Verordnung
über die Förderung der aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee.
(Förderungsverordnung)

Vom 24. Januar 1962


Die in Ehren aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee haben durch ihren Dienst zum Schutze des Vaterlandes und der Errungenschaften der Werktätigen eine ehrenvolle nationale Pflicht erfüllt. Zu ihrer allseitigen Förderung wird gemäß § 7 des Gesetzes vom 24. Januar 1962 über die allgemeine Wehrpflicht (Wehrpflichtgesetz) (Gbl. I . 2) folgendes verordnet:

I.  A b s c h n i t t
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Die staatlichen Organe, Institutionen, Schulen, volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betreibe, Produktionsgenossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen (nachfolgend Betriebe und Institutionen genannt) haben mit den Angehörigen ihrer Betriebe und Institutionen, die zum Wehrdienst einberufen werden, enge Verbindung zu halten und erforderlichenfalls den Familienangehörigen Hilfe und Unterstützung sowie kulturelle Betreuung zu gewähren.

II.  A b s c h n i t t
Arbeitsrechtliche Ansprüche der Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst leisten

§ 2
Arbeitsplatzschutz

(1) Werden Wehrpflichtige, die in einem Arbeitsrechtverhältnis stehen, zum aktiven Wehrdienst einberufen, so ruht für die Dauer des Grundwehrdienstes das Arbeitverhältnis.
(2) Die Wehrpflichtigen haben ihrem Betrieb oder ihrer Institution den Einberufungsbefehl unverzüglich vorzulegen.

§ 3
Kündigungsschutz

(1) Den Wehrpflichtigen darf während des Grundwehrdienstes das Arbeitsrechtsverhältnis nicht gekündigt werden. Aufhebungsverträge dürfen nur auf Wunsch des Wehrpflichtigen abgeschlossen werden.
(2) Der Kündigungsschutz erlischt, wenn sich die Wehrpflichtigen nicht innerhalb von 7 Tagen nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst zur Arbeitsaufnahme melden.

§ 4
Pflichten der Betriebe und Institutionen

(1) Den entlassenen Wehrpflichtigen darf bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit nach dem Grundwehrdienst kein Nachteil in beruflicher und materieller Hinsicht entstehen.
(2) Die Betriebe und Institutionen sind verpflichtet:

a) die Dauer des Grundwehrdienstes auf die Zeit der Zugehörigkeit zum Betrieb oder zur Institution anzurechnen. Die Dauer des Grundwehrdienstes ist auch dann anzurechnen, wenn vor der Einberufung kein Arbeitsrechtsverhältnis zu diesem Betrieb oder der Institution bestand;
b) die nach dem Grundwehrdienst Entlassenen in ihrer beruflichen Weiterbildung zu fördern;
c) bei Eignung und vorhandenen Voraussetzungen die nach dem Grundwehrdienst Entlassenen vorrangig zum Studium zu delegieren.

(3) Nehmen Wehrpflichtige unmittelbar nach ihrem Grundwehrdienst eine Tätigkeit als Zivilangestellte der Nationalen Volksarmee, eine Tätigkeit bei den anderen bewaffneten Organen oder beim Amt für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs auf, so ist das von früher her bestehende Arbeitsrechtsverhältnis gemäß § 31 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 (GBl. I S. 27) zu lösen. Die Betriebe und Institutionen haben dem Aufhebungsvertrag zuzustimmen.

§ 5

Nehmen Wehrpflichtige nach ihrem Grundwehrdienst ein Studium auf, dann ist die Dauer des Grundwehrdienstes auf das Arbeitsrechtsverhältnis anzurechnen, das nach Beendigung des Studiums eingegangen wird.

§ 6
Unterbringung in eine Arbeitsstelle

(1) Bei den Wehrpflichtigen, die vor ihrem Grundwehrdienst in keinem Arbeitsrechtsverhältnis standen, sind die Räte der Kreise und Städte für die Vermittlung in eine Arbeitsstelle verantwortlich.
(2) Für entlassene Wehrpflichtige, die nach dem Grundwehrdienst studieren wollen und dafür die nötigen Voraussetzungen haben, ist durch die Wehrkreiskommandos Unterstützung bei der Aufnahme des Studiums zu gewähren.

§ 7
Lösung des Arbeitsrechtsverhältnisses bei freiwilliger Weiterverpflichtung für den aktiven Wehrdienst

Werden Wehrpflichtige nach Beendigung des Grundwehrdienstes als Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten übernommen, so haben sie dieses ihrem Betrieb oder ihrer Institution mitzuteilen
Das Arbeitsrechtsverhältnis gilt mit dem Tage der Beendigung des Grundwehrdienstes als gelöst.

III.  A b s c h n i t t
Arbeitsrechtliche Ansprüche der Soldaten auf Zeit und der Berufssoldaten

§ 8
Verantwortlichkeit für die Unterbringung in eine Arbeitsstelle

(1) Bei der Entlassung von Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten aus dem aktiven Wehrdienst sind die Räte der Kreise und Städte bzw. die Räte der Bezirke für die Vermittlung in eine Arbeitsstelle verantwortlich. Die Wehrkreiskommandos haben den Entlassenen Unterstützung bei der Aufnahme des Studiums zu gewähren.
(2) In den Verbänden, Truppenteilen, Einheiten bzw. Einrichtungen der Nationalen Volksarmee sind mit den zur Entlassung kommenden Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten Aussprachen und Vorträge über die besten und im Interesse der Volkswirtschaft liegenden Einsatz- und Studienmöglichkeiten durchzuführen. Sie haben mindestens zwei Monate vor der Entlassung die Vorschläge für den Einsatz der Soldaten und Unteroffiziere über die Wehrkreiskommandos an die Räte der Kreise und Städte zu übersenden. Die Übersendung der Vorschläge für den Einsatz der Offiziere erfolgt über die Wehrkreiskommandos an die Räte der Bezirke.
(3) Die Vorschläge von den zur Entlassung kommenden Soldaten und Unteroffizieren mit Wohnsitz in Berlin sind über die Abteilung Organisation Berlin den Räten der Stadtbezirke bzw. bei Offizieren dem Magistrat von Groß-Berlin zu übersenden.
(4) Die Vorschläge müssen folgende Angaben enthalten: Dienstgrad, Name, Vorname, Geburtsdatum, Zeitpunkt der Einberufung, Familienstand, Wohnanschrift, erlernter Beruf, zuletzt ausgeübte Tätigkeit vor der Einberufung, Kenntnisse und Fähigkeiten, erworbene Qualifikation, Termin der Entlassung, gewünschte Tätigkeit und Einsatzvorschlag. Den Vorschlägen ist eine Beurteilung beizufügen.

§ 9
Unterbringung in eine Arbeitsstelle

(1) Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten sind nach der Entlassung bevorzugt freie Arbeitsplätze in den staatlichen Organen und Institutionen und in der sozialistischen Wirtschaft durch die Räte der Kreise und Städte bzw. die Räte der Bezirke nachzuweisen. Dabei sind ihre erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und ihre beruflichen Voraussetzungen zu berücksichtigen.
(2) Die entlassenen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die ein Studium aufnehmen wollen und die erforderlichen Voraussetzungen besitzen, sind vorrangig zum Studium zuzulassen.
(3) Die entlassenen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten sind bei der Stipendiengewährung den in der Volkswirtschaft als Aktivisten ausgezeichneten Werktätigen gleichzusetzen. Das Einkommen der Eltern ist bei der Gewährung von Stipendien an entlassene Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten nicht zu berücksichtigen.
(4) Wenn die Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten nach der Entlassung in ihrem ehemaligen Betrieb oder ihrer ehemaligen Institution eine Tätigkeit wieder aufnehmen wollen, so sind die Betriebe bzw. Institutionen verpflichtet, sie bevorzugt einzustellen.
(5) Entlassene Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die während ihres aktiven Wehrdienstes eine Aus- und Weiterbildung in einem anerkannten Lehrberuf erhalten haben, können unmittelbar nach ihrer Entlassung zu Facharbeiterprüfungen zugelassen werden.

§ 10
Nomenklatur der Funktionen, die mit entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee zu besetzen sind

(1) Die in der Nomenklatur der Funktionen (Anlage) festgelegten Arbeitsplätze sind vorrangig für Soldaten auf Zeit bzw. Berufssoldaten vorgesehen.
(2) In allen Fragen, die die Besetzung der in der Nomenklatur festgelegten Stellen betreffen, haben die Betriebe und Institutionen mit dem Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik für Kaderfragen, bzw. mit den Räten der Kreise und Bezirke, in Berlin mit den Räten der Stadtbezirke und dem Magistrat, eng zusammenzuarbeiten.

§ 11
Meldung freier Arbeitsplätze

(1) Die Betriebe und Institutionen haben freiwerdende Arbeitsplätze, die in der Nomenklatur der Funktionen (Anlage) enthalten sind, dem zuständigen Rat des Kreises bzw. Rat der Stadt und in Berlin dem Rat des Stadtbezirkes laufend zu melden.
(2) Zur Gewährleistung des richtigen Einsatzes von entlassenen Offizieren haben die Räte des Kreise und in Berlin die Räte der Stadtbezirke die unbesetzten und freiwerden Funktionen mit einer Vergütung über 100 DM dem Rat des Bezirkes und in Berlin dem Magistrat von Groß-Berlin mitzuteilen.
(3) Die zentralen Staatsorgane mit Sitz Berlin haben die unbesetzten und freiwerdenden Funktionen mit einer Vergütung ab 950 DM direkt dem Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, Abteilung Kaderfragen, zu melden. Die Vorschläge gemäß § 8 Absätzen 2 und 3, sind in diesen Fällen durch die Verwaltung Kader des Ministeriums für Nationale Verteidigung über die Abteilung Organisation Berlin in das Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik, Abteilung Kaderfragen, zu richten.

§ 12
Besetzung der freien Arbeitsplätze

Die Besetzung der Arbeitsplätze entsprechend der Nomenklatur durch die Betriebe und Institutionen darf nur nach vorheriger Genehmigung durch die Räte der Kreise und Städte bzw. der Räte der Bezirke vorgenommen werden.

§ 13

(1) Der Einsatz der entlassenen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten in freie Arbeitsstellen hat unter Würdigung und Anerkennung der Verdienste beim Aufbau und bei der Stärkung der Nationalen Volksarmee sowie unter Berücksichtigung der theoretischen und praktischen Qualifikation auf politischem, militärischem und spezialfachlichem Gebiet zu erfolgen.
(2) Beim Einsatz ist von den in der Nomenklatur festgelegten politischen und fachlichen Mindestanforderungen auszugehen. Unmittelbar nach dem Einsatz sind konkrete Maßnahmen einzuleiten, die gewährleisten, daß in kürzester Zeit die erforderliche Qualifikation für die Ausübung der Tätigkeit erreicht wird.

§ 14

Der Minister für Volksbildung trifft nach Bedarf in Übereinstimmung mit dem Minister für Nationale Verteidigung Maßnahmen, daß befähigte und bewährte entlassene Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten für eine pädagogische Tätigkeit als Lehrer oder Erzieher in Schulen und Heimen ausgebildet werden können und nach ihrer Ausbildung eine pädagogische Tätigkeit aufnehmen. Die Ausbildung kann verkürzt werden.

§ 15
Arbeitsaufnahme in der Landwirtschaft

(1) Entlassene Angehörige der Nationalen Volksarmee, die vor ihrer Einberufung eine Fachausbildung in der Landwirtschaft erhalten haben oder in der Landwirtschaft tätig waren, sind wieder für die Arbeitsaufnahme in der Landwirtschaft zu gewinnen.
(2) Den entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee, die eine Tätigkeit in den sozialistischen Betrieben der Landwirtschaft erstmalig oder erneut aufnahmen, sind auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen die Vergünstigungen zu gewähren, die die in die Landwirtschaft gehenden Industriearbeiter erhalten.*

§ 16
Abschluß des Arbeitsvertrages

(1) Den Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten ist vor ihrer Entlassung die Möglichkeit zu geben, mit dem vorgesehenen Betrieb oder der Institution einen Arbeitsvertrag abzuschließen.
(2) Im Arbeitsvertrag soll bei Notwendigkeit eine Einarbeitungszeit festgelegt werden.

§ 17
Anrechnung der Dienstzeit

(1) Bei Entlassung von Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten ist die gesamte in den bewaffneten Organen geleistete Dienstzeit auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit im ersten Arbeitsrechtsverhältnis nach der Entlassung anzurechnen.
(2) Als erstes Arbeitsrechtsverhältnis gilt auch, wenn vorübergehend, höchstens bis zu drei Monaten, eine andere Tätigkeit aufgenommen wurde, um dann erst die vorgesehenen Funktion zu übernehmen.
(3) Wird den Angehörigen der Nationalen Volksarmee durch die Entlassungsdienststelle eine besondere anrechnungsfähige Dienstzeit bescheinigt, so ist diese Zeit in voller Höhe anzurechnen.

§ 18

Die in den §§ 4 und 5 dieser Verordnung getroffenen Festlegungen haben sinngemäß für die entlassenen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten Gültigkeit.

§ 19
Zuweisung von Wohnraum

Entlassene Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten ist in dem Ort, in dem sie eine Tätigkeit aufnahmen [richtig: aufnehmen], vorrangig geeigneter und ausreichender Wohnraum entsprechend der örtlichen Wohnraumlage durch die örtlichen Organe zuzuweisen. Dieses gilt auch für die Städte und Gemeinden, in denen entsprechend § 14 der Verordnung vom 22. Dezember 1955 über die Lenkung des Wohnraumes (GBl. I S. 3) der Zuzug eingeschränkt ist.

IV.  A b s c h n i t t
Die Qualifizierung der Wehrpflichtigen nach ihrer Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst

§ 20

(1) Den zur Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst kommenden Wehrpflichtigen ist nach ihrer Entlassung die Möglichkeit zu geben, sich an den verschiedenen Formen der Aus- und Weiterbildung zu beteiligen. Die zuständigen zentralen Staatsorgane treffen Maßnahmen, die gewährleisten, daß die im Herbst entlassenen Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere nach ihrer Entlassung an bereits seit September begonnenen Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen können. Der Zeitraum zwischen der Entlassung und dem Eintritt in den betreffenden Lehrgang darf nicht mehr als zwei Wochen betragen.
(2) Unter Qualifizierungsmaßnahmen sind nachfolgende aufgeführte Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die nur im Herbst jeden Jahres beginnen, zu verstehen:

a) Langfristige Lehrgänge zur systematischen beruflichen Ausbildung oder Qualifizierung;
b) Lehrgänge zur systematischen Vermittlung der Allgemeinbildung;
c) Meisterlehrgänge;
d) Vorpraktiken;
e) Betriebsassistentenzeit;
f) Aufnahme eines Lehrverhältnisses.

(3) Die Betriebe und andere Aus- und Weiterbildungsstätten haben zu gewährleisten, daß die Ausbildungszeit für die aus dem aktiven Wehrdienst Entlassenen auf Grund des späteren Beginns nicht verlängert wird und in keiner Weise eine Benachteiligung gegenüber denjenigen erfolgt, die im September eine Qualifizierungsmaßnahme begonnen haben. Den aus dem aktiven Wehrdienst Entlassenen ist durch zusätzliche Bildungsmaßnahmen zu ermöglichen, den bis zum Beginn ihrer Ausbildung versäumten Unterrichtsstoff nachzuholen.

V.  A b s c h n i t t
Die Anerkennung der in der Nationalen Volksarmee abgelegten Examen und Prüfungen

§ 21

(1) Die Militärakademie "Friedrich Engels" ist eine Hochschule und die Offiziersschulen der Nationalen Volksarmee sind militärische Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Über die Staatsexamen an der Militärakademie "Friedrich Engels" werden Diplome und über die Abschlußprüfungen an den Offiziersschulen Zeugnisse verliehen, die den von den Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik verliehenen Diplomen bzw. Zeugnissen gleichgestellt sind.
(3) Die Diplome und Zeugnisse berechtigen zum Einsatz in entsprechenden Funktionen des Staats- und Wirtschaftsapparates und der gesellschaftlichen Organisationen, für die ein Hoch- bzw. Fachschulabschluß erforderlich ist.
(4) Die Diplome und Zeugnisse sind der erforderliche Nachweis für eine weitere Qualifizierung (Direkt- bzw. Fernstudium) an entsprechenden Hochschulen und anderen Lehranstalten.
(5) Die Absolventen der Qualifizierungslehrgänge der Militärakademie "Friedrich Engels" und der Offiziersschulen erhalten ein Zeugnis über den Abschluß dieser Qualifizierungslehrgänge. Diese Zeugnisse sind denen der zivilen Hoch- und Fachschulen, die über den Abschluß ähnlicher Lehrgänge ausgestellt werden, gleichgestellt. Dasselbe gilt für Soldaten und Unteroffiziere, die eine Spezialausbildung durch Teilnahme an Qualifizierungslehrgängen erhalten haben.
(6) Die von den Offizieren der Nationalen Volksarmee an Lehranstalten befreundeter sozialistischer Staaten erworbenen Diplome und Zeugnisse werden den von den Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik verliehenen Diplomen bzw. Zeugnissen gleichgestellt.

VI.  A b s c h n i t t
Schlußbestimmungen

§ 22
Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten im vollen Umfang für die in Ehren aus dem Wehrersatzdienst Entlassenen.
(2) Wenn die Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst auf Grund des § 12 des Wehrpflichtgesetzes (Ausschluß vom Wehrdienst) erfolgt, treffen die Bestimmungen dieser Verordnung nicht zu.

§ 23
Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen der Minister für Nationale Verteidigung und der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission im Einvernehmen mit anderen zuständigen zentralen Staatsorganen.

§ 24

(1) Der Vorsitzende der Staatlichen Plankommission ist berechtigt, in eigener Zuständigkeit die Nomenklatur der Funktionen (Anlage) zu ändern und zu ergänzen.
(2) Notwendige Vorschläge über Änderungen, Berichtigungen und Ergänzungen der Nomenklatur der Funktionen (Anlage) sind über das zuständige übergeordnete Organ an die Staatliche Plankommission zu richten.

§ 25
Strafbestimmungen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 11 und 12 verstößt, kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu 500 DM bestraft werden.
(2) Zuständig für den Erlaß von Ordnungsstrafbescheiden sind die Räte der Kreise und Städte.
(3) Für den Erlaß des Ordnungsstrafbescheides und die Durchführung des Verfahrens gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 3. Februar 1955 über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens (GBl. I S. 128).

§ 26
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) Verordnung vom 21. Februar 1957 über die arbeitsrechtlichen Ansprüche der ehemaligen Angehörigen der Nationalen Volksarmee (GBl. I S. 169);
b) Erste Durchführungsverordnung vom 18. Januar 1958 zur Verordnung über arbeitsrechtliche Ansprüche der ehemaligen Angehörigen der Nationalen Volksarmee (GBl. I S. 81);
c) Zweite Durchführungsverordnung vom 20. Januar 1960 zur Verordnung über arbeitsrechtliche Ansprüche der ehemaligen Angehörigen der Nationalen Volksarmee (GBl. I S. 61);
d) Dritte Durchführungsverordnung vom 19. Dezember 1960 zur Verordnung über arbeitsrechtliche Ansprüche der ehemaligen Angehörigen der Nationalen Volksarmee (GBl. II S. 517);
e) Anordnung vom 5. Oktober 1957 über arbeitsrechtliche Ansprüche der Angehörigen der bewaffneten Organe (GBl. I S. 544).



  Berlin, den 24. Januar 1962

Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik

Der Minister für
Nationale Verteidigung
Hoffmann

Stoph
Stellvertreter
des Vorsitzender
des Ministerrates


__________
* Z. Z. gilt die Anordnung Nr. 2 vom 15. Juni 1959 zur Durchführung der Aktion "Industriearbeiter aufs Land" (GBl. I Nr. 43 S. 622)




Anlage
zu § 10 Abs. 1 vorstehender Verordnung

Nomenklatur
der Funktionen für den Einsatz der in Ehren entlassenen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten

A. Funktionen, die für alle Organe des zentralen Staatsapparates, einschließlich der VVB und der sonstigen Einrichtungen, verbindlich sind.
Funktionen

Ordnungs-Nr.

Archivar A–1
Kaderleiter1) A–2 a
Kaderinstrukteur oder Bearbeiter1) A–2 b
Kaderinstrukteur für Schulung und Berufsausbildung A–3
Fahrdienstleiter oder Leiter des Kfz-Betriebes A–4
Technischer Leiter des Kfz-Betriebes A–5
Einsatzleiter des Kfz-Betriebes A–6
Werkstattmeister des Kfz-Betriebes A–7
Luftschutzbeauftragter A–8
Leiter der VS-Stelle A–9
Verschlußsachenbeauftragter A–10
Verwaltungsleiter A–11
Leiter der Poststelle A–12
Haushaltsbearbeiter A–13

B. Funktionen, die für die nachfolgenden Bereiche bzw. Institutionen verbindlich sind2)

I. 

Bereich Handel und Versorgung
II.  Bereich Finanzen
III.  Bereich Verkehr – einschl. Schiffahrt und der Wasserstraßenverwaltung
IV.  Bereich Post- und Fernmeldewesen
V.  Bereich Land- und Forstwirtschaft
VI.  Bereich Erfassung und Aufkauf
VII.  Bereich Statistik
VIII.  Bereich Justiz
IX.  Bereich Staatliches Rundfunkkomitee
X.  Bereich Gesundheitswesen

C. Funktionen, die für die Räte der Bezirke verbindlich sind2)

D. Funktionen, die für die Räte der Kreise verbindlich sind2)

E. Funktionen, die für die volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe und Einrichtungen verbindlich sind
Funktionen

Ordnungs-Nr.

Leiter der Statistik und Plankontrolle E–1
Leiter der Gütekontrolle E–2
Leiter der Kaderabteilung E–3
Kaderinstrukteur E–4
Betriebsplaner E–5
Statistiker E–6
Leiter der Finanzplanung E–7
Finanzplaner E–8
Leiter des Betriebsarchivs E–9
Betriebsarchivar E–10
Arbeitskräfteplaner E–11
Verschlußsachenverwalter E–12
Sicherheitsbeauftragter E–13
Arbeitsschutzbeauftragter E–14
Bilanzbuchhalter E–15
Leiter der Finanzbuchhaltung E–16
Kontokorrentbuchhalter E–17
Finanzbuchhalter E–18
Leiter der Materialbuchhaltung E–19
Leiter der Rechnungsprüfung E–20
Leiter der Nachkalkulation E–21
Materialbuchhalter E–22
Wirtschaftskontrolleur E–23
Leiter der Wirtschaftskontrolle E–24
Leiter der Innenrevision E–25
Innenrevisor E–26
Werkzeugverwalter E–27
Energiebeauftragter E–28
Kaufmännischer Direktor E–29
Investbearbeiter E–30
Leiter der Rechnungslegung E–31
Leiter der Finanzen E–32
Materialdisponent E–33
Materialplanbearbeiter E–34
Leiter des Einkaufs E–35
Einkäufer E–36
Lagerverwalter E–37
Leiter der Lagerwirtschaft E–38
Leiter des Versands E–39
Verkäufer E–40
Leiter des Transports E–41
Expedient E–42
Transportdisponent (innerbetrieblich) E–43
Transportdisponent (außerbetrieblich) E–44
Leiter der Allgemeinen Verwaltung E–45
Grundstücksverwalter E–46
Betriebsorganisator E–47
Direktor für Arbeit E–48
Bearbeiter für Lohn- und Gehaltsfragen E–49
Leiter für Lohn- und soziale Fragen E–50
Wettbewerbsbearbeiter E–51
Arbeitskräftelenker E–52
Bearbeiter für kulturelle Einrichtungen E–53
Bearbeiter für BKV E–54
Bearbeiter für soziale Fragen E–55
Bearbeiter für Berufsausbildung und Erwachsenenqualifizierung E–56


__________
1) Gilt nicht für den Bereich des Ministers der Justiz.
2) Die Funktionen dieser Bereiche bzw. der Räte der Bezirke und Kreise werden in den "Verfügungen und Mitteilungen" der zuständigen Organe veröffentlicht.

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1962 II, S. 53-58.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die Förderung der aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Förderungsverordnung) (24.01.1962), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1962/nva-foerderungsverordnung_ao.html, Stand: aktuelles Datum.


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