Vierte Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank.

Vom 31. Juli 1931.


  Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 359) wird verordnet:

A r t i k e l  1

  (1) Die Reichsregierung übernimmt namens des Reichs über die Vorschrift des Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 359) hinaus die Ausfallbürgschaft für die Erfüllung der Wechselverbindlichkeiten der Darmstädter und Nationalbank, Kommanditgesellschaft auf Aktien, auch soweit es sich um eigene Akzepte der Bank handelt. Die Ausfallbürgschaft erstreckt sich ferner auf Bürgschaftsverpflichtungen der Bank einschließlich der Verbindlichkeiten und Wechselbürgschaften.
  (2) Die Vorschriften in Artikel 1 Abs. 2 und in Artikel 2 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 359) gelten entsprechend.

A r t i k e l  2

  Diese Verordnung tritt am 31. Juli 1931 in Kraft.


  Berlin, den 31. Juli 1931.

Der Reichskanzler
Dr. Brüning

Der Stellvertreter des
Reichskanzlers und Reichsminister
der Finanzen
H. Dietrich

Der Reichswirtschaftsminister

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:

Tredelenburg

Staatssekretär

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 415.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Vierte Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank (31.07.1931), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1931/darmstaedter-nationalbank_vo04.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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