Anordnung über die Erfassung der deutschen Staatsangehörigen im Ausland für den aktiven Wehrdienst und Reichsarbeitsdienst im Jahre 1937.

Vom 12. Januar 1937.


  Auf Grund des § 37 Abs. 2 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609), des Erlasses des Führers und Reichskanzlers vom 22. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 615) über die Übertragung des Verordnungsrechts nach dem Wehrgesetz, des § 26 des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 769) und des § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Heranziehung der deutschen Staatsangehörigen im Ausland zum aktiven Wehrdienst und zum Reichsarbeitsdienst vom 31. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 65) wird zur Durchführung des § 17 Abs. 1 des Wehrgesetzes und des § 1 Abs. 2 des Reichsarbeitsdienstgesetzes folgendes angeordnet:

  I. Es werden im Frühjahr 1937 durch die deutschen Konsularbehörden erfaßt:
die wehrpflichtigen deutschen Staatsangehörigen im Ausland, die dem Geburtsjahrgang 1917 angehören.

  II. Die Wehrpflichtigen des Geburtsjahrgangs 1917 können vom 1. April 1938 bis 30. September 1938 zum Reichsarbeitsdienst und vom 1. Oktober 1938 ab zum aktiven Wehrdienst herangezogen werden.

  III. Die Wehrpflichtigen des Jahrgangs 1916, die im Sommerhalbjahr 1937 ihre Arbeitsdienstpflicht noch nicht erfüllt haben, können ebenfalls vom 1. April 1938 bis 30. September 1938 zum Reichsarbeitsdienst und vom 1. Oktober 1938 ab zum aktiven Wehrdienst herangezogen werden.


  Berlin, den 12. Januar 1937.

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1937 I, S. 10.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Anordnung über die Erfassung der deutschen Staatsangehörigen im Ausland für den aktiven Wehrdienst und Reichsarbeitsdienst im Jahre 1937 (12.01.1937), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1937/erfassung-wehrdienst_ao.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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