Verordnung des Reichspräsidenten über die Schaffung einer Wirtschaftsgarantie.

Vom 8. Juli 1931.


  Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird entsprechend der Anregung namhafter Träger des deutschen Wirtschaftslebens folgendes verordnet:

§ 1

  Die Reichsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die Vorschriften des Aufbringungsgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 269) die danach aufbringungspflichtigen Unternehmer, deren Betriebsvermögen 5 Millionen Reichsmark übersteigt, anteilig zu verpflichten, die Haftung bis zum Gesamtbetrage von 500 Millionen Reichsmark für etwaige Ausfälle aus Kreditgeschäften zu übernehmen, welche die Deutsche Golddiskontbank im Interesse der Aufrechterhaltung des deutschen Auslandskredits tätigt. Die Reichsregierung erläßt die näheren Vorschriften; sie kann mit der Durchführung treuhänderischer Aufgaben die Bank für deutsche Industrieobligationen in Ergänzung der ihr im § 7 des Industriebankgesetzes vom 31. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 124) zugewiesenen Aufgaben betrauen.

§ 2

  Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 8. Juli 1931.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Dr. Brüning

Der Stellvertreter des Reichskanzlers
und Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich

Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth

Der Reichswirtschaftsminister

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:

Tredelenburg

Staatssekretär

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 351.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten über die Schaffung einer Wirtschaftsgarantie (08.07.1931), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1931/wirtschaftsgarantie-schaffung_reichspraesident-vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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