| Gesetzüber die Zusammensetzung der Länderkammer der Deutschen Demokratischen Republik.
 Vom 8. November 1950
 
 
 Artikel 1   Der gemäß Artikel 60
            der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik von
            der Provisorischen Volkskammer bestellte ständige Ausschuß für allgemeine
            Angelegenheiten hat durch Beschluß vom 20. Oktober 1950 über die Bildung der
            Länderkammer folgendes bestimmt: 
              
                | Die Länderkammer zur Vertretung der deutschen Länder
                besteht aus: |  
                |  | dreizehn Abgeordneten des Landes Sachsen, elf Abgeordneten des Landes Sachsen-Anhalt,
 zehn Abgeordneten des Landes Thüringen,
 neun Abgeordneten des Landes Brandenburg,
 sieben Abgeordneten des Landes Mecklenburg.
 |    Die Hauptstadt Berlin entsendet in die Länderkammer dreizehn
            Vertreter mit beratender Stimme.
 Dieser Beschluß wird hiermit bestätigt.
 Artikel 2   Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November 1950 in Kraft.
 
 Berlin, den 8. November 1950
 
   Das vorstehende, vom Präsidenten der Volkskammer unter dem
            neunten November neunzehnhundertundfünzig ausgefertigte Gesetz wird hiermit verkündet.
 Berlin, den neunten November neunzehnhundertundfünzig
 Der Präsident der
 Deutschen Demokratischen Republik
 W. Pieck
 
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