Gesetz
über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik.

Vom 16. November 1954


§ 1

  (1) Der Ministerrat ist der Volkskammer verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Er ist das höchste vollziehende und verfügende Organ der Staatsgewalt der Deutschen Demokratischen Republik.
  (2) Der Ministerpräsident sowie jedes Mitglied des Ministerrates ist für die gesamte Arbeit des Ministerrates voll verantwortlich.
  (3) Der Ministerrat sowie jedes seiner Mitglied bedürfen zur Geschäftsführung des Vertrauens der Volkskammer (Artikel 94 der Verfassung).
  (4) Der Ministerpräsident und jedes einzelne Mitglied des Ministerrates trägt gegenüber der Volkskammer für den ihm anvertrauten Geschäftsbereich die volle Verantwortung.

§ 2

  (1) Der Ministerrat besteht aus
dem Ministerpräsidenten als dem Vorsitzenden des Ministerrates,
den Stellvertretern des Vorsitzenden des Ministerrates,
den Ministern,
den Staatssekretären mit eigenem Geschäftsbereich,
dem Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission,
dem Vorsitzenden der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle,
dem Vorsitzenden der Staatlichen Stellenplankommission,
dem Präsidenten der Deutschen Notenbank.
  (2) Der Ministerrat hat das Recht, zu seinen Sitzungen Personen mit beratender Stimme heranzuziehen.

§ 3

  Dem Ministerrat obliegt es:
  a) die Tätigkeit der Ministerien und Staatssekretariate mit eigenem Geschäftsbereich und anderer zentraler staatlicher Organe zu leiten, ihre Statuten und Ordnungen zu bestimmen, Berichte über die Erfüllung ihrer Aufgaben entgegenzunehmen, die Struktur der Regierung den Erfordernissen der Durchführung der staatlichen Aufgaben, insbesondere der Volkswirtschaft, anzupassen, und entsprechend seiner Nomenklatur die Mitarbeiter für leitende Staats- und Wirtschaftsfunktionen zu bestätigen;
  b) die Entwürfe der Volkswirtschaftspläne und der Staatshaushaltspläne zu beschließen, sie der Volkskammer vorzulegen, sowie Maßnahmen zu ihrer Durchführung und zur Festigung des Kredit- und Währungssystems zu treffen;
  c) die Durchführung der Gesetze, den Schutz der gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung, den Schutz des Volkseigentums und die Recht der Bürger zu sichern;
  d) die Grundsätze für die Tätigkeit der diplomatischen, wirtschaftlichen und kulturellen Organe zu bestimmen, die die Beziehungen auf diesen Gebieten mit anderen Staaten regeln und pflegen;
  e) die Arbeit der Räte der örtlichen Organe der Staatsgewalt zu leiten und ihre Struktur den Erfordernissen der Durchführung der staatlichen Aufgaben, insbesondere der Volkswirtschaft anzupassen.

§ 4

  (1) Der Ministerrat hat das Recht der Gesetzesinitiative.
  (2) Er hat das Recht, auf der Grundlage der Beschlüsse und Gesetze der Volkskammer Verordnungen und Verfügungen zu erlassen. Er ist berechtigt, Anordnungen, Durchführungsbestimmungen und Verfügungen der Minister, der Staatssekretäre m. e. G. und der Leiter anderer zentraler staatlicher Organe sowie Beschlüsse der Räte der Bezirke aufzuheben.

§ 5

  (1) Der Ministerrat bildet aus seiner Mitte ein Präsidium.
  (2) Das Präsidium nimmt die dem Ministerrat zustehenden Befugnisse wahr, wenn dieser nicht tagt.

§ 6

  (1) Die Minister, Staatssekretäre m. e. G. und Leiter anderer zentraler staatlicher Organe leiten bestimmte Zweige der staatlichen Verwaltung. Sie sind dem Ministerrat für ihre Tätigkeit verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
  (2) Die Minister, Staatssekretäre m. e. G. und Leiter anderer zentraler staatlicher Organe haben das Recht, auf der Grundlage und in Durchführung der Gesetze der Volkskammer und der Beschlüsse des Ministerrates Anordnungen, Durchführungsbestimmungen und Verfügungen zu erlassen.

§ 7

  Dieses Gesetz tritt am 16. November 1954 in Kraft.


  Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer unter dem neunundzwanzigsten November neunzehnhundertvierundfünfzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.

  Berlin, den dreißigsten November neunzehnhundertvierundfünfzig


Der Präsident der
Deutschen Demokratischen Republik
W. Pieck

 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1954, S. 915-916.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (16.11.1954), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1954/ddr-ministerrat_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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