Gesetz über die Bereitstellung von Mitteln zum Schutze der Republik.

Vom 21. Juli 1922.


  Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

  Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, der Reichsregierung für Maßnahmen zum Schutze der Republik einen Kredit von vorläufig 75 Millionen Mark zur Verfügung zu stellen unter der Voraussetzung, daß auf diese Summe alle sachlichen und persönlichen Kosten nach den Grundsätzen der Reichshaushaltsordnung verbucht und überwacht werden.


  Berlin, den 21. Juli 1922.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister des Innern
Köster

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1922 I, S. 596.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Bereitstellung von Mitteln zum Schutze der Republik (21.07.1922), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/repschutz-mittel_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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