Gesetz
über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik.

Vom 8. Dezember 1949


  Die Provisorische Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:

A b s c h n i t t  I
Der Oberste Gerichtshof

§ 1

  Entsprechend Artikel 126 der Verfassung wird der Oberste Gerichtshof der Republik errichtet. Er trägt die Bezeichnung:

"Oberstes Gericht
der Deutschen Demokratischen Republik"

§ 2

  (1) Das Oberste Gericht wird mit einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von Oberrichtern und Richtern besetzt.
  (2) Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Obersten Gerichts erfolgt durch die Volkskammer nach Artikel 131 und 132 der Verfassung.
  (3) Der Justizausschuß kann einen Richter vorläufig seines Amtes entheben, wenn gegen ihn ein Abberufungsverfahren nach Artikel 132 der Verfassung anhängig ist. Zwangsbeurlaubung eines Richters ist unzulässig.

§ 3

  (1) Bei dem Obersten Gericht werden Zivil- und Strafsenate gebildet. Ihre Zahl bestimmt auf Vorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichts die Regierung der Republik.
  (2) Die Senate sind mit einem Oberrichter als Vorsitzenden und zwei Richtern besetzt. Schließt sich der Präsident oder der Vizepräsident einem der Senate an, so übernimmt er in ihm den Vorsitz.

§ 4

  (1) Beim Obersten Gericht besteht ein Großer Senat aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den Oberrichtern der beteiligten Senate und drei bis fünf von der Regierung zu bestimmenden weiteren Mitgliedern, unter denen sich mindestens je ein Mitglied eines Zivil- und eines Strafsenats befinden muß.
  (2) Falls ein Senat bei Entscheidung einer grundsätzlichen Rechtsfrage von der ihm bekannten Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will, hat er diese dem Großen Senat vorzulegen. Hat die Rechtsfrage nur zivilrechtliche Bedeutung, so wirken nur die einem Zivilsenate, hat sie nur strafrechtliche Bedeutung, so wirken nur die einem Strafsenate angehörenden Mitglieder des Großen Senats bei der Entscheidung mit. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

§ 5

  (1) Bei dem Obersten Gericht besteht ein Präsidium, dem der Präsident, der Vizepräsident und die Oberrichter angehören.
  (2) Das Präsidium verteilt die Geschäfte für ein Jahr im voraus.
  (3) Im übrigen wird der Geschäftsgang durch eine vom Präsidium zu beschließende und von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zu bestätigenden Geschäftsordnung geregelt.

§ 6

  (1) Das Oberste Gericht ist zuständig:
  1. für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz in den Strafsachen, in denen der Oberste Staatsanwalt der Republik wegen ihrer überragenden Bedeutung Anklage vor dem Obersten Gericht erhebt;
  2. für die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf Kassation rechtskräftiger Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen.
(2) Im übrigen wird die Zuständigkeit des Obersten Gerichts durch die Gesetze der Republik bestimmt.

§ 7

  Die Regierung kann vom Obersten Gericht Rechtsgutachten anfordern.

A b s c h n i t t  II
Die Oberste Staatsanwaltschaft

§ 8

  Es wird eine Oberste Staatsanwaltschaft eingerichtet. Sie besteht aus dem Obersten Staatsanwalt der Republik und der erforderlichen Zahl von Staatsanwälten. Der Oberste Staatsanwalt führt die Bezeichnung:

"Generalstaatsanwalt
der Deutschen Demokratischen Republik"

§ 9

  (1) Die Wahl und die Abberufung des Generalstaatsanwalts erfolgt durch die Volkskammer nach den Artikeln 131 und 132 der Verfassung.
  (2) Die übrigen Staatsanwälte der Obersten Staatsanwaltschaft werden auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts von der Regierung der Republik ernannt und abberufen.

§ 10

  Die Staatsanwälte der Republik und der Länder haben den Anweisungen des Generalstaatsanwalts der Republik Folge zu leisten.

§ 11

  (1) Der Generalstaatsanwalt der Republik führt in Strafsachen von überragender Bedeutung die Untersuchung und erhebt bei dem Obersten Gericht Anklage. Er kann jedes bei den Staatsanwaltschaften der Länder schwebende Strafverfahren an sich ziehen, wenn er es wegen dessen überragender Bedeutung für erforderlich hält.
  (2) Der Generalstaatsanwalt der Republik beantragt beim Obersten Gericht die Kassation rechtskräftiger Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen nach Maßgabe des Abschnitts III.

A b s c h n i t t  III
Kassation rechtskräftiger Entscheidungen

§ 12

  Die Kassation rechtskräftiger Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen kann erfolgen:
  1. wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne der §§ 549 bis 551 der Zivilprozeßordnung oder im Sinne der §§ 337 bis 339 der Strafprozeßordnung beruht;
  2. wenn die Entscheidung der Gerechtigkeit gröblich widerspricht.

§ 13

  (1) Der Antrag auf Kassation rechtskräftiger Entscheidungen ist nur innerhalb einer Frist von einem Jahr seit Eintritt der Rechtskraft zulässig. Ist eine Entscheidung zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Tage des Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden und war bisher eine Kassation nicht möglich, so beginnt die Frist mit dem Tage des Inkrafttreten dieses Gesetzes.
  (2) Der Antrag ist tatsächlich und rechtlich zu begründen.

§ 14

  Auf das Verfahren finden in Zivilsachen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung, in Strafsachen die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. § 546 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.

§ 15

  (1) Kassationsverfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bei einem Oberlandesgericht anhängig sind, werden an das Oberste Gericht abgegeben.
  (2) Sie bleiben beim Oberlandesgericht anhängig, wenn bereits Hauptverhandlung auf einen vor dem 1. März 1950 liegenden Tag anberaumt ist. Die Entscheidung ergeht auf Grund der §§ 12 bis 14 dieses Gesetzes.

§ 16

  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
  1. die Bekanntmachung der Landesregierung Sachsen über die Mitwirkung des Staatsanwalts in Streitsachen vom 13. Mai 1946 (GVOBl. S. 57),
  2. das Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über die Kassation rechtskräftiger Urteile in Strafsachen vom 13. Mai 1947 (GBl. Teil I S. 84),
  3. das Gesetz des Landes Brandenburg über die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Strafurteile vom 11. September 1947 (GVOBl. Teil I S. 23),
  4. das Gesetz des Landes Mecklenburg über die Kassation rechtskräftiger Urteile in Strafsachen vom 18. September 1947 (RegBl. S. 255),
  5. das Gesetz des Landes Sachsen über die Kassation rechtskräftiger Urteile in Strafsachen vom 3. Oktober 1947 (GVOBl. S. 445),
  6. das Gesetz des Landes Thüringen über die Kassation rechtskräftiger Urteile in Strafsachen vom 10. Oktober 1947 (RegBl. Teil I S. 81).

A b s c h n i t t  IV
Allgemeine Bestimmungen

§ 17

  Der Sitz des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft ist Berlin, die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik.

§ 18

  Das Oberste Gericht und die Oberste Staatsanwaltschaft unterstehen der Verwaltung der Regierung der Republik.

§ 19

  (1) Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt die Regierung.
  (2) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 8. Dezember 1949


  Das vorstehende, vom Präsidenten der Provisorischen Volkskammer unter dem 8. Dezember 1949 ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.


  Berlin, den 15. Dezember 1949

Der Präsident
der Deutschen Demokratischen Republik

W. Pieck

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1949, S. 111-112.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik (08.12.1949), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1949/oberstes-gericht-ddr_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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