltung (Russische Föderation) verabschiedet.

 

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Quelle: Vereinte Nationen, Resolution 1129 vom 12.09.1997.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1129 (12.09.1997), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/1997/res_un-sicherheitsrat_1129.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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