Wehrgesetz.

Vom 21. Mai 1935.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

A b s c h n i t t  I
Allgemeines

§ 1

  (1) Wehrdienst ist Ehrendienst am Deutschen Volke.
  (2) Jeder deutsche Mann ist wehrpflichtig.
  (3) Im Kriege ist über die Wehrpflicht hinaus jeder deutsche Mann und jede deutsche Frau zur Dienstleistung für das Vaterland verpflichtet.

§ 2

  Die Wehrmacht ist der Waffenträger und die soldatische Erziehungsschule des Deutschen Volkes. Sie besteht aus
dem Heer,
der Kriegsmarine,
der Luftwaffe.

§ 3

  (1) Oberster Befehlshaber der Wehrmacht ist der Führer und Reichskanzler.
  (2) Unter ihm übt der Reichskriegsminister als Oberbefehlshaber der Wehrmacht Befehlsgewalt über die Wehrmacht aus.

A b s c h n i t t  II
Die Wehrpflicht

Dauer der Wehrpflicht
§ 4

  Die Wehrpflicht dauert vom vollendeten 18. Lebensjahre bis zu dem auf die Vollendung des 45. Lebensjahres folgenden 31. März.

Pflichten im Kriege
§ 5

  (1) Alle Wehrpflichtigen haben sich im Falle einer Mobilmachung zur Verfügung der Wehrmacht zu halten. Der Reichskriegsminister entscheidet über ihre Verwendung.
  (2) Die Belange der Wehrmacht gehen im Kriege allen anderen vor.

Erweiterung der Wehrpflicht
§ 6

  Im Kriege und bei besonderen Notständen ist der Reichskriegsminister ermächtigt, den Kreis der für die Erfüllung der Wehrpflicht in Betracht kommenden deutschen Männer zu erweitern.

Wehrdienst
§ 7

  (1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst erfüllt. Der Wehrdienst umfaßt:
a) den aktiven Wehrdienst. Im aktiven Wehrdienst stehen:
  1. die Wehrpflichtigen während der Erfüllung der aktiven Dienstpflicht nach § 8 Abs. 1,
  2. aktive Offiziere und solche Unteroffiziere und Mannschaften, die freiwillig länger dienen, als nach § 8 Abs. 1 festgesetzt ist,
  3. die Wehrmachtbeamten, die nach Erfüllung der Dienstpflicht (Ziffer 1 und 2) als Beamte angestellt werden, ohne in den Beurlaubtenstand überführt zu werden,
  4. die aus dem Beurlaubtenstande zu Übungen oder sonstigem aktiven Wehrdienst einberufenen Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften und Wehrmachtbeamten nach Ziffer 3;
b) den Wehrdienst im Beurlaubtenstande. Im Beurlaubtenstande stehen die Angehörigen:
  1. der Reserve,
  2. der Ersatzreserve,
  3. der Landwehr.
  (2) Die nach § 6 einberufenen Jahrgänge im Alter von über 45 Lebensjahren bilden den Landsturm.

Aktive Dienstpflicht
§ 8

  (1) Der Führer und Reichskanzler setzt die Dauer der aktiven Dienstpflicht für die Wehrpflichtigen fest.
  (2) Die Wehrpflichtigen werden in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht einberufen. Freiwilliger Eintritt in die Wehrmacht ist schon früher möglich.
  (3) Die Erfüllung der Arbeitsdienstpflicht ist eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst. Ausnahmen werden durch Sonderbestimmungen geregelt.
  (4) Bei Freiheitsstrafen von mehr als 30 Tagen Dauer haben die Wehrpflichtigen die entsprechende Zeit nachzudienen, falls sie nicht nach § 23 aus dem aktiven Wehrdienst ausscheiden müssen.

Reserve
§ 9

  Zur Reserve gehören die Wehrpflichtigen nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35. Lebensjahr vollenden.

Ersatzreserve
§ 10

  Zur Ersatzreserve gehören die Wehrpflichtigen, die nicht zur Erfüllung der aktiven Dienstpflicht nach § 8 Abs. 1 einberufen werden, bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35. Lebensjahr vollenden.

Landwehr
§ 11

  Zur Landwehr gehören die Wehrpflichtigen vom 1. April des Kalenderjahres, in dem sie ihr 35. Lebensjahr vollenden, bis zu dem auf die Vollendung des 45. Lebensjahres folgenden 31. März.

Ersatzwesen
§ 12

  (1) Die Wehrpflichtigen werden durch die Ersatzdienststellen der Wehrmacht erfaßt. Der Reichskriegsminister regelt den Aufbau der Ersatzdienststellen und ihr Zusammenwirken mit den Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.
  (2) In der entmilitarisierten Zone werden die Wehrpflichtigen durch die Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung erfaßt.

Wehrunwürdigkeit
§ 13

  (1) Wehrunwürdig und damit ausgeschlossen von der Erfüllung der Wehrpflicht ist, wer
a) mit Zuchthaus bestraft ist,
b) nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist,
c) den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach § 42 a des Reichsstrafgesetzbuches unterworfen ist,
d) durch militärgerichtliches Urteil die Wehrwürdigkeit verloren hat,
e) wegen staatsfeindlicher Betätigung gerichtlich bestraft ist.

  (2) Der Reichskriegsminister kann Ausnahmen zu Abs. 1 c und e zulassen.
  (3) Wehrpflichtige, gegen die auf Aberkennung der Fähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Ämter erkannt worden ist, dürfen erst nach Ablauf der im Urteil für diese Ehrenstrafe vorgesehenen Zeit einberufen werden.

Wehrpflichtausnahmen
§ 14

  Zum Wehrdienst dürfen nicht herangezogen werden:
  1. Wehrpflichtige, die nach dem Gutachten eines Sanitätsoffiziers oder eines von der Wehrmacht beauftragten Arztes für den Wehrdienst untauglich befunden worden sind,
  2. Wehrpflichtige römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonatsweihe erhalten haben.

Arische Abstammung
§ 15

  (1) Arische Abstammung ist eine Voraussetzung für den aktiven Wehrdienst.
  (2) Ob und in welchem Umfange Ausnahmen zugelassen werden können, bestimmt ein Prüfungsausschuß nach Richtlinien, die der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichskriegsminister aufstellt.
  (3) Nur Personen arischer Abstammung können Vorgesetzte in der Wehrmacht werden.
  (4) Den Angehörigen arischer Abstammung der Wehrmacht und des Beurlaubtenstandes ist das Eingehen der Ehe mit Personen nichtarischer Abstammung verboten. Zuwiderhandlungen haben den Verlust jedes gehobenen militärischen Dienstgrades zur Folge.
  (5) Die Dienstleistungen der Nichtarier im Kriege bleibt besonderer Regelung vorbehalten.

Zurückstellung
§ 16

  Wehrpflichtige können im Frieden von der Erfüllung der aktiven Dienstpflicht auf begrenzte Zeit zurückgestellt werden.

Wehrpflichtige im Ausland
§ 17

  (1) Auch die im Ausland lebenden Wehrpflichtigen haben grundsätzlich ihre Wehrpflicht zu erfüllen.
  (2) Wehrpflichtige, die im Ausland leben oder für längere Zeit ins Ausland gehen wollen, können bis zu zwei Jahren, in Ausnahmefällen bis zur Beendigung der Wehrpflicht aus dem Wehrpflichtverhältnis beurlaubt werden. Von der Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 können sie jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen befreit werden.

Reichsangehörigkeit
§ 18

  (1) Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Reichsangehörige, auch wenn er außerdem im Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist.
  (2) Deutsche, die bereits in der Wehrmacht eines anderen Staates aktiv gedient haben, sind von der deutschen Wehrpflicht nicht befreit. Sie werden jedoch im Frieden nur auf besonderen Antrag, den der Reichskriegsminister entscheidet, zum aktiven Wehrdienst zugelassen.
  (3) Die Entlassung von Wehrpflichtigen aus der Reichsangehörigkeit und damit aus dem Wehrpflichtverhältnis bedarf der Genehmigung des Reichskriegsministers oder einer von ihm bezeichneten Ersatzdienststelle.
  (4) Wer die deutsche Reichsangehörigkeit nicht besitzt, bedarf zum Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis der Genehmigung des Führers und Reichskanzlers, der die Befugnis zur Genehmigung dem Reichskriegsminister übertragen kann.

Wehrüberwachung
§ 19

  (1) Alle Wehrpflichtigen unterliegen der Wehrüberwachung. Sie wird durch die Ersatzdienststellen der Wehrmacht im Zusammenwirken mit den Behörden der allgemeinen und inneren Verwaltung durchgeführt.
  (2) Die Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes werden in der Regel einmal jährlich zu Wehrversammlungen zusammengerufen. Von der Teilnahme können nur die Ersatzdienststellen befreien.
  (3) Währen der Dauer von Wehrversammlungen, im dienstlichen Verkehr mit den Ersatzdienststellen und beim Tragen der Uniform eines Wehrmachtteiles sind die Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes der militärischen Befehlsgewalt unterworfen. Inwieweit sie außerhalb des aktiven Wehrdienstes der militärischen Disziplinarstrafgewalt, dem Militärstrafrecht und der Militärgerichtsbarkeit unterliegen, bestimmen die militärischen Disziplinarstrafordnungen, das Militärstrafgesetzbuch und die Militärstrafgerichtsordnung.

Übungen
§ 20

  Der Reichskriegsminister kann die Wehrpflichtigen der Reserve, der Ersatzreserve und der Landwehr zu Übungen einberufen und Vorschriften für ihre sonstige Weiterbildung erlassen.


A b s c h n i t t  III
Pflichten und Rechte der Angehörigen der Wehrmacht

Begriffsbestimmungen
§ 21

  (1) Angehörige der Wehrmacht sind die Soldaten und die Wehrmachtbeamten.
  (2) Soldaten sind die im aktiven Wehrdienst stehenden Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften.
  (3) Die Zugehörigkeit zur Wehrmacht dauert für
a) die Soldaten vom Tage des Eintritts oder der Einberufung (Gestellungstag) bis zum Ablauf des Entlassungstages,
b) die aktiven Wehrmachtbeamten vom Tage ihrer Ernennung bis zum Ablauf des Entlassungstages,
c) die zu Übungen als solche einberufenen Wehrmachtbeamten des Beurlaubtenstandes vom tage der Einberufung (Gestellungstag) bis zum Ablauf des Entlassungsteages.

Zeitgerechte Entlassung
§ 22

  (1) Aus dem aktiven Wehrdienst werden entlassen:
a) Soldaten, die die aktive Dienstzeit erfüllt haben, nach Ablauf der nach § 8 Abs. 1 festgesetzten Zeit,
b) Unteroffiziere und Mannschaften nach Ablauf der über die aktive Dienstpflicht nach § 8 Abs. 1 hinaus freiwillig eingegangenen Dienstverpflichtung.

  (2) Der Reichskriegsminister kann, wenn dienstliche Verhältnisse es erfordern, die Soldaten nach Abs. 1 auf begrenzte Dauer in der Wehrmacht zurückbehalten und Wehrpflichtige des Beurlaubtenstandes zum aktiven Wehrdienst wieder einberufen.

Ausscheiden von Rechts wegen
§ 23

  (1) Soldaten scheiden aus dem aktiven Wehrdienst von Rechts wegen aus, wenn gegen sie erkannt worden ist:

a) nach dem Militärstrafgesetzbuch auf Verlust der Wehrwürdigkeit,
b) auf Gefängnis von länger als einjähriger Dauer wegen einer vorsätzlich begangenen Tat,
c) auf Unfähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Ämter.

  (2) In den Fällen nach Abs. 1 a scheiden sie aus dem Wehrpflichtverhältnis aus.
  (3) In den Fällen nach Abs. 1 b und c wird das weitere Wehrdienstverhältnis durch die Ersatzdienststellen, bei Offizieren durch die Oberbefehlshaber der Wehrmachtteile geregelt. Der Reichskriegsminister kann die Wehrpflichtigen nach Verbüßen der Strafe wieder zum aktiven Wehrdienst einberufen, in den Fällen nach Abs. 1 c nach Ablauf der um Urteil festgesetzten Zeit. Die vor der Verurteilung abgeleistete Dienstzeit ist anzurechnen, falls sie länger als 30 Tage gedauert hat.

Entlassung aus besonderen Gründen
§ 24

  (1) Soldaten müssen aus dem aktiven Wehrdienst entlassen werden, wenn
a) sich herausstellt, daß sie nach dem Wehrgesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen von der Erfüllung der Wehrpflicht ausgeschlossen sind oder nicht zum aktiven Wehrdienst herangezogen werden durfen,
b) sie entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft gestellt werden.
  (2) Soldaten können aus dem aktiven Wehrdienst entlassen werden
a) wegen Dienstunfähigkeit, wenn sie die zum aktiven Wehrdienst erforderlichen körperlichen oder geistigen Kräfte nach dem Gutachten eines Sanitätsoffiziers oder eines von der Wehrmacht beauftragten Arztes nicht mehr besitzen,
b) wegen mangelnder Eignung, wenn sie nach dem Urteil ihrer Vorgesetzten die für ihre Dienststelle nötige Eignung nicht mehr besitzen,
c) wegen unehrenhafter Handlungen, auch wenn diese vor dem Diensteintritt begangen worden sind, sofern nicht Wehrunwürdigkeit nach § 13 Abs. 1 vorliegt,
d) auf eigenen Antrag in begründeten Fällen; Soldaten, die die aktive Dienstpflicht erfüllen, jedoch nur, wenn nach der Einberufung ein Zurückstellungsgrund eingetreten ist.

  (3) Offiziere können außerdem aus dem aktiven Wehrdienst entlassen werden, wenn für sie keine Verwendungsmöglichkeit mehr besteht.
  (4) Die Absicht der Entlassung ist in den Fällen nach Abs. 2 a und b und Abs. 3 Offizieren drei Monate, Unteroffizieren und Mannschaften, die freiwillig länger dienen, als nach § 8 Abs. 1 festgesetzt ist, einen Monat vorher unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. In allen übrigen Fällen bedarf die Entlassung keiner befristeten Ankündigung.
  (5) Die Vorschriften nach Abs. 1 und 2 finden auf Angehörige des Beurlaubtenstandes, die nicht im aktiven Wehrdienst stehen, sinngemäß Anwendung.

Pflicht zur Geheimhaltung
§ 25

  (1) Die Angehörigen der Wehrmacht und des Beurlaubtenstandes sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung erforderlich oder angeordnet ist, verpflichtet.
  (2) Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst bestehen.

Politik in der Wehrmacht
§ 26

  (1) Die Soldaten dürfen sich politisch nicht betätigen. Die Zugehörigkeit zur NSDAP oder einer ihrer Gliederungen oder zu einem der ihr angeschlossenen Verbände ruht für die Dauer des aktiven Wehrdienstes.
  (2) Für die Soldaten ruht das Recht zum Wählen oder zur Teilnahme an Abstimmungen im Reich.
  (3) Die Soldaten bedürfen der Erlaubnis ihrer Vorgesetzten zum Erwerb der Mitgliedschaft in Vereinigungen jeder Art sowie zur Bildung von Vereinigungen innerhalb und außerhalb der Wehrmacht.
  (4) Der Reichskriegsminister kann Wehrmachtbeamte und im Betrieb der Wehrmacht angestellte Zivilpersonen, wenn militärische Notwendigkeit dies erfordert, den Vorschriften nach Abs. 1 und 2 unterwerfen.

Heiratserlaubnis
§ 27

  Die Angehörigen der Wehrmacht bedürfen zur Heirat der Erlaubnis ihrer Vorgesetzten.

Nebenbeschäftigung
§ 28

  (1) Soldaten und Wehrmachtbeamte bedürfen der Erlaubnis ihrer Vorgesetzten zum Bekleiden eines Gewerbes für sich und ihre Hausstandsmitglieder und zur Übernahme einer mit Vergütung verbundenen Nebenbeschäftigung. Die Erlaubnis darf nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt werden.
  (2) Diese Vorschrift findet auf die zu Übungen oder zu sonstigem aktiven Wehrdienst einberufenen Personen des Beurlaubtenstandes hinsichtlich ihrer Berufstätigkeit keine Anwendung.

Vormundschaften und Ehrenämter
§ 29

  (1) Soldaten und Wehrmachtbeamte können die Übernahme des Amtes eines Vormundes, Gegenvormundes, Pflegers, Beistandes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Reichs-, Landes- oder Gemeindedienst ablehnen.
  (2) Zur Übernehme eines solchen Amtes ist die Erlaubnis der Vorgesetzten erforderlich. Sie darf nur in zwingenden Fällen versagt werden.

Gebührnisse
§ 30

  Die Ansprüche der Angehörigen der Wehrmacht auf Gebührnisse und auf Heilfürsorge werden durch das Reichsbesoldungsgesetz geregelt.

Rechtsweg
§ 31

  (1) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus der Zugehörigkeit zur Wehrmacht steht der ordentliche Rechtsweg offen. Der Klage gegen das Reich muß die Entscheidung des Reichskriegsministers vorangehen. Die Klage muß bei Verlust des Klagerechts innerhalb von sechs Monaten angebracht sein, nachdem die Entscheidung des Reichskriegsministers dem Beteiligten bekanntgegeben worden ist.
  (2) Die Entscheidung der militärischen Dienststellen über Dienstuntauglichkeit (§ 14 Abs. 1), Zurückstellung (§§ 16 und 17) und Entlassung (§§ 22 und 24) ist für die Gerichte bindend. Das gleiche trifft für die Entscheidung über vorläufige Dienstenthebung und über ein Zurückbehalten im aktiven Wehrdienst zu.

Versorgung
§ 32

  (1) Soldaten, die nach Erfüllung der aktiven Dienstpflicht in Ehren aus dem aktiven Wehrdienst ausscheiden, haben bei Bewerbung um Beschäftigung im öffentlichen Dienst den Vorrang vor sonstigen Bewerbern gleicher Eignung. Bei Vermittlung in Arbeitsplätze der freien Wirtschaft sind sie bevorzugt zu berücksichtigen. Bei Rückkehr in den Zivilberuf darf ihnen aus der durch den aktiven Wehrdienst bedingten Abwesenheit kein Nachteil erwachsen. Die gesetzlich festgelegten Rechte der Kriegsbeschädigten werden hierdurch nicht berührt.
  (2) In allen übrigen Fällen wird die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen durch das Wehrmachtversorgungsgesetz, die Versorgung der Wehrmachtbeamten und ihrer Hinterbliebenen durch die hierfür erlassenen Gesetze und Vorschriften geregelt.

Verabschiedung in Uniform
§ 33

  (1) Den aus der Wehrmacht ausscheidenden Angehörigen der Wehrmacht kann das Recht zum Tragen der Uniform eines Wehrmachtteiles mit einem für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen widerruflich verliehen werden.
  (2) Dieses Recht wird in der Regel nur nach einer in Ehren geleisteten Dienstzeit von mindestens 12 Jahren verliehen.

Offiziere und Beamte des Beurlaubtenstandes
§ 34

  (1) Bei Bewährung und Eignung können Unteroffiziere und Mannschaften, die nach ehrenvollem Dienst aus dem aktiven Wehrdienst ausscheiden, zu Offizieren oder Beamten der Beurlaubtenstandes ausgebildet und befördert werden.
  (2) Offiziere und Wehrmachtbeamte, die nach ehrenvollem Dienst aus dem aktiven Dienst ausscheiden, können zu Offizieren und Beamten des Beurlaubtenstandes überführt werden.

Zivilangestellte in der Wehrmacht
§ 35

  Der Reichskriegsminister kann die im Bereich der Wehrmacht angestellten Zivilpersonen den für Soldaten geltenden gesetzlichen Vorschriften ganz oder teilweise unterwerfen, wenn und solange militärische Notwendigkeit es erfordert. Sie sind für die Dauer dieser Anordnung Angehörige der Wehrmacht im Sinne des § 21.

A b s c h n i t t  IV
Übergangsvorschrift

§ 36

  (1) Unteroffiziere und Mannschaften, die beim Reichsheer vor dem 1. April 1933 oder bei der Reichsmarine vor dem 1.Juli 1933 eingestellt sind, und deren Verpflichtungsschein nach dem Wehrgesetz vom 23. März 1921 auf 12 Jahre ausgestellt ist, können bis zum Ablauf dieser Zeit im aktiven Wehrdienst belassen werden. Im übrigen gelten für sie uneingeschränkt die Vorschriften dieses Gesetzes.
  (2) Abs. 1 ist sinngemäß auf die Verpflichtung der Offiziere und Offiziersanwärter des Reichsheeres und der Reichsmarine und die in die Wehrmacht übernommenen Angehörigen der Landespolizei anzuwenden.
  (3) Auf die beim Reichsheer nach dem 31. März 1933 und bei der Reichsmarine nach dem 30. Juni 1933 eingestellten Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften findet das vorliegende Gesetz uneingeschränkt Anwendung.
  (4) Die auf Grund des § 40 a des Wehrgesetzes vom 23. März 1921 (Reichsgesetzbl. S. 329) angestellten Zivilpersonen können für die Dauer der in ihrem Dienstvertrag vereinbarten Zeit nach näherer Bestimmung des Reichskriegsministers in den aktiven Wehrdienst übernommen werden.

A b s c h n i t t  V
Schlußvorschriften

§ 37

  (1) Der Führer und Reichskanzler übt das militärische Verordnungsrecht aus. Er erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsbestimmungen. Die Rechtsverordnungen können Strafandrohungen enthalten.
  (2) Der Führer und Reichskanzler kann dem Reichskriegsminister und in den Fragen des Ersatzwesens und der Wehrüberwachung dem Reichsminister des Innern Befugnisse nach Abs. 1 übertragen.
  (3) Die Verordnungen können außer in den im Gesetz über Verkündung von Reichsverordnungen vom 13. Oktober 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 959) vorgesehenen Blättern auch in den Verordnungsblättern der Wehrmacht verkündet werden.

§ 38

  (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
  (2) Mit dem gleichen Tage treten das Wehrgesetz vom 23. März 1921 (Reichsgesetzbl. S. 329) sowie die Änderungsgesetze vom 18. Juni 1921 und vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1921 S. 787; 1933 S. 526, 566) außer Kraft.


  Berlin, den 21. Mai 1935.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichswehrminister
von Blomberg

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 609-614.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Wehrgesetz (21.05.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/wehrgesetz.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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