Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank.

Vom 13. Juli 1931.


  Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 359) wird verordnet:

A r t i k e l  1

  (1) Die Reichsregierung übernimmt namens des Reichs die Ausfallbürgschaft für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Darmstädter und Nationalbank, Kommanditgesellschaft auf Aktien,

  1. aus Spareinlagen,
  2. aus laufender Rechnung,
  3. soweit sie sonst in den Büchern der Bank als Kreditoren geführt werden,
  4. aus eigenen Akzepten der Bank.

  (2) Die Ausfallbürgschaft besteht insoweit nicht, als der Verbindlichkeit der Bank eine zur Aufrechnung geeignete Verbindlichkeit des Gläubigers gegenübersteht. Die Ausfallbürgschaft besteht ferner nicht für Verbindlichkeiten gegenüber persönlich haftenden Gesellschaftern der Bank, für Verbindlichkeiten gegenüber einer von der Bank abhängigen Unternehmung sowie für Verbindlichkeiten aus Rechtshandlungen, die im Falle des Konkurses oder bei Anwendbarkeit des Anfechtungsgesetzes der Anfechtung unterliegen würden.

A r t i k e l  2

  Der Reichsregierung bleibt vorbehalten anzuordnen, daß für Verbindlichkeiten, die nach einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt entstehen, die Ausfallbürgschaft des Artikel 1 nicht gilt.

A r t i k e l  3

  (1) Die Reichsregierung bestellt für die Bank einen oder mehrere Treuhänder.
  (2) Die Wirksamkeit von Willenserklärungen der Bank ist von der Zustimmung mindestens eines der Treuhänder abhängig. Die Treuhänder können die Zustimmung für gewisse Arten von Willenserklärungen allgemein im voraus erteilen; sie können mit Einwilligung der Reichsregierung ihre Befugnis zur Erteilung von Zustimmungen auf andere Personen übertragen.

A r t i k e l  4

  Die Treuhänder werden ermächtigt, Dienstverträge, welche die Bank geschlossen hat, insbesondere solche mit leitenden Angestellten, mit der gesetzlichen Frist zu kündigen und die Ansprüche auf Anteile am Gewinn oder sonstigen Bezügen, soweit sie persönlich haftende Gesellschaftern oder Aufsichtsratsmitgliedern zustehen, herabsetzen.

A r t i k e l  5

  (1) Die persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, auf Verlangen eines der Treuhänder die Generalversammlung einzuberufen; das Recht der Aktionäre der Bank, die Einberufung der Generalversammlung zu verlangen, ruht bis auf weiteres.
  (2) Die persönlich haftenden Gesellschafter sind ferner verpflichtet, Ansprüche und Befugnisse Dritten gegenüber auf Weisung eines der Treuhänder geltend zu machen.

A r t i k e l  6

  Die Bank darf bis zum 31. Juli 1931[1] auf Verbindlichkeiten, die vor dem 13. Juli 1931 entstanden sind und für die das Reich nach Artikel 1 die Ausfallbürgschaft übernimmt, mit Ausnahme der Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten, Auszahlungen nur nach Weisung eines der Treuhänder leisten. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu drei Jahren und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

A r t i k e l  7

  Ansprüche gegen die Bank aus Wechseln können bis zum 31. Juli 1931[1] nicht geltend gemacht werden. Die Fristen, innerhalb deren gegenüber der Bank Handlungen vorzunehmen sind, um das Wechselrecht auszuüben oder zu erhalten, verlängern sich bis zum 6. August 1931[1], soweit die Fristen bei Inkrafttreten der Verordnung laufen oder nach ihrem Inkrafttreten bis zum 31. Juli 1931[1] zu laufen beginnen. Satz 2 gilt entsprechend für die Ausübung oder Erhaltung des Regreßrechts gegen die Bank aus einem Scheck.[2]

A r t i k e l  8

  (1) Arreste, Zwangsvollstreckungen und einstweilige Verfügungen gegen das Vermögen der Bank aus Verbindlichkeiten, die vor dem 13. Juli 1931 entstanden sind, finden bis zum 31. Juli 1931[1] nicht statt. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Konkurs über das Vermögen der Bank nicht eröffnet werden.
  (2) Das gleiche gilt für Maßnahmen der in Absatz 1 genannten Art gegen das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter der Bank.

A r t i k e l  9

  Die Reichsregierung setzt die Vergütungen der Treuhänder fest. Schuldnerin der Vergütungen ist die Bank. Die Reichsregierung übernimmt namens des Reichs für diese Verbindlichkeit die Ausfallbürgschaft.

A r t i k e l  10

  Der Reichsregierung bleibt vorbehalten, die in dieser Verordnung gesetzten Fristen zu verlängern.


  Berlin, den 13. Juli 1931.

Der Reichskanzler
Dr. Brüning

Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich

Der Reichswirtschaftsminister

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:

Tredelenburg

Staatssekretär

 

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Anmerkungen:
[1] Diese Frist wurde durch Art. 1 der Fünften Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank vom 31. Juli 1931 verlängert.
[2]
- Art. 7 Satz 3 erhielt durch Art.1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank vom 15. Juli 1931 eine neue Fassung.
- Nach Art. 7 Satz 3 wurde durch Art. 1 der Dritten Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank vom 21. Juli 1931 ein neuer Satz 4 eingefügt.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 359-360.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank (13.07.1931), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1931/darmstaedter-nationalbank_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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