Anordnung
des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen.
(Musterungsordnung)

Vom 24. Januar 1962


Auf Grund des Gesetzes vom 24. Januar 1962 über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) (GBl. I S. 2) wird für die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen angeordnet:

I.  A b s c h n i t t
Umfang der Musterung

§ 1
Musterung der ungedienten Wehrpflichtigen

(1) Wehrpflichtige, die noch nicht in der Nationalen Volksarmee gedient oder Wehrersatzdienst geleistet haben, unterliegen vor ihrer Einberufung zum Wehrdienst der Musterung.
(2) Die Grundlage der Musterung bilden die Erfassungsunterlagen, die Wehrkartei und die Wehrdienstbücher bei den Wehrkreiskommandos.[1]
(3) Durch die Musterung wird festgelegt, welche erfaßten Wehrpflichtigen auf Grund ihrer Diensttauglichkeit und Eignung für den aktiven Wehrdienst oder den Reservistenwehrdienst zur Verfügung stehen.
(4) Die Musterung wird von den Wehrkreiskommandos vorbereitet und durchgeführt. Verantwortlich für die Musterung sind die Leiter der Wehrkreiskommandos in Zusammenarbeit mit den Vorsitzenden der Räte der Kreise.
(5) Für Wehrpflichtige, die sich vor Aufruf ihres Jahrganges freiwillig zur Ableistung des Wehrdienstes bereit erklären, finden die Bestimmungen dieser Anordnung Anwendung.

§ 2
Musterungsplan

(1) Durch die Leiter der Wehrkreiskommandos ist ein Musterungsplan aufzustellen.
(2) Der Musterungsplan umfaßt:
a) die Gesamtzahl der aus dem festgelegten Jahrgang zu musternden Wehrpflichtigen;
b) die Bildung von Musterungsstützpunkten;
c) die Aufteilung der zu musternden Wehrpflichtigen auf die Musterungsstützpunkte;
d) die Musterungstermine;
e) die Zusammensetzung der Musterungskommissionen.
(3) Der Musterungsplan ist durch die Chefs der Wehrbezirkskommandos zu bestätigen.

§ 3
Bekanntmachung der Musterung

(1) Die Musterung ist durch die Wehrkreiskommandos mindestens einen Monat vor der Durchführung öffentlich bekanntzugeben. Die Bekanntmachung muß den Jahrgang, den Ort und die Musterungstermine enthalten.
(2) Den Wehrpflichtigen ist durch die Wehrkreiskommandos mindestens zwei Wochen vor der Musterung ein persönliches Aufforderungsschreiben zuzustellen.
Wehrpflichtige, die bis zum Beginn der Musterung kein Aufforderungsschreiben erhalten haben, aber zu dem aufgerufenen Jahrgang gehören, haben sich unverzüglich beim Wehrkreiskommando zu melden.

§ 4
Musterung von Wehrpflichtigen ohne dauernden Aufenthalt am ständigen Wohnsitz

(1) Wehrpflichtige, die sich über den Zeitpunkt der Musterung hinaus auf Schulen, Lehrgängen, Kursen oder Arbeitsstellen außerhalb ihres ständigen Wohnsitzes befinden, haben sich bei dem für den Heimatwohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden.[2]
(2) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung in Jugendwerkhöfen befinden, werden durch das für den Ort des Jugendwerkhofes zuständige Wehrkreiskommando gemustert.
(3) Wehrpflichtige, die bei der See- bzw. Binnenschiffahrt beschäftigt sind, haben sich nach Bekanntmachung unverzüglich bei den für ihren ständigen Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommandos zur Musterung zu melden.[2]
Dies gilt auch, wenn sie keine persönliche Aufforderung zur Musterung erhalten haben.
(4) Binnenschiffer, die ständig auf einem Schiff wohnen, haben sich bei den Wehrkreiskommandos zu melden. bei denen sie in der Wehrkartei erfaßt sind.[2]
(5) Befinden sich die in den Absätzen 3 und 4 genannten Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt der Musterung auf Fahrt oder in einem ausländischen Hafen, so haben sie sich unmittelbar nach Einlaufen ihres Schiffes im ersten Hafen der Deutschen Demokratischen Republik bei dem für den Heimatwohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden.[2]
(6) Die Deutsche Seereederei der Deutschen Demokratischen Republik hat dem Wehrbezirkskommando Rostock und die Deutsche Binnenreederei hat der Abteilung Organisation Berlin vor dem Zeitpunkt der Musterung eine namentliche Liste der zu musternden Wehrpflichtigen, die sich auf Fahrt befinden, zu übergeben.
In der Liste müssen Angaben über den Heimatwohnsitz und über Zeit und Ort des Einlaufens des Schiffes enthalten sein.[2]
(7) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung zur Kur oder im Urlaub außerhalb ihres ständigen Wohnsitzes befinden, werden nachgemustert.
Die Leiter der Kranken- oder Heilanstalten und der Kurheime haben den für den Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommandos Mitteilung über die bevorstehende Entlassung der zu musternden Wehrpflichtigen aus ihrer Anstalt bzw. ihrem Heim unter Angabe des Datums der Entlassung zu geben.
(8) Gründe des Nichterscheinens zur Musterung, sind den Wehrkreiskommandos sofort mitzuteilen.
Die Mitteilung entbindet die Wehrpflichtigen nicht von der Teilnahme an der Musterung, solange die Wehrkreiskommandos über keine Befreiung verfügt haben.

§ 5
Musterung der im Ausland befindlichen Wehrpflichtigen

(1) Die Musterung der Wehrpflichtigen, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben oder sich vorübergehend länger als zwölf Monate im Ausland aufhalten, wird in der Anordnung über die allgemeine Wehrpflicht der im Ausland lebenden Bürger der Deutschen Demokratischen Republik geregelt.
(2) Für Wehrpflichtige, die sich weniger als zwölf Monate im Ausland aufhalten, haben die Bestimmungen dieser Anordnung voll Gültigkeit (§ 7 Abs. 1 Buchst. b).[3]

§ 6
Ausschluß von der Musterung in Haft befindlicher Wehrpflichtiger

(1) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung in Haft befinden, werden nicht gemustert.
(2) Die Musterung erfolgt nach Haftentlassung.
(3) Die Untersuchungshaft- und Strafvollzugsanstalten melden an das für den Ort der Anstalt zuständige Wehrkreiskommando die Wehrpflichtigen, die nicht zur Musterung erscheinen, mit Angabe der voraussichtlichen Haftentlassung. Außerdem ist bei Untersuchungs- und Strafgefangenen, die bereits vor ihrer Inhaftierung oder in einer anderen Untersuchungshaft- bzw. Strafvollzuganstalt erfaßt wurden, zu melden, wo die Erfassung erfolgte.
(4) Die Wehrkreiskommandos entscheiden über Ort und Zeit der Musterung.

§ 7
Zurückstellung von der Musterung

(1) Die Zurückstellung von Wehrpflichtigen von der Musterung kann erfolgen:
a) bei Krankheit;
b) bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu 12 Monaten.[4]

(2) Diese Hinderungsgründe sind nachzuweisen.
(3) Von den Wehrkreiskommandos wird bei Wehrpflichtigen, die von der Musterung zurückgestellt wurden, bestimmt, wann sie sich erneut zur Musterung zu melden haben.

II.  A b s c h n i t t
Durchführung der Musterung

§ 8
Musterungsstützpunkte

(1) Für die Durchführung der Musterung sind durch die Wehrkreiskommandos in Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen je nach Notwendigkeit ein oder mehrere Musterungsstützpunkte, in jedem Falle ein Stützpunkt am Ort des Wehrkreiskommandos zu bilden.
(2) Für die Einrichtung von Musterungsstützpunkten sind zu berücksichtigen:

a) das Vorhandensein medizinischer Einrichtungen (Krankenanstalten, Polikliniken);
b) die Verwaltungsstruktur der Stadt oder des Kreises;
c) die Verkehrslage.

§ 9

(1) Durch die Räte der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke sind in den unter § 8 genannten Stützpunkten für die Dauer der Musterung geeignete, möglichst zusammenhängende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
Die Räume sind mit dem erforderlichen Inventar einschließlich der medizinischen Einrichtungen auszustatten.
Sie müssen umfassen:

a) einen Aufenthaltsraum und Umkleideraum;
b) einen Raum für die medizinische Voruntersuchung;
c) einen Raum für die medizinische Hauptuntersuchung;
d) einen Raum für die Musterungskommission;
e) einen Raum für die Ergänzung der Wehrkartei, der Wehrdienstbücher und der Wehrpässe.[5]

(2) Durch die Räte der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke sind im Einvernehmen mit den Wehrkreiskommandos den Musterungskommissionen die erforderlichen medizinischen Fachkräfte (Ärzte und mittleres medizinisches Personal) sowie verwaltungstechnisches Personal im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.

§ 10
Musterungskommission des Wehrkreiskommandos

(1) Durch das Wehrkreiskommando ist eine Musterungskommission zu bilden.
(2) Die Musterungskommission setzt sich zusammen:
a) Vorsitzender: Leiter des Wehrkreiskommandos,
b) Mitglieder: - der Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Kreises, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes für Inneres,
- Abteilungsleiter des Rates des Kreises, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes, oder Vorsitzender der ständigen Kommission des Kreistages, der Stadtverordnetenversammlung bzw. Stadtbezirksversammlung für Landwirtschaft bzw. örtliche Industrie,
- ein bis zwei Offiziere,
- ein Vertreter des Ministeriums für Staatssicherheit,
- zwei bis drei Ärzte, die vom Rat des Kreises, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes ernannt werden (davon ein leitender Arzt).
Als Berater sind Fachärzte entsprechend der Notwendigkeit hinzuzuziehen.[6]

(3) Entsprechend der Struktur der Kreise können auch mehrere Musterungskommissionen gebildet werden im Zusammenhang mit der Bildung der Musterungsstützpunkte gemäß §§ 8 und 9.
Sie setzen sich zusammen aus den Stellvertretern der unter Abs. 2 genannten Personen.[6]

§ 11
Aufgaben der Musterungskommissionen

(1) Die Vorsitzenden der Musterungskommissionen sind für den Gesamtablauf der Musterung verantwortlich.
(2) Die Musterungskommissionen
a) ergänzen die Wehrkartei sowie die Wehrdienstbücher;
b) stellen auf Grund der medizinischen Untersuchung die Diensttauglichkeit fest;
c) entscheiden über die Heranziehung zum aktiven Wehrdienst oder zum Reservistenwehrdienst;
d) prüfen die Eignung der Wehrpflichtigen zum Unteroffizier oder Offizier und unterbreiten entsprechende Vorschläge;
e) entscheiden auf Grund der Gesamtergebnisse der Musterung über die Eignung und Heranziehung der Wehrpflichtigen für die Teile und einzelnen Waffengattungen der Nationalen Volksarmee und für den Wehrersatzdienst;
f) entscheiden über das Vorliegen von Ausschlußgründen nach Einholung der hierzu notwendigen Unterlagen und Auskünfte;
g) geben den Gemusterten die Entscheidung bekannt, ergänzen den Wehrpaß und händigen diesen aus.[7]

§ 12
Medizinische Untersuchung

(1) Wehrpflichtige, die zur Musterung aufgefordert werden, unterliegen während der Musterung zur Feststellung der Diensttauglichkeit der medizinischen Untersuchung.
(2) Die medizinische Untersuchung ist auf der Grundlage der vom Ministerium für Nationale Verteidigung herausgegebenen Instruktionen und Weisungen durchzuführen und einschließlich notwendiger Facharztbegutachtungen möglichst an einem Tag abzuschließen.
(3) Die Wehrpflichtigen haben den zumutbaren ärztlichen Forderungen zur Herstellung der vollen Diensttauglichkeit nachzukommen. Operative Eingriffe bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Wehrpflichtigen.
(4) Die Leiter der Kranken- und Heilanstalten haben auf Anforderung die zur einwandfreien Beurteilung der Diensttauglichkeit erforderlichen Gesundheitsunterlagen von den zu musternden Wehrpflichtigen, die sich zum Zeitpunkt der Musterung in ihrer Anstalt befinden, mindestens 3 Tage vor Beginn der Musterung den für die Anstalt zuständigen Wehrkreiskommandos für die Dauer der Musterung zur Verfügung zu stehen.[8]

§ 13
Tauglichkeitsstufen

Die Tauglichkeitsstufen sind:
a) Tauglich I truppendiensttauglich für alle Teile, Waffengattungen und Spezialverwendungen der Nationalen Volksarmee
b) Tauglich II truppendiensttauglich mit Einschränkungen für bestimmte Spezialverwendungen
c) Tauglich III begrenzt diensttauglich
d) zeitlich dienstuntauglich vorübergehend für den Truppendienst nicht geeignet
e) dauernd dienstuntauglich

§ 14
Verwendung der Wehrpflichtigen

(1) Die Verwendung der zum Grundwehrdienst und zum Wehrersatzdienst heranzuziehenden Wehrpflichtigen und Freiwilligen ist auf der Grundlage des Bedarfs, der Tauglichkeitsstufen, der beruflichen und sonstigen Qualifikation unter Berücksichtigung der persönlichen Wünsche zu bestimmen.
(2) Die gemusterten Wehrpflichtigen sind für den aktiven Wehrdienst aufzuteilen:

a) für die Truppenteile der Nationalen Volksarmee;
b) für die Spezialeinheiten der Nationalen Volksarmee;
c) für die Heranbildung zum Unteroffizier und Offizier;
d) für die Grenztruppen;
e) für die Rückwärtigen Einrichtungen;
f) für den Wehrersatzdienst.[9]

§ 15
Ausmusterung von Wehrpflichtigen

(1) Die Musterungskommissionen beschließen die Ausmusterung der Wehrpflichtigen, die als dauernd dienstuntauglich eingestuft wurden.
(2) Eine Ausmusterung kann auch von solchen Wehrpflichtigen erfolgen, die auf Grund anderer ärztlicher Gutachten als dauernd dienstuntauglich anerkannt werden.
(3) Von den Musterungskommissionen werden die Ausmusterungsscheine ausgestellt und den Ausgemusterten ausgehändigt.
(4) Die Ausgemusterten unterliegen nur der Meldepflicht nach § 17 Abs. 5 2. Satz und Abs. 8 dieser Anordnung.

§ 16
Ausschließungsschein

(1) Die im § 13 des Gesetzes über die allgemeine Wehrpflicht genannten Wehrpflichtigen erhalten durch die Musterungskommission einen Ausschließungsschein.
(2) Bei Wehrpflichtigen, die sich in Haft befinden, verbleibt der Ausschließungsschein bis zur Haftentlassung bei der Verwaltung der Haftanstalt und wird bei der Entlassung ausgehändigt.[10]

§ 17
Zurück- oder Freistellung vom Wehrdienst

(1) Die Musterungskommissionen der Wehrkreiskommandos treffen die Entscheidung über die Zurück- oder Freistellung vom Wehrdienst, Wehrersatzdienst und Reservistenwehrdienst auf Grund vorliegender Anträge.[11]
(2) Zurück- oder Freistellung vom aktiven Wehrdienst oder Reservistenwehrdienst kann erfolgen:

a) bei zeitlich dienstuntauglichen Wehrpflichtigen:
Zurückstellung für die Dauer der Dienstuntauglichkeit nach Feststellung durch die Musterungskommissionen;
b) bei Wehrpflichtigen auf Grund ihrer fachlichen oder sonstigen Qualifikation und der damit verbundenen Unabkömmlichkeit:
Zurück- oder Freistellung auf Antrag staatlicher oder gesellschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen (Antragsteller).
Die Anträge sind nach Stellungnahme durch die dem Antragsteller übergeordneten Organe mindestens drei Tage vor der Musterung an das zuständige Wehrkreiskommando einzureichen;
c) wenn die Einberufung zum vorgesehenen Termin auf Grund außergewöhnlicher familiärer Verhältnisse nicht zumutbar ist:
Zurückstellung auf Antrag der Wehrpflichtigen.
Die Anträge sind bis 10 Tage vor der Musterung an die Räte der Kreise einzureichen. Die Räte der Kreise haben drei Tage vor der Musterung die Anträge mit Stellungnahme an das zuständige Wehrkreiskommando zu übergeben;
d) wenn die Wehrpflichtigen zum Zeitpunkt ihrer Einberufung eine Universität, Hochschule oder andere gleichgestellte Lehranstalten besuchen, bzw. sich noch in der Berufsausbildung (Lehrlinge) befinden:
Zurückstellung auf Antrag einer dieser Einrichtungen. Die Anträge sind nach Stellungnahme durch die dem Antragsteller übergeordneten Organe mindestens drei Tage vor der Musterung an das zuständige Wehrkreiskommando einzureichen;
e) wenn Wehrpflichtige zu einem Studium ins Ausland delegiert wurden:
Zurückstellung für die Dauer des Studiums auf Antrag des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen;
f) bei Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, wenn sie das 23. Lebensjahr vollendet haben und weiterhin bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres dort verbleiben:
Freistellung von Angehörigen der Deutschen Volkspolizei vom Reservistenwehrdienst erfolgt auf Antrag der Volkspolizeikreisämter.[11]

(3) Die Zurückstellung erfolgt jeweils nur bis zu einem Jahr. Sie ist bei Fortbestehen der Gründe neu zu beantragen.[11]
Bei Studenten kann sie für die Dauer des Studiums erfolgen.
(4) Die Freistellung ist eine unbegrenzte Befreiung von der Ableistung des Wehrdienstes.
(5) Die Zurück- oder Freistellung endet vorzeitig, wenn die Gründe dafür wegfallen. Die Antragsteller haben unverzüglich den Wegfall der Zurück- oder Freistellungsgründe an die Wehrkreiskommandos zu melden.
(6) Die Einreichung eines Antrages auf Zurück- oder Freistellung hat vor seiner Entscheidung keine aufschiebende Wirkung.[11]
(7) Die zeitlich dienstuntauglichen Wehrpflichtigen können bei einer jährlichen Untersuchung bis zu insgesamt 3 Jahren aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst zurückgestellt werden. Bei der dritten Nachuntersuchung kann die endgültige Tauglichkeitsstufe festgelegt werden.[11]
(8) Wird von den Musterungskommissionen eine dauernde Dienstuntauglichkeit festgestellt, so entbindet dies die Wehrpflichtigen nicht von der Pflicht, nach Aufforderung erneut vor der Musterungskommission zu erscheinen.

§ 18
Nachmusterung

(1) Die Wehrkreiskommandos legen bei Notwendigkeit, die sich aus den Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 dieser Anordnung ergeben, eine Nachmusterung fest.
Dies gilt auch für solche Wehrpflichtige, die in den Zuständigkeitsbereich der Wehrkreiskommandos zuziehen, ohne vorher gemustert zu sein oder aus anderen Gründen nicht gemustert wurden.
(2) Für die Nachmusterung gelten die Bestimmungen dieser Anordnung im vollen Umfange.
(3) Die Nachmusterung ist mindestens fünf Monate nach der vom Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik bestimmten Musterung durchzuführen.[12]

§ 19
Der Wehrpaß

(1) Die gemusterten Wehrpflichtigen erhalten nach Abschluß der Musterung durch die Wehrkreiskommandos einen Wehrpaß.[13]
(2) Der Wehrpaß verbleibt bis zur Einberufung zum aktiven Wehrdienst, zum Wehrersatzdienst oder zum Reservistenwehrdienst im Besitz des Wehrpflichtigen.
(3) Bei Ableistung des aktiven Wehrdienstes, des Wehrersatzdienstes oder des Reservistenwehrdienstes wird der Wehrpaß vom Truppenteil eingezogen, aufbewahrt und geführt.
Bei Entlassung aus dem Wehrdienst erhalten die Wehrpflichtigen den Wehrpaß zurück.
(4) Wehrpflichtige, die sich für einen ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt ins Ausland abmelden, haben den Wehrpaß beim Wehrkreiskommando abzugeben. [13]
(5) Für Wehrpflichtige, die bei der Musterung ausgeschlossen, ausgemustert oder freigestellt werden, ist kein Wehrpaß auszustellen.
Nachträglich ausgeschlossene, ausgemusterte oder freigestellte Wehrpflichtige haben ihren Wehrpaß unverzüglich dem Wehrkreiskommando zurückzugeben.[13]

§ 20
Beschwerden gegen Entscheidungen der Musterungskommissionen

(1) Gegen Entscheidungen der Musterungskommissionen der Wehrkreiskommandos sind Beschwerden zulässig.
Sie sind binnen einer Woche nach der Musterung der Wehrpflichtigen an die Wehrkreiskommandos zu richten.
(2) Die Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Chefs der Wehrbezirkskommandos entscheiden über solche Beschwerden, denen die Wehrkreiskommandos nicht stattgegeben haben.
Die getroffenen Entscheidungen sind endgültig. [14]
(4) Beschwerden gegen Entscheidungen der Musterungskommissionen bei der Feststellung der Eignung für die Teile und einzelnen Waffengattungen der Nationalen Volksarmee sowie für den Wehrersatzdienst (§ 11 Abs. 2 Buchst. e dieser Anordnung) sind nicht zulässig. [14]
(5) Den Beschwerdeführenden sind durch die Musterungskommissionen Mitteilungen über die Art der Entscheidung zu geben.[14]

III.  A b s c h n i t t
Die Einberufung

§ 21
Zeitpunkt der Einberufung

(1) Der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt den Jahrgang und den Zeitpunkt der Einberufung der Wehrpflichtigen zum aktiven Wehrdienst.
(2) Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt den Zeitpunkt der Einberufung der Wehrpflichtigen zum Reservistenwehrdienst und legt den Personenkreis fest.[15]

§ 22
Umfang der Einberufung

(1) Gemusterte Wehrpflichtige können vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, zum Grundwehrdienst einberufen werden. Eine Einberufung zum aktiven Wehrdienst über dieses Alter hinaus bis zum 35. Lebensjahr erfolgt nur, wenn sich Wehrpflichtige der Ableistung des Grundwehrdienstes böswillig entzogen haben oder zeitweilig von der Ableistung des Wehrdienstes ausgeschlossen waren.
(2) Die Wehrpflichtigen haben sich vor ihrer Einberufung zum Wehrdienst nach schriftlicher Aufforderung bei ihrem zuständigen Wehrkreiskommando der Einberufungskommission vorzustellen.[16]

§ 23
Einberufungskommission des Wehrkreiskommandos

(1) Durch das Wehrkreiskommando ist eine Einberufungskommission zu bilden.
(2) Die Einberufungskommission setzt sich zusammen:
a) Vorsitzender: Leiter des Wehrkreiskommandos
b) Mitglieder: - 2 bis 3 Offiziere des Wehrkreiskommandos
- 1 Arzt, der vom Rat des Kreises, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes ernannt wird.
(3) Der Einberufungskommission obliegen folgende Aufgaben:
a) Überprüfung von Veränderungen der Diensttauglichkeit gemäß § 12 des Gesetzes vom 24. Januar 1962 über die allgemeine Wehrpflicht.
Veränderungen der Diensttauglichkeitseinstufung bedürfen der Bestätigung der Musterungskommission.
b) Ergänzung der Wehrkartei, des Wehrdienstbuches und des Wehrpasses auf Grund von persönlichen Angaben der Wehrpflichtigen und vorgelegter Nachweise.
c) Entscheidung über die Einberufung der Wehrpflichtigen auf Grund der Musterungsergebnisse, der erneuten Überprüfung der Diensttauglichkeit sowie des Bedarfs der Nationalen Volksarmee oder über die Zuteilung zum Überbestand des Jahrganges.
d) Prüfung neu eingereichter Zurück- oder Freistellungsanträge, die den Musterungskommissionen zur Entscheidung vorgelegt werden.[17]

§ 24
Der Einberufungsbefehl

(1) Die zur Einberufung vorgesehenen Wehrpflichtigen erhalten durch die Wehrkreiskommandos auf Befehl des Ministers für Nationale Verteidigung einen Einberufungsbefehl.
(2) Der Einberufungsbefehl ist den Wehrpflichtigen mindestens zwei Wochen vor dem Einstellungstermin[18] als "Einschreibsendung" zuzustellen.
Die Zustellung kann auch persönlich gegen Quittung erfolgen.
(3) Der Einberufungsbefehl beinhaltet die gesetzlichen Bestimmungen zur Einberufung einschließlich der Strafbestimmungen bei Nichtbefolgung, den Zeitpunkt des Eintreffens, den Truppenteil, den Ort und die zu leistende Dienstzeit.
(4) Der Einberufungsbefehl berechtigt zur Freifahrt vom Wohnort zum Standort des Truppenteils.[19]
(5) Das Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem im Einberufungsbefehl festgelegten Tag des Eintreffens im Truppenteil.

IV.  A b s c h n i t t
Sonderbestimmungen für den Verteidigungszustand

§ 25
Musterung und Einberufung

(1) Mit Verkündung des Verteidigungszustandes wird eine verkürzte Musterung und Einberufung der aufgerufenen Jahrgänge durchgeführt.
(2) Die Durchführung des Musterungs- und Einberufungsverfahrens gemäß dem II. und III. Abschnitt dieser Anordnung fallen zeitlich zusammen.
(3) Die Wehrpflichtigen haben sich bei Verkündung des Verteidigungszustandes zur Einberufung bereitzuhalten.
(4) Mit Verkündung des Verteidigungszustandes können die diensttauglichen Wehrpflichtigen einberufen werden.
(5) Wehrpflichtige, die sich bei Verkündung des Verteidigungszustandes der Einberufung entziehen, werden nach den für den Verteidigungszustand vorgesehenen Strafgesetzen bestraft.

§ 26
Zurück- oder Freistellung

(1) Bei Verkündung des Verteidigungszustandes gelten alle getroffenen Entscheidungen über den Ausschluß, die Zurück- oder Freistellung vom Wehrdienst als aufgehoben.
(2) Der Minister für Nationale Verteidigung erläßt Richtlinien für eine weitere Zurück- oder Freistellung vom Wehrdienst.

V.  A b s c h n i t t
Straf- und Schlußbestimmungen

§ 27
Strafbestimmungen

Unter den Voraussetzungen des § 32 des Wehrpflichtgesetzes kann bestraft werden, wer
a) den Aufforderungen der Wehrkreiskommandos nicht oder nicht pünktlich Folge leistet;
b) seine Melde- oder Mitteilungspflicht verletzt;
c) dem Einberufungsbefehl nicht oder nicht pünktlich nachkommt oder sich dem Dienstantritt für dauernd entzieht oder zu entziehen versucht.

§ 28
Zuführung

Bei unbegründetem Fernbleiben von der Musterung, Diensttauglichkeitsuntersuchung oder Einberufung sowie bei Nichtbefolgung der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen im Wehrkreiskommando, kann entsprechend § 33 des Wehrpflichtgesetzes auf Antrag des Wehrkreiskommandos Zuführung durch die Deutsche Volkspolizei erfolgen.

§ 29
Meldepflicht

Die Meldepflicht über Veränderungen zur Person gilt außer für die Zeit des aktiven Wehrdienstes, des Wehrersatzdienstes und des Reservistenwehrdienstes von der Erfassung bis zur Beendigung der Zugehörigkeit zur Reserve der Nationalen Volksarmee.
Ihr unterliegen auch alle Frei- und Zurückgestellten sowie ausgeschlossene Wehrpflichtige.

§ 30
Freistellung von der Arbeit zur Musterung und Einberufungsüberprüfung

(1) Die Leiter der staatlichen Organe, Schulen, Betriebe, Institutionen und gesellschaftlichen Organisationen sind verpflichtet, die Wehrpflichtigen am Tage der Musterung bzw. Einberufungsüberprüfung für die benötigte Zeit von der Arbeit freizustellen.
(2) Für die Dauer dieser Freistellung ist den Wehrpflichtigen entsprechend § 77 Abs. 1 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik ein Ausgleich in Höhe des Durchschnittsverdienstes zu zahlen.

§ 31
Kosten

(1) Den Wehrpflichtigen werden die mit der Musterung und der Vorstellung vor der Einberufungskommission verbundenen Fahrtkosten zurückerstattet, soweit nicht wiederholtes Erscheinen der Wehrpflichtigen durch eigenes Verschulden vor der Musterungs- und Einberufungskommission erforderlich ist.
(2) Der Staat trägt die mit der Musterung und Einberufung verbundenen sonstigen Kosten.[20]

§ 32
Inkrafttreten

  Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.[21]


  Berlin, den 24. Januar 1962

Der Vorsitzende
des Nationalen Verteidigungsrates
W. Ulbricht

 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Anmerkungen
[1] § 1 Abs. 2 erhielt durch § 8 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Änderung der Erfassungs-, der Musterungs- und der Reservistenordnung vom 13. März 1963 eine neue Fassung.
[2] Im § 4 erhielten die Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 durch § 9 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates vom 13. März 1963 eine neue Fassung.
[3] § 5 erhielt durch § 10 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates vom 13. März 1963 eine neue Fassung.
[4] Im § 7 Abs. 1 Buchst. b wurden durch § 10 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates vom 13. März 1963 die Worte "bis zu 12 Monaten" gestrichen.
[5] § 9 Abs. 1 erhielt durch § 11 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates vom 13. März 1963 eine neue Fassung.
[6] Im § 10 erhielten die Abs. 2 und 3 durch § 12 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates vom 13. März 1963 eine neue Fassung.
[7] § 11 Abs. 2 erhielt durch § 13 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates vom 13. März 1963 eine neue Fassung.
[8] § 12 wurde durch § 14 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates vom 13. März 1963 ein neuer Abs. 5 hinzugefügt.
[9] § 14 erhielt durch § 15 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates vom 13. März 1963 eine neue Fassung.
[10] § 16 erhielt durch § 16 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates vom 13. März 1963 eine neue Fassung.
[11] Im § 17 erhielten die Abs. 1, 2, 3, 6 und 7 durch § 17 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates vom 13. März 1963 eine neue Fassung.
[12] § 18 erhielt durch § 18 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates vom 13. März 1963 eine neue Fassung.
[13] Im § 19 erhielten die Abs. 1, 4 und 5 durch § 19 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates vom 13. März 1963 eine neue Fassung.
[14] Im § 20 erhielten die Abs. 3, 4 und 5 durch § 20 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates vom 13. März 1963 eine neue Fassung.
[15] § 21 erhielt durch § 21 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates vom 13. März 1963 eine neue Fassung.
[16] Im § 22 Abs. 2 wurden durch § 22 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates vom 13. März 1963 die Worte "der Einberufungskommission" gestrichen.
[17] § 23 erhielt durch § 23 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates vom 13. März 1963 eine neue Fassung.
[18] Im § 24 Abs. 2 wurden durch § 24 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates vom 13. März 1963 das Wort "Einstellungstermin" durch das Wort "Einberufungstermin" ersetzt.
[19] Durch § 24 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates vom 13. März 1963 wurde ein neuer Abs. 4 eingeschoben, so dass die bisherigen Abs. 4 und 5 zu den Abs. 5 und 6 wurden.
[20] § 31 erhielt durch § 25 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates vom 13. März 1963 eine neue Fassung.
[21]
- Durch § 26 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates vom 13. März 1963 wurde ein neuer § 32 eingeschoben, so dass der bisherige § 32 zum § 33 wurde.
- Die Musterungsordnung vom 24. Januar 1962 wurde - wie aufgeführt - durch der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Änderung der Erfassungs-, der Musterungs- und der Reservistenordnung vom 13. März 1963 geändert. Danach galt sie in der Fassung dieser Anordnung.
- Die Musterungsordnung vom 24. Januar 1962 wurde durch § 33 Abs. 2 Buchst. a der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) vom 8. Januar 1965 außer Kraft gesetzt.
- Zur Durchführung der Musterungsordnung vgl. Erste Durchführungsbestimmung zur Erfassungsordnung, Musterungsordnung und Reservistenordnung vom 10. April 1962.


Quelle:
Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1962 I, S. 15-20.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) (24.01.1962), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1962/nva-musterungsordnung_ao.html, Stand: aktuelles Datum.


Diese Dokumente könnten Sie auch interessieren:
Gesetz über die Schaffung der Nationalen Volksarmee und des Ministerium für Nationale Verteidigung (18.01.1956)
Beschluß über die Einführung der Uniformen, der Dienstgradbezeichnungen und der Dienstgradabzeichen für die Nationale Volksarmee (18.01.1956)
Gesetz zur Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Verteidigungsgesetz) (20.09.1961)
Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) (24.01.1962)
Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den aktiven Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee (Dienstlaufbahnordnung) (24.01.1962)
Anordnung der Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Erfassung der Wehrpflichtigen (Erfassungsordnung) (24.01.1962)
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den Wehrdienst der Reservisten (Reservistenordnung) (24.01.1962)
Verordnung über die Besoldung der Wehrpflichtigen für die Dauer des Dienstes in der Nationalen Volksarmee (Besoldungsverordnung) (24.01.1962)
Verordnung über die Förderung der aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Förderungsverordnung) (24.01.1962)
Zweiter Beschluß über die Einführung der Uniformen, der Dienstgradbezeichnungen und der Dienstgradabzeichen für die Nationale Volksarmee (25.01.1962)
Erste Durchführungsbestimmung zur Erfassungsordnung, Musterungsordnung und Reservistenordnung (10.04.1962)
Anordnung der Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Erfassung der Wehrpflichtigen (Erfassungsordnung) vom 24. Januar 1962 in der Fassung der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Änderung der Erfassung-, der Musterungs- und Reservistenordnung (13.03.1963)
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) vom 24. Januar 1962 in der Fassung der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Änderung der Erfassung-, der Musterungs- und Reservistenordnung (13.03.1963)
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) (08.01.1965)
Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den aktiven Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee (Dienstlaufbahnordnung) (24.01.1962, i.d.F.v. 14.01.1966)
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Erfassung, Musterung und Einberufung von Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) (30.07.1969)
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den Wehrdienst der Reservisten (Reservistenordnung) (30.07.1969)


Dieses Dokument drucken!
Dieses Dokument weiterempfehlen!
Zur Übersicht »Deutsche Demokratische Republik (DDR)« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.03.2004
Copyright © 2003-2004 documentArchiv.de