Verordnung
zur Änderung der Besoldungsverordnung.

Vom 27. Mai 1964


Zur Änderung der Besoldungsverordnung vom 24. Januar 1964 (GBl. II S. 49) wird folgendes verordnet:

§ 1

§ 11 Absätze 1 und 3 der Verordnung erhalten folgende Fassungen:
"(1) An Wehrpflichtige, die gemäß § 10 Wehrsold erhalten, ist für die Dauer der Einberufung auf der Grundlage bestehender Arbeitsrechtsverhältnisse durch die Betriebe, staatlichen Organe und Institutionen ein Ausgleich in Höhe des Durchschnittsverdienstes entsprechend der Verordnung vom 21. Dezember 1961 über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung (GBl. II S. 551) zu zahlen. Die Ausgleichszahlungen in Höhe des Durchschnittsverdienstes sind lohnsteuerpflichtig und unterliegen der Beitragspflicht zur Sozialversicherung wie Arbeitsverdienst. Der errechnete Nettoverdienst ist um 20 %, jedoch mindestens um monatlich 80,- DM zu kürzen.
(3) Studenten erhalten ihre Stipendien, die um den Betrag von monatlich 80,- DM zu kürzen sind, weitergezahlt."

§ 2

§ 12 Abs. 1 der Verordnung erhält folgende Fassung:
"(1) An Wehrpflichtige, die gemäß § 30 des Wehrpflichtgesetzes zur Überprüfung der Kampffähigkeit und Einsatzbereitschaft der Reservisten einberufen werden, ist für die Dauer der Einberufung auf der Grundlage bestehender Arbeitsrechtsverhältnisse durch die Betriebe, staatlichen Organisationen und Institutionen ein Ausgleich in Höhe des Durchschnittsverdienstes entsprechend der Verordnung vom 21. Dezember 1961 über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und die Lohnzahlung (GBl. II S. 551) zu zahlen."

§ 3

§ 22 der Verordnung wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"(3) Die Übergangsgebührnisse und Beihilfen sind bei der Gewährung von Stipendien an Studierende der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik nicht anzurechnen."

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1964 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der § 10 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1962 zur Besoldungsverordnung (GBl. II S. 355) außer Kraft.


  Berlin, den 27. Mai 1964

Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik

Der Minister
für Nationale Verteidigung

Hoffmann

Stoph

Erster Stellvertreter
des Vorsitzenden des Ministerrates

 

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Anmerkung:
[1] Die Besoldungsverordnung vom 24. Januar 1964 wurde nochmals durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Besoldungsverordnung vom 11. November 1965 abgeändert.


Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1964 II, S. 558.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung zur Änderung der Besoldungsverordnung (27.05.1964), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1964/nva-besoldungsverordnung-aender_vo01.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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