Gesetz
über die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik.

Vom 12. September 1960


  Durch das Ableben des Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik, Wilhelm Pieck, hat die Bevölkerung unserer Republik und das ganze deutsche Volk einen großen und schmerzlichen Verlust erlitten. Getragen von der großen Verantwortung für die Erhaltung des Friedens, für die sozialistische Zukunft der Deutschen Demokratischen Republik, zur weiteren Festigung und Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung und zur Wiedergeburt Deutschlands als friedliebender, demokratischer und einheitlicher Staat wird die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik beschlossen.

§ 1

  Der Abschnitt V. der Verfassung mit den Artikel 101-108 erhält folgende Fassung:

"V. Staatsrat der Republik"

Artikel 101

  Der Staatsrat der Republik wird von der Volkskammer auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Nach Ablauf der Wahlperiode setzt der Staatsrat seine Tätigkeit bis zur Wahl des neuen Staatsrates durch die Volkskammer fort.

Artikel 102

  Der Staatsrat der Republik besteht aus dem Vorsitzenden, sechs Stellvertretern des Vorsitzenden, 16 Mitgliedern und dem Sekretär.
  Der Vorsitzende leitet die Arbeit des Staatsrates

Artikel 103

  Der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vorsitzenden, die Mitglieder und der Sekretär des Staatsrates der Republik leisten bei ihrem Amtsantritt der Volkskammer folgenden Eid:

"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, die Verfassung und die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde."


Artikel 104

  Der Staatsrat der Republik ist der Volkskammer rechenschaftspflichtig.
  Der Staatsrat des Republik verkündet die Gesetze der Republik.
  Die Unterzeichnung erfolgt durch den Vorsitzenden des Staatsrates.

Artikel 105

  Der Vorsitzende des Staatsrates der Republik verpflichtet die Regierungsmitglieder bei ihrem Amtsantritt.

Artikel 106

  Der Staatsrat des Republik

schreibt die Wahlen zur Volkskammer aus und beruft die erste Tagung der Volkskammer nach der Neuwahl ein;
kann eine allgemeine Volksbefragung vornehmen;
ratifiziert und kündigt internationale Verträge der Deutschen Demokratischen Republik;
ernennt die bevollmächtigten Vertreter der Deutschen Demokratischen Republik in anderen Staaten und beruft sie ab;
gibt allgemein verbindliche Auslegungen der Gesetze;
erläßt Beschlüsse mit Gesetzeskraft;
faßt grundsätzliche Beschlüsse zu Fragen der Verteidigung und Sicherheit des Landes;
bestätigt grundsätzliche Anordnungen des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik;
beruft die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik;
legt die militärischen Dienstgrade, diplomatischen Ränge und andere spezielle Titel fest;
verleiht Orden und andere hohe Auszeichnungen und Ehrentitel;
übt das Begnadigungsrecht aus.


Artikel 107

  Der Staatsrat der Republik wird nach außen von seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten.
  Der Vorsitzende des Staatsrates vertritt die Republik völkerrechtlich.

Artikel 108

  Der Vorsitzende, die Stellvertreter, die Mitglieder und der Sekretär des Staatsrates der Republik können durch Beschluß der Volkskammer abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Angeordneten."

§ 2

In der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik werden folgende Worte ersetzt:
a) im Aufbau der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik werden folgende Worte ersetzt:
"V. Der Präsident der Republik"
durch
"V. Staatsrat der Republik"
b) in Artikel 63
"die Wahl des Präsidenten der Republik"
durch
"die Wahl des Staatsrates der Republik"
c) in Artikel 66
"von dem Präsidenten der Republik"
durch
"von dem Staatsrat der Republik"
d) in Artikel 85, Absatz 1
"vom Präsidenten der Republik"
durch
"vom Vorsitzenden des Staatsrates der Republik"
e) in Artikel 93
"vom Präsidenten der Republik"
durch
"vom Vorsitzenden des Staatsrate der Republik"

§ 3

  In Artikel 55, Absatz 1, der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik werden folgende Worte gestrichen:
"falls sie nicht vom bisherigen Präsidium früher einberufen wird."
  In Artikel 58, Absatz 3, der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik werden folgende Worte gestrichen:
. . . "er beraumt den Termin für Neuwahlen an."

§ 4

  Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und wird hiermit verkündet.


  Das vorstehende, verfassungsmäßig zustandegekommene Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

  Berlin, den 13. September 1960

Dr. Dieckmann
Der Präsident der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1960 I, S. 505-506.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik (12.09.1960), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1960/ddr-staatsrat-bildung_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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