Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank.

Vom 15. Juli 1931.


  Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 359) wird verordnet:

A r t i k e l  1

  Artikel 7 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 359) erhält folgende Fassung:

Satz 2 gilt entsprechend für die Ausübung oder Erhaltung des Regreßrechts aus einem Scheck.

A r t i k e l  2

  Diese Verordnung tritt am 16. Juli 1931 in Kraft.


  Berlin, den 15. Juli 1931.

Der Reichskanzler
Dr. Brüning

Der Stellvertreter des
Reichskanzlers und Reichsminister
der Finanzen
H. Dietrich

Der Reichswirtschaftsminister

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:

Tredelenburg

Staatssekretär

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 365.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Zweite Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank (15.07.1931), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1931/darmstaedter-nationalbank_vo02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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