Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Schaffung einer Wirtschaftsgarantie.

Vom 9. September 1931*).


  Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über die Schaffung einer Wirtschaftsgarantie vom 8. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 351) wird verordnet:

§ 1

  Der im § 3 der Durchführungsverordnung vom 8. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 353) genannte Ausschuß kann seine Zustimmung in Ansehung solcher Kreditgeschäfte, zu deren Abschluß die Deutsche Golddiskontbank nach dem Stillhalteabkommen deutscher Schuldner und ausländischer Bankgläubiger verpflichtet ist, allgemein erteilen.

§ 2

  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. September 1931 in Kraft.


  Berlin, den 9. September 1931.

Der Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich

Der Reichswirtschaftsminister

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:

Dr. Tredelenburg

Staatssekretär


__________
*) Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 212 vom 11. September 1931.

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 491.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Schaffung einer Wirtschaftsgarantie (09.09.1931), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1931/wirtschaftsgarantie-schaffung_vo02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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