Gesetz
über die Anpassung von gesetzlichen Bestimmungen
an die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik.

Vom 4. Oktober 1960


§ 1

  § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Februar 1960 über die Bildung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S. 89) erhält folgende Fassung:

"(2) Der Nationale Verteidigungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwölf Mitgliedern. Der Vorsitzende des Nationalen Verteidigungsrates wird auf Vorschlag der Volkskammer vom Staatsrat der Republik ernannt."

§ 2

  In § 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 1957 zur Ergänzung des Strafgesetzbuches – Strafrechtsergänzungsgesetz – (GBl. I S. 643) sind die Worte "des Präsidenten der Republik" durch die Worte "des Staatsrates der Republik, seines Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter, seiner Mitglieder oder seines Sekretärs" zu ersetzen.

§ 3

  Dem Vorsitzenden, den Stellvertretern des Vorsitzenden, den Mitgliedern und dem Sekretär des Staatsrates der Republik stehen die in den Artikeln 67, 68, 69 und 70 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik enthaltenen Rechte zu.

§ 4

  (1) § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vorn 26. September 1955 über das Staatswappen und die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I S. 705) erhalten folgende Fassung:

"(1) Der Vorsitzende des Staatsrates der Republik führt eine Standarte.
  (2) Die Standarte ist quadratisch, trägt in der Mitte auf rotem Grund das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik und wird durch eine schwarz-rot-goldene Kordel eingefaßt."

  (2) In § 4 des Gesetzes werden die Worte "des Präsidenten" durch die Worte "des Vorsitzenden des Staatsrates" ersetzt.
  (3) An die Stelle der Anlage zu § 3 des Gesetzes tritt das anliegende Muster.

§ 5

  (1) Die prozessualen Rechte, die der Präsident Republik nach den Prozeßordnungen hatte, stehen Vorsitzenden des Staatsrates der Republik zu.
  (2) Falls die Stellvertreter des Vorsitzenden, die Mitglieder oder der Sekretär des Staatsrates der Republik als Zeugen vernommen werden sollen, sind die Bestimmungen der §§ 43 und 48 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

§ 6

  Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


  Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer im Namen des Präsidiums der Volkskammer unter dem fünften Oktober neunzehnhundertsechzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.

  Berlin, den zehnten Oktober neunzehnhundertsechzig

Der Vorsitzende des Staatsrates
der Deutschen Demokratischen Republik

W. Ulbricht



Anlage
zu § 4 des vorstehenden Gesetzes



 

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Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1960 I, S. 532.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Anpassung von gesetzlichen Bestimmungen an die Bildung des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik (04.10.1960), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1960/ddr-staatsrat-anpass-gesetze_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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