Zweite Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen.

Vom 15. Juli 1931.


  Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 15. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 365) wird verordnet:

§ 1

  Die Reichsbank, die Privatnotenbanken und die Deutsche Golddiskontbank unterliegen hinsichtlich des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs keinen Beschränkungen.

§ 2

  Außer den im § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 15. Juli 1931 für unbeschränkt zulässig erklärten Überweisungen sind Überweisungen zulässig zwischen den von den Bankfeiertagen betroffenen Geldinstituten, jedoch nur insgesamt bis zur Höhe des Hälfte des Guthabens des Auftraggebers und höchstens bis insgesamt 10.000 Reichsmark und nur auf ein bereits bestehendes Konto eines Dritten bei einem von den Bankfeiertagen betroffenen Institut.

§ 3

  Die Verordnung tritt am 16. Juli 1931 in Kraft.[1]


  Berlin, den 15. Juli 1931.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers
und Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich

Der Reichswirtschaftsminister

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:

Tredelenburg

Staatssekretär

 

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Anmerkungen:
[1] Diese Verordnung des Reichsregierung wurde am 16. Juli 1931 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 369.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Zweite Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen (15.07.1931), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1931/zahlungsverkehr_vo02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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