Anordnung
des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Änderung der Erfassungs-, der Musterungs- und der Reservistenordnung.

Vom 13. März 1963


Zur Änderung der Erfassungs-, der Musterungs- und der Reservistenordnung vom 24. Januar 1962 (GBl. I S. 13, 15 und 21) wird folgendes angeordnet:

I.  A b s c h n i t t
Erfassungsordnung

§ 1

Die §§ 2 und 3 der Erfassungsordnung erhalten folgende Fassung:

"Zeitpunkt der Erfassung

§ 2

(1) Die Erfassung erfolgt in der Regel in den Monaten Januar/Februar eines jeden Jahres.
(2) Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt den Zeitpunkt, den zu erfassenden Jahrgang und erläßt die Bekanntmachung der Erfassung.
(3) Die Erfassungstermine sind öffentlich, mindestens zwei Wochen vor dem ersten Erfassungstag, durch die Wehrkreiskommandos bekanntzugeben.

§ 3

(1) Die Erfassung der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die der Reservegruppe I angehören und die beabsichtigen, ihren ständigen Wohnsitz im Ausland zu nehmen bzw. sich länger als 12 Monate zeitweilig im Ausland aufzuhalten, erfolgt vor Antritt der Ausreise aus dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik. Sie haben sich zum Zwecke der Erfassung mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Ausreise bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zu melden.
(2) Die Erfassung der im Abs.1 genannten Wehrpflichtigen ist durch die Meldestellen der Deutschen Volkspolizei unabhängig von den zur Erfassung aufgerufenen Jahrgängen durchzuführen."

§ 2

(1) Der § 5 Absätze 2, 3, 4 und 5 der Erfassungsordnung erhält folgende Fassung:
"(2) Wehrpflichtige, die als seefahrendes Personal bei der Handelsflotte oder der Hochseefischerei (nachstehend Seeleute genannt) oder als Binnenschiffer beschäftigt sind, melden sich bei der Meldestelle der Deutschen Volkspolizei, die für den Hafen zuständig ist, in dem zum Zeitpunkt der Erfassung das Schiff liegt. Befinden sich Seeleute und Binnenschiffer zum Zeitpunkt der Erfassung auf Fahrt oder in einem ausländischen Hafen, so haben sie sich unverzüglich nach Einlaufen ihres Schiffes im ersten Hafen der Deutschen Demokratischen Republik bei der für diesen Hafen zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zur Erfassung zu melden, auch wenn der Erfassungstermin bereits abgelaufen ist. Befinden sich Seeleute und Binnenschiffer zum Zeitpunkt der Erfassung an ihrem ständigen Wohnsitz, so melden sie sich bei der dafür zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei.
(3) Für die Binnenschiffahrt gilt als Hafen im Sinne des Abs. 2 auch eine Anlegestelle in der Deutschen Demokratischen Republik, an der das Schiff be- oder entladen wird.
(4) Die Deutsche Seereederei der Deutschen Demokratischen Republik und die Betriebe der VVB Fischwirtschaft haben der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei Rostock und die Deutsche Binnenreederei hat dem Präsidium der Volkspolizei Berlin eine Woche nach Bekanntmachung der Erfassung eine namentliche Liste der zu erfassenden Wehrpflichtigen, die sich auf Fahrt befinden, zu übergeben. In der Liste müssen Angaben über die Heimatanschrift des Wehrpflichtigen, über den Heimathafen sowie über die Zeit und den Ort des Einlaufens des Schiffes enthalten sein. Nachträgliche Veränderungen sind der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei Rostock bzw. dem Präsidium der Volkspolizei Berlin unverzüglich mitzuteilen.
(5) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Erfassung in Kranken- oder Heilanstalten und Kurheimen befinden, haben sich nach ihrer Entlassung aus diesen Anstalten oder Heimen bei der für ihren ständigen Wohnsitz zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zur Erfassung zu melden. Die Leiter der Anstalten und Heime haben der für den ständigen Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei über den Aufenthalt sowie über den Tag der Entlassung des zu erfassenden Wehrpflichtigen eine Woche nach Bekanntmachung der Erfassung Mitteilung zu geben."
(2) Der § 5 der Erfassungsordnung wird durch folgende Absätze 9 und 10 ergänzt:
"(9) Die in den Absätzen 7 und 8 genannten Wehrpflichtigen haben sich innerhalb einer Woche nach Entlassung persönlich bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando zu melden.
(10) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Erfassung vorübergehend bis zu 12 Monaten im Ausland aufhalten, haben sich nach ihrer Rückkehr in die Deutsche Demokratische Republik unverzüglich bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zur Erfassung zu melden, soweit keine Anordnung gemäß § 4 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes vom 24. Januar 1962 (GBl. I S. 2) ergeht."

§ 3

Im § 8 der Erfassungsordnung ist die Bezeichnung "Wehrdienstbuch" in "Wehrstammbuch" abzuändern.

§ 4

Der § 9 der Erfassungsordnung erhält folgende Fassung:

"Mitteilungspflicht über Veränderungen zur Person

(1) Erfaßte Wehrpflichtige unterliegen gemäß § 5 des Wehrpflichtgesetzes der Meldepflicht.
Als erfaßt gelten:

a) Wehrpflichtige, die entsprechend dieser Anordnung erfaßt wurden,
b) gediente Reservisten entsprechend § 1 Abs. 3 der Reservistenordnung vom 24. Januar 1962 (GBl. I S. 21), auch wenn die Ableistung der aktiven Dienstzeit vor Verkündung des Wehrpflichtgesetzes erfolgte,
c) ungediente Reservisten, die entsprechend § 9 der Reservistenordnung zur Überprüfung ihrer Kampffähigkeit und Einsatzbereitschaft kurzfristig einberufen wurden,
d) Wehrpflichtige, die sich vor dem Aufruf ihres Jahrganges zur Erfassung entsprechend § 1 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes freiwillig zur Ableistung des Dienstes in der Nationalen Volksarmee melden, mit ihrer Meldung beim zuständigen Wehrkreiskommando.
Die Meldung der in den Buchstaben b bis d genannten Wehrpflichtigen zur Erfassung bei Aufruf ihres Jahrganges bleibt dadurch unberührt.
(2) Die Meldepflicht umfaßt:
a) die unverzügliche persönliche Meldung beim Wehrkreiskommando
- über die Änderung des Namens,
- über die Änderung des Wohnsitzes bzw. Wohnungswechsel
(Bei Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Kreis hat die persönliche Meldung beim Wehrkreiskommando des bisherigen und des neuen Wohnsitzes zu erfolgen),
- über den beabsichtigten Wechsel des Aufenthaltsortes für länger als zwei Monate,
- über die beabsichtigten Auslandsreisen,
- nach der Entlassung aus der Haft- oder Strafvollzugsanstalt gemäß § 5 Abs. 9;
b) die unverzügliche schriftliche Mitteilung an das Wehrkreiskommando unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift
- über den Wechsel der Arbeitsstelle,
- über die Änderung des Familienstandes, wie Eheschließung, Auflösung der Ehe, Tod des Ehegatten,
- über die Veränderungen in der Familie, wie Geburt von Kindern, Adoption, Tod von Kindern oder eines Elternteils,
- über die Änderung des Berufes und der Ausbildung,
- über nachweisbare schwere körperliche oder andere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die die Diensttauglichkeit einschränken oder ausschließen.
(3) Das Wehrkreiskommando ist berechtigt, die Wehrpflichtigen zum persönlichen Erscheinen aufzufordern, wenn es zur Berichtigung der Wehrunterlagen erforderlich ist.
(4) Bei jeder persönlichen Meldung beim Wehrkreiskommando hat der bereits gemusterte Wehrpflichtige den Wehrpaß vorzulegen. Dies gilt auch für gediente Reservisten.
(5) Die Dienststellen der Deutschen Volkspolizei, Abteilung Paß- und Meldewesen bzw. Meldestelle, haben den Wehrkreiskommandos den Tod von erfaßten Wehrpflichtigen unverzüglich mitzuteilen."

§ 5

(1) Der § 11 der Erfassungsordnung erhält folgende Überschrift:

"Freistellung von der Arbeit"

(2) Der § 11 Abs. 1 der Erfassungsordnung erhält folgende Fassung:
"(1) Die Wehrpflichtigen sind am Tage der Erfassung, der persönlichen Meldung beim Wehrkreiskommando gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. a und der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen beim Wehrkreiskommando gemäß § 9 Abs. 3 für die dazu benötigte Zeit von der Arbeit freizustellen."

§ 6

Der § 13 der Erfassungsordnung erhält folgende Fassung:

"Kostenträger

(1) Die mit der Erfassung gemäß §§ 3 und 4 Abs. 2, der Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 9 Abs. 2 und dem persönlichen Erscheinen gemäß § 9 Abs. 3 verbundenen Kosten (außer Fahrkosten über 1 DM) trägt der Wehrpflichtige.
(2) Die Fahrkosten im Zusammenhang mit der Erfassung ab 1 DM aufwärts werden bei Vorlage der Fahrkarten durch die Meldestellen der Deutschen Volkspolizei bei der Erfassung zurückerstattet. Eine mehrfache Rückerstattung erfolgt nicht, wenn der Wehrpflichtige aus eigenem Verschulden zum nochmaligen Erscheinen aufgefordert wird. Bei Zuführung gemäß § 12 trägt der Wehrpflichtige die Fahrkosten.
(3) Die Fahrkosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Meldepflicht und dem persönlichen Erscheinen ab 1 DM aufwärts werden bei Vorlage der Fahrkarten durch das Wehrkreiskommando zurückerstattet. Eine Rückerstattung erfolgt nicht, wenn der Wehrpflichtige die Meldepflicht entsprechend § 9 Abs. 2 nicht eingehalten hat."

§ 7

(1) Die Erfassungsordnung wird durch folgenden neuen § 14 ergänzt:

"Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu dieser Anordnung erlassen

a) der Minister für Nationale Verteidigung,
b) die Leiter der zuständigen zentralen staatlichen Organe in Übereinstimmung mit dem Minister für Nationale Verteidigung."
(2) Der bisherige § 14 der Erfassungsordnung wird § 15.

II.  A b s c h n i t t
Musterungsordnung
[1]

§ 8

Der § 1 Abs. 2 der Musterungsordnung erhält folgende Fassung:
"(2) Die Grundlage der Musterung bilden die Wehrunterlagen (Erfassungsunterlagen, Wehrkartei, Wehrstammbücher) bei den Wehrkreiskommandos."

§ 9

Der § 4 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6 der Musterungsordnung erhält folgende Fassung:
"(1) Wehrpflichtige, die sich über den Zeitpunkt der Musterung hinaus kurzfristig auf Schulen, Lehrgängen, Kursen oder Arbeitsstellen außerhalb des Kreises ihres ständigen Wohnsitzes befinden und sich nach den Bestimmungen der Meldeordnung der Deutschen Demokratischen Republik nicht polizeilich abmelden mußten, haben sich bei dem für den ständigen Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Bei polizeilicher Abmeldung erfolgt die Musterung durch das für den neuen Wohnsitz zuständige Wehrkreiskommando.
(3) Wehrpflichtige, die als seefahrendes Personal bei der Handelsflotte oder der Hochseefischerei beschäftigt sind (nachstehend Seeleute genannt), melden sich nach Bekanntmachung bei dem für den Heimathafen ihres Schiffes zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung, auch wenn sie keine persönliche Aufforderung zur Musterung erhalten haben. Befinden sich Seeleute zum Zeitpunkt der Musterung auf Fahrt oder in einem ausländischen Hafen, so haben sie sich unverzüglich nach Einlaufen ihres Schiffes im ersten Hafen der Deutschen Demokratischen Republik bei dem für den Heimathafen ihres Schiffes zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Der Chef des Wehrbezirkskommandos Rostock kann die Musterung von Seeleuten der aufgerufenen Jahrgänge außerhalb der vom Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik festgelegten Musterungszeiten vor Auslaufen bzw. nach Einlaufen ihrer Schiffe festlegen.
(4) Wehrpflichtige, die als Binnenschiffer beschäftigt sind und einen ständigen Wohnsitz an Land haben, haben sich nach Bekanntmachung der Musterung unverzüglich bei dem für diesen Wohnsitz zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden. Befinden sich Binnenschiffer zum Zeitpunkt der Musterung auf Fahrt oder in einem ausländischen Hafen, so haben sie sich unverzüglich bei dem für sie zuständigen Wehrkreiskommando zur Musterung zu melden:
a) nach erstmaligem Anlegen ihres Schiffes zur Be- oder Entladung während einer Fahrt auf den Binnengewässern der Deutschen Demokratischen Republik oder
b) nach Einlaufen ihres Schiffes im ersten Hafen der Deutschen Demokratischen Republik bei Rückkehr aus ausländischen Gewässern.
Dies gilt auch, wenn sie keine persönliche Aufforderung zur Musterung erhalten haben.
(5) Wehrpflichtige, die als Binnenschiffer beschäftigt sind und keinen ständigen Wohnsitz an Land haben, haben sich beim Wehrkreiskommando Berlin Mitte zu melden. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 4.
(6) Die Deutsche Seereederei der Deutschen Demokratischen Republik und die Betriebe der VVB Fischwirtschaft haben dem Wehrbezirkskommando Rostock und die Deutsche Binnenreederei hat dem Wehrbezirkskommando in Berlin eine Woche nach Bekanntmachung der Musterung eine namentliche Liste der zu musternden Wehrpflichtigen, die sich auf Fahrt befinden, zu übergeben. In der Liste müssen Angaben über den Heimatwohnsitz des Wehrpflichtigen und über Zeit und Ort des Einlaufens des Schiffes, sowie bei Seeleuten der Heimathafen ihres Schiffes, enthalten sein. Nachträgliche Veränderungen sind dem Wehrbezirkskommando Rostock bzw. dem Wehrbezirkskommando in Berlin unverzüglich mitzuteilen. Die Deutsche Seereederei der Deutschen .Demokratischen Republik und die Betriebe der VVB Fischwirtschaft haben dem Wehrbezirkskommando Rostock außerdem die Änderung des Arbeitsrechtsverhältnisses von erfaßten Seeleuten mitzuteilen."

§ 10

(1) Der § 5 der Musterungsordnung erhält folgende Fassung:
"Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung vorübergehend im Ausland aufhalten, können gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. b von der Musterung zurückgestellt werden. Sie sind bei Zurückstellung von der Musterung nach ihrer Rückkehr in die Deutsche Demokratische Republik gemäß § 18 nachzumustern, soweit keine Anordnung gemäß § 4 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes ergeht."
(2) Im § 7 Abs. 1 Buchst. b sind die Worte "bis zu 12 Monaten" zu streichen.

§ 11

Der § 9 Abs. 1 der Musterungsordnung erhält folgende Fassung:
"(1) Durch die Räte der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke sind in den unter § 8 genannten Stützpunkten für die Dauer der Musterung geeignete, möglichst zusammenhängende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind mit dem erforderlichen Inventar einschließlich der medizinischen Einrichtungen auszustatten. Sie müssen umfassen:
a) einen Aufenthaltsraum,
b) einen Umkleideraum,
c) einen Raum für den leitenden Arzt der Musterungskommission,
d) einen Raum für die medizinische Voruntersuchung,
e) einen Raum für die medizinische Hauptuntersuchung,
f) einen Raum für die Musterungskommission,
g) einen Raum für die Ergänzung der Wehrunterlagen und das Ausstellen der Wehrpässe."

§ 12

Der § 10 Absätze 2 und 3 der Musterungsordnung erhält folgende Fassung:
"(2) Die Musterungskommission setzt sich wie folgt zusammen
a) Vorsitzender: Leiter des Wehrkreiskommandos
b) Mitglieder:
– der Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Kreises, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes für Inneres
– ein verantwortlicher Mitarbeiter der staatlichen Organe im Kreis, in der Stadt bzw. im Stadtbezirk auf dem Gebiet der Industrie bzw. der Landwirtschaft entsprechend der örtlichen Wirtschaftsstruktur (bei der Musterung von Seeleuten ist dafür ein Mitarbeiter der Seefahrtsbetriebe ein zusetzen)
– ein bis zwei Offiziere der Nationalen Volksarmee
– ein Vertreter des Ministeriums für Staatssicherheit
– zwei bis drei Ärzte, die vorn Rat des Kreises, der Stadt bzw. des Stadtbezirkes benannt werden (davon ein leitender Arzt).
Als Berater sind Fachärzte entsprechend der Notwendigkeit hin zuzuziehen.
(3) Werden im Bereich eines Wehrkreiskommandos mehrere Musterungsstützpunkte geschaffen, kann eine entsprechende Anzahl von Musterungskommissionen gebildet werden. Sie setzen sich aus den Stellvertretern oder anderen verantwortlichen Mitarbeitern der im Abs. 2 genannten Personen zusammen. Die Vorsitzenden dieser Musterungskommissionen werden vom Chef des Wehrbezirkskommandos bestimmt."

§ 13

Der § 11 Abs. 2 der Musterungsordnung erhält folgende Fassung:
"(2) Die Musterungskommissionen
a) ergänzen die Wehrunterlagen,
b) stellen auf Grund der medizinischen Untersuchung die Diensttauglichkeit fest,
c) prüfen die Eignung der Wehrpflichtigen zur Ableistung ihres aktiven Wehrdienstes als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat (Offiziersbewerber) und unterbreiten entsprechende Vorschläge,
d) entscheiden auf Grund der Gesamtergebnisse der Musterung über die Eignung der Wehrpflichtigen für die einzelnen Waffengattungen,
e) prüfen das Vorliegen von Ausschlußgründen nach Einholung der hierzu notwendigen Unterlagen und Auskünfte,
f) entscheiden über die Zurück- oder Freistellung von Wehrpflichtigen vom Wehrdienst auf Grund vorliegender Anträge,
g) geben den Gemusterten ihre Entscheidung bekannt."

§ 14

Der § 12 der Musterungsordnung wird durchfolgen den Abs. 5 ergänzt:
"(5) Die zur Musterung aufgerufenen Wehrpflichtigen haben sich bis zum Tage der Musterung eine Röntgenuntersuchung zu unterziehen und das Ergebnis am Tage der Musterung der Musterungskommission vorzulegen. Die Räte der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke haben in Zusammenarbeit mit den Wehrkreiskommandos die rechtzeitige Röntgenuntersuchung zu organisieren."

§ 15

Der § 14 der Musterungsordnung erhält folgend Fassung:

"Aufteilung der Wehrpflichtigen auf die Teile der Nationalen Volksarmee und die Organe des Wehrersatzdienstes

Die Aufteilung der zum aktiven Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst heranzuziehenden Wehrpflichtigen und der Freiwilligen auf die Teile der Nationalen Volksarmee und die Organe des Wehrersatzdienstes sowie ihre Auswahl für die Heranbildung zum Offizier (Offiziersbewerber) ist auf der Grundlage des Bedarfs, der Tauglichkeitsstufen, der beruflichen und sonstigen Qualifikation unter Berücksichtigung der persönlichen Wünsche durch die Wehrkreiskommando vorzunehmen."

§ 16

Der § 16 der Musterungsordnung erhält folgende Fassung:

"Ausschließungsschein

(1) Die im § 13 Absätze 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes genannten Wehrpflichtigen erhalten durch die Musterungskommission einen Ausschließungsschein.
(2) Für Wehrpflichtige, bei denen nach der Musterung ein Ausschließungsgrund entsteht, ist vom zuständigen Wehrkreiskommando ein Ausschließungsschein der Strafvollzugsanstalt zu übersenden. Der Ausschließungsschein ist dem Wehrpflichtigen von der Verwaltung der Strafvollzugsanstalt bei der Haftentlassung auszuhändigen.
(3) Wehrpflichtige, die sich zum Zeitpunkt der Musterung ihres Jahrganges in einer Strafvollzugsanstalt befinden, erhalten den Ausschließungsschein bei ihrer Musterung nach der Haftentlassung, soweit Ausschlußgründe gemäß § 13 Absätze 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes vorliegen."

§ 17

(1) Der § 17 Absätze 1, 2, 3, 6 und 7 der Musterungsordnung erhält folgende Fassung:
"(1) Die Musterungskommissionen der Wehrkreiskommandos treffen die Entscheidung über die Zurück- oder Freistellung vom aktiven Wehrdienst und Reservistenwehrdienst auf Grund vorliegender Anträge. Die Zurück- oder Freistellung ist für die im Abs. 2 genannten Wehrpflichtigen einzeln zu beantragen.
(2) Zurück- oder Freistellung vom aktiven Wehrdienst. oder Reservistenwehrdienst kann erfolgen:
a) auf Grund zeitlicher Dienstuntauglichkeit des Wehrpflichtigen:
Zurückstellung entsprechend den Ergebnissen der medizinischen Untersuchung;
b) Auf Grund der fachlichen oder sonstigen Qualifikation und der damit verbundenen Unabkömmlichkeit des Wehrpflichtigen:
Zurück- oder Freistellung auf Antrag des Betriebes, der Einrichtung oder der gesellschaftlichen Organisation, bei dem bzw. bei der der Wehrpflichtige beschäftigt ist. Für Betriebe und Einrichtungen, die gemäß § 14 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes nicht antragsberechtigt sind, stellt auf deren Anregung hin das zuständige staatliche Organ den Antrag. Der Antrag ist nach Stellungnahme durch das dem Antragsteller übergeordnete bzw. für ihn zuständige Organ mindestens fünf Tage vor der Musterung an das zuständige Wehrkreiskommando einzureichen;
c) auf Grund außergewöhnlicher familiärer Verhältnisse beim Wehrpflichtigen:
Zurückstellung auf Antrag des Wehrpflichtigen. Der Antrag ist 10 Tage vor der Musterung durch den Wehrpflichtigen beim Rat des Kreises einzureichen. Der Rat des Kreises hat fünf Tage vor der Musterung den Antrag mit Stellungnahme an das zuständige Wehrkreiskommando zu übergeben;
d) auf Grund des Besuches einer Universität, Hochschule, Fachschule oder einer anderen gleichgestellten und staatlich anerkannten Lehranstalt bzw. auf Grund einer noch nicht abgeschlossenen Berufsausbildung (Lehrlinge):
Zurückstellung auf Antrag einer dieser Einrichtungen oder Betriebe. Der Antrag ist nach Stellungnahme durch das dem Antragsteller übergeordnete bzw. für ihn zuständige Organ mindestens fünf Tage vor der Musterung an das zuständige Wehrkreiskommando einzureichen;
e) auf Grund der Delegierung zum Studium ins Ausland:
Zurückstellung für die Dauer des Studiums auf Antrag des Staatssekretariats für das Hoch- und Fachschulwesen;
f) auf Grund der Zugehörigkeit zur Deutschen Volkspolizei, wenn die Wehrpflichtigen das 23. Lebensjahr vollendet haben und weiterhin bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres im Dienst der Deutschen Volkspolizei verbleiben:
Zurück- oder Freistellung von Angehörigen der Deutschen Volkspolizei vom aktiven Wehrdienst oder Reservistenwehrdienst auf Antrag der Volkspolizeikreisämter.
(3) Die Zurückstellung erfolgt grundsätzlich nur bis zu einem Jahr. Sie ist bei Fortbestehen der Gründe neu zu beantragen. Wehrpflichtige können nur insgesamt dreimal zurückgestellt werden. Bei der dritten beantragten Zurückstellung kann über eine Freistellung entschieden werden. Bei Studenten bzw. Lehrlingen kann die Zurückstellung für die Dauer des Studiums bzw. der Berufsausbildung erfolgen. Bei Angehörigen der Deutschen Volkspolizei gemäß Abs. 2 Buchst. f kann die Zurückstellung vorn aktiven Wehrdienst bis zu drei Jahren erfolgen.
(6) Die Einreichung eines Antrages auf Zurück- oder Freistellung hat keine aufschiebende Wirkung. Anträgen auf Zurück- oder Freistellung vom Wehrdienst nach Erhalt des Einberufungsbefehls kann nur stattgegeben werden, wenn dafür außerordentliche Gründe vorliegen, die nicht bereits vor der Einberufung bestanden. Die Gründe sind durch die Antragsteller ausführlich zu erläutern und zu belegen.
(7) Die zeitlich dienstuntauglichen Wehrpflichtigen können bei einer jährlichen Nachuntersuchung bis zu insgesamt drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst zurückgestellt werden. Bei der dritten Nachuntersuchung ist die endgültige Tauglichkeitsstufe festzulegen. Wehrpflichtige, bei denen auf Grund eines Facharztgutachtens feststeht, daß sie bis zu drei Jahren zeitlich dienstuntauglich sind, können auf Vorschlag des leitenden Arztes der Musterungskommission für die entsprechende Zeit ohne jährliche Nachuntersuchung zurückgestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist durch eine Nachuntersuchung die Tauglichkeitsstufe festzulegen."
(2) Der § 17 der Musterungsordnung wird durch folgenden Abs. 9 ergänzt:
"(9) Den im Abs. 2 genannten Antragstellern ist vom Wehrkreiskommando innerhalb von 14 Tagen nach Entscheidung durch die Musterungskommission Bescheid zu erteilen, wenn der Antrag auf Zurück- oder Freistellung abgelehnt wurde. Zwischenbescheide sind nicht zu erteilen."

§ 18

Der § 18 der Musterungsordnung erhält folgende Fassung:

"Nachmusterung

(1) Der Minister für Nationale Verteidigung legt bei Notwendigkeit, die sich aus den Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 dieser Anordnung ergibt, eine Nachmusterung fest.
(2) Für die Nachmusterung gelten die Bestimmungen dieser Anordnung im vollen Umfange.
(3) Bei der Nachmusterung sind auch solche Wehrpflichtige zu mustern, die in den Zuständigkeitsbereich der Wehrkreiskommandos zuziehen ohne vorher gemustert zu sein oder aus anderen Gründen nicht gemustert wurden."

§ 19

Der § 19 Absätze 1, 4 und 5 der Musterungsordnung erhält folgende Fassung:
"(1) Die gemusterten Wehrpflichtigen erhalten nach Abschluß der Musterung durch die Wehrkreiskommandos einen Wehrpaß. Die Aushändigung des Wehrpasses erfolgt in der Regel am Tage der Musterung.
(4) Wehrpflichtige, die sich für einen ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt ins Ausland abmelden, haben den Wehrpaß beim Wehrkreiskommando für die Zeit des Auslandsaufenthalts zu hinterlegen.
(5) Wehrpflichtige, die bei der Musterung ausgeschlossen oder ausgemustert wurden, erhalten keinen Wehrpaß. Nachträglich ausgeschlossene oder ausgemusterte Wehrpflichtige haben ihren Wehrpaß unverzüglich dem Wehrkreiskommando zurückzugeben."

§ 20

Der § 20 Absätze 3, 4 und 5 der Musterungsordnung erhält folgende Fassung:
"(3) Bei den Wehrbezirkskommandos sind Kommissionen zu bilden, die über solche Beschwerden entscheiden, denen die Wehrkreiskommandos nicht stattgegeben haben. Die getroffenen Entscheidungen dieser Kommissionen sind endgültig. Die Kommissionen setzen sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzender: Chef des Wehrbezirkskommandos
b) Mitglieder:
– Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Bezirkes für Inneres
– ein verantwortlicher Mitarbeiter der staatlichen Organe im Bezirk auf dem Gebiet der Industrie bzw. der Landwirtschaft.
(4) Den Beschwerdeführenden sind durch die Wehrkreiskommandos bzw. die Wehrbezirkskommandos Mitteilungen über die Art der Entscheidung zu geben.
(5) Beschwerden gegen Entscheidungen der Musterungskommissionen bei der Festlegung der Eignung für die einzelnen Waffengattungen gemäß § 11 Abs. 2 Buchst. d und über die Einberufung zu einer anderen Waffengattung, als bei der Musterung festgelegt, sind nicht zulässig."

§ 21

Der § 21 der Musterungsordnung erhält folgende Fassung

"Zeitpunkt der Einberufung

Der Minister für Nationale Verteidigung bestimmt:

a) den Jahrgang und den Zeitpunkt der Einberufung von Wehrpflichtigen zum aktiven Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst,
b) den Zeitpunkt und den Personenkreis der Einberufung von Wehrpflichtigen zum Reservistenwehrdienst."

§ 22

Im § 22 Abs. 2 der Musterungsordnung sind die Worte "der Einberufungskommission" zu streichen.

§ 23

Der § 23 der Musterungsordnung erhält folgende Fassung:

"Zuständigkeit für die Einberufung

(1) Zuständig für die Einberufung von Wehrpflichtigen zum aktiven Wehrdienst, zum Wehrersatzdienst und zum Reservistenwehrdienst sind die Wehrkreiskommandos.
(2) Die Wehrkreiskommandos entscheiden über die Einberufung der Wehrpflichtigen auf Grund der Musterungsergebnisse sowie des Bedarfs der Nationalen Volksarmee und der Organe des Wehrersatzdienstes. Sie treffen die Entscheidung über die Zuteilung von Wehrpflichtigen zum Überbestand des Jahrganges.
(3) Die Wehrkreiskommandos können vor der Einberufung bei Notwendigkeit eine nochmalige Überprüfung der Wehrpflichtigen auf Eignung zur Heranziehung zum aktiven Wehrdienst oder Wehrersatzdienst durchführen (Einberufungsüberprüfung). Zur Überprüfung der Diensttauglichkeit sind von den Räten der Kreise, der Städte bzw. Stadtbezirke die notwendige Anzahl Ärzte zu benennen und die erforderlichen Räumlichkeiten zur medizinischen Untersuchung zur Verfügung zu steilen."

§ 24

(1) Im Abs. 2 des § 24 der Musterungsordnung ist das Wort "Einstellungstermin" zu streichen und dafür "Einberufungstermin" einzusetzen.
(2) Der § 24 der Musterungsordnung wird durch folgenden neuen Abs. 4 ergänzt:
"(4) Die Wehrpflichtigen haben sich spätestens drei Tage vor ihrer Einberufung unter Vorlage des Einberufungsbefehls und des Wehrpasses bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldestelle der Deutschen Volkspolizei zum Wehrdienst abzumelden. Bei Einberufung zum aktiven Wehrdienst und zum Wehrersatzdienst hat die Meldestelle der Deutschen Volkspolizei den Personalausweis des Wehrpflichtigen einzuziehen und auf dem Einberufungsbefehl die Abmeldung und Einziehung des Personalausweises zu bestätigen. Bis zum Eintreffen im Truppenteil gilt der Wehrpaß in Verbindung mit dem Einberufungsbefehl als Personalausweis des Wehrpflichtigen."
(3) Die bisherigen Absätze 4 und 5 des § 24 der Musterungsordnung werden Absätze 5 und 6.

§ 25

Der § 31 der Musterungsordnung erhält folgende Fassung:

"Kosten

(1) Den Wehrpflichtigen werden die mit der Musterung, der Diensttauglichkeitsuntersuchung und der Einberufungsüberprüfung verbundenen Fahrkosten ab 1 DM aufwärts bei Vorlage der Fahrkarten vom Wehrkreiskommando zurückerstattet. Bei wiederholtem Erscheinen des Wehrpflichtigen durch eigenes Verschulden vor der Musterungskommission, beim Wehrkreiskommando bzw. bei der Zuführung zur Musterung oder Diensttauglichkeitsuntersuchung trägt der Wehrpflichtige die Kosten.
(2) Die Räte der Kreise, der Städte bzw. der Stadtbezirke tragen die mit der Musterung gemäß §§ 9 und 12 Abs. 5 sowie mit der Einberufungsüberprüfung gemäß § 23 Abs. 3 dieser Anordnung verbundenen Kosten."

§ 26

(1) Die Musterungsordnung wird durch folgenden neuen § 32 ergänzt:

"Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu dieser Anordnung erlassen

a) er Minister für Nationale Verteidigung,
b) de Leiter der zuständigen zentralen staatlichen Organe in Übereinstimmung mit dem Minister für Nationale Verteidigung."
(2) Der bisherige § 32 der Musterungsordnung wird § 33.

III.  A b s c h n i t t
Reservistenordnung

§ 27

Der § 1 der Reservistenordnung wird durch folgenden Abs. 5 ergänzt:
"(5) Weibliche Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die freiwillig aktiven Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee gemäß § 6 Abs. 5 der Dienstlaufbahnordnung vom 24. Januar 1962 (GBl. I S. 6) oder Dienst in den Organen des Wehrersatzdienstes geleistet haben, sind bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres den gedienten Reservisten nach Abs. 3 Buchst. a gleichgestellt."

§ 28

(1) Der § 4 Abs. 3 der Reservistenordnung erhält folgende Fassung:
"(3) Vor Beginn der Reservistenausbildung oder einer Reservistenübung haben sich die Reservisten nach Aufforderung durch das Wehrkreiskommando einer Überprüfung der Diensttauglichkeit zu unterziehen."
(2) Der § 4 der Reservistenordnung wird durch folgenden Abs. 4 ergänzt:
"(4) Die Räte der Kreise, der Städte bzw. der Stadtbezirke haben hinsichtlich der Einrichtung von Stützpunkten und der Durchführung der Diensttauglichkeitsuntersuchung die gleichen Aufgaben wie bei der Durchführung von Musterungen gemäß dem II. Abschnitt der Musterungsordnung vom 24. Januar 1962 (GBl. I S. 15). Der § 31 Abs. 2 der Musterungsordnung gilt entsprechend."

§ 29

(1) Die Reservistenordnung wird durch folgenden neuen § 18 ergänzt:

"Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu dieser Anordnung erlassen

a) der Minister für Nationale Verteidigung,
b) die Leiter der zuständigen zentralen staatlichen Organe in Übereinstimmung mit dem Minister für Nationale Verteidigung."
(2) Der bisherige § 18 der Reservistenordnung wird § 19.

IV.  A b s c h n i t t
Schlußbestimmungen

§ 30

Diese Anordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.[2]

§ 31

  Die Musterungsordnung und die Erfassungsordnung erhalten entsprechend dieser Anordnung die anliegenden Fassungen.[3]


  Berlin, den 13. März 1963

Der Vorsitzende
des Nationalen Verteidigungsrates
W. Ulbricht

 

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Anmerkung
[1] Die §§ 8 bis 26 wurden durch § 33 Abs. 2 Buchst. b der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) vom 8. Januar 1965 außer Kraft gesetzt.
[2] Diese Anordnung wurde durch § 20 Abs. 2 Buchst. b der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Erfassung, Musterung und Einberufung von Wehrpflichtigen (Musterungsordnung) vom 30. Juli 1969 außer Kraft gesetzt.
[3] Vgl. dazu
- Anordnung der Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Erfassung der Wehrpflichtigen (Erfassungsordnung) vom 24. Januar 1962 in der Fassung der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. März 1963 zur Änderung der Erfassung-, der Musterungs- und Reservistenordnung;
- Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik über die Musterung und Einberufung der Wehrpflichtigen. (Musterungsordnung) vom 24. Januar 1962 in der Fassung der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. März 1963 zur Änderung der Erfassung-, der Musterungs- und Reservistenordnung.


Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1963 I, S. 5-11.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik zur Änderung der Erfassungs-, der Musterungs- und der Reservistenordnung (13.03.1963), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1963/nva_erf-must-res-o_ao.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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