Anordnung
des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen.
(Musterungsordnung)

Vom 8. Januar 1965


Auf Grund des Wehrpflichtgesetzes vom 24. Januar 1962 (GBl. I S.2) wird für die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen angeordnet:

I.  A b s c h n i t t
Umfang der Musterung

§ 1
Musterung der ungedienten Wehrpflichtigen

(1) Wehrpflichtige, die noch nicht aktiven Wehrdienst, Reservistenwehrdienst oder Wehrersatzdienst geleistet haben, unterliegen vor ihrer Einberufung zum Wehrdienst der Musterung. Zuständig für die Musterung ist das Wehrkreiskommando, in dessen Bereich der Wehrpflichtige polizeilich gemeldet ist.
(2) Die Grundlage der Musterung bilden die Wehrunterlagen (Erfassungsunterlagen, Wehrkartei, Wehrstammbücher) bei den Wehrkreiskommandos.
(3) Durch die Musterung wird festgelegt, welche erfaßten Wehrpflichtigen auf Grund ihrer Diensttauglichkeit und Eignung für den aktiven Wehrdienst oder den Reservistenwehrdienst zur Verfügung stehen.
(4) Die Musterung wird von den Wehrkreiskommandos vorbereitet und durchgeführt. Verantwortlich für die Musterung sind die Leiter der Wehrkreiskommandos in Zusammenarbeit mit den Vorsitzenden der Räte der Kreise.
(5) Die Musterung von Wehrpflichtigen, die sich vor Aufruf ihres Jahrganges freiwillig zur Ableistung des Wehrdienstes bereit erklären, ist nicht erforderlich. In diesen Fällen ist eine Diensttauglichkeitsuntersuchung ausreichend. Im übrigen finden für diese Wehrpflichtigen die Bestimmungen dieser Anordnung entsprechende Anwendung.

§ 2
Musterungsplan

(1) Durch die Leiter der Wehrkreiskommandos ist ein Musterungsplan aufzustellen.
(2) Der Musterungsplan umfaßt:
a) die Gesamtzahl der aus dem festgelegten Jahrgang zu musternden Wehrpflichtigen,
b) die Bildung von Musterungsstützpunkten,
c) die Aufteilung der zu musternden Wehrpflichtigen auf die Musterungsstützpunkte,
d) die Musterungstermine,
e) die Zusammensetzung der Musterungskommissionen.
(3) Der Musterungsplan ist durch die Chefs der Wehrbezirkskommandos zu bestätigen.

§ 3
Bekanntmachung der Musterung

(1) Die Musterung ist durch die Wehrkreiskommandos mindestens einen Monat vor der Durchführung öffentlich bekanntzugeben. Die Bekanntmachung muß den Jahrgang, den Ort und die Musterungstermine enthalten. Die Räte der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke und der Gemeinden sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Wehrkreiskommandos, den Aushang der öffentlichen Bekanntmachung zu veranlassen.
(2) Den Wehrpflichtigen ist durch die Wehrkreiskommandos mindestens 2 Wochen vor Beginn der Musterung ein persönliches Aufforderungsschreiben zuzustellen. Wehrpflichtige, die bis zum Beginn der Musterung kein Aufforderungsschreiben erhalten haben, aber zu dem aufgerufenen Personenkreis gehören, haben sich unverzüglich bei dem für sie zuständigen Wehrkreiskommando zu melden. Das gilt nicht für Wehrpflichtige, die im Besitz des Wehrpasses bzw. Ausmusterungs- oder Ausschließungsscheines sind.
(3) Wehrpflichtige, die neben den aufgerufenen Jahrgängen zur Musterung vorgesehen sind, erhalten nur ein persönliches Aufforderungsschreiben. Für diesen Personenkreis entfällt die öffentliche Bekanntmachung der Musterung.

§ 4
Musterung von Wehrpflichtigen, die sich nicht im Bereich des für sie zuständigen Wehrkreiskommandos aufhalten

(1) Wehrpflichtige, die sich während der Musterung außerhalb des Bereiches des für sie zuständigen Wehrkreiskommandos befinden und sich nach den Bestimmungen der Meldeordnung der Deutschen Demokratischen Republik nicht polizeilich abmelden mußten, haben sich bei dem für sie zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Soweit sie sich zur Kur oder im Urlaub befinden, werden sie nachgemustert.
(2) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung in Jugendwerkhöfen befinden, werden durch das für den Ort des Jugendwerkhofes zuständige Wehrkreiskommando gemustert.
(3) Wehrpflichtige, die als seefahrendes Personal bei der Handelsflotte oder der Hochseefischerei beschäftigt sind (nachstehend Seeleute genannt), melden sich nach Bekanntmachung der Musterung bei dem für den Heimathafen ihres Schiffes zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung, auch wenn sie keine persönliche Aufforderung zur Musterung erhalten haben. Befinden sich Seeleute zum Zeitpunkt der Musterung auf Fahrt oder in einem ausländischen Hafen, so haben sie sich unverzüglich nach Einlaufen ihres Schiffes im ersten Hafen der Deutschen Demokratischen Republik bei dem für den Heimathafen ihres Schiffes zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Der Chef des Wehrbezirkskommandos Rostock kann die Musterung von Seeleuten der aufgerufenen Jahrgänge außerhalb der vom Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten Musterungszeiten vor Auslaufen bzw. nach Einlaufen, ihrer Schiffe festlegen.
(4) Wehrpflichtige, die als Binnenschiffer beschäftigt sind und einen ständigen Wohnsitz an Land haben, haben sich nach Bekanntmachung der Musterung unverzüglich bei dem für diesen Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Befinden sich Binnenschiffer zum Zeitpunkt der Musterung auf Fahrt oder in einem ausländischen Hafen, so haben sie sich unverzüglich bei dem für sie zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden:

a) nach erstmaligem Anlegen ihres Schiffes zur Be- oder Entladung während einer Fahrt auf den Binnengewässern der Deutschen Demokratischen Republik oder
b) nach Einlaufen ihres Schiffes im ersten Hafen der Deutschen Demokratischen Republik bei Rückkehr aus ausländischen Gewässern.

Dies gilt auch, wenn sie keine persönliche Aufforderung zur Musterung erhalten haben.
(5) Wehrpflichtige, die als Binnenschiffer beschäftigt sind und keinen ständigen Wohnsitz an Land haben, haben sich beim Wehrkreiskommando Berlin-Mitte zu melden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 4.
(6) Betriebe und Einrichtungen, die Seeleute beschäftigen, haben dem Wehrbezirkskommando Rostock und die Betriebe und Einrichtungen, die Binnenschiffer beschäftigen, haben dem Wehrbezirkskommando in Berlin eine Woche nach Bekanntmachung der Musterung eine namentliche Liste der zu musternden Wehrpflichtigen, die sich auf Fahrt befinden, zu übergeben. In der Liste müssen Angaben über den Heimatwohnsitz des Wehrpflichtigen und über Zeit und Ort des Einlaufens des Schiffes, sowie bei Seeleuten der Heimathafen ihres Schiffes, enthalten sein. Nachträgliche Veränderungen sind dem Wehrbezirkskommando Rostock bzw. dem Wehrbezirkskommando in Berlin unverzüglich mitzuteilen. Die Betriebe und Einrichtungen, die Seeleute beschäftigen, haben dem Wehrbezirkskommando Rostock außerdem die Änderung des Arbeitsrechtsverhältnisses von erfaßten Seeleuten mitzuteilen.
(7) Die Leiter der Kranken- oder Heilanstalten und der Kurheime haben den für den Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommandos Mitteilung über die bevorstehende Entlassung der zu musternden Wehrpflichtigen aus ihrer Anstalt bzw. ihrem Heim unter Arigabe des Datums der Entlassung zu geben.
(8) Gründe des Nichterscheinens zur Musterung sind den Wehrkreiskommandos sofort mitzuteilen. Die Mitteilung entbindet die Wehrpflichtigen nicht von der Teilnahme an der Musterung, solange die Wehrkreiskommandos über keine Befreiung verfügt haben.

§ 5
Musterung der im Ausland befindlichen Wehrpflichtigen

Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung vorübergehend im Ausland aufhalten, können gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. b von der Musterung zurückgestellt werden. Sie sind bei Zurückstellung von der Musterung nach ihrer Rückkehr in die Deutsche Demokratische Republik gemäß § 18 nachzumustern, soweit keine Anordnung gemäß § 4 Abs.2 des Wehrpflichtgesetzes ergeht.

§ 6
Ausschluß von der Musterung in Haft befindlicher Wehrpflichtiger

(1) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung in Haft befinden oder in Heimen für soziale Betreuung bzw. in Einrichtungen zur Arbeitserziehung untergebracht sind, werden nicht gemustert.
(2) Die Musterung erfolgt nach der Haftentlassung, nach Entlassung aus den Heimen für soziale Betreuung bzw. nach Beendigung der Arbeitserziehung. Die Wehrkreiskommandos entscheiden über Ort und Zeit der Musterung.
(3) Die Leiter der Untersuchungshaft- und Strafvollzugsanstalten, der Heime für soziale Betreuung und der Einrichtungen zur Arbeitserziehung melden an das für den Ort der Anstalt zuständige Wehrkreiskommando die Wehrpflichtigen, die nicht zur Musterung erscheinen, mit Angabe des voraussichtlichen Entlassungstermins und des Wohnsitzes, an dem der betreffende Wehrpflichtige polizeilich gemeldet ist.

§ 7
Zurückstellung von der Musterung

(1) Die Zurückstellung von Wehrpflichtigen von der Musterung kann erfolgen:
a) bei Krankheit,
b) bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt.
Die staatlichen Organe, Betriebe und gesellschaftlichen Organisationen haben Maßnahmen zu treffen, daß Wehrpflichtige, die zur Musterung vorgesehen sind, vor ihrer Musterung möglichst nicht in das Ausland delegiert werden oder sonst in das Ausland reisen. Das gilt nicht für solche Fälle, in denen die Auslandsreise die Musterung nicht beeinträchtigt.

(2) Diese Hinderungsgründe sind nachzuweisen.
(3) Von den Wehrkreiskommandos wird bei Wehrpflichtigen, die von der Musterung zurückgestellt wurden, bestimmt, wann sie sich erneut zur Musterung zu melden haben.

II.  A b s c h n i t t
Durchführung der Musterung

§ 8
Musterungsstützpunkte

(1) Für die Durchführung der Musterung sind durch die Wehrkreiskommandos in Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen in ihren Zuständigkeitsbereichen je nach Notwendigkeit ein oder mehrere Musterungsstützpunkte zu bilden.
(2) Für die Einrichtung von Musterungsstützpunkten sind zu berücksichtigen:

a) das Vorhandensein medizinischer Einrichtungen (Krankenanstalten, Polikliniken),
b) die Verwaltungsstruktur der Stadt oder des Kreises,
c) die Verkehrslage.

§ 9

(1) Durch die Räte der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke sind in den unter § 8 genannten Stützpunkten für die Dauer der Musterung geeignete, möglichst zusammenhängende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen mindestens umfassen:

a) einen Aufenthaltsraum,
b) einen Umkleideraum,
c) drei Räume für die medizinische Untersuchung,
d) einen Raum für die Musterungskommission,
e) einen Raum für die Ergänzung der Wehrunterlagen und das Ausstellen der Wehrpässe.

Die Räume sind mit dem erforderlichen Inventar einschließlich der medizinischen Ausrüstung auszustatten.
(2) Durch die Räte der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke sind im Einvernehmen mit den Wehrkreiskommandos den Musterungskommissionen die erforderlichen medizinischen Fachkräfte (Ärzte und mittleres medizinisches Personal) sowie verwaltungstechnisches und darüber hinaus notwendiges Personal im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
(3) Zur Erfüllung der den Räten der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke in den Absätzen 1 und 2 gestellten Aufgaben sind alle volkseigenen Betriebe, staatlichen Einrichtungen und Institutionen, unabhängig von ihrem Unterstellungsverhältnis, verpflichtet, die von den Räten geforderten Leistungen zu erfüllen.

§ 10
Musterungskommission des Wehrkreiskommandos

(1) Durch die Wehrkreiskommandos ist für jeden Musterungsstützpunkt eine Musterungskommission zu bilden. Die Mitglieder der Musterungskommission werden vom Leiter des Wehrkreiskommandos im Einvernehmen mit den zuständigen Leitern eingesetzt.
(2) Die Musterungskommission setzt sich wie folgt zusammen:

a) Vorsitzender: Leiter des Wehrkreiskommandos,
b) Mitglieder:
– der Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres des Rates des Kreises, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter,
– ein Vertreter des Ministeriums für Staatssicherheit,
– drei Ärzte, die vom Rat des Kreises, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes benannt werden (davon ein leitender Arzt).

(3) Werden im Bereich eines Wehrkreiskommandos mehrere Musterungsstützpunkte geschaffen, so setzen sich die Musterungskommissionen aus den im Abs. 2 genannten Personen und deren Stellvertretern bzw. anderen verantwortlichen Mitarbeitern ihrer Dienstbereiche zusammen.
(4) Die Einsetzung der Mitglieder der Musterungskommissionen hat für die gesamte Dauer der Musterung zu erfolgen. Eine Auswechselung von Mitgliedern der Musterungskommissionen darf nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden.

§ 11
Aufgaben der Musterungskommissionen

(1) Die Vorsitzenden der Musterungskommissionen sind für den Gesamtablauf der Musterung verantwortlich.
(2) Die Musterungskommissionen

a) ergänzen die Wehrunterlagen,
b) stellen auf Grund der medizinischen Untersuchung die Diensttauglichkeit fest,
c) prüfen die Eignung der Wehrpflichtigen zur Ableistung ihres aktiven Wehrdienstes als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat (Offiziersbewerber) und unterbreiten entsprechende Vorschläge,
d) entscheiden auf Grund der Gesamtergebnisse der Musterung über die Eignung der Wehrpflichtigen für die einzelnen Waffengattungen,
e) prüfen das Vorliegen von Ausschlußgründen nach Einholung der hierzu notwendigen Unterlagen und Auskünfte,
f) entscheiden über die Zurückstellung von Wehrpflichtigen vom Wehrdienst auf Grund vorliegender Anträge,
g) geben den Gemusterten ihre Entscheidung bekannt.

(3) Die Musterungskommissionen können zu ihren Beratungen andere Personen, insbesondere Fachärzte, Mitarbeiter staatlicher und wirtschaftsleitender Organe und Mitarbeiter von Betrieben, entsprechend der Notwendigkeit hinzuziehen. Darüber hinaus sind sie berechtigt, Auskünfte von staatlichen Organen, Betrieben, Institutionen, sonstigen Einrichtungen, gesellschaftlichen Organisationen und Bürgern einzuholen. Sie sind berechtigt, Ärzte von der Schweigepflicht zu befreien.

§ 12
Medizinische Untersuchung

(1) Wehrpflichtige,. die zur Musterung aufgefordert werden, unterliegen während der Musterung zur Feststellung der Diensttauglichkeit der medizinischen Untersuchung.
(2) Die medizinische Untersuchung ist auf der Grundlage der vom Ministerium für Nationale Verteidigung herausgegebenen Instruktionen und Weisungen durchzuführen und einschließlich notwendiger Facharztbegutachtungen möglichst an einem Tag abzuschließen.
(3) Die Wehrpflichtigen haben den zumutbaren ärztlichen Forderungen zur Herstellung der vollen Diensttauglichkeit nachzukommen. Operative Eingriffe bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Wehrpflichtigen.
(4) Die Leiter der stationären medizinischen Einrichtungen haben auf Anforderung die zur einwandfreien Beurteilung der Diensttauglichkeit erforderlichen Unterlagen und Befunde von den zu musternden Wehrpflichtigen, die sich zum Zeitpunkt der Musterung in ihrer Einrichtung befinden, dem für die Einrichtung zuständigen Wehrkreiskommando für die Dauer der Musterung zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Wehrkreiskommandos einer Röntgenuntersuchung zu unterziehen. Die Räte der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke haben in Zusammenarbeit mit den Wehrkreiskommandos die Röntgenuntersuchung zu organisieren und dafür zu sorgen, daß das Ergebnis der Röntgenuntersuchung rechtzeitig bei der Musterungskommission bzw. beim Wehrkreiskommando vorliegt.
(6) Wehrpflichtige haben sich zur Feststellung der Diensttauglichkeit einer erneuten medizinischen Untersuchung zu unterziehen, wenn sie dazu vorn Wehrkreiskommando aufgefordert werden.

§ 13
Tauglichkeitsstufen

Die Tauglichkeitsstufen sind:
a) tauglich I truppendiensttauglich für alle Teile, Waffengattungen und Spezialverwendungen der Nationalen Volksarmee,
b) tauglich II truppendiensttauglich mit Einschränkungen für bestimmte Spezialverwendungen,
c) tauglich III begrenzt diensttauglich,
d) zeitlich dienst untauglich vorübergehend für den Truppendienst nicht geeignet,
e) dauernd dienstuntauglich.

§ 14
Aufteilung der Wehrpflichtigen auf die Teile der Nationalen Volksarmee und die Organe des Wehrersatzdienstes

(1) Die Aufteilung der zum aktiven Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst heranzuziehenden Wehrpflichtigen und der Freiwilligen auf die Teile der Nationalen Volksarmee und die Organe des Wehrersatzdienstes sowie ihre Auswahl für die Heranbildung zum Offizier (Offiziersbewerber) ist auf der Grundlage des Bedarfs, der Tauglichkeitsstufen, der beruflichen und sonstigen Qualifikation unter Berücksichtigung der persönlichen Wünsche durch die Wehrkreiskommandos vorzunehmen.
(2) Die Auswahl von Wehrpflichtigen für den Dienst im Ministerium für Staatssicherheit erfolgt in eigener Zuständigkeit durch die Dienststellen des Ministeriums für Staatssicherheit.

§ 15
Ausmusterung von Wehrpflichtigen

(1) Die Musterungskommissionen beschließen die Ausmusterung der Wehrpflichtigen, die als dauernd dienstuntauglich eingestuft wurden.
(2) Von den Musterungskommissionen werden die Ausmusterungsscheine ausgestellt und den Ausgemusterten ausgehändigt.
(3) Ausgemusterte Wehrpflichtige haben bei Wegfall der Gründe, die zur Ausmusterung führten, unverzüglich dem zuständigen Wehrkreiskommando darüber Mitteilung zu machen. Der Meldepflicht nach § 29 unterliegen sie nicht. Sie sind jedoch verpflichtet, nach Aufforderung durch das Wehrkreiskommando erneut vor der Musterungskommission zu erscheinen.

§ 16
Ausschließungsschein

(1) Die im § 13 Absätzen 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes genannten Wehrpflichtigen erhalten durch die Musterungskommission einen Ausschließungsschein.
(2) Für Wehrpflichtige, bei denen nach der Musterung ein Ausschließungsgrund entsteht, ist vom zuständigen Wehrkreiskommando ein Ausschließungsschein der Strafvollzugsanstalt zu übersenden. Der Ausschließungsschein ist den Wehrpflichtigen von der Verwaltung der Strafvollzugsanstalt bei der Haftentlassung auszuhändigen.
(3) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung ihres Jahrganges in einer Strafvollzugsanstalt befinden, erhalten den Ausschließungsschein bei ihrer Musterung nach der Haftentlassung, soweit Ausschlußgründe gemäß § 13 Absätzen 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes vorliegen.

§ 17
Zurückstellung vom Wehrdienst

(1) Eine Zurückstellung vom Grundwehrdienst oder Wehrersatzdienst bzw. vom Reservistenwehrdienst hat nur in Ausnahmefällen für einen befristeten Zeitraum zu erfolgen. Für die Beurteilung der gesellschaftlichen Notwendigkeit einer Zurückstellung ist der Bedarf der -Nationalen Volksarmee und der Organe des Wehrersatzdienstes maßgebend.
(2) Über die Zurückstellung entscheidet die Musterungskommission auf Grund des Musterungsergebnisses bzw. eines vorliegenden Antrages während oder außerhalb der Musterung. Die Antragstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Dem Antragsteller ist innerhalb von 14 Tagen nach der Musterung bzw. nach der Entscheidung durch die Musterungskommission Bescheid zu erteilen.
(3) Fallen die Gründe der Zurückstellung vorzeitig weg, dann hebt der Leiter des Wehrkreiskommandos die Zurückstellung auf. Ist eine Aufhebung der Zurückstellung aus anderen Gründen notwendig, so entscheidet darüber die Musterungskommission

§ 18
Nachmusterung

(1) Der Minister für Nationale Verteidigung legt bei Notwendigkeit, die sich aus den Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 dieser Anordnung ergibt, eine Nachmusterung fest.
(2) Für die Nachmusterung gelten die Bestimmungen dieser Anordnung im vollen Umfange.
(3) Bei der Nachmusterung sind auch solche Wehrpflichtige zu mustern, die in den Zuständigkeitsbereich der Wehrkreiskommandos zuziehen, ohne vorher gemustert zu sein oder aus anderen Gründen nicht gemustert wurden.

§ 19
Der Wehrpaß

(1) Die gemusterten Wehrpflichtigen erhalten nach Abschluß der Musterung durch die Wehrkreiskommandos einen Wehrpaß. Die Aushändigung des Wehrpasses erfolgt in der Regel am Tage der Musterung.
(2) Der Wehrpaß verbleibt bis zur Einberufung zum aktiven Wehrdienst, zum Wehrersatzdienst oder zum Reservistenwehrdienst im Besitz des Wehrpflichtigen.
(3) Bei Ableistung des aktiven Wehrdienstes, des Wehrersatzdienstes oder des Reservistenwehrdienstes wird der Wehrpaß vom Truppenteil eingezogen, aufbewahrt und geführt. Bei Entlassung aus dem Wehrdienst erhalten die Wehrpflichtigen den Wehrpaß zurück.
(4) Wehrpflichtige, die sich für einen ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt ins Ausland abmelden, haben den Wehrpaß beim Wehrkreiskommando für die Zeit des Auslandsaufenthalts zu hinterlegen.
(5) Wehrpflichtige, die bei der Musterung ausgeschlossen oder ausgemustert wurden, erhalten keinen Wehrpaß. Nachträglich ausgeschlossene oder ausgemusterte Wehrpflichtige haben ihren Wehrpaß unverzüglich dem Wehrkreiskommando zurückzugeben.

§ 20
Beschwerden gegen Entscheidungen der Musterungskommissionen

(1) Gegen Entscheidungen der Musterungskommissionen der Wehrkreiskommandos ist die Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Woche nach Erhalt des Bescheides der Musterungskommission an das Wehrkreiskommando zu richten. Hilft die Musterungskommission der Beschwerde nicht ab, so ist diese unverzüglich an das Wehrbezirkskommando weiterzuleiten.
(2) Die Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Bei jedem Wehrbezirkskommando ist eine Kommission zu bilden, die über solche Beschwerden entscheidet, denen nicht stattgegeben wurde. Die Entscheidung dieser Kommission ist endgültig. Die Kommissionen setzen sich aus dem Chef des Wehrbezirkskommandos und dem Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres des Rates des Bezirkes zusammen. Bei ihrer Tätigkeit können sie entsprechend den Bestimmungen des § 11 Abs. 3 verfahren.
(4) Den Beschwerdeführenden sind durch die Wehrkreiskommandos bzw. die Wehrbezirkskommandos Mitteilungen über die Art der Entscheidung zu geben.
(5) Beschwerden gegen Entscheidungen der Musterungskommissionen bei der Festlegung der Eignung für die einzelnen Waffengattungen gemäß § 11 Abs. 2 Buchst. d und über die Einberufung zu einer anderen Waffengattung, als bei der Musterung festgelegt, sind nicht zulässig.

III.  A b s c h n i t t
Die Einberufung

§ 21
Zeitpunkt der Einberufung

Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt:
a) den Jahrgang und den Zeitpunkt der Einberufung von Wehrpflichtigen zum aktiven Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst,
b) den Zeitpunkt und den Personenkreis der Einberufung von Wehrpflichtigen zum Reservistenwehrdienst.

§ 22
Umfang der Einberufung

(1) Gemusterte Wehrpflichtige können vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, zum Grundwehrdienst einberufen werden. Eine Einberufung zum aktiven Wehrdienst über dieses Alter hinaus bis zum 35. Lebensjahr erfolgt nur, wenn sich Wehrpflichtige der Ableistung des Grundwehrdienstes böswillig entzogen haben oder zeitweilig von der Ableistung des Wehrdienstes ausgeschlossen waren.
(2) Die Wehrpflichtigen haben sich vor ihrer Einberufung zum Wehrdienst nach schriftlicher Aufforderung bei ihrem zuständigen Wehrkreiskommando vorzustellen.

§ 23
Zuständigkeit für die Einberufung

(1) Zuständig für die Einberufung von Wehrpflichtigen zum aktiven Wehrdienst, zum Wehrersatzdienst und zum Reservistenwehrdienst sind die Wehrkreiskommandos.
(2) Die Wehrkreiskommandos entscheiden über die Einberufung der Wehrpflichtigen auf Grund der Musterungsergebnisse sowie des Bedarfs der Nationalen Volksarmee und der Organe des Wehrersatzdienstes. Sie treffen die Entscheidung über die Zuteilung von Wehrpflichtigen zum Überbestand des Jahrganges.
(3) Die Wehrkreiskommandos können vor der Einberufung bei Notwendigkeit eine nochmalige Überprüfung der Wehrpflichtigen auf Eignung zur Heranziehung zum aktiven Wehrdienst, Reservistenwehrdienst oder Wehrersatzdienst durchführen (Einberufungsüberprüfung). Die §§ 9 und 12 gelten entsprechend.
(4) Die Einstellung von Wehrpflichtigen in den Dienst des Ministeriums für Staatssicherheit ist keine Einberufung im Sinne des Abs. 1. Diese Einstellung erfolgt in eigener Zuständigkeit durch die Dienststellen des Ministeriums für Staatssicherheit. Die Einstellung ist dem zuständigen Wehrkreiskommando mitzuteilen.

§ 24
Der Einberufungsbefehl

(1) Die zur Einberufung vorgesehenen Wehrpflichtigen erhalten durch die Wehrkreiskommandos einen Einberufungsbefehl. Die Einstellung von Wehrpflichtigen in den Dienst des Ministeriums für Staatssicherheit gemäß § 23 Abs.4 erfolgt nach den im Ministerium für Staatssicherheit geltenden Bestimmungen.
(2) Der Einberufungsbefehl ist den Wehrpflichtigen mindestens 2 Wochen vor dem Einberufungstermin als "Einschreibsendung" zuzustellen. Die Zustellung kann auch persönlich gegen Quittung erfolgen.
(3) Der Einberufungsbefehl beinhaltet die gesetzlichen Bestimmungen zur Einberufung einschließlich der Strafbestimmungen bei Nichtbefolgung, den Zeitpunkt des Eintreffens, den Truppenteil, den Ort und die zu leistende Dienstzeit.
(4) Die Wehrpflichtigen haben sich spätestens 3 Tage vor ihrer Einberufung unter Vorlage des Einberufungsbefehls und des Wehrpasses bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zum Wehrdienst abzumelden. Bei Einberufung zum aktiven Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst hat die Meldestelle der Deutschen Volkspolizei den Personalausweis des Wehrpflichtigen einzuziehen und auf dem Einberufungsbefehl die Abmeldung und Einziehung des Personalausweises zu bestätigen. Bis zum Eintreffen im Truppenteil gilt der Wehrpaß in Verbindung mit dem Einberufungsbefehl als Personalausweis des Wehrpflichtigen.
(5) Der Einberufungsbefehl berechtigt zur Freifahrt vom Wohnort zum Standort des Truppenteils.
(6) Das Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem im Einberufungsbefehl festgelegten Tag des Eintreffens im Truppenteil.

IV.  A b s c h n i t t
Sonderbestimmungen für den Verteidigungszustand

§ 25
Musterung und Einberufung

(1) Mit Verkündung des Verteidigungszustandes wird eine verkürzte Musterung und Einberufung der aufgerufenen Jahrgänge durchgeführt.
(2) Die Durchführung des Musterungs- und Einberufungsverfahrens gemäß dem II. und III. Abschnitt dieser Anordnung fallen zeitlich zusammen.
(3) Die Wehrpflichtigen haben sich bei Verkündung des Verteidigungszustandes zur Einberufung bereitzuhalten.
(4) Mit Verkündung des Verteidigungszustandes können die diensttauglichen Wehrpflichtigen einberufen werden.
(5) Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt die zur Vorbereitung und Durchführung der Musterung und Einberufung im Verteidigungszustand notwendigen Maßnahmen.
(6) Wehrpflichtige, die sich bei Verkündung des Verteidigungszustandes der Einberufung entziehen, werden nach den für den Verteidigungszustand vorgesehenen Strafgesetzen bestraft.

§ 26
Zurück- und Freistellung

(1) Bei Verkündung des Verteidigungszustandes gelten alle getroffenen Entscheidungen über den Ausschluß und die Zurückstellung vom Wehrdienst als aufgehoben.
(2) Der Minister für Nationale Verteidigung erläßt Richtlinien für eine weitere Zurückstellung und die Freistellung vom Wehrdienst.

V.  A b s c h n i t t
Straf- und Schlußbestimmungen

§ 27
Strafbestimmungen

Unter den Voraussetzungen des § 32 des Wehrpflichtgesetzes kann bestraft werden, wer
a) den Aufforderungen der Wehrkreiskommandos nicht oder nicht pünktlich Folge leistet,
b) seine Melde- oder Mitteilungspflicht verletzt,
c) dem Einberufungsbefehl nicht oder nicht pünktlich nachkommt oder sich dem Dienstantritt für dauernd entzieht oder zu entziehen versucht.

§ 28
Zuführung

Bei unbegründetem Fernbleiben von der Musterung, Diensttauglichkeitsuntersuchung oder Einberufung sowie bei Nichtbefolgung der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen im Wehrkreiskommando kann entsprechend § 33 des Wehrpflichtgesetzes auf Antrag des Wehrkreiskommandos Zuführung durch die Deutsche Volkspolizei erfolgen.

§ 29
Meldepflicht

Die Meldepflicht über Veränderungen zur Person gilt außer für die Zeit des aktiven Wehrdienstes, des Wehrersatzdienstes und des Reservistenwehrdienstes von der Erfassung bis zur Beendigung der Zugehörigkeit zur Reserve der Nationalen Volksarmee. Ihr unterliegen auch alle Frei- und Zurückgestellten sowie ausgeschlossenen Wehrpflichtigen.

§ 30
Freistellung von der Arbeit

(1) Die Leiter der staatlichen Organe, Betriebe, Institutionen, sonstigen Einrichtungen und gesellschaftlichen Organisationen sind verpflichtet, die Wehrpflichtigen für die benötigte Zeit am Tage der Musterung, Diensttauglichkeitsuntersuchung, Einberufungsüberprüfung sowie für dazu erforderliche ambulante medizinische Untersuchungen von der Arbeit freizustellen.
(2) Für die Dauer dieser Freistellung ist den Wehrpflichtigen entsprechend § 77 Abs. 1 des Gesetzbuches der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. April 1961 (GBl. I S. 27) ein Ausgleich in Höhe des Durchschnittsverdienstes zu zahlen.

§ 31
Kosten

(1) Den Wehrpflichtigen werden die mit der Musterung, der Diensttauglichkeitsuntersuchung und der Einberufungsüberprüfung verbundenen Fahrkosten ab 1 DM aufwärts bei Vorlage der Fahrkarten von den Wehrkreiskommandos zurückerstattet. Bei medizinischen Untersuchungen einschließlich Röntgenuntersuchungen gemäß § 12 Abs. 5, die nicht an den für den Wehrpflichtigen festgelegten Terminen, für die Musterung, Diensttauglichkeitsuntersuchung oder Einberufungsüberprüfung vorgenommen werden, erfolgt die Zurückerstattung dieser Kosten durch die Räte der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke. Bei wiederholtem Erscheinen des Wehrpflichtigen durch eigenes Verschulden vor der Musterungskommission, beim Wehrkreiskommando, zur Diensttauglichkeitsuntersuchung oder ambulanten medizinischen Untersuchung bzw. bei der Zuführung zur Musterung oder Diensttauglichkeitsuntersuchung trägt der Wehrpflichtige die Kosten.
(2) Die Räte der Kreise, der Städte bzw. der Stadtbezirke tragen die mit der Musterung gemäß § 9 und § 12 Abs. 5 sowie mit der Einberufungsüberprüfung gemäß § 23 Abs. 3 dieser Anordnung verbundenen Kosten.

§ 32
Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu dieser Anordnung erlassen
a) der Minister für Nationale Verteidigung,
b) die Leiter der zuständigen zentralen staatlichen Organe in Übereinstimmung mit dem Minister für Nationale Verteidigung.

§ 33
Inkrafttreten und Außerkraftsetzungen

(1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.[1]
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) die Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 24. Januar 1962 über die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) (GBl. I S. 15),
b) die §§ 8 bis 26 der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. März 1963 zur Änderung der Erfassungs-, der Musterungs- und der Reservistenordnung (GBl. I S. 5).


  Berlin, den 8. Januar 1965

Der Vorsitzende
des Nationalen Verteidigungsrates
W. Ulbricht

 

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Anmerkung
[1] Diese Musterungsordnung wurde durch § 20 Abs. 2 Buchst. c der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Erfassung, Musterung und Einberufung von Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) vom 30. Juli 1969 außer Kraft gesetzt.


Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1965 I, S. 75-82.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) (08.01.1965), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1965/nva-musterungsordnung_ao.html, Stand: aktuelles Datum.


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Erste Durchführungsbestimmung zur Erfassungsordnung, Musterungsordnung und Reservistenordnung (10.04.1962)
Anordnung der Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Erfassung der Wehrpflichtigen (Erfassungsordnung) vom 24. Januar 1962 in der Fassung der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Änderung der Erfassung-, der Musterungs- und Reservistenordnung (13.03.1963)
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) vom 24. Januar 1962 in der Fassung der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Änderung der Erfassung-, der Musterungs- und Reservistenordnung (13.03.1963)
Erlaß des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den aktiven Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee (Dienstlaufbahnordnung) (24.01.1962, i.d.F.v. 14.01.1966)
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Erfassung, Musterung und Einberufung von Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) (30.07.1969)
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über den Wehrdienst der Reservisten (Reservistenordnung) (30.07.1969)


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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