Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Schaffung einer Wirtschaftsgarantie.

Vom 8. Juli 1931.


  Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über die Schaffung einer Wirtschaftsgarantie vom 8. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 351) wird verordnet:

§ 1

  Die Unternehmer aufbringungspflichtiger Betriebe im Sinne des § 2 des Aufbringungsgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 269), deren Betriebsvermögen 5 Millionen Reichsmark übersteigt, haften anteilig bis zum Gesamtbetrage von 500 Millionen Reichsmark nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für etwaige Ausfälle aus Kreditgeschäften, welche die Deutsche Golddiskontbank im Interesse der Aufrechterhaltung des deutschen Auslandskredits tätigt.

§ 2

  (1) Die Haftung tritt nur ein für Kreditgeschäfte, die innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung des Reichspräsidenten über die Schaffung einer Wirtschaftsgarantie vom 8. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 351) mit Zustimmung des im § 3 genannten Ausschusses abgeschlossen werden.
  (2) Die Haftung tritt nur ein, soweit eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ohne Erfolg versucht worden ist oder soweit der im § 3 genannte Ausschuß die Uneinbringlichkeit der Forderung feststellt.

§ 3

  (1) Der Reichsbankpräsident beruft im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Bank für deutsche Industrieobligationen einen Ausschuß von 7 Mitgliedern, der als Vertretung der nach § 1 haftenden Unternehmer in den im § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 genannten Fällen mitzuwirken hat.
  (2) Der Ausschuß tagt unter dem Vorsitz eines Mitglieds des Aufsichtsrats der Deutschen Golddiskontbank; der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
  (3) Der Ausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und kann darin die Möglichkeit von Stellvertretungen vorsehen; die Auswahl der Stellvertreter bedarf der Zustimmung des Reichsbankpräsidenten.
  (4) Auf die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter finden die Vorschriften des § 5 des Gesetzes über die Deutsche Golddiskontbank in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 517) entsprechende Anwendung.
  (5) Auf Verlangen von mindestens einhundert Unternehmern, die zusammen mindestens 20 vom Hundert der Haftsumme von 500 Millionen Reichsmark vertreten, ist der Ausschuß von den nach § 1 haftenden Unternehmern neu zu wählen. Das Verfahren regelt der Reichswirtschaftsminister.

§ 4

  (1) Bemessungsgrundlage für die Haftung ist für ein Rechnungsjahr jeweils das der Aufbringungsumlage für dieses Rechnungsjahr zugrunde gelegte Betriebsvermögen. Sollte die Haftung bis zum Ablauf des Rechnungsjahrs, für das die Aufbringungsumlage letztmalig erhoben wird, noch nicht abgewickelt sein, so ist Bemessungsgrundlage für ein Rechnungsjahr der jeweils auf den vorangehenden Feststellungszeitpunkt festgestellte Einheitswert oder in Ermangelung eines solchen der nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes festzustellende Wert des Betriebsvermögens.
  (2) Der Betrag, für den der einzelne Unternehmer gemäß § 1 auf Grund der sich aus Abs. 1 ergebenden Bemessungsgrundlage haftet, wird nach einem vom Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister nach Anhörung des Ausschusses (§ 3) festzusetzenden Verteilungsschlüssel festgestellt.

§ 5

  (1) Die Deutsche Golddiskontbank teilt jeweils zum 1. Januar und 1. Juli der Bank für deutsche Industrieobligationen mit, ob und inwieweit Ausfälle eingetreten sind. Die Gesamtsumme wird nach einem Umlegungsschlüssel, den der Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister nach Anhörung des Ausschusses (§ 3) auf der Grundlage der Haftungsbeträge festgesetzt, auf die haftenden Unternehmer umgelegt und von ihnen erhoben.
  (2) Die umgelegten Beträge sind nach ihrer Erhebung an die Bank für deutsche Industrieobliegenschaften abzuführen, die aus ihnen der Deutschen Golddiskontbank die Ausfälle im Sinne des § 2 vergütet.

§ 6

  Auf die Festsetzung der Haftungsbeträge (§ 4) und das Umlegungs- und Erhebungsverfahren zum Ersatz der Ausfälle (§ 5) finden, soweit sich nicht aus der Verordnung des Reichspräsidenten über die Schaffung einer Wirtschaftsgarantie vom 8. Juli 1931 und den dazu erlassenen Bestimmungen etwas anderes ergibt, die §§ 2 Abs. 1 bis 3, 4, 6 bis 9, 14 des Aufbringungsgesetzes vom 30. August 1924 und die hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen entsprechende Anwendung.

§ 7

  Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 8. Juli 1931.

Der Reichskanzler
Dr. Brüning

Der Reichswirtschaftsminister

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:

Tredelenburg

Staatssekretär


Der Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 353-354.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Schaffung einer Wirtschaftsgarantie (08.07.1931), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1931/wirtschaftsgarantie-schaffung_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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