Verordnung des Reichspräsidenten über die Beteiligung des Reichs an Gesellschaften.

Vom 27. Juli 1931.


  Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird verordnet:

§ 1

  Die Reichsregierung wird ermächtigt, im Interesse der Wiederherstellung eines geordneten Zahlungsverkehrs im Deutschen Reich

  1. das Reich an gesellschaftlichen Unternehmungen zu beteiligen und die erforderlichen Einlagen zu leisten,
  2. Sicherheiten zu Lasten des Reichs zu übernehmen.

§ 2

  Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 27. Juli 1931.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Dr. Brüning

Der Stellvertreter des Reichskanzlers
und Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich

Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth

Der Reichswirtschaftsminister

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:

Tredelenburg

Staatssekretär

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 404.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten über die Beteiligung des Reichs an Gesellschaften (27.07.1931), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1931/gesellschaften-reichsbeteiligung_reichspraesident-vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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