Dritte Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen.

Vom 18. Juli 1931.


  Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 15. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 365) wird verordnet:

A r t i k e l  1

  In der Zeit vom 20. bis 23. Juli 1931 gelten für den Zahlungsverkehr der von den Bankfeiertagen betroffenen Institute folgende Bestimmungen:[1]

§ 1

  (1) Die Kreditinstitute dürfen an Kontoinhaber Barauszahlungen ohne besondere Zweckbestimmung nicht über 5 vom Hundert des am 19. Juli 1931 vorhandenen Guthabens, insgesamt aber höchstens 100 Reichsmark leisten. Bei Guthaben aus Sparkonten oder Sparbüchern (bei Banken, Sparkassen aller Art und Genossenschaften) beschränkt sich der betrag auf höchstens 20 Reichsmark; die Auszahlung kann vom Nachweis eines Bedürfnisses abhängig gemacht werden.
  (2) Auf jeden Kreditbrief, der vor dem 14. Juli 1931 ausgestellt ist, dürfen bis zu 100 Reichsmark ausgezahlt werden, wenn der Berechtigte sich außerhalb seines Wohnortes aufhält.
(3) Unbeschränkt dürfen Barauszahlungen geleistet werden, soweit der Empfänger die Zahlungsmittel nachweislich benötigt zur Zahlung von
a) Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern, Versorgungsgebührnissen und ähnlichen Bezügen,
b) Arbeitslosen- und Krisenunterstützungen und Leistungen der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege (Fürsorge),
c) Leistungen an Versicherte der Sozialversicherung und wiederkehrende Leistungen an Versicherte aus anderen öffentlichen oder privaten Versicherungsverhältnissen,
d) Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, soweit nicht bargeldlose Entrichtung möglich ist,
e) Frachten, wenn der Empfänger die Benachrichtigung einer Verkehrsunternehmung über den Eingang von Gütern vorlegt,
f) Geldbeträgen an die Reichsmonopolverwaltung für Branntwein, soweit nicht bargeldlose Entrichtung möglich ist.[2]

§ 2

  (1) Die Annahme von Einzahlungen unterliegt keinen Beschränkungen.
  (2) Über Guthaben, die nach dem 15. Juli 1931 aus Bareinzahlungen in Reichsmark, durch den Verkauf von ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung (§ 1 der Verordnung vom 15. Juli 1931 – Reichsgesetzbl. I S. 366 –) oder aus Überweisungen von Konten, die einer Beschränkung nicht unterliegen, entstanden sind, kann frei verfügt werden. Das gleiche gilt für die nach dem 25. Juni 1931 an die Kreditinstitute überwiesenen Löhne, Gehälter, Ruhegehälter, Versorgungsgebührnisse und ähnlichen Bezüge.

§ 3

  (1) Überweisungen sind zulässig:
  1. unbeschränkt,
a) soweit sie erforderlich sind, um die im § 1 Abs. 3 zugelassenen Barauszahlungen zu ermöglichen,
b) soweit sie sich innerhalb desselben Instituts vollziehen,
c) soweit dadurch Zahlungen zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bewirkt werden,
d) soweit Leistungen an einen Versicherungsträger zur Erfüllung einer Versicherungspflicht bewirkt werden,
e) aus Guthaben, über die gemäß § 2 Abs. 2 frei verfügt werden kann;[2]
  1. zwischen allen von den Bankfeiertagen betroffenen Kreditinstituten insgesamt bis zur Höhe der Hälfte des jeweiligen Guthabens des Auftraggebers und höchstens bis insgesamt 2.000 Reichsmark und nur auf ein bereits bestehendes Konto eines Dritten bei einem von den Bankfeiertagen betroffenen Instituts.

  (2) Von den Beschränkungen des Abs. 1 Nr. 2 bleiben diejenigen Überweisungen unberührt, die auf den Vereinbarungen des Überweisungsverbandes beruhen, der unter Mitwirkung der Reichsbank zwischen einzelnen Kreditinstituten begründet worden ist.
  (3) Die in Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 bezeichneten Überweisungen dürfen nur mit der Maßgabe ausgeführt werden, daß das neu entstehenden Guthaben des Empfängers denselben Beschränkungen unterliegt, wie das bisherige Guthaben des Auftraggebers.
  (4) Im Falle des Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 dürfen Überweisungen auf Postscheck- und Reichsbankgirokonten nicht vorgenommen werden.

§ 4

  Insoweit die Kreditinstitute nach den Vorschriften der §§ 1 bis 3 Barauszahlungen und Überweisungen nicht vornehmen dürfen, gelten vorbehaltlich der Vorschrift des Artikel 2 die Vorschriften des § 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 361) und des Artikel 2 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 14. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 363) auch für die Zeit vom 20. bis 23. Juli 1931. Diese Tage gelten als staatlich anerkannte allgemeine Feiertage im Sinne des Scheckgesetzes.

A r t i k e l  2

  (1) Bei Wechseln, deren Fälligkeitstag in der Zeit von Sonnabend, dem 11. bis Sonnabend, dem 18. Juli 1931 einschließlich liegt, kann die Erhebung des Protestes nicht am Montag, dem 20. und Dienstag dem 21. Juli 1931, darf jedoch noch in der Zeit von Mittwoch, dem 22. bis Freitag, dem 24. Juli 1931 einschließlich geschehen. Bei Wechseln, deren Fälligkeitstag in der Zeit von Sonntag, dem 19. bis Donnertag, dem 23. Juli 1931 einschließlich liegt, kann die Erhebung des Protestes nicht vor dem dritten Werktage und darf noch am vierten und fünften Werktage nach dem Zahlungstage geschehen. Für die Kreditinstitute gelten hinsichtlich der Erfüllung ihrer eigenen Verbindlichkeiten aus der Annahme von Wechseln von Montag, dem 20. Juli 1931 ab keine Beschränkungen des Zahlungsverkehrs.
  (2) Die besonderen Vorschriften der Durchführungsverordnungen zur Verordnung des Reichspräsidenten über die Darmstädter und Nationalbank vom 13. und 15. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 359, 365) bleiben unberührt.

A r t i k e l  3

§ 1

  Wird ein Schuldner durch die Erklärung von Bankfeiertagen oder die zur Regelung der Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs getroffenen Maßnahmen ohne sein Verschulden gehindert, eine Zahlungsverbindlichkeit zu erfüllen, so gelten unbeschadet der Verpflichtung zur Erfüllung der Verbindlichkeit die besonderen Rechtsfolgen, die wegen der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zahlung nach Gesetz oder Vertrag eingetreten sind oder eintreten, als nicht eingetreten. Die auf Gesetz oder Vertrag beruhende Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen wird hierdurch nicht berührt. Der Schuldner kann sich auf die Vorschrift des Satz 1 nicht berufen, wenn er es unterläßt, die Verbindlichkeit unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses zu erfüllen.

§ 2

  Ist bei der Versteigerung eines Grundstücks oder eines Schiffes ein Gebot mangels Sicherheitsleistung nach § 70 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (Reichsgesetzbl. 1898 S. 713) zurückgewiesen, so kann die Beschwerde gegen den Zuschlag auch darauf gestützt werden, daß der zurückgewiesene Bieter infolge der Bankfeiertage oder infolge der Schließung der deutschen Börsen nicht in der Lage gewesen sei, sich die zur Sicherheitsleistung erforderlichen Mittel zu beschaffen. Als Bankfeiertage im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die in dem Zeitraum vom 16. bis 23. Juli liegenden Werktage.[3]

A r t i k e l  4

  Die Deutsche Reichspost, die Reichsbank und die Deutsche Golddiskontbank unterliegen hinsichtlich des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs keinen Beschränkungen.

A r t i k e l  5

§ 1

  (1) Versieht eine nach § 2 des Scheckgesetzes scheckfähige Person einen auf sie gezogenen, vor dem 1. August 1931 ausgestellten Verrechnungsscheck (§ 14 des Scheckgesetzes) mit einem Bestätigungsvermerk, so wird sie hierdurch dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet; für die Einlösung haftet sie auch dem Aussteller und dem Indossanten. Die Einlösung kann nur durch Gutschrift auf dem Konto eines Inhabers, der nicht Kreditinstitut ist, bei dem Bezogenen erfolgen.
  (2) Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht innerhalb der Vorlegungsfrist (§ 1 des Scheckgesetzes) zur Einlösung vorgelegt wird. Hinsichtlich des Nachweises der Vorlegung finden die Vorschriften des § 16 des Scheckgesetzes Anwendung.
  (3) Für einen bestätigten Scheck auf dem eine Unterschrift gefälscht ist, gelten die Vorschriften des § 23 des Scheckgesetzes, für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund der Bestätigung die Vorschriften des § 28 des Scheckgesetzes entsprechend.
  (4) Der Bezogene ist nur nach vorheriger Deckung befugt, Schecks mit einem Bestätigungsvermerk zu versehen. Als Deckung gilt nur ein Guthaben im Kontokorrent- oder Sparverkehr oder einer sonstigen laufenden Rechnung. Nicht in Anspruch genommene Kredite sowie nicht fällige Forderungen aller Art bleiben bei der Berechnung des Guthabens unberücksichtigt.

§ 2

  Die Bestätigung begründet nicht die Verpflichtung zur Entrichtung des Wechselstempels oder einer landesgesetzlichen Abgabe.

§ 3

  (1) Ein Bezogener, der vorsätzlich einen nach dem 31. Juli 1931 ausgestellten Scheck mit einem Bestätigungsvermerk versieht oder der entgegen der Vorschrift des § 1 Abs. 4 einen Scheck mit einem Bestätigungsvermerk versieht, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
  (2) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bestraft.

§ 4

  (1) Wer vorsätzlich, ohne die passive Scheckfähigkeit zu besitzen, einen Scheck mit einem Bestätigungsvermerk versieht, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
  (2) Wer die im Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bestraft.

A r t i k e l  6

  Diese Verordnung tritt am 19. Juli 1931 in Kraft.[4]


  Berlin, den 18. Juli 1931.

Der Stellvertreter des
Reichskanzlers und Reichsminister
der Finanzen
H. Dietrich

Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth

Der Reichsminister der Justiz

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:

Dr. Joėl

Staatssekretär


Der Reichswirtschaftsminister

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:

Tredelenburg

Staatssekretär

 

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Anmerkungen:
[1] Vgl. zu vorhergehenden bzw. nachfolgenden Bestimmungen:
- Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 15. Juli 1931 für die Zeit vom 16. bis 18. Juli 1931;
- Fünfte Verordnung vom 23. Juli 1931 für die Zeit vom 24. bis 28. Juli 1931;
- Sechste Verordnung vom 28. Juli 1931 für die Zeit vom 29. Juli bis 1. August;
- Siebente Verordnung 1. August 1931 für die Zeit vom 3. bis 4. August 1931.
[2] Vgl. dazu auch Artikel 2 der Vierten Verordnung vom 21. Juli 1931.
[3] Im Art. 3 § 2 wurde die Frist des Schlußsatzes durch Art. 3 der Fünften Verordnung vom 23. Juli 1931 verlängert.
[4] Diese Durchführungsverordnung der Reichsregierung wurde am 18. Juli 1931 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 376-379, 384.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Dritte Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen (18.07.1931), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1931/zahlungsverkehr_vo03.html, Stand: aktuelles Datum.


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