Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung der Haushalte von Ländern und Gemeinden.
["Dietramszeller Verordnung"]

Vom 24. August 1931.


  Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird verordnet:

  (1) Die Landesregierung sind ermächtigt, alle Maßnahmen, die zum Ausgleich der Haushalte von Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbände) erforderlich sind, im Verordnungswege vorzuschreiben. Sie können dabei von dem bestehenden Landesrecht abweichen.
  (2) Die Landesregierungen können insbesondere bestimmen, daß und in welcher Weise die Personalausgaben und andere Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) herabgesetzt werden. Verpflichtungen aus Verträgen bleiben unberührt, soweit es sich nicht um Personalausgaben handelt.


  Dietramszell, den 24. August 1931.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Dr. Brüning

Der Stellvertreter des Reichskanzlers
und Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich

Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth


 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Quelle: Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 453.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung der Haushalte von Ländern und Gemeinden (24.08.1931), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1931/haushalte-sicherung_reichspraesident-vo.html, Stand: aktuelles Datum.


Diese Dokumente könnten Sie auch interessieren:
Verordnung des Reichspräsidenten über die Schaffung einer Wirtschaftsgarantie (08.07.1931)
Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank (13.07.1931)
Verordnung des Reichspräsidenten über Bankfeiertage (13.07.1931)
Verordnung des Reichspräsidenten über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach Bankfeiertagen, den Verkehr mit Devisen und über Kursveröffentlichungen (15.07.1931)
Verordnung des Reichspräsidenten über die Golddeckung der Noten der Privatbanken (22.07.1931)
Verordnung des Reichspräsidenten über die Beteiligung des Reichs an Gesellschaften (27.07.1931)
Verordnung über Notgeld (30.10.1931)
Verordnung des Reichspräsidenten über die Sanierung von Bankunternehmen (20.02.1932)
weitere Notverordnungen des Reichspräsidenten auf Grundlage des Art. 48


Dieses Dokument drucken!
Dieses Dokument weiterempfehlen!
Zur Übersicht »Weimarer Republik« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.01.2004
Copyright © 2003-2004 documentArchiv.de