Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht.
(Wehrpflichtgesetz)

Vom 24. Januar 1962


Zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeit der Deutschen Demokratischen Republik beschließt die Volkskammer auf der Grundlage der Artikel 5 und 112 der Verfassung das folgende Gesetz:

E r s t e r  A b s c h n i t t
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Allgemeine Wehrpflicht

  (1) Zur Erfüllung der ehrenvollen nationalen Pflicht, das Vaterland und die Errungenschaften der Werktätigen zu schützen, wird entsprechend dem Willen und der Entschlossenheit der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zur Verteidigung der sozialistischen Heimat die allgemeine Wehrpflicht eingeführt.
  (2) Das Recht, den Dienst in der Nationalen Volksarmee freiwillig abzuleisten, bleibt unberührt. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine andere Regelung vorsehen.

§ 2
Inhalt der allgemeinen Wehrpflicht

  Die allgemeine Wehrpflicht umfaßt die Verpflichtung,
a) sich zur Erfassung zu melden,
b) zur Musterung und Diensttauglichkeitsuntersuchung zu erscheinen,
c) den Wehrdienst als aktiven Wehrdienst und Reservistenwehrdienst in der Nationalen Volksarmee abzuleisten,
d) Veränderungen zur Person mitzuteilen.

§ 3
Wehrpflichtige Bürger

  (1) Die Wehrpflicht erstreckt sich auf die männlichen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr. Bei Offizieren endet sie mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.
  (2) Im Verteidigungszustand unterliegen der Wehrpflicht alle männlichen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr.
  (3) Staatenlose, die ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben, können auf Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik in die Wehrpflicht einbezogen werden.

§ 4
Meldung der Im Ausland lebenden Wehrpflichtigen in den Auslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik

  (1) Im Ausland lebende Wehrpflichtige haben den Aufforderungen, die ihre Wehrpflicht betreffen, durch Meldung in den diplomatischen oder konsularischen oder sonstigen von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik bevollmächtigten Vertretungen (nachfolgend Auslandsvertretungen genannt) Folge zu leisten. Sie haben die ihnen erteilten Weisungen zu befolgen.
  (2) Die hierzu notwendigen Anordnungen erläßt der Minister für Nationale Verteidigung im Einvernehmen mit dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten.

§ 5
Mitteilungspflicht über Veränderungen zur Person

  (1) Wehrpflichtige, die erfaßt sind, haben unverzüglich über die Änderung ihres Wohnsitzes oder die Absicht, ihren Aufenthaltsort für länger als zwei Monate zu wechseln bzw. ins Ausland zu reisen, dem zuständigen Wehrkreiskommando persönlich Mitteilung zu machen.
Änderungen des Namens, des Familienstandes, der Arbeitsstelle, des Berufes, der Ausbildung oder ärztlich festgestellte schwere körperliche oder andere schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen sind unverzüglich dem Wehrkreiskommando schriftlich mitzuteilen.
  (2) Im Ausland lebende, erfaßte Wehrpflichtige haben solche Veränderungen, den zuständigen Auslandsvertretungen zu melden.
  (3) Das Wehrkreiskommando kann das persönliche Erscheinen des Wehrpflichtigen anordnen, wenn es zur Berichtigung der Wehrkartei erforderlich ist.

§ 6
Mitteilungspflicht der Justizorgane und der Staatsanwaltschaft

  Die Organe der Justiz und der Staatsanwaltschaft haben die Verurteilung eines Wehrpflichtigen in einer Strafsache, die Strafvollstreckung und die Straftilgung dem Wehrkreiskommando mitzuteilen.

§ 7
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Nationalen Volksarmee

  (1) Die einberufenen Wehrpflichtigen leisten den Fahneneid.
  (2) Durch die Einberufung zum Wehrdienst werden die für die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Grundrechte nur im Rahmen dieses Gesetzes und anderer gesetzlicher Bestimmungen über den Wehrdienst eingeschränkt.
  (3) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee haben ständig die Kampfkraft der Nationalen Volksarmee zu stärken, Befehle und Dienstvorschriften strikt einzuhalten und militärische Geheimnisse auch nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst zu wahren und die Gebote der sozialistischen Moral und Ethik zu beachten.
  (4) Die Angehörigen der Nationalen Volksarmee haben Anspruch auf medizinische, materielle und kulturelle Betreuung nach den für die Nationale Volksarmee geltenden Bestimmungen.
  (5) Die einberufenen Wehrpflichtigen erhalten Wehrsold; längerdienende und ständige Kader erhalten Dienstbezüge.
  Die materielle Versorgung und soziale Betreuung der Unterhaltsberechtigten wird gewährleistet.
Nach dem ehrenhaften Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst sind den entlassenen Wehrpflichtigen bevorzugt Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten zuzuweisen.
  Näheres wird durch den Ministerrat der Deutsch Demokratischen Republik bestimmt.

Z w e i t e r  A b s c h n i t t
Erfassung, Musterung und Einberufung

§ 8
Erfassung

  (1) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch das Wehrkreiskommando der Nationalen Volksarmee in der zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zur Erfassung zu melden. Der Zeitpunkt der Erfassung wird vom Minister für Nationale Verteidigung bestimmt.
  (2) Nach Übersendung der Erfassungsergebnisse an die Wehrkreiskommandos werden die Wehrpflichtigen in die Wehrkartei aufgenommen.

§ 9
Musterung

  (1) Wehrpflichtige unterliegen vor ihrer erstmaligen Einberufung zum Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee der Musterung. Durch die Musterung wird festgestellt, welche Wehrpflichtigen für den Dienst in der Nationalen Volksarmee zur Verfügung stehen.
  (2) Zuständig für die Musterung sind die bei den Wehrkreiskommandos der Nationalen Volksarmee zu bildenden Musterungskommissionen.
  (3) Der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik erläßt die Musterungsordnung und bestimmt den Jahrgang und den Zeitpunkt für die Musterung.

§ 10
Meldepflicht zur Musterung

  (1) Die Wehrpflichtigen haben nach Aufforderung durch das Wehrkreiskommando der Nationalen Volksarmee vor der Musterungskommission zu erscheinen.
  (2) Wehrpflichtige, die der Aufforderung zur Musterung nicht Folge leisten können, haben die Hinderungsgründe dem Wehrkreiskommando unverzüglich zu melden. Die Aufforderung zur Musterung gilt, bis den Wehrpflichtigen eine andere Entscheidung des Wehrkreiskommandos mitgeteilt wird.

§ 11
Aufgaben der Musterungskommission

  (1) Aufgabe der Musterungskommission ist die Feststellung der Diensttauglichkeit und der Eignung der Wehrpflichtigen für die Teile und einzelnen Waffengattungen der Nationalen Volksarmee. Die Musterungskommission hat bei der Feststellung der Eignung die Bedürfnisse der Nationalen Volksarmee, die beruflichen und anderen Qualifikationen und in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen auch die Wünsche der Wehrpflichtigen zu berücksichtigen.
  (2) Die Musterungskommission, entscheidet über das Vorliegen von Ausschlußgründen und über Freistellung und Zurückstellung vom Wehrdienst entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie ist berechtigt, die hierzu notwendigen Erkundigungen einzuholen.

§ 12
Untauglichkeit für den Wehrdienst

  (1) In den Wehrdienst wird nicht einbezogen, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche, körperlichen Gebrechen oder aus anderen gesundheitlichen Gründen für den Dienst in der Nationalen Volksarmee dauernd untauglich ist. Der untaugliche Wehrpflichtige unterliegt nur den Pflichten nach den §§ 17 Satz 2 und 18 dieses Gesetzes.
  (2) Wer vorübergehend untauglich ist, wird vom Wehrdienst zurückgestellt.

§ 13
Ausschluß vom Wehrdienst

  (1) Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,
a) wer nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist;
b) wer das Recht, im öffentlichen Dienst oder in leitenden Stellen im wirtschaftlichen und kulturellen Leben tätig zu sein, verloren hat.

  (2) Vom Wehrdienst ist bis zur Straftilgung ausgeschlossen, wer zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
  (3) Vom Wehrdienst ist für die entsprechende Zeit ausgeschlossen,

a) wer sich in Strafhaft befindet;
b) gegen wen Maßregeln der Sicherung und Besserung angeordnet sind, sofern damit eine Unterbringung verbunden ist.

  Wer sich in Untersuchungshaft befindet, ist an der Ableistung des Wehrdienstes behindert.
  (4) Werden aktiv dienende Angehörige der Nationalen Volksarmee wegen Begehung strafbarer Handlungen verurteilt, ohne daß die Voraussetzungen der Absätze 1 oder -2 eintreten, so werden sie nicht vom weiteren Wehrdienst ausgeschlossen. Ihr Wehrdienst verlängert sich um die Dauer der Strafverbüßung.

§ 14
Freistellung und Zurückstellung aus besonderen Gründen

  (1) Auf Antrag staatlicher oder gesellschaftlicher Einrichtungen und Organisationen (Antragsteller) können Wehrpflichtige wegen ihrer fachlichen oder sonstigen Qualifikation und der damit verbundenen Unabkömmlichkeit vom Wehrdienst freigestellt oder zurückgestellt werden.
Der Antrag bedarf der Stellungnahme des zuständigen Organs, dem der Antragsteller unterstellt ist.
  (2) Auf Antrag des Wehrpflichtigen kann eine Zurückstellung vom Wehrdienst erfolgen, wenn die Einberufung zu dem vorgesehenen Termin auf Grund seiner Familienverhältnisse eine erhebliche Härte darstellen würde.
  Der Antrag ist beim Rat des Kreises zur Stellungnahme und Weiterleitung an die Musterungskommission einzureichen.

§ 15
Zurückstellung vom Grundwehrdienst bei Hochschulbesuch

  (1) Wehrpflichtige, die Hochschulen besuchen, können für die Dauer des Studiums vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden. Auf Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik kann diese Regelung auch für die Hörer anderer Lehranstalten oder Wehrpflichtige, die in Berufsausbildung stehen, ausgedehnt werden.
  (2) Die Zurückstellung ist von der Hochschule oder der sonstigen Ausbildungsstätte zu beantragen.
Der Antrag bedarf der Stellungnahme des zuständigen Organs, dem die Hochschule oder sonstige Ausbildungsstätte unterstellt ist.

§ 16
Folgen der Freistellung oder Zurückstellung

  (1) Bei Freistellung oder Zurückstellung vom Grundwehrdienst nach den §§ 14 und 15 kann in verstärktem Maße eine Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Reservistenwehrdienst erfolgen, soweit nicht auch von diesem Befreiung erteilt wurde.
  (2) Wehrpflichtige, die von der Ableistung des Grundwehrdienstes zurückgestellt wurden, können von diesem freigestellt werden, wenn sie mit besonderem Erfolg am Reservistenwehrdienst teilgenommen haben.

§ 17
Meldepflicht bei Wegfall der Hinderungsgründe

  Staatliche und gesellschaftliche Einrichtungen und Organisationen, Hochschulen und andere Ausbildungsstätten haben den Wegfall der Gründe für die von ihnen beantragte Freistellung oder Zurückstellung dem Wehrkreiskommando unverzüglich mitzuteilen. Bei Wegfall der sonstigen Zurückstellungsgründe, der Ausschlußgründe oder anderer Hinderungsgründe ist der Wehrpflichtige zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet.

§ 18
Diensttauglichkeitsuntersuchung und Wiederholung der Musterung

  (1) Die von der Musterungskommission getroffenen Feststellungen entbinden den Wehrpflichtigen nicht davon, nach Aufforderung zur Diensttauglichkeitsuntersuchung oder erneut zur Musterung zu erscheinen.
  (2) Bei der Diensttauglichkeitsuntersuchung sind die dafür eingesetzten Ärzte oder Kommissionen für Entscheidungen über die Diensttauglichkeit (§ 12) zuständig.

§ 19
Beschwerderecht

  (1) Gegen die im Ergebnis der Musterung oder der Diensttauglichkeitsuntersuchung getroffene Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Woche an das Wehrkreiskommando zu richten und hat keine aufschiebende Wirkung. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, so ist diese zur endgültigen Entscheidung an das Wehrbezirkskommando zu leiten.
  (2) Die Entscheidungen der Musterungskommission über die Eignung der Wehrpflichtigen für bestimmte Teile und Waffengattungen der Nationalen Volksarmee unterliegen nicht der Beschwerde.

§ 20
Einberufung

  (1) Die Wehrpflichtigen haben auf Grund des Einberufungsbefehls zur Ableistung des Wehrdienstes zu erscheinen. Die Einberufung erfolgt auf Anordnung des Ministers für Nationale Verteidigung durch die Wehrkreiskommandos. Mit dem im Einberufungsbefehl festgesetzten Termin wird der einberufene Wehrpflichtige Angehöriger der Nationalen Volksarmee.
  (2) Hinderungsgründe sind unverzüglich mitzuteilen. Der Einberufungsbefehl gilt, bis dem Wehrpflichtigen eine andere Entscheidung des Wehrkreiskommandos mitgeteilt wird.

D r i t t e r  A b s c h n i t t
Aktiver Wehrdienst

§ 21
Dauer des Grundwehrdienstes

  (1) Die Dauer des Grundwehrdienstes beträgt 18 Monate.
  (2) Die Dauer des freiwilligen Dienstes in der Nationalen Volksarmee wird durch den Erlaß über den aktiven Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee (Dienstlaufbahnordnung) bestimmt.
  (3) Bereits geleisteter Dienst in der Nationalen Volksarmee wird auf den Grundwehrdienst angerechnet, wenn er ohne Unterbrechung mindestens drei Monate dauerte.

§ 22
Alter für die Einberufung zum Grundwehrdienst

  (1) Der gemusterte Wehrpflichtige kann vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem er das 26. Lebensjahr vollendet, zum Grundwehrdienst einberufen werden.
  (2) Eine Einberufung zum Grundwehrdienst über dieses Alter hinaus bis zum vollendeten 35. Lebensjahr kann nur erfolgen, wenn sich der Wehrpflichtige der Ableistung des Grundwehrdienstes böswillig entzogen hat oder zeitweise von der Ableistung des Wehrdienstes ausgeschlossen war.

§ 23
Beendigung des Grundwehrdienstes

  (1) Der Grundwehrdienst (§ 21 Absatz 1) endet mit Ablauf der für die Ausbildung vorgesehenen Dienstzeit und hat die Versetzung in die Reserve zur Folge.
  (2) Eine vorzeitige Beendigung des Grundwehrdienstes erfolgt nur, wenn nach den §§ 12 bis 14 die Voraussetzungen dafür vorliegen.
  (3) Auf Antrag des Angehörigen der Nationalen Volksarmee kann die Übernahme in die längerdienenden oder ständigen Kader der Nationalen Volksarmee erfolgen.

§ 24
Wehrdienst der längerdienenden und ständigen Kader der Nationalen Volksarmee

  Die längerdienenden und ständigen Kader der Nationalen Volksarmee leisten ihren Dienst als aktiven Wehrdienst entsprechend den Bestimmungen über den Dienst in der Nationalen Volksarmee.

§ 25
Wehrersatzdienst

  Der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik bestimmt, welcher Dienst in den anderen bewaffneten Organen als Ersatz für den aktiven Wehrdienst oder Reservistenwehrdienst anerkannt wird.

V i e r t e r  A b s c h n i t t
Reservistenwehrdienst

§ 26
Reserve

  (1) Die Reserve der Nationalen Volksarmee bilden die gedienten und ungedienten Wehrpflichtigen bis zur Vollendung des 50. und Offiziere bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.
Die der Reserve angehörenden Wehrpflichtigen werden Reservisten genannt.
  (2) Die Reservisten gehören

a) bis zum vollendeten 35. Lebensjahr und als Offiziere ab Dienstgrad Major bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zur Reserve I;
b) vom 30. bis zum vollendeten 50. und als Offiziere bis Dienstgrad Hauptmann bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zur Reserve II.

§ 27
Reservistenwehrdienst

  (1) Der Reservistenwehrdienst wird zur Erhöhung der Kampffähigkeit und Einsatzbereitschaft der Nationalen Volksarmee durchgeführt. Die Reservisten können zur Ausbildung oder zu Übungen im Rahmen des Reservistenwehrdienstes einberufen werden.
  (2) Für den Reservistenwehrdienst haben sich die Wehrpflichtigen, soweit nicht eine Musterung in Betracht kommt, auf Diensttauglichkeit untersuchen zu lassen.
  (3) Für die Freistellung und Zurückstellung gemäß § 14 sind die Musterungskommissionen bei den Wehrkreiskommandos zuständig.

§ 28
Ausbildung und ihre Dauer

  Wehrpflichtige, die noch keinen Grundwehrdienst in der Nationalen Volksarmee geleistet haben, können zum Zwecke der Vermittlung militärischer Grundkenntnisse für die Dauer bis zu drei Monaten oder zur Ausbildung als Offizier für die Dauer bis zu sechs Monaten einberufen werden.

§ 29
Übungen und ihre Dauer

  (1) Die Übungen dienen der Qualifizierung der Reservisten.
  (2) Die Dauer der Übungen beträgt für Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere
der Reserve I höchstens drei Monate im Jahr,
der Reserve II höchstens zwei Monate im Jahr.

  (3) Die Gesamtdauer der Heranziehung zu Übungen darf bei Soldaten und Unteroffizieren einundzwanzig und bei Offizieren, vierundzwanzig Monate nicht überschreiten.

§ 30
Überprüfung der Reservisten

  Außer zur Ausbildung (§ 28) und zu Übungen (§ 29) können Reservisten auf Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Überprüfung ihrer Kampffähigkeit und Einsatzbereitschaft kurzfristig einberufen werden.

F ü n f t e r  A b s c h n i t t
Sonderregelung für den Verteidigungszustand

§ 31
Wehrdienst im Verteidigungszustand

  (1) Bei Verkündung des Verteidigungszustandes haben sich alle Wehrpflichtigen für den Wehrdienst bereitzuhalten. Sie können jederzeit, einberufen werden.
  Wenn es für die Verteidigung erforderlich ist, können Frauen, die diensttauglich sind, vom 18. bis zum vollendeten 50. Lebensjahr zum medizinischen, veterinärmedizinischen, zahnmedizinischen, technischen oder zu einem anderen Sonderdienst in der Nationalen Volksarmee verpflichtet werden.
  (2) Soweit Musterung notwendig ist, unterliegt sie einer besonderen Regelung durch den Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik.
  (3) Die gemäß den §§ 14 und 15 getroffenen Entscheidungen werden mit der Verkündung des Verteidigungszustandes aufgehoben. Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des § 13 vorliegen, können zum Wehrdienst herangezogen werden.
  Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt die Richtlinien für die weitere Freistellung und Zurückstellung vom Wehrdienst.
  (4) Bereits erfaßte Wehrpflichtige, die sich bei Verkündung des Verteidigungszustandes im Ausland aufhalten, haben sich unverzüglich in den zuständigen Auslandsvertretungen zu melden.
  (5) Die Entlassungen aus der Nationalen Volksarmee können im Verteidigungszustand oder bei gespannter internationaler Lage durch Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik ausgesetzt werden.

S e c h s t e r  A b s c h n i t t
Straf- und Schlußbestimmungen

§ 32
Strafbestimmungen

  (1) Mit öffentlichem Tadel oder Gefängnis bis zu drei Jahren und Geldstrafe oder mit einer dieser :Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich

a) den Aufforderungen des Wehrkreiskommandos zur Erfassung (§ 8) oder Musterung (§§ 10 und 18) oder Diensttauglichkeitsuntersuchung (§§ 18 und 27) nicht oder nicht pünktlich Folge leistet;
b) als im Ausland lebender Wehrpflichtiger den Aufforderungen der Auslandsvertretung, die seine Wehrpflicht betreffen, nicht oder nicht pünktlich nachkommt (§ 4);
c) über Veränderungen zur Person dem zuständigen Wehrkreiskommando oder der Auslandsvertretung nicht unverzüglich Mitteilung macht oder der Meldepflicht vor Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik nicht nachkommt oder der Anordnung zum Erscheinen im Wehrkreiskommando zwecks Berichtigung der Wehrkartei nicht Folge leistet (§ 5);
d) der Mitteilungspflicht über den Wegfall der Freistellungs-, Zurückstellungs-, Ausschluß- und sonstiger Hinderungsgründe nicht unverzüglich nachkommt (§ 17);
e) bei Verkündung des Verteidigungszustandes nicht unverzüglich der Meldepflicht in der zuständigen Auslandsvertretung nachkommt (§ 31 Abs. 4).

  (2) In leichten Fällen oder wenn die Tat fahrlässig begangen wurde, ist auf eine Ordnungsstrafe bis 500 DM zu erkennen.
  (3) Wer dem Einberufungsbefehl zur Ableistung des Wehrdienstes nicht oder nicht pünktlich Folge leistet oder sich dem Dienstantritt zur Ableistung des Wehrdienstes für dauernd entzieht, wirdmit Gefängnis bestraft.
  Der Versuch ist strafbar.
  (4) Zuständig für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens ist der Rat des Kreises. Die Zuständigkeit kann auf die Organe der Nationalen Volksarmee übertragen werden.
  Für das Ordnungsstrafverfahren finden die Vorschriften der Verordnung vom 3. Februar 1955 über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens (GBl. I S. 128) Anwendung.

§ 33
Zuführung

  Bei unbegründetem Fernbleiben von der Erfassung, Musterung, Diensttauglichkeitsuntersuchung oder Einberufung (§§ 8, 10, 18, 20 und 27) sowie bei Nichtbefolgung der Anordnung zum persönlichen Erscheinen im Wehrkreiskommando (§ 5) kann die Zuführung durch die Deutsche Volkspolizei erfolgen.

§ 34
Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes

  (1) Grundsätzliche Bestimmungen über die allgemeine Wehrpflicht erläßt der Nationale Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik.
  (2) Durchführungsbestimmungen und militärische Dienstvorschriften werden vom Minister für Nationale Verteidigung erlassen.

§ 35
Inkrafttreten

  Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  Das vorstehende, von der Volkskammer am vierundzwanzigsten Januar neunzehnhundertzweiundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.


  Berlin, den vierundzwanzigsten Januar neunzehnhundertundzweiundsechzig

Der Vorsitzende des Staatsrates
der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1962 I, S. 2-6.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) (24.01.1962), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1962/nva-wehrpflichtgesetz.html, Stand: aktuelles Datum.


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