Verordnung des Reichspräsidenten über die Sanierung von Bankunternehmen.

Vom 20. Februar 1932*).


  Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird verordnet:

§ 1

  Die Reichsregierung ist im Hinblick auf die Wirtschaftskrise ermächtigt, zum Zwecke der Sanierung von Bankunternehmen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie kann für solche Zwecke insbesondere

a) das Reich an Bankunternehmen beteiligen und die erforderlichen Einlagen leisten sowie erworbene Beteiligungen veräußern,
b) Abweichungen von den Vorschriften des Handelsrechts für einzelne Fälle oder Fälle bestimmter Art zulassen,
c) Sicherheiten zu Lasten des Reichs übernehmen,
d) zu Lasten des Reichs vor Inkrafttreten dieser Verordnung übernommene Sicherheiten ablösen oder Ausschlußfristen für das Erlöschen solcher Sicherheiten setzen,
e) Beträge bis zu insgesamt 250 Millionen Reichsmark verausgaben,
f) bis zu 400 Millionen Reichsmark im Wege des Kredits beschaffen.

§ 2

  Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Die Reichsregierung bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Verordnung außer Kraft tritt.


  Berlin, den 20. Februar 1932.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Dr. Brüning

Der Stellvertreter des
Reichskanzlers und Reichsminister
der Finanzen
H. Dietrich

Der Reichswirtschaftsminister
Warmbold

Der Reichsminister der Justiz

Dr. Joėl


__________
*) Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 44 vom 22. Februar 1932.

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1932 I, S. 83.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten über die Sanierung von Bankunternehmen (20.02.1932), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1932/banken-sanierung_reichspraesident-vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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