Fünfte Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen.

Vom 23. Juli 1931.


  Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 15. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 365) wird verordnet:

A r t i k e l  1

  In der Zeit vom 24. bis 28. Juli 1931 gelten für den Zahlungsverkehr der von den Bankfeiertagen betroffenen Institute folgende Bestimmungen:[1]

§ 1

  (1) Die Kreditinstitute dürfen an Kontoinhaber Barauszahlungen ohne besondere Zweckbestimmung nicht über zehn vom Hundert des am 24. Juli 1931 vorhandenen Guthabens, insgesamt aber höchstens zweihundert Reichsmark leisten. Bei Guthaben aus Sparkonten oder Sparbüchern (bei Banken, Sparkassen aller Art und Genossenschaften) beschränkt sich der Betrag auf höchstens 30 Reichsmark; die Auszahlung kann vom Nachweis eines Bedürfnisses abhängig gemacht werden.
  (2) Auf jeden Kreditbrief, der vor dem 14. Juli 1931 ausgestellt ist, dürfen bis zu zweihundert Reichsmark ausgezahlt werden, wenn der Berechtigte sich außerhalb seines Wohnortes aufhält.
  (3) Unbeschränkt dürfen Barauszahlungen geleistet werden, soweit der Empfänger die Zahlungsmittel nachweislich benötigt zur Zahlung von

a) Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern, Versorgungsgebührnissen und ähnlichen Bezügen,
b) Arbeitslosen- und Krisenunterstützungen und Leistungen der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege (Fürsorge),
c) Leistungen an Versicherte der Sozialversicherung und wiederkehrende Leistungen an Versicherte aus anderen öffentlichen oder privaten Versicherungsverhältnissen,
d) Steuern, Gebühren, Beiträgen zur Sozialversicherung und von sonstigen öffentlichen Abgaben, soweit nicht bargeldlose Entrichtung möglich ist,
e) Frachten, wenn der Empfänger die Benachrichtigung einer Verkehrsunternehmung über den Eingang von Gütern vorlegt,
f) Geldbeträgen an die Reichsmonopolverwaltung für Branntwein, soweit nicht bargeldlose Entrichtung möglich ist.

§ 2

  (1) Die Annahme von Einzahlungen unterliegt keinen Beschränkungen.
  (2) Über Guthaben, die nach dem 15. Juli 1931 aus Bareinzahlungen in Reichsmark, durch den Verkauf von ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung (§ 1 der Verordnung vom 15. Juli 1931 – Reichsgesetzbl. I S. 366 –) oder aus Überweisungen von Konten, die einer Beschränkung nicht unterliegen, entstanden sind, kann frei verfügt werden. Das gleiche gilt für die nach dem 25. Juni 1931 an die Kreditinstitute überwiesenen Löhne, Gehälter, Ruhegehälter, Versorgungsgebührnisse und ähnlichen Bezüge.

§ 3

  (1) Überweisungen sind zulässig:
  1. unbeschränkt,
a) soweit sie erforderlich sind, um die im § 1 Abs. 3 zugelassenen Barauszahlungen zu ermöglichen,
b) soweit sie sich innerhalb desselben Instituts vollziehen,
c) soweit dadurch Zahlungen zur Durchführung der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes, des Reichsknappschaftsgesetzes und des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bewirkt werden,
d) soweit Leistungen an einen Versicherungsträger zur Erfüllung einer Versicherungspflicht bewirkt werden,
e) aus Guthaben, über die gemäß § 2 Abs. 2 frei verfügt werden kann;
  1. zwischen allen von den Bankfeiertagen betroffenen Kreditinstituten insgesamt bis zur Höhe der Hälfte des jeweiligen Guthabens des Auftraggebers und höchstens bis insgesamt viertausend Reichsmark und nur auf ein bereits bestehendes Konto eines Dritten bei einem von den Bankfeiertagen betroffenen Instituts.

  (2) Von den Beschränkungen des Abs. 1 Nr. 2 bleiben diejenigen Überweisungen unberührt, die auf den Vereinbarungen des Überweisungsverbandes e. V. Berlin beruhen.
  (3) Die in Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 bezeichneten Überweisungen dürfen nur mit der Maßgabe ausgeführt werden, daß das neu entstehenden Guthaben des Empfängers denselben Beschränkungen unterliegt, wie das bisherige Guthaben des Auftraggebers.
  (4) Im Falle des Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 dürfen Überweisungen auf Postscheck- und Reichsbankgirokonten nicht vorgenommen werden. Überweisungen von einem Institut an das andere durch Postscheck oder über Reichsbankgirokonto sind jedoch zulässig.

§ 4

  Beauftragt ein Kontoinhaber ein Institut, einen von ihm akzeptierten Wechsel, der vor dem 22. Juli 1931 ausgestellt ist, ganz oder zum Teil einzulösen, so sind hierfür Barauszahlungen und Überweisungen zulässig, soweit für solche Einlösungen das Konto des Auftraggebers nicht mehr als fünftausend Reichsmark für einen Tag belastet wird.

§ 5

  Wer in den Fällen des § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1 a, § 4 vorsätzlich unrichtige Angaben macht, um eine Barauszahlung oder eine Überweisung zu erwirken, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 6

  Insoweit die Kreditinstitute nach den Vorschriften der §§ 1 bis 4 Barauszahlungen und Überweisungen nicht vornehmen dürfen, gelten vorbehaltlich der Vorschrift des Artikel 2 die Vorschriften des § 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 361) und des Artikel 2 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 14. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 363) auch für die Zeit vom 24. bis 28. Juli 1931. Die in der Zeit vom Donnerstag, dem 2. Juli 1931 bis zum Montag, dem 20. Juli 1931 einschließlich ausgestellten Schecks können noch bis zum Freitag, dem 31. Juli 1931 einschließlich vorgelegt werden.

A r t i k e l  2

  (1) Bei Wechseln, deren Fälligkeitstag in der Zeit vom Sonnabend, dem 11. bis Sonnabend, dem 18. Juli 1931 einschließlich liegt, darf in Verlängerung der bisher bestimmten Fristen[2] die Erhebung des Protestes noch bis einschließlich Montag, dem 27. Juli 1931 geschehen. Bei Wechseln, deren Fälligkeitstag in der Zeit von Sonntag, dem 19. bis Donnertag, dem 23. Juli 1931 einschließlich liegt, kann die Erhebung des Protestes nicht vor dem dritten Werktage und darf noch am vierten, fünften und sechsten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen. Bei Wechseln, deren Fälligkeitstag in der Zeit vom Freitag, dem 24. bis Dienstag, dem 28. Juli 1931 einschließlich liegt, kann die Erhebung des Protestes nicht vor dem dritten Werktag und darf noch am vierten und fünften Werktag nach dem Zahlungstage geschehen. Für die Kreditinstitute gelten hinsichtlich der Erfüllung ihrer eigenen Verbindlichkeiten aus der Annahme von Wechseln von Montag, dem 20. Juli 1931 ab keine Beschränkungen des Zahlungsverkehrs.
  (2) Die besonderen Vorschriften der Durchführungsverordnungen zur Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank vom 13. und 15. und 21. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 359, 365, 388) bleiben unberührt.

A r t i k e l  3

  Die Artikel 3 bis 5 der Dritten Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 18. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 376) bleiben unberührt; jedoch erhält Artikel 3 § 2 Schlußsatz folgende Fassung:
Als Bankfeiertage im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die in dem Zeitraum vom 16. bis 28. Juli 1931 liegenden Werktage.

A r t i k e l  4

  Diese Verordnung tritt am 24. Juli 1931 in Kraft.[1]


  Berlin, den 23. Juli 1931.

Der Stellvertreter des
Reichskanzlers und Reichsminister
der Finanzen
H. Dietrich

Der Reichsminister der Justiz

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:

Dr. Joėl

Staatssekretär


Der Reichswirtschaftsminister

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:

Tredelenburg

Staatssekretär

 

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Anmerkungen:
[1] Vgl. zu vorhergehenden bzw. nachfolgenden Bestimmungen:
- Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 15. Juli 1931 für die Zeit vom 16. bis 18. Juli 1931;
- Dritte Verordnung vom 18. Juli 1931 für die Zeit vom 20. bis 23. Juli 1931;
- Sechste Verordnung vom 28. Juli 1931 für die Zeit vom 29. Juli bis 1. August;
- Siebente Verordnung 1. August 1931 für die Zeit vom 3. bis 4. August 1931.
[2] Vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 der Dritten Verordnung vom 18. Juli 1931.
[3] Diese Durchführungsverordnung der Reichsregierung wurde am 23. Juli 1931 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 393-394.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Fünfte Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen (23.07.1931), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1931/zahlungsverkehr_vo05.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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