Anordnung
des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen.
(Musterungsordnung)
vom 24. Januar 1962 (GBl. I S. 15)

in der Fassung der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. März 1963 zur Änderung der Erfassung-, der Musterungs- und Reservistenordnung.[1]


Auf Grund des Gesetzes vom 24. Januar 1962 über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) (GBl. I S. 2) wird für die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen angeordnet:

I.  A b s c h n i t t
Umfang der Musterung

§ 1
Musterung der ungedienten Wehrpflichtigen

(1) Wehrpflichtige, die noch nicht in der Nationalen Volksarmee gedient oder Wehrersatzdienst geleistet haben, unterliegen vor ihrer Einberufung zum Wehrdienst der Musterung.
(2) Die Grundlage der Musterung bilden die Wehrunterlagen (Erfassungsunterlagen, Wehrkartei, Wehrstammbücher) bei den Wehrkreiskommandos.
(3) Durch die Musterung wird festgelegt, welche erfaßten Wehrpflichtigen auf Grund ihrer Diensttauglichkeit und Eignung für den aktiven Wehrdienst oder den Reservistenwehrdienst zur Verfügung stehen.
(4) Die Musterung wird von den Wehrkreiskommandos vorbereitet und durchgeführt. Verantwortlich für die Musterung sind die Leiter der Wehrkreiskommandos in Zusammenarbeit mit den Vorsitzenden der Räte der Kreise.
(5) Für Wehrpflichtige, die sich vor Aufruf ihres Jahrganges freiwillig zur Ableistung des Wehrdienstes bereit erklären, finden die Bestimmungen dieser Anordnung Anwendung.

§ 2
Musterungsplan

(1) Durch die Leiter der Wehrkreiskommandos ist ein Musterungsplan aufzustellen.
(2) Der Musterungsplan umfaßt:
a) die Gesamtzahl der aus dem festgelegten Jahrgang zu musternden Wehrpflichtigen;
b) die Bildung von Musterungsstützpunkten;
c) die Aufteilung der zu musternden Wehrpflichtigen auf die Musterungsstützpunkte;
d) die Musterungstermine;
e) die Zusammensetzung der Musterungskommissionen.
(3) Der Musterungsplan ist durch die Chefs der Wehrbezirkskommandos zu bestätigen.

§ 3
Bekanntmachung der Musterung

(1) Die Musterung ist durch die Wehrkreiskommandos mindestens einen Monat vor der Durchführung öffentlich bekanntzugeben. Die Bekanntmachung muß den Jahrgang, den Ort und die Musterungstermine enthalten.
(2) Den Wehrpflichtigen ist durch die Wehrkreiskommandos mindestens zwei Wochen vor der Musterung ein persönliches Aufforderungsschreiben zuzustellen.
Wehrpflichtige, die bis zum Beginn der Musterung kein Aufforderungsschreiben erhalten haben, aber zu dem aufgerufenen Jahrgang gehören, haben sich unverzüglich beim Wehrkreiskommando zu melden.

§ 4
Musterung von Wehrpflichtigen ohne dauernden Aufenthalt am ständigen Wohnsitz

(1) Wehrpflichtige, die sich über den Zeitpunkt der Musterung hinaus kurzfristig auf Schulen, Lehrgängen, Kursen oder Arbeitsstellen außerhalb des Kreises ihres ständigen Wohnsitzes befinden und sich nach den Bestimmungen der Meldeordnung der Deutschen Demokratischen Republik nicht polizeilich abmelden mußten, haben sich bei dem für den ständigen Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Bei polizeilicher Abmeldung erfolgt die Musterung durch das für den neuen Wohnsitz zuständige Wehrkreiskommando.
(2) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung in Jugendwerkhöfen befinden, werden durch das für den Ort des Jugendwerkhofes zuständige Wehrkreiskommando gemustert.
(3) Wehrpflichtige, die als seefahrendes Personal bei der Handelsflotte oder der Hochseefischerei beschäftigt sind (nachstehend Seeleute genannt), melden sich nach Bekanntmachung bei dem für den Heimathafen ihres Schiffes zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung, auch wenn sie keine persönliche Aufforderung zur Musterung erhalten haben. Befinden sich Seeleute zum Zeitpunkt der Musterung auf Fahrt oder in einem ausländischen Hafen, so haben sie sich unverzüglich nach Einlaufen ihres Schiffes im ersten Hafen der Deutschen Demokratischen Republik bei dem für den Heimathafen ihres Schiffes zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Der Chef des Wehrbezirkskommandos Rostock kann die Musterung von Seeleuten der aufgerufenen Jahrgänge außerhalb der vom Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten Musterungszeiten vor Auslaufen bzw. nach Einlaufen ihrer Schiffe festlegen.
(4) Wehrpflichtige, die als Binnenschiffer beschäftigt sind und einen ständigen Wohnsitz an Land haben, haben sich nach Bekanntmachung der Musterung unverzüglich bei dem für diesen Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Befinden sich Binnenschiffer zum Zeitpunkt der Musterung auf Fahrt oder in einem ausländischen Hafen, so haben sie sich unverzüglich bei dem für sie zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden:

a) nach erstmaligem Anlegen ihres Schiffes zur Be- oder Entladung während einer Fahrt auf den Binnengewässern der Deutschen Demokratischen Republik oder
b) nach Einlaufen ihres Schiffes im ersten Hafen der Deutschen Demokratischen Republik bei Rückkehr aus ausländischen Gewässern.

Dies gilt auch, wenn sie keine persönliche Aufforderung zur Musterung erhalten haben.
(5) Wehrpflichtige, die als Binnenschiffer beschäftigt sind und keinen ständigen Wohnsitz an Land haben, haben sich beim Wehrkreiskommando Berlin Mitte zu melden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 4.
(6) Die Deutsche Seereederei der Deutschen Demokratischen Republik und die Betriebe der VVB Fischwirtschaft haben dem Wehrbezirkskommando Rostock und die Deutsche Binnenreederei hat dem Wehrbezirkskommando in Berlin eine Woche nach Bekanntmachung der Musterung eine namentliche Liste der zu musternden Wehrpflichtigen, die sich auf Fahrt befinden, zu übergeben. In der Liste müssen Angaben über den Heimatwohnsitz des Wehrpflichtigen und über Zeit und Ort des Einlaufens des Schiffes, sowie bei Seeleuten der Heimathafen ihres Schiffes, enthalten sein. Nachträgliche Veränderungen sind dem Wehrbezirkskommando Rostock bzw. dem Wehrbezirkskommando in Berlin unverzüglich mitzuteilen. Die Deutsche Seereederei der Deutschen Demokratischen Republik und die Betriebe der VVB Fischwirtschaft haben dem Wehrbezirkskommando Rostock außerdem die Änderung des Arbeitsrechtsverhältnisses von erfaßten Seeleuten mitzuteilen.
(7) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung zur Kur oder im Urlaub außerhalb ihres ständigen Wohnsitzes befinden, werden nachgemustert. Die Leiter der Kranken- oder Heilanstalten und der Kurheime haben den für den Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommandos Mitteilung über die bevorstehende Entlassung der zu musternden Wehrpflichtigen aus ihrer Anstalt bzw. ihrem Heim unter Angabe des Datums der Entlassung zu geben.
(8) Gründe des Nichterscheinens zur Musterung, sind den Wehrkreiskommandos sofort mitzuteilen. Die Mitteilung entbindet die Wehrpflichtigen nicht von der Teilnahme an der Musterung, solange die Wehrkreiskommandos über keine Befreiung verfügt haben.

§ 5
Musterung der im Ausland befindlichen Wehrpflichtigen

Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung vorübergehend im Ausland aufhalten, können gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. b von der Musterung zurückgestellt werden. Sie sind bei Zurückstellung von der Musterung nach ihrer Rückkehr in die Deutsche Demokratische Republik gemäß § 18 nachzumustern, soweit keine Anordnung gemäß § 4 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes ergeht.

§ 6
Ausschluß von der Musterung in Haft befindlicher Wehrpflichtiger

(1) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung in Haft befinden, werden nicht gemustert.
(2) Die Musterung erfolgt nach Haftentlassung.
(3) Die Untersuchungshaft- und Strafvollzugsanstalten melden an das für den Ort der Anstalt zuständige Wehrkreiskommando die Wehrpflichtigen, die nicht zur Musterung erscheinen, mit Angabe der voraussichtlichen Haftentlassung. Außerdem ist bei Untersuchungs- und Strafgefangenen, die bereits vor ihrer Inhaftierung oder in einer anderen Untersuchungshaft- bzw. Strafvollzuganstalt erfaßt wurden, zu melden, wo die Erfassung erfolgte.
(4) Die Wehrkreiskommandos entscheiden über Ort und Zeit der Musterung.

§ 7
Zurückstellung von der Musterung

(1) Die Zurückstellung von Wehrpflichtigen von der Musterung kann erfolgen:
a) bei Krankheit;
b) bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt.
(2) Diese Hinderungsgründe sind nachzuweisen.
(3) Von den Wehrkreiskommandos wird bei Wehrpflichtigen, die von der Musterung zurückgestellt wurden, bestimmt, wann sie sich erneut zur Musterung zu melden haben.

II.  A b s c h n i t t
Durchführung der Musterung

§ 8
Musterungsstützpunkte

(1) Für die Durchführung der Musterung sind durch die Wehrkreiskommandos in Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen je nach Notwendigkeit ein oder mehrere Musterungsstützpunkte, in jedem Falle ein Stützpunkt am Ort des Wehrkreiskommandos zu bilden.
(2) Für die Einrichtung von Musterungsstützpunkten sind zu berücksichtigen:

a) das Vorhandensein medizinischer Einrichtungen (Krankenanstalten, Polikliniken);
b) die Verwaltungsstruktur der Stadt oder des Kreises;
c) die Verkehrslage.

§ 9

(1) Durch die Räte der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke sind in den unter § 8 genannten Stützpunkten für die Dauer der Musterung geeignete, möglichst zusammenhängende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind mit dem erforderlichen Inventar einschließlich der medizinischen Einrichtungen auszustatten. Sie müssen umfassen:

a) einen Aufenthaltsraum,
b) einen Umkleideraum,
c) einen Raum für den leitenden Arzt der Musterungskommission,
d) einen Raum für die medizinische Voruntersuchung,
e) einen Raum für die medizinische Hauptuntersuchung,
f) einen Raum für die Musterungskommission,
g) einen Raum für die Ergänzung der Wehrunterlagen und das Ausstellen der Wehrpässe.

(2) Durch die Räte der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke sind im Einvernehmen mit den Wehrkreiskommandos den Musterungskommissionen die erforderlichen medizinischen Fachkräfte (Ärzte und mittleres medizinisches Personal) sowie verwaltungstechnisches Personal im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

§ 10
Musterungskommission des Wehrkreiskommandos

(1) Durch das Wehrkreiskommando ist eine Musterungskommission zu bilden.
(2) Die Musterungskommission setzt sich wie folgt zusammen
a) Vorsitzender: Leiter des Wehrkreiskommandos
b) Mitglieder:
– der Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Kreises, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes für Inneres
– ein verantwortlicher Mitarbeiter der staatlichen Organe im Kreis, in der Stadt bzw. im Stadtbezirk auf dem Gebiet der Industrie bzw. der Landwirtschaft entsprechend der örtlichen Wirtschaftsstruktur (bei der Musterung von Seeleuten ist dafür ein Mitarbeiter der Seefahrtsbetriebe ein zusetzen)
– ein bis zwei Offiziere der Nationalen Volksarmee
– ein Vertreter des Ministeriums für Staatssicherheit
– zwei bis drei Ärzte, die vorn Rat des Kreises, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes benannt werden (davon ein leitender Arzt).
Als Berater sind Fachärzte entsprechend der Notwendigkeit hin zuzuziehen.

(3) Werden im Bereich eines Wehrkreiskommandos mehrere Musterungsstützpunkte geschaffen, kann eine entsprechende Anzahl von Musterungskommissionen gebildet werden. Sie setzen sich aus den Stellvertretern oder anderen verantwortlichen Mitarbeitern der im Abs. 2 genannten Personen zusammen. Die Vorsitzenden dieser Musterungskommissionen werden vom Chef des Wehrbezirkskommandos bestimmt.

§ 11
Aufgaben der Musterungskommissionen

(1) Die Vorsitzenden der Musterungskommissionen sind für den Gesamtablauf der Musterung verantwortlich.
(2) Die Musterungskommissionen

a) ergänzen die Wehrunterlagen,
b) stellen auf Grund der medizinischen Untersuchung die Diensttauglichkeit fest,
c) prüfen die Eignung der Wehrpflichtigen zur Ableistung ihres aktiven Wehrdienstes als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat (Offiziersbewerber) und unterbreiten entsprechende Vorschläge,
d) entscheiden auf Grund der Gesamtergebnisse der Musterung über die Eignung der Wehrpflichtigen für die einzelnen Waffengattungen,
e) prüfen das Vorliegen von Ausschlußgründen nach Einholung der hierzu notwendigen Unterlagen und Auskünfte,
f) entscheiden über die Zurück- oder Freistellung von Wehrpflichtigen vom Wehrdienst auf Grund vorliegender Anträge,
g) geben den Gemusterten ihre Entscheidung bekannt.

§ 12
Medizinische Untersuchung

(1) Wehrpflichtige, die zur Musterung aufgefordert werden, unterliegen während der Musterung zur Feststellung der Diensttauglichkeit der medizinischen Untersuchung.
(2) Die medizinische Untersuchung ist auf der Grundlage der vom Ministerium für Nationale Verteidigung herausgegebenen Instruktionen und Weisungen durchzuführen und einschließlich notwendiger Facharztbegutachtungen möglichst an einem Tag abzuschließen.
(3) Die Wehrpflichtigen haben den zumutbaren ärztlichen Forderungen zur Herstellung der vollen Diensttauglichkeit nachzukommen. Operative Eingriffe bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Wehrpflichtigen.
(4) Die Leiter der Kranken- und Heilanstalten haben auf Anforderung die zur einwandfreien Beurteilung der Diensttauglichkeit erforderlichen Gesundheitsunterlagen von den zu musternden Wehrpflichtigen, die sich zum Zeitpunkt der Musterung in ihrer Anstalt befinden, mindestens 3 Tage vor Beginn der Musterung den für die Anstalt zuständigen Wehrkreiskommandos für die Dauer der Musterung zur Verfügung zu stehen.
(5) Die zur Musterung aufgerufenen Wehrpflichtigen haben sich bis zum Tage der Musterung eine Röntgenuntersuchung zu unterziehen und das Ergebnis am Tage der Musterung der Musterungskommission vorzulegen. Die Räte der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke haben in Zusammenarbeit mit den Wehrkreiskommandos die rechtzeitige Röntgenuntersuchung zu organisieren.

§ 13
Tauglichkeitsstufen

Die Tauglichkeitsstufen sind:
a) Tauglich I truppendiensttauglich für alle Teile, Waffengattungen und Spezialverwendungen der Nationalen Volksarmee
b) Tauglich II truppendiensttauglich mit Einschränkungen für bestimmte Spezialverwendungen
c) Tauglich III begrenzt diensttauglich
d) zeitlich dienstuntauglich vorübergehend für den Truppendienst nicht geeignet
e) dauernd dienstuntauglich

§ 14
Aufteilung der Wehrpflichtigen auf die Teile der Nationalen Volksarmee und die Organe des Wehrersatzdienstes

Die Aufteilung der zum aktiven Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst heranzuziehenden Wehrpflichtigen und der Freiwilligen auf die Teile der Nationalen Volksarmee und die Organe des Wehrersatzdienstes sowie ihre Auswahl für die Heranbildung zum Offizier (Offiziersbewerber) ist auf der Grundlage des Bedarfs, der Tauglichkeitsstufen, der beruflichen und sonstigen Qualifikation unter Berücksichtigung der persönlichen Wünsche durch die Wehrkreiskommando vorzunehmen.

§ 15
Ausmusterung von Wehrpflichtigen

(1) Die Musterungskommissionen beschließen die Ausmusterung der Wehrpflichtigen, die als dauernd dienstuntauglich eingestuft wurden.
(2) Eine Ausmusterung kann auch von solchen Wehrpflichtigen erfolgen, die auf Grund anderer ärztlicher Gutachten als dauernd dienstuntauglich anerkannt werden.
(3) Von den Musterungskommissionen werden die Ausmusterungsscheine ausgestellt und den Ausgemusterten ausgehändigt.
(4) Die Ausgemusterten unterliegen nur der Meldepflicht nach § 17 Abs. 5 2. Satz und Abs. 8 dieser Anordnung.

§ 16
Ausschließungsschein

(1) Die im § 13 Absätze 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes genannten Wehrpflichtigen erhalten durch die Musterungskommission einen Ausschließungsschein.
(2) Für Wehrpflichtige, bei denen nach der Musterung ein Ausschließungsgrund entsteht, ist vom zuständigen Wehrkreiskommando ein Ausschließungsschein der Strafvollzugsanstalt zu übersenden. Der Ausschließungsschein ist dem Wehrpflichtigen von der Verwaltung der Strafvollzugsanstalt bei der Haftentlassung auszuhändigen.
(3) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung ihres Jahrganges in einer Strafvollzugsanstalt befinden, erhalten den Ausschließungsschein bei ihrer Musterung nach der Haftentlassung, soweit Ausschlußgründe gemäß § 13 Absätze 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes vorliegen.

§ 17
Zurück- oder Freistellung vom Wehrdienst

(1) Die Musterungskommissionen der Wehrkreiskommandos treffen die Entscheidung über die Zurück- oder Freistellung vom aktiven Wehrdienst und Reservistenwehrdienst auf Grund vorliegender Anträge. Die Zurück- oder Freistellung ist für die im Abs. 2 genannten Wehrpflichtigen einzeln zu beantragen.
(2) Zurück- oder Freistellung vom aktiven Wehrdienst. oder Reservistenwehrdienst kann erfolgen:

a) auf Grund zeitlicher Dienstuntauglichkeit des Wehrpflichtigen:
Zurückstellung entsprechend den Ergebnissen der medizinischen Untersuchung;
b) Auf Grund der fachlichen oder sonstigen Qualifikation und der damit verbundenen Unabkömmlichkeit des Wehrpflichtigen:
Zurück- oder Freistellung auf Antrag des Betriebes, der Einrichtung oder der gesellschaftlichen Organisation, bei dem bzw. bei der der Wehrpflichtige beschäftigt ist. Für Betriebe und Einrichtungen, die gemäß § 14 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes nicht antragsberechtigt sind, stellt auf deren Anregung hin das zuständige staatliche Organ den Antrag. Der Antrag ist nach Stellungnahme durch das dem Antragsteller übergeordnete bzw. für ihn zuständige Organ mindestens fünf Tage vor der Musterung an das zuständige Wehrkreiskommando einzureichen;
c) auf Grund außergewöhnlicher familiärer Verhältnisse beim Wehrpflichtigen:
Zurückstellung auf Antrag des Wehrpflichtigen. Der Antrag ist 10 Tage vor der Musterung durch den Wehrpflichtigen beim Rat des Kreises einzureichen. Der Rat des Kreises hat fünf Tage vor der Musterung den Antrag mit Stellungnahme an das zuständige Wehrkreiskommando zu übergeben;
d) auf Grund des Besuches einer Universität, Hochschule, Fachschule oder einer anderen gleichgestellten und staatlich anerkannten Lehranstalt bzw. auf Grund einer noch nicht abgeschlossenen Berufsausbildung (Lehrlinge):
Zurückstellung auf Antrag einer dieser Einrichtungen oder Betriebe. Der Antrag ist nach Stellungnahme durch das dem Antragsteller übergeordnete bzw. für ihn zuständige Organ mindestens fünf Tage vor der Musterung an das zuständige Wehrkreiskommando einzureichen;
e) auf Grund der Delegierung zum Studium ins Ausland:
Zurückstellung für die Dauer des Studiums auf Antrag des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen;
f) auf Grund der Zugehörigkeit zur Deutschen Volkspolizei, wenn die Wehrpflichtigen das 23. Lebensjahr vollendet haben und weiterhin bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres im Dienst der Deutschen Volkspolizei verbleiben:
Zurück- oder Freistellung von Angehörigen der Deutschen Volkspolizei vom aktiven Wehrdienst oder Reservistenwehrdienst auf Antrag der Volkspolizeikreisämter.

(3) Die Zurückstellung erfolgt grundsätzlich nur bis zu einem Jahr. Sie ist bei Fortbestehen der Gründe neu zu beantragen. Wehrpflichtige können nur insgesamt dreimal zurückgestellt werden. Bei der dritten beantragten Zurückstellung kann über eine Freistellung entschieden werden. Bei Studenten bzw. Lehrlingen kann die Zurückstellung für die Dauer des Studiums bzw. der Berufsausbildung erfolgen. Bei Angehörigen der Deutschen Volkspolizei gemäß Abs. 2 Buchst. f kann die Zurückstellung vorn aktiven Wehrdienst bis zu drei Jahren erfolgen.
(4) Die Freistellung ist eine unbegrenzte Befreiung von der Ableistung des Wehrdienstes.
(5) Die Zurück- oder Freistellung endet vorzeitig, wenn die Gründe dafür wegfallen. Die Antragsteller haben unverzüglich den Wegfall der Zurück- oder Freistellungsgründe an die Wehrkreiskommandos zu melden.
(6) Die Einreichung eines Antrages auf Zurück- oder Freistellung hat keine aufschiebende Wirkung. Anträgen auf Zurück- oder Freistellung vom Wehrdienst nach Erhalt des Einberufungsbefehls kann nur stattgegeben werden, wenn dafür außerordentliche Gründe vorliegen, die nicht bereits vor der Einberufung bestanden. Die Gründe sind durch die Antragsteller ausführlich zu erläutern und zu belegen.
(7) Die zeitlich dienstuntauglichen Wehrpflichtigen können bei einer jährlichen Nachuntersuchung bis zu insgesamt drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst zurückgestellt werden. Bei der dritten Nachuntersuchung ist die endgültige Tauglichkeitsstufe festzulegen. Wehrpflichtige, bei denen auf Grund eines Facharztgutachtens feststeht, daß sie bis zu drei Jahren zeitlich dienstuntauglich sind, können auf Vorschlag des leitenden Arztes der Musterungskommission für die entsprechende Zeit ohne jährliche Nachuntersuchung zurückgestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist durch eine Nachuntersuchung die Tauglichkeitsstufe festzulegen.
(8) Wird von den Musterungskommissionen eine dauernde Dienstuntauglichkeit festgestellt, so entbindet dies die Wehrpflichtigen nicht von der Pflicht, nach Aufforderung erneut vor der Musterungskommission zu erscheinen.
(9) Den im Abs. 2 genannten Antragstellern ist vom Wehrkreiskommando innerhalb von 14 Tagen nach Entscheidung durch die Musterungskommission Bescheid zu erteilen, wenn der Antrag auf Zurück- oder Freistellung abgelehnt wurde. Zwischenbescheide sind nicht zu erteilen.

§ 18
Nachmusterung

(1) Der Minister für Nationale Verteidigung legt bei Notwendigkeit, die sich aus den Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 dieser Anordnung ergibt, eine Nachmusterung fest.
(2) Für die Nachmusterung gelten die Bestimmungen dieser Anordnung im vollen Umfange.
(3) Bei der Nachmusterung sind auch solche Wehrpflichtige zu mustern, die in den Zuständigkeitsbereich der Wehrkreiskommandos zuziehen ohne vorher gemustert zu sein oder aus anderen Gründen nicht gemustert wurden.

§ 19
Der Wehrpaß

(1) Die gemusterten Wehrpflichtigen erhalten nach Abschluß der Musterung durch die Wehrkreiskommandos einen Wehrpaß. Die Aushändigung des Wehrpasses erfolgt in der Regel am Tage der Musterung.
(2) Der Wehrpaß verbleibt bis zur Einberufung zum aktiven Wehrdienst, zum Wehrersatzdienst oder zum Reservistenwehrdienst im Besitz des Wehrpflichtigen.
(3) Bei Ableistung des aktiven Wehrdienstes, des Wehrersatzdienstes oder des Reservistenwehrdienstes wird der Wehrpaß vom Truppenteil eingezogen, aufbewahrt und geführt. Bei Entlassung aus dem Wehrdienst erhalten die Wehrpflichtigen den Wehrpaß zurück.
(4) Wehrpflichtige, die sich für einen ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt ins Ausland abmelden, haben den Wehrpaß beim Wehrkreiskommando für die Zeit des Auslandsaufenthalts zu hinterlegen.
(5) Wehrpflichtige, die bei der Musterung ausgeschlossen oder ausgemustert wurden, erhalten keinen Wehrpaß. Nachträglich ausgeschlossene oder ausgemusterte Wehrpflichtige haben ihren Wehrpaß unverzüglich dem Wehrkreiskommando zurückzugeben.

§ 20
Beschwerden gegen Entscheidungen der Musterungskommissionen

(1) Gegen Entscheidungen der Musterungskommissionen der Wehrkreiskommandos sind Beschwerden zulässig.
Sie sind binnen einer Woche nach der Musterung der Wehrpflichtigen an die Wehrkreiskommandos zu richten.
(2) Die Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Bei den Wehrbezirkskommandos sind Kommissionen zu bilden, die über solche Beschwerden entscheiden, denen die Wehrkreiskommandos nicht stattgegeben haben. Die getroffenen Entscheidungen dieser Kommissionen sind endgültig. Die Kommissionen setzen sich wie folgt zusammen:

a) Vorsitzender: Chef des Wehrbezirkskommandos
b) Mitglieder:
– Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes für Inneres
– ein verantwortlicher Mitarbeiter der staatlichen Organe im Bezirk auf dem Gebiet der Industrie bzw. der Landwirtschaft.

(4) Den Beschwerdeführenden sind durch die Wehrkreiskommandos bzw. die Wehrbezirkskommandos Mitteilungen über die Art der Entscheidung zu geben.
(5) Beschwerden gegen Entscheidungen der Musterungskommissionen bei der Festlegung der Eignung für die einzelnen Waffengattungen gemäß § 11 Abs. 2 Buchst. d und über die Einberufung zu einer anderen Waffengattung, als bei der Musterung festgelegt, sind nicht zulässig.

III.  A b s c h n i t t
Die Einberufung

§ 21
Zeitpunkt der Einberufung

Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt:
a) den Jahrgang und den Zeitpunkt der Einberufung von Wehrpflichtigen zum aktiven Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst,
b) den Zeitpunkt und den Personenkreis der Einberufung von Wehrpflichtigen zum Reservistenwehrdienst.

§ 22
Umfang der Einberufung

(1) Gemusterte Wehrpflichtige können vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, zum Grundwehrdienst einberufen werden. Eine Einberufung zum aktiven Wehrdienst über dieses Alter hinaus bis zum 35. Lebensjahr erfolgt nur, wenn sich Wehrpflichtige der Ableistung des Grundwehrdienstes böswillig entzogen haben oder zeitweilig von der Ableistung des Wehrdienstes ausgeschlossen waren.
(2) Die Wehrpflichtigen haben sich vor ihrer Einberufung zum Wehrdienst nach schriftlicher Aufforderung bei ihrem zuständigen Wehrkreiskommando vorzustellen.

§ 23
Zuständigkeit für die Einberufung

(1) Zuständig für die Einberufung von Wehrpflichtigen zum aktiven Wehrdienst, zum Wehrersatzdienst und zum Reservistenwehrdienst sind die Wehrkreiskommandos.
(2) Die Wehrkreiskommandos entscheiden über die Einberufung der Wehrpflichtigen auf Grund der Musterungsergebnisse sowie des Bedarfs der Nationalen Volksarmee und der Organe des Wehrersatzdienstes. Sie treffen die Entscheidung über die Zuteilung von Wehrpflichtigen zum Überbestand des Jahrganges.
(3) Die Wehrkreiskommandos können vor der Einberufung bei Notwendigkeit eine nochmalige Überprüfung der Wehrpflichtigen auf Eignung zur Heranziehung zum aktiven Wehrdienst oder Wehrersatzdienst durchführen (Einberufungsüberprüfung). Zur Überprüfung der Diensttauglichkeit sind von den Räten der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke die notwendige Anzahl Ärzte zu benennen und die erforderlichen Räumlichkeiten zur medizinischen Untersuchung zur Verfügung zu steilen.

§ 24
Der Einberufungsbefehl

(1) Die zur Einberufung vorgesehenen Wehrpflichtigen erhalten durch die Wehrkreiskommandos auf Befehl des Ministers für Nationale Verteidigung einen Einberufungsbefehl.
(2) Der Einberufungsbefehl ist den Wehrpflichtigen mindestens zwei Wochen vor dem Einberufungstermin als "Einschreibsendung" zuzustellen.
Die Zustellung kann auch persönlich gegen Quittung erfolgen.
(3) Der Einberufungsbefehl beinhaltet die gesetzlichen Bestimmungen zur Einberufung einschließlich der Strafbestimmungen bei Nichtbefolgung, den Zeitpunkt des Eintreffens, den Truppenteil, den Ort und die zu leistende Dienstzeit.
(4) Die Wehrpflichtigen haben sich spätestens drei Tage vor ihrer Einberufung unter Vorlage des Einberufungsbefehls und des Wehrpasses bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zum Wehrdienst abzumelden. Bei Einberufung zum aktiven Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst hat die Meldestelle der Deutschen Volkspolizei den Personalausweis des Wehrpflichtigen einzuziehen und auf dem Einberufungsbefehl die Abmeldung und Einziehung des Personalausweises zu bestätigen. Bis zum Eintreffen im Truppenteil gilt der Wehrpaß in Verbindung mit dem Einberufungsbefehl als Personalausweis des Wehrpflichtigen.
(5) Der Einberufungsbefehl berechtigt zur Freifahrt vom Wohnort zum Standort des Truppenteils.
(6) Das Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem im Einberufungsbefehl festgelegten Tag des Eintreffens im Truppenteil.

IV.  A b s c h n i t t
Sonderbestimmungen für den Verteidigungszustand

§ 25
Musterung und Einberufung

(1) Mit Verkündung des Verteidigungszustandes wird eine verkürzte Musterung und Einberufung der aufgerufenen Jahrgänge durchgeführt.
(2) Die Durchführung des Musterungs- und Einberufungsverfahrens gemäß dem II. und III. Abschnitt dieser Anordnung fallen zeitlich zusammen.
(3) Die Wehrpflichtigen haben sich bei Verkündung des Verteidigungszustandes zur Einberufung bereitzuhalten.
(4) Mit Verkündung des Verteidigungszustandes können die diensttauglichen Wehrpflichtigen einberufen werden.
(5) Wehrpflichtige, die sich bei Verkündung des Verteidigungszustandes der Einberufung entziehen, werden nach den für den Verteidigungszustand vorgesehenen Strafgesetzen bestraft.

§ 26
Zurück- oder Freistellung

(1) Bei Verkündung des Verteidigungszustandes gelten alle getroffenen Entscheidungen über den Ausschluß, die Zurück- oder Freistellung vom Wehrdienst als aufgehoben.
(2) Der Minister für Nationale Verteidigung erläßt Richtlinien für eine weitere Zurück- oder Freistellung vom Wehrdienst.

V.  A b s c h n i t t
Straf- und Schlußbestimmungen

§ 27
Strafbestimmungen

Unter den Voraussetzungen des § 32 des Wehrpflichtgesetzes kann bestraft werden, wer
a) den Aufforderungen der Wehrkreiskommandos nicht oder nicht pünktlich Folge leistet;
b) seine Melde- oder Mitteilungspflicht verletzt;
c) dem Einberufungsbefehl nicht oder nicht pünktlich nachkommt oder sich dem Dienstantritt für dauernd entzieht oder zu entziehen versucht.

§ 28
Zuführung

Bei unbegründetem Fernbleiben von der Musterung, Diensttauglichkeitsuntersuchung oder Einberufung sowie bei Nichtbefolgung der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen im Wehrkreiskommando, kann entsprechend § 33 des Wehrpflichtgesetzes auf Antrag des Wehrkreiskommandos Zuführung durch die Deutsche Volkspolizei erfolgen.

§ 29
Meldepflicht

Die Meldepflicht über Veränderungen zur Person gilt außer für die Zeit des aktiven Wehrdienstes, des Wehrersatzdienstes und des Reservistenwehrdienstes von der Erfassung bis zur Beendigung der Zugehörigkeit zur Reserve der Nationalen Volksarmee.
Ihr unterliegen auch alle Frei- und Zurückgestellten sowie ausgeschlossene Wehrpflichtige.

§ 30
Freistellung von der Arbeit zur Musterung und Einberufungsüberprüfung

(1) Die Leiter der staatlichen Organe, Schulen, Betriebe, Institutionen und gesellschaftlichen Organisationen sind verpflichtet, die Wehrpflichtigen am Tage der Musterung bzw. Einberufungsüberprüfung für die benötigte Zeit von der Arbeit freizustellen.
(2) Für die Dauer dieser Freistellung ist den Wehrpflichtigen entsprechend § 77 Abs. 1 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik ein Ausgleich in Höhe des Durchschnittsverdienstes zu zahlen.

§ 31
Kosten

(1) Den Wehrpflichtigen werden die mit der Musterung, der Diensttauglichkeitsuntersuchung und der Einberufungsüberprüfung verbundenen Fahrkosten ab 1 DM aufwärts bei Vorlage der Fahrkarten vom Wehrkreiskommando zurückerstattet. Bei wiederholtem Erscheinen des Wehrpflichtigen durch eigenes Verschulden vor der Musterungskommission, beim Wehrkreiskommando bzw. bei der Zuführung zur Musterung oder Diensttauglichkeitsuntersuchung trägt der Wehrpflichtige die Kosten.
(2) Die Räte der Kreise, der Städte bzw. der Stadtbezirke tragen die mit der Musterung gemäß §§ 9 und 12 Abs. 5 sowie mit der Einberufungsüberprüfung gemäß § 23 Abs. 3 dieser Anordnung verbundenen Kosten.

§ 32
Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu dieser Anordnung erlassen
a) er Minister für Nationale Verteidigung,
b) de Leiter der zuständigen zentralen staatlichen Organe in Übereinstimmung mit dem Minister für Nationale Verteidigung.

§ 33
Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.[2]

 

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Anmerkungen
[1] Vgl. Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Änderung der Erfassungs-, der Musterungs- und der Reservistenordnung vom 13. März 1963.
[2]
- Die Musterungsordnung vom 24. Januar 1962 in der Fassung der Anordnung zur Änderung der Erfassungs-, der Musterungs- und der Reservistenordnung vom 13. März 1963, wurde durch § 33 Abs. 2 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) vom 8. Januar 1965 außer Kraft gesetzt.
- Die vorliegende Neufassung wurde ohne Unterschrift abgedruckt. Die Musterungsordnung vom 24. Januar 1962 und die Anordnung zur Änderung der Erfassung-, Musterungs- und Reservistenordnung vom 13. März 1963 wurden vom Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates Walter Ulbricht unterzeichnet.



Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1963 I, S. 14-20.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) vom 24. Januar 1962 in der Fassung der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Änderung der Erfassung-, der Musterungs- und Reservistenordnung (13.03.1963), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1963/nva-musterungsordnung_ao.html, Stand: aktuelles Datum.


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Beschluß über die Einführung der Uniformen, der Dienstgradbezeichnungen und der Dienstgradabzeichen für die Nationale Volksarmee (18.01.1956)
Gesetz zur Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Verteidigungsgesetz) (20.09.1961)
Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) (24.01.1962)
Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den aktiven Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee (Dienstlaufbahnordnung) (24.01.1962)
Anordnung der Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Erfassung der Wehrpflichtigen (Erfassungsordnung) (24.01.1962)
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) (24.01.1962)
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den Wehrdienst der Reservisten (Reservistenordnung) (24.01.1962)
Verordnung über die Besoldung der Wehrpflichtigen für die Dauer des Dienstes in der Nationalen Volksarmee (Besoldungsverordnung) (24.01.1962)
Verordnung über die Förderung der aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Förderungsverordnung) (24.01.1962)
Erste Durchführungsbestimmung zur Erfassungsordnung, Musterungsordnung und Reservistenordnung (10.04.1962)
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Änderung der Erfassungs-, der Musterungs- und der Reservistenordnung (13.03.1963)
Anordnung der Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Erfassung der Wehrpflichtigen (Erfassungsordnung) vom 24. Januar 1962 in der Fassung der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Änderung der Erfassung-, der Musterungs- und Reservistenordnung (13.03.1963)
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) (08.01.1965)
Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den aktiven Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee (Dienstlaufbahnordnung) (24.01.1962, i.d.F.v. 14.01.1966)
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Erfassung, Musterung und Einberufung von Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) (30.07.1969)
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den Wehrdienst der Reservisten (Reservistenordnung) (30.07.1969)


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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