Resolution des UN-Sicherheitsrats 1134
bezüglich Verurteilung der Nichtkooperation mit der Sonderkommission durch Irak

vom 23. Oktober 1997


Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf alle seine früheren einschlägigen Resolutionen, insbesondere die Resolutionen 687 (1991) vom 3. April 1991, 707 (1991) vom 15. August 1991, 715 (1991) vom 11. Oktober 1991, 1060 (1996) vom 12. Juni 1996 und 1115 (1997) vom 21. Juni 1997,

nach Behandlung des Berichts des Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission vom 6. Oktober 1997280,

mit dem Ausdruck seiner tiefen Besorgnis darüber, daß seit Verabschiedung der Resolution 1115 (1997) weitere Vorfälle gemeldet wurden, bei denen die irakischen Behörden den Inspektionsgruppen der Sonderkommission erneut den Zugang zu Standorten in Irak verweigerten, die von der Kommission zur Inspektion vorgesehen waren,

betonend, daß jeglicher Versuch Iraks, den Zugang zu solchen Standorten zu verweigern, unannehmbar ist,

Kenntnis nehmend von den Fortschritten, welche die Sonderkommission, wie in dem Bericht ihres Exekutivvorsitzenden dargestellt, dennoch bei der Beseitigung der Programme Iraks zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen erzielt hat,

in Bekräftigung seiner Entschlossenheit, die uneingeschränkte Einhaltung aller Verpflichtungen aufgrund aller früheren einschlägigen Resolutionen durch Irak sicherzustellen, und in Bekräftigung seiner Forderung, daß Irak der Sonderkommission sofortigen, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang zu allen Standorten gewährt, die sie zu inspizieren wünscht, und vor allem der Sonderkommission und ihren Inspektionsgruppen gestattet, zu allen sachdienlichen Zwecken, insbesondere auch zur Inspektion, zur Überwachung, zu Luftaufnahmen, zum Transport und für logistische Zwecke ohne jedwede Behinderung und zu den von der Sonderkommission festgesetzten Bedingungen überall in Irak Flüge mit Starrflügelflugzeugen und Hubschraubern durchzuführen und ihre eigenen Flugzeuge sowie diejenigen Flugplätze in Irak zu benutzen, die ihres Erachtens für die Arbeit der Kommission am besten geeignet sind,

unter Hinweis darauf, daß der Rat in Resolution 1115 (1997) seine feste Absicht bekundet hat, sofern nicht die Sonderkommission den Rat davon in Kenntnis setzt, daß Irak die Ziffern 2 und 3 der genannten Resolution im wesentlichen befolgt, zusätzliche Maßnahmen gegen diejenigen Kategorien irakischer Amtsträger zu verhängen, die für die Nichtbefolgung verantwortlich sind,

in Bekräftigung des Eintretens aller Mitgliedstaaten für die Souveränität, territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit Kuwaits und Iraks,

tätig werdend nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen,

1. verurteilt die wiederholte Weigerung der irakischen Behörden, wie in dem Bericht des Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission im einzelnen dargestellt, Zugang zu den von der Sonderkommission bezeichneten Standorten zu gewähren, und insbesondere die Handlungen Iraks, die die Sicherheit der Mitarbeiter der Sonderkommission gefährden, die Beseitigung und Vernichtung von Dokumenten, die für die Sonderkommission von Interesse sind, und die Behinderung der Bewegungsfreiheit der Mitarbeiter der Sonderkommission;

2. beschließt, daß eine solche Verweigerung der Zusammenarbeit eine offenkundige Verletzung der Resolutionen des Sicherheitsrats 687 (1991), 707 (1991), 715 (1991) und 1060 (1996) darstellt, und stellt fest, daß die Sonderkommission in dem Bericht des Exekutivvorsitzenden nicht mitteilen konnte, daß Irak die Ziffern 2 und 3 der Resolution 1115 (1997) im wesentlichen befolgt;

3. verlangt, daß Irak im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen, die der Maßstab für die Einhaltung seiner Verpflichtungen sind, mit der Sonderkommission voll zusammenarbeitet;

4. verlangt insbesondere, daß Irak den Inspektionsgruppen der Sonderkommission unverzüglich sofortigen, bedingungslosen und uneingeschränkten Zugang zu ausnahmslos allen Gebieten, allen Einrichtungen, allem Gerät, allen Unterlagen und allen Transportmitteln gewährt, die sie im Einklang mit dem Mandat der Sonderkommission zu inspizieren wünschen, sowie zu allen Amtsträgern und sonstigen der irakischen Regierung unterstehenden Personen, die die Sonderkommission zu befragen wünscht, damit die Sonderkommission ihr Mandat voll wahrnehmen kann;

5. ersucht den Exekutivvorsitzenden der Sonderkommission, in alle künftigen konsolidierten Zwischenberichte nach Resolution 1051 (1996) einen Anhang aufzunehmen, in dem die Befolgung der Ziffern 2 und 3 der Resolution 1115 (1197) durch Irak bewertet wird;

6. bekundet seine feste Absicht – sofern die Sonderkommission berichtet, daß Irak die Ziffern 2 und 3 der Resolution 1115 (1997) nicht befolgt und sofern nicht die Sonderkommission den Rat in dem am 11. April 1998 fälligen Bericht ihres Exekutivvorsitzenden davon in Kenntnis setzt, daß Irak die Ziffern 2 und 3 der Resolution 1115 (1997) befolgt –, Maßnahmen zu ergreifen, die alle Staaten dazu verpflichten würden, allen irakischen Amtsträgern und Angehörigen der irakischen Streitkräfte, die für Fälle der Nichtbefolgung der Ziffern 2 und 3 der Resolution 1115 (1997) verantwortlich oder daran beteiligt sind, unverzüglich die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verbieten, mit der Maßgabe, daß der Ausschuß des Sicherheitsrats nach Resolution 661 (1990) die Einreise einer Person in einen bestimmten Staat zu einem bestimmten Datum genehmigen kann, und mit der Maßgabe, daß kein Staat durch diese Bestimmungen verpflichtet wird, seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die legitime diplomatische Aufträge oder Missionen durchführen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu verweigern;

7. beschließt, auf der Grundlage aller Vorfälle im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziffern 2 und 3 der Resolution 1115 (1997), damit zu beginnen, im Benehmen mit der Sonderkommission Einzelpersonen zu benennen, deren Ein- oder Durchreise bei Durchführung der in Ziffer 6 genannten Maßnahmen verboten würde;

8. beschließt außerdem, bis zur Vorlage des nächsten, am 11. April 1998 fälligen konsolidierten Zwischenberichts der Sonderkommission die in den Ziffern 21 und 28 der Resolution 687 (1991) vorgesehenen Überprüfungen auszusetzen und sie danach ab dem 26. April 1998 im Einklang mit Resolution 687 (1991) wieder durchzuführen;

9. bekräftigt seine volle Unterstützung für die Befugnis der Sonderkommission unter der Leitung ihres Exekutivvorsitzenden, die Durchführung ihres Mandats nach den einschlägigen Resolutionen des Rates sicherzustellen;

10. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.


Auf der 3826. Sitzung mit 10 Stimmen ohne Gegenstimme bei fünf Enthaltungen (Ägypten, China, Frankreich, Kenia und Russische Föderation) verabschiedet.

 

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Quelle: Vereinte Nationen, Resolution 1134 vom 23.10.1997.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Resolution des UN-Sicherheitsrats 1134 (23.10.1997), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/1997/res_un-sicherheitsrat_1134.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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