Verordnung zur Durchführung der Verordnung des
Reichspräsidenten über die Schaffung einer Wirtschaftsgarantie.
Vom 8. Juli 1931.
Auf Grund der Verordnung des
Reichspräsidenten über die Schaffung einer Wirtschaftsgarantie vom 8. Juli 1931
(Reichsgesetzbl. I S. 351) wird verordnet:
§ 1
Die Unternehmer aufbringungspflichtiger Betriebe im Sinne des § 2
des Aufbringungsgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 269), deren
Betriebsvermögen 5 Millionen Reichsmark übersteigt, haften anteilig bis zum
Gesamtbetrage von 500 Millionen Reichsmark nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für
etwaige Ausfälle aus Kreditgeschäften, welche die Deutsche Golddiskontbank im Interesse
der Aufrechterhaltung des deutschen Auslandskredits tätigt.
§ 2
(1) Die Haftung tritt nur ein für Kreditgeschäfte, die innerhalb
von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung des
Reichspräsidenten über die Schaffung einer Wirtschaftsgarantie vom 8. Juli
1931 (Reichsgesetzbl. I S. 351) mit Zustimmung des im § 3 genannten
Ausschusses abgeschlossen werden.
(2) Die Haftung tritt nur ein, soweit eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner
ohne Erfolg versucht worden ist oder soweit der im § 3
genannte Ausschuß die Uneinbringlichkeit der Forderung feststellt.
§ 3
(1) Der Reichsbankpräsident beruft im Benehmen mit dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Bank für deutsche Industrieobligationen einen
Ausschuß von 7 Mitgliedern, der als Vertretung der nach § 1 haftenden
Unternehmer in den im § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2, §
5 Abs. 1 genannten Fällen mitzuwirken hat.
(2) Der Ausschuß tagt unter dem Vorsitz eines Mitglieds des Aufsichtsrats der
Deutschen Golddiskontbank; der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
(3) Der Ausschuß gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und kann darin
die Möglichkeit von Stellvertretungen vorsehen; die Auswahl der Stellvertreter bedarf der
Zustimmung des Reichsbankpräsidenten.
(4) Auf die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter finden die
Vorschriften des § 5 des Gesetzes über die Deutsche Golddiskontbank in der Fassung der
Verordnung des Reichspräsidenten vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 517)
entsprechende Anwendung.
(5) Auf Verlangen von mindestens einhundert Unternehmern, die zusammen
mindestens 20 vom Hundert der Haftsumme von 500 Millionen Reichsmark vertreten, ist der
Ausschuß von den nach § 1 haftenden Unternehmern neu zu wählen. Das
Verfahren regelt der Reichswirtschaftsminister.
§ 4
(1) Bemessungsgrundlage für die Haftung ist für ein
Rechnungsjahr jeweils das der Aufbringungsumlage für dieses Rechnungsjahr zugrunde
gelegte Betriebsvermögen. Sollte die Haftung bis zum Ablauf des Rechnungsjahrs,
für das die Aufbringungsumlage letztmalig erhoben wird, noch nicht abgewickelt sein,
so ist Bemessungsgrundlage für ein Rechnungsjahr der jeweils auf den vorangehenden
Feststellungszeitpunkt festgestellte Einheitswert oder in Ermangelung eines
solchen der nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes festzustellende Wert des
Betriebsvermögens.
(2) Der Betrag, für den der einzelne Unternehmer gemäß § 1 auf
Grund der sich aus Abs. 1 ergebenden Bemessungsgrundlage haftet, wird nach einem vom
Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister nach
Anhörung des Ausschusses (§ 3) festzusetzenden Verteilungsschlüssel
festgestellt.
§ 5
(1) Die Deutsche Golddiskontbank teilt jeweils zum 1. Januar und
1. Juli der Bank für deutsche Industrieobligationen mit, ob und inwieweit Ausfälle
eingetreten sind. Die Gesamtsumme wird nach einem Umlegungsschlüssel, den der
Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister nach
Anhörung des Ausschusses (§ 3) auf der Grundlage der
Haftungsbeträge festgesetzt, auf die haftenden Unternehmer umgelegt und von ihnen
erhoben.
(2) Die umgelegten Beträge sind nach ihrer Erhebung an die Bank für deutsche
Industrieobliegenschaften abzuführen, die aus ihnen der Deutschen
Golddiskontbank die Ausfälle im Sinne des § 2 vergütet.
§ 6
Auf die Festsetzung der Haftungsbeträge (§ 4)
und das Umlegungs- und Erhebungsverfahren zum Ersatz der Ausfälle (§ 5)
finden, soweit sich nicht aus der Verordnung des
Reichspräsidenten über die Schaffung einer Wirtschaftsgarantie vom 8. Juli 1931 und
den dazu erlassenen Bestimmungen etwas anderes ergibt, die §§ 2 Abs. 1 bis 3, 4, 6 bis
9, 14 des Aufbringungsgesetzes vom 30. August 1924 und die hierzu erlassenen
Durchführungsbestimmungen entsprechende Anwendung.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. Juli 1931.
Der Reichskanzler
Dr. Brüning
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Tredelenburg |
Staatssekretär |
Der Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich |
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