Dritte Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank.

Vom 21. Juli 1931.


  Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 359) wird verordnet:

A r t i k e l  1

  Im Artikel 7 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 359) in der Fassung der Verordnung vom 15. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 365) wird folgender Satz 4 angefügt:
Die Vorschriften in Satz 2 und 3 gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Bank selbst dem Wechsel oder dem Scheck verpflichtet ist.

A r t i k e l  2

  Die Verordnung tritt am 21. Juli 1931 in Kraft.


  Berlin, den 21. Juli 1931.

Der Stellvertreter des
Reichskanzlers und Reichsminister
der Finanzen
H. Dietrich

Der Reichswirtschaftsminister

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:

Tredelenburg

Staatssekretär

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 388.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Dritte Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank (21.07.1931), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1931/darmstaedter-nationalbank_vo03.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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