Verordnung über das Erfassungswesen.

Vom 22. Mai 1935.


  Auf Grund des § 37 Abs. 2 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609) und des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Übertragung des Verordnungsrechts nach dem Wehrgesetz vom 22. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 615) wird folgendes verordnet:

Dienstvorschrift für das Erfassungswesen

E r s t e r  T e i l
Erfassungsverfahren

§ 1
Personennachweise, Personenkreis

  (1) Als Grundlage für das Ersatzwesen werden namentliche Personennachweise angelegt und laufend geführt (Erfassungsverfahren).
  (2) In die Personennachweise sind ausnahmslos alle männlichen Reichsangehörigen des Geburtsjahrganges aufzunehmen, welcher für die Musterung und Aushebung bestimmt wird. Sie heißen im Sinne dieser Vorschrift Dienstpflichtige.
  (3) Abs. 2 gilt auch für Staatenlose und solche Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht feststeht.
  (4) In die Personennachweise sind auch solche Dienstpflichtige aufzunehmen, bei denen Gründe vorliegen, die an der Ausübung der Dienstpflicht hindern könnten.

§ 2
Erfassungsverfahren

  (1) Das Erfassungsverfahren wird
a) von den polizeilichen Meldebehörden und
b) von den Standesämtern

durchgeführt.
  (2) Das Verfahren der polizeilichen Meldebehörde (§§ 6 bis 18) erfaßt die Dienstpflichtigen an ihrem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt (vgl. für Preußen § 2 der preußischen Polizeiordnung über das Meldewesen).
  (3) Das Verfahren des Standesamts (§§ 19 bis 25) erfaßt die Dienstpflichtigen an dem Ort ihrer Geburt (§ 17 des Personenstandsgesetzes) und dient der Ergänzung des Verfahrens der polizeilichen Meldebehörde.
  (4) Die Aufsicht über die Durchführung des Erfassungsverfahrens obliegt der Behörde, die die allgemeine Aufsicht über die einzelne, das Erfassungsverfahren durchführende Behörde ausübt.

§ 3
Erfassungsmittel

  (1) Erfassungsmittel sind:
a) die Personennachweise (Personalblätter, § 7, und Geburtskartei, § 19),
b) die dazugehörigen Meldemittel und Anlagen.

  (2) Die Personennachweise sind nach Jahrgängen getrennt und in alphabetischer Reihenfolge nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen geordnet zu führen und zu verwahren.
  (3) Die ausgefüllten Erfassungsmittel sind Urkunden. Sie sind dem Zugriff und der Einsichtnahme Unberechtigter zu entziehen, unter Verschluß aufzubewahren und bei eintretender Gefahr in Sicherheit zu bringen.

§ 4
Eintragung, Versendung

  (1) Die Erfassungsmittel müssen gewissenhaft und sorgfältig geführt und deutlich beschrieben werden. Die Wahl zwischen deutscher und lateinischer Schrift ist freigestellt.
  (2) Eintragungen dürfen nur über amtsbekannte Tatsachen vorgenommen werden. Können einzelne Felder infolge fehlender oder zweifelhafter Unterlagen nicht ausgefüllt werden, so sind sie einstweilen leer zu lassen, keinesfalls aber durch Streichung für eine spätere Ausfüllung unbrauchbar zu machen.
  (3) Ist Durchschreibeverfahren angeordnet, muß bei den Eintragungen ein harter, gespitzter Tintenstift (Kopierstift) und eine harte, glatte Schreibunterlage verwendet, beim Schreiben leicht aufgedrückt, das Kohlepapier nach mehrmaligem Gebrauch an den bisher noch unverbrauchten Stellen ausgenützt und nach 20 bis 25maligem Gebrauch erneuert werden.
  (4) Irrtümliche Eintragungen dürfen nicht durch Radieren beseitigt, sondern nur mit einem geraden waagerechten Strich durchgestrichen werden. Der durchgestrichene Wortlaut muß deutlich erkennbar bleiben. Die Berichtigung ist darüber oder darunter einzutragen.
  (5) Die Erfassungsmittel dürfen nicht gefaltet, sondern nur in glatter Form oder gerollt in verschlossenen Schutzumschlägen versandt werden. Die Wohnsitzmeldung (§ 15 Abs. 2), die Strafregisteranfrage (§ 19 Abs. 3), die Dienststellenmeldung (§ 23) und das Totenblatt (§ 25 Abs. 1) dürfen zur Versendung einmal gefaltet werden.

§ 5
Verkehr mit dem Auslande

  (1) Im Erfassungsverfahren ist jeder schriftliche oder sonstige Verkehr mit Personen oder Amtsstellen außerhalb des Deutschen Reichs untersagt.
  (2) Zuschriften, die in das Ausland zu senden wären, sind an die

"Zentralstelle für das Erfassungswesen beim Reichs- und Preußischen Ministerium des Innern, Berlin NW 40, Am Königsplatz 6"

zu richten. Ebenso ist zu verfahren, wenn Zweifel über die Zugehörigkeit eines Ortes (z. B. eines Geburtsortes) zum Deutschen Reich besteht.

Z w e i t e r  T e i l
Verfahren der polizeilichen Meldebehörde

§ 6
Örtliche Zuständigkeit

  (1) Die polizeiliche Meldebehörde legt an Hand ihrer Unterlagen (polizeiliche Meldescheine, Einwohnerlisten u. dgl.) für jeden Dienstpflichtigen (§ 1 Abs. 2), der an dem festgesetzten Stichtag in ihrem Bezirk Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, ein Personalblatt an.
  (2) Für Arbeitnehmer und Lehrlinge, die nicht dauernd außerhalb ihres Wohnsitzes beschäftigt sind, ist die polizeiliche Meldebehörde des Wohnsitzes zuständig. Als dauernder Aufenthalt ist jedoch anzusehen:

a) für Arbeitnehmer und Lehrlinge der Ort, an dem sie dauernd in Arbeit oder lehre stehen,
b) für Studierende, Schüler und Zöglinge von Lehranstalten der Ort, an dem sich die Schule oder Lehranstalt befindet.
  (3) Als dauernder Aufenthalt gilt für Dienstpflichtige, die
a) in einem Arbeitsdienstlager des Arbeitsdienstes oder der Reichsautobahnunternehmungen oder in einem SA-Schulungslager aufgenommen sind, die Gemeinde, in deren Gebiet es gelegen ist,
b) See- und Binnenschiffahrt treiben, der Sitz des zuständigen Seemannsamtes bzw. Wasserbauamtes.
  (4) Als dauernder Aufenthalt gilt ferner für Dienstpflichtige, die
a) in einer Kranken-, Irren-, Heil-, Bewahr- oder Fürsorgeanstalt aufgenommen sind, deren Sitz,
b) ohne einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt zu haben, von Ort zu Ort ziehen, die Geburtsgemeinde und, wenn der Geburtsort im Auslande liegt, die Gemeinde, in welcher sie sich am Stichtag aufgehalten haben,
c) sich in polizeilichem Gewahrsam, Schutzhaft oder in einem Konzentrationslager befinden, der Ort der Inhaftierung,
d) Insassen von Gefängnissen oder Strafanstalten sind, deren Sitz.

§ 7
Personalblatt

  (1) Das Personalblatt besteht aus einem Satz von 5 Blättern (Formblatt 1 a bis e) in grüner, weißer, roter und blauer Farbe.
  (2) Das Personalblatt wird im Durchschreibeverfahren (§ 4 Abs. 3) angelegt. Dazu wird auf die Vorderseite des weißen, roten und blauen Blattes je ein Blatt Kohlepapier mit der Kohleseite nach unten eingelegt. Handschriftlich beschrieben wird nur das grüne Formblatt 1 a.
  (3) Die Formblätter 1 a, 1b, 1 d und 1 e enthalten auf der Vorderseite zwei senkrechte Hauptspalten. Die polizeiliche Meldebehörde füllt gemäß §§ 8 bis 9 die rechte Hauptspalte aus. Die linke Hauptspalte mit den Querspalten (Feldern) A, G bis K bleibt einstweilen leer.
  (4) Vor Ausfüllung der rechten Hauptspalte des Personalblattes ist der Personalblattsatz derart unter das rotbedruckte Blatt A der Anleitung (Formblatt 2) einzulegen, daß die mit den gleichen roten beziehungsweise schwarzen Nummern versehenen Felder nebeneinander liegen. Blatt B der Anleitung dienst als Schreibunterlage.
  (5) Die Ausfüllung der einzelnen Felder der rechten Hauptspalte bestimmt sich nach dem Inhalt der entsprechenden Felder auf Blatt A und dem Beispiel auf Blatt B der Anleitung.

§ 8
Ausfüllung des Personalblattes
(Felder 1 bis 7 a, 14 bis 16 b)

  (1) Die polizeiliche Meldebehörde füllt die Felder 1 bis 7 a und 14 bis 16 b aus.
  (2) Es sind einzutragen:
  in Feld 1 a die Jahreszahl des erfaßten Geburtsjahrganges,
  in Feld 1 b die mit 1 beginnende, fortlaufende Nummer des erfaßten Dienstpflichtigen. Die Nummern der angelegten Personalblätter müssen in ununterbrochener Folge verlaufen. Die Auslassung einer Nummer ist unstatthaft.

  (3) Feld 6 b ist leer zu lassen. Sind jedoch Tatsachen amtsbekannt, die die Annahme nichtarischer (z. B. jüdischer) Abstammung rechtfertigen, so ist in die linke Ecke dieses Feldes ein "N" einzutragen, um die endgültige Nachprüfung der Rassezugehörigkeit aller Dienstpflichtigen zu erleichtern.
  (4) In Feld 7 a ist der Beruf nach der bei der polizeilichen Anmeldung gemachten Angabe einzutragen.
  (5) Für die übrigen Felder gilt die Anleitung (Formblatt 2).

§ 9
Ausfüllung des Personalblattes
(Felder 7b bis 13)

  (1) Die polizeiliche Meldebehörde füllt die Felder 7b bis 13 (gestrichelt umrandet) zunächst nicht aus.
  (2) Soweit jedoch die in der Anleitung (Formblatt 2) für die Felder 7 b und 13 geforderten Angaben amtsbekannt sind, sind sie einzutragen. In Feld 7b ist der gegenwärtige Beruf des Dienstpflichtigen, in Feld 11a der seines Vaters nach dem dieser Vorschrift beigefügten Berufsverzeichnis anzugeben. Übt der Dienstpflichtige gegenwärtig einen anderen Beruf aus, wie den (durch Lehre oder längere Beschäftigung) erlernten Beruf, ist auch der letztere einzutragen. Ferner ist die Stellung im Beruf (z. B. als selbständiger Unternehmer, Meister, Geselle, Lehrling, Angestellter, Arbeiter, Hilfsarbeiter, Wandergewerbetreibender, Heimarbeiter), die Dauer der Lehr- und Gesellenzeit, das Datum der Gesellenprüfung und die Art des Betriebes (z. B. Möbelfabrik, Kokerei, Erbhof, Ziegelei) einzutragen. Schließlich ist etwaige derzeitige Arbeitslosigkeit zu vermerken. In Feld 8 d und e sind Angaben über Mitgliedschaft beim Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps NSKK) oder Deutschen Luftsportverband (DLB) aufzunehmen.
  (3) Für die übrigen Felder gilt die Anleitung (Formblatt 2).

§ 10
Rückseite der Formblätter 1 c und 1 d

  (1) Auf der Rückseite von Formblatt 1 c (Polizeibericht) ist
in Feld A die Nummer des Personalblattes (Formblatt 1 a),
in Feld B Familienname und Vornamen des Dienstpflichtigen
einzutragen und
in Feld C der Stempel der polizeilichen Meldebehörde (Meldestelle) zu setzen.

  (2) Auf der Rückseite von Formblatt 1 d (Wohnsitzmeldung) ist in Feld 17 die Kreispolizeibehörde einzutragen (vgl. für Preußen: § 3 Abs. 2 des Polizeiverwaltungsgesetzes).

§ 11
Bescheinigung

  (1) Nach Durchführung von §§ 6 bis 10 fertigt die polizeiliche Meldebehörde die Bescheinigung über die Zahl der erfaßten Dienstpflichtigen und der angelegten Personalblätter jedes Jahrganges aus. Die Bescheinigung besteht aus einem Satz von drei Blättern (Formblatt 3 a bis c) in grüner, weißer und blauer Farbe und wird im Durchschreibeverfahren (§ 4 Abs. 3) ausgefüllt. Handschriftlich beschrieben wird nur das grüne Formblatt 3 a.
  (2) Es sind einzutragen:
in Feld 1 die Jahreszahl des erfaßten Geburtsjahrganges,
in die Felder 2 und 4 die polizeiliche Meldebehörde (Meldestelle), die untere Verwaltungsbehörde und der Regierungsbezirk,
in Feld 5 das Datum des Stichtages (§ 6 Abs. 1),
in Feld 6 die Kopfzahl der erfaßten Dienstpflichtigen in Ziffern und in Worten,
in Feld 7 die erste und letzte verwendete Nummer (§ 8 Abs. 2) der Personalblätter.

  (3) Verlaufen die Nummern der angelegten Personalblätter in unterbrochener Reihenfolge, so bleibt Feld 8 leer. Ist dies nicht der Fall, so sind in Feld 8 a die Nummern der fehlenden Personalblätter und in Feld 8 b der Grund des Fehlens anzugeben.
  (4) Die Bescheinigung ist in Feld 9 von der polizeilichen Meldebehörde (Meldestelle) mit Datum und Unterschrift zu unterfertigen. In Feld 9 der Formblätter 3a, 3b und 3 c ist der Stempel zu setzen. Alsdann ist der Bescheinigungsblattsatz durch Scherenschnitt entlang der an der linken oberen und unteren Ecke punktierten Linie in die Formblätter 3 a, 3b und 3 c zu zerlegen.

§ 12
Verwahrung der Formblätter 1 b und 3 b

  (1) Nach Durchführung von §§ 6 bis 11 zerlegt die polizeiliche Meldebehörde durch Scherenschnitt entlang der an der linken oberen und unteren Ecke punktierten Linie den Personalblattsatz in die Formblätter 1 a, 1b, 1c bis d und 1 e.
  (2) Das weiße Personalblatt (Formblatt 1 b) und die weiße Bescheinigung (Formblatt 3 b) verbleiben bei der polizeilichen Meldebehörde; ersteres ist nach den Vorschriften des § 18 weiterzuführen und mit dem weißen Bescheinigungsblatt unter Beachtung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 in Ablegemappe, je Mappe bis 100 Stück, aufzubewahren.

§ 13
Zuständigkeit für den Polizeibericht

  (1) In Ortspolizeibezirken, in denen die Verwaltung der Ortspolizei einer besonderen staatlichen Behörde übertragen ist, und in Städten (Stadtkreisen und kreisangehörigen Städten) wird der Polizeibericht (§ 14) von der Ortspolizeibehörde bearbeitet.
  (2) Im übrigen wird in den Gebietsteilen, in denen die polizeiliche Meldebehörde zugleich Ortspolizeibehörde ist, der Polizeibericht von der Polizeiaufsichtsbehörde (Landrat oder gleichstehende Dienststelle) erstattet. In Gebietsteilen, in denen die polizeiliche Meldebehörde nicht zugleich Ortspolizeibehörde ist, erstattet die Ortspolizeibehörde den Polizeibericht. In Preußen gilt Satz 1 nur für die Provinz Hessen-Nassau und den Regierungsbezirk Hohenzollern, für die übrigen Provinzen gilt Satz 2.
  (3) Die polizeiliche Meldebehörde hat das grüne Formblatt 1 a (Personalblatt), das rote Formblatt 1 c und d (Polizeibericht und Wohnsitzmeldung) und das blaue Formblatt 1 e (Personalkarte) im Falle des Absatzes 2 Satz 1 der Polizeiaufsichtsbehörde, im Falle des Absatzes 2 Satz 2 der Ortspolizeibehörde vorzulegen. Der Vorlage sind die Formblätter 3 a und 3 c der Bescheinigung (§§ 11) beizufügen.

§ 14
Polizeibericht

  (1) Das rote Formblatt  1 d (Wohnsitzmeldung) enthält auf der Vorderseite eine linke Hauptspalte mit einem zweiten darüberliegenden Halbblatt 1 c für den Polizeibericht. Der Polizeibericht ist im Durchschreibeverfahren (§ 4 Abs. 3) auszufüllen; dazu ist ein halbes Blatt Kohlepapier mit der Kohleseite nach unter auf die linke Spalte des Formblattes 1 c einzulegen. Handschriftlich beschrieben wird nur das Formblatt 1 c.
  (2) Die Ortspolizeibehörde bzw. die Polizeiaufsichtsbehörde trägt unter I die ihr bekannten Vorstrafen des Dienstpflichtigen sowie einen kurzen Vermerk über seine bisherige polizeiliche Führung ein. Sodann äußert sie sich unter II über etwaige politische Unzuverlässigkeit oder staatsfeindliches Verhalten des Dienstpflichtigen. Die Eintragungen sollen in kurzen Stichworten erfolgen.
  (3) Ist Nachteiliges nicht bekannt, so ist unter I das Wort "nachstehende", unter II das Wort "folgendes" zu durchstreichen. Der Polizeibericht ist mit Datum und Unterschrift zu unterfertigen. Der Stempel ist in beide Formblätter 1 c und 1 d zu setzen.

§ 15
Vorlage und Übersendung
der Formblätter 1 a, 1 d, 1 e, 3 a und 3 c

  (1) Nach Ausfertigung des Polizeiberichts (§ 14) ist Formblatt 1 c von Formblatt 1 d durch Abreißen zu trennen; Formblatt 1 c ist in die Tasche auf der Rückseite der blauen Personalkarte (Formblatt 1 e) zu stecken.
  (2) Die Ortspolizeibehörde bzw. die Polizeiaufsichtsbehörde (§ 13) übersendet die Wohnsitzmeldung (Formblatt 1 d) unter Beachtung der Vorschriften des § 5 dem Standesbeamten des Geburtsortes des Dienstpflichtigen. Das Verfahren des Standesamts bestimmt sich nach § 22.
  (3) In Ortspolizeibezirken, in denen die Verwaltung der Ortspolizei einer besonderen staatlichen Behörde übertragen ist, und in Stadtkreisen werden nach Durchführung des § 14 die grünen Personalblätter (Formblatt 1 a) mit den grünen Bescheinigungen (Formblatt 3a) von der Ortspolizeibehörde unter Beachtung der Vorschriften des § 3 Abs. 2 in Ablegemappen, je Mappe bis 100 Stück, verwahrt. Die Ortspolizeibehörde übersendet die blauen Personalkarten (Formblatt 1e) mit den roten Polizeiberichten (Formblatt 1c) und den blauen Bescheinigungen (Formblatt 3c) dem zuständigen Wehrbezirkskommando (vgl. anliegende Wehrbezirkseinteilung), in der entmilitarisierten Zone der zuständigen unteren Ersatzbehörde (vgl. anliegende Ersatzbezirkseinteilung).
  (4) In kreisangehörigen Städten und im Falle des § 13 Abs. 2 Satz 2 legt die Ortspolizeibehörde nach Durchführung von § 14 die grünen Personalblätter (Formblatt 1a) und die blauen Personalkarten (Formblatt 1e) mit den roten Polizeiberichten (Formblatt 1c) sowie die grünen und blauen Bescheinigungen (Formblätter 3a und 3c) der Polizeiaufsichtsbehörde vor.
  (5) In Feld K des Formblattes 1 a vermerkt die Ortspolizeibehörde (§ 13 Abs. 1) kurz einen eingegangenen Strafregisterauszug (§ 24 Abs. 2) sowie eine Mitteilung über den Zuzug oder Wegzug oder Tod eines Dienstpflichtigen (§ 18 Abs. 1) und sendet alsdann diese Eingänge an das Wehrbezirkskommando, in der entmilitarisierten Zone an die untere Ersatzbehörde.

§ 16
Aufgabe der Polizeiaufsichtsbehörde

  (1) Im Falle des § 13 Abs. 2 überwacht die Polizeiaufsichtsbehörde (Landrat oder gleichstehende Dienststelle) den rechtzeitigen Eingang der im § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 4 genannten Erfassungsmittel und prüft kurz, ob sie leserlich geschrieben und vorschriftsmäßig ausgefüllt sind. Unbrauchbare Stücke gibt sie zur sofortigen Neuerstellung zurück. Erforderlichenfalls greift sie belehrend und berichtigend ein.
  (2) Die Polizeiaufsichtsbehörde verwahrt die grünen Personalblätter (Formblatt 1 a) mit den dazugehörigen grünen Bescheinigungen (Formblatt 3 a) in Ablegemappen, je Mappe bis 100 Stück. Die blauen Personalkarten (Formblatt 1 e) mit den roten Polizeiberichten (Formblatt 1 c) und den dazugehörigen blauen Bescheinigungen (Formblatt 3 c) übersendet sie, für ihren Verwaltungsbezirk gesammelt, dem Wehrbezirkskommando, in der entmilitarisierten Zone der unteren Ersatzbehörde.
  (3) § 15 Abs. 5 findet sinngemäß Anwendung.

§ 17
Einholung des Strafregisterauszuges
für im Ausland geborene Dienstpflichtige

  (1) Die polizeiliche Meldebehörde holt über Dienstpflichtige, deren Geburtsort außerhalb des Reichsgebietes gelegen, zweifelhaft oder nicht zu ermitteln ist, beim:
Reichsjustizministerium, Berlin W 8, Wilhelmstraße 65,

Auskunft aus dem Strafregister ein. Das Ersuchen ist auf dem der Strafregisterverordnung vom 17. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 140) als Anlage zu § 33 beigegebenen Vordruck zu stellen. Auf den Vordruck ist hinter "Ersuchen um Auskunft aus dem Strafregister" zu schreiben: "gemäß § 17 der Dienstvorschrift für das Erfassungswesen". Die polizeiliche Meldebehörde vermerkt das Ergebnis des Ersuchens in Feld K des Formblattes 1 b.
  (2) Gegebenenfalls werden drei Strafregisterauszüge übersandt. Von diesen sendet im Falle des § 13 Abs. 1 die Ortspolizeibehörde ein Stück an das Wehrbezirkskommando, in der entmilitarisierten Zone an die untere Ersatzbehörde, weiter. Im Falle des § 13 Abs. 2 übersendet die polizeiliche Meldebehörde ein Stück, im Falle des § 13 Abs. 2 Satz 2 durch die Ortspolizeibehörde, der Polizeiaufsichtsbehörde. Die übrigen Stücke sind von der polizeilichen Meldebehörde zu verwahren.

§ 18
Weiteres Verfahren

  (1) Meldet sich ein Dienstpflichtiger nach dem Stichtag (§ 6 Abs. 1) polizeilich wegen Zuzuges an oder wegen Wegzuges ab, oder wird der polizeilichen Meldebehörde, insbesondere durch Eingang eines Totenblattes (Formblatt 6, § 25), dienstlich bekannt, daß ein eingetragener Dienstpflichtiger verstorben ist, ist dies im Falle des § 13 Abs. 1 von der Ortspolizeibehörde dem Wehrbezirkskommando, in der entmilitarisierten Zone der unteren Ersatzbehörde, mitzuteilen. Im Falle des § 13 Abs. 2 hat die polizeiliche Meldebehörde, im Falle des § 13 Abs. 2 Satz 2 durch die Ortspolizeibehörde, diese Mitteilung der Polizeiaufsichtsbehörde zu erstatten. Der Wegzug oder Tod ist von der polizeilichen Meldebehörde in Feld K auf der linken Hauptspalte des Formblattes 1 b zu vermerken.
  (2) Jeder nach dem Stichtag neu zuziehende Dienstpflichtige ist in ein neues Personalblatt einzutragen, welches die an die letzte verwendete und bescheinigte Nummer (§ 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2) anschließende, fortlaufende Nummer erhält. Im übrigen gelten die §§ 6 bis 17.
  (3) Die polizeiliche Meldebehörde des Zuzugsortes, die nunmehr zuständige Kreispolizeibehörde und das nunmehr zuständige Wehrbezirkskommando, in der entmilitarisierten Zone die nunmehr zuständige untere Ersatzbehörde, fordern von den entsprechenden bisher zuständigen Dienststellen die dort befindlichen Personalblätter (Formblätter 1 a bzw. 1 b bzw. 1 e) des Dienstpflichtigen an; die bisher zuständigen Dienststellen überweisen den Dienstpflichtigen den nunmehr zuständigen Dienststellen durch Übersendung seines Personalblattes. Das frühere Personalblatt ist hinter dem neuen Personalblatt abzulegen. Liegen mehr als drei Formblätter gleicher Art für einen Dienstpflichtigen vor, so sind die entbehrlichen älteren zu vernichten, nachdem bemerkenswerte Tatsachen aus ihnen auf das neue Personalblatt übertragen worden sind. Die Personalblätter Dienstpflichtiger, deren Tod dienstlich bekannt ist, sind zu vernichten.

D r i t t e r  T e i l
Verfahren des Standesamts

§ 19
Geburtskartei, Geburtskarte

  (1) Das Standesamt (§ 2 Abs. 3) führt die Geburtskartei nach dem Geburtsregister.
  (2) In die Geburtskartei sind, zunächst ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, alle in das Geburtsregister des erfaßten Jahrganges eingetragenen Dienstpflichtigen aufzunehmen. Ist jedoch im Geburtsregister vermerkt (vgl. für Preußen: Amtliches Handbuch für die preußischen Standesbeamten, Ziffer 233) oder dem Standesbeamten sonst dienstlich bekannt, daß der Dienstpflichtige bereits verstorben ist, hat seine Aufnahme in die Geburtskartei zu unterbleiben.
  (3) Die Geburtskartei setzt sich aus Geburtskarten zusammen. Die Geburtskarte (Formblatt 4a) ist mit einem halben Blatt (Strafregisteranfrage, Formblatt 4b) versehen. Die Felder 1 bis 5 beider Formblätter sind im Durchschreibeverfahren auszufüllen (§ 4 Abs. 3). Dazu wird ein halbes Blatt Kohlepapier mit der Kohleseite nach unten auf die obere Hälfte des Formblattes 4a unter das Formblatt 4b gelegt. Handschriftlich beschrieben wird Formblatt 4b.

§ 20
Ausfüllung der Formblätter 4 a und 4 b

  (1) Es sind einzutragen:
in Feld 1 der Familienname,
in Feld 2 a bis b die Vornamen und die Religion,
in Feld 3 a bis d Jahr, Tag und Monat der Geburt sowie die Geburtsregisternummer des Dienstpflichtigen,
in Feld 4 a Vornamen, Beruf und Religion des Vaters,
in Feld 4 b Vorname, Geburtsname und Religion der Mutter.

  (2) In Feld 5 ist die Nummer der Geburtskarte unter Beachtung der Vorschriften des § 3 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 einzutragen. Größere Standesämter können dies zur Durchführung der im § 12 Abs. 3 von ihnen geforderten geteilten Absendung der Strafregisteranfragen zunächst unterlassen. In diesem Fall ist die Nummer nach Rückkunft der Strafregisteranfrage (§ 24) einzutragen.
  (3) In Feld 6 der Formblätter 4 a und 4 b ist der Stempel des Standesbeamten zu setzen.
  (4) Die Felder 7, 8 und 10 des Formblattes 4 a werden nach den Vorschriften der §§ 22 bis 24 ausgefüllt. Feld 9 bleibt leer.
  (5) Feld 7 des Formblattes 4 b wird von der Strafregisterbehörde ausgefüllt.

§ 21
Zertrennung, Verwahrung und Versand
der Formblätter 4 a und 4 b

  (1) Nach Durchführung von § 20 wird Formblatt 4 b von Formblatt 4 a durch Abreißen am oberen Rand abgetrennt. Die Geburtskarten (Formblatt 4 a) sind entsprechend der Vorschrift des § 3 Abs. 2 aufzubewahren. Sie können unter Benutzung der Lochung gebündelt werden.
  (2) Der Standesbeamte übersendet die Strafregisteranfragen (Formblatt 4 b) gesammelt der zuständigen Strafregisterbehörde. Zuständige Strafregisterbehörde ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht (in Baden: Amtsgericht; für den Bezirk des Landgerichts München I: Polizeidirektion München), in deren Bezirk der Dienstpflichtige geboren ist.
  (3) Größere Standesämter beginnen mit dem Absenden der Strafregisteranfragen, sobald sie eine größere Anzahl von Anfragen ausgefüllt haben.
  (4) Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn der Dienstpflichtige verstorben ist. In diesem Fall ist Formblatt 4 b zu vernichten.

§ 22
Verfahren bei Eingang der Wohnsitzmeldung

  (1) Geht eine Wohnsitzmeldung (Formblatt 1 d, § 15 Abs. 2) ein, so prüft der Standesbeamte zunächst seine Zuständigkeit. Irrläufer leitet er unter Beachtung der Vorschriften des § 5 dem zuständigen Standesbeamten zu.
  (2) Auf der Geburtskarte (Formblatt 4 a) ist in Feld 7 a und b die polizeiliche Meldebehörde sowie die Nummer der Wohnsitzmeldung einzutragen. Die Wohnsitzmeldung wird in der Tasche an der Rückseite der Geburtskarte verwahrt.

§ 23
Dienststellenmeldung

  (1) Die Truppenteile der Wehrmacht, die Verbände der Landespolizei und des Arbeitsdienstes haben die Dienststellenmeldung (Formblatt 5) zu erstatten und unter Beachtung der Vorschriften des § 5 dem Standesbeamten des Geburtsortes des Dienstpflichtigen zu übersenden.
  (2) Geht bei dem Standesbeamten eine Dienststellenmeldung ein, verfährt er mit ihr entsprechend der Vorschrift des § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2. In Feld 10a der Geburtskarte (Formblatt 4a) ist aus den Feldern 11 und 1 der Dienststellenmeldung die meldende Dienststelle und die Nummer der Dienststellenmeldung einzutragen.

§ 24
Verfahren bei Rückkunft der Strafregisteranfrage

  (1) Ist aus der von der Strafregisterbehörde zurückgesandten Strafregisteranfrage (Formblatt 4b, § 21 Abs. 2, 3) zu ersehen, daß der Dienstpflichtige vorbestraft ist, ist in Feld 8 der Geburtskarte(Formbaltt 4 a) das Wort "nicht" zu durchstreichen.
  (2) Die Strafregisterbehörde übersendet gegebenenfalls drei Strafregisterauszüge. Von diesen wird 1 Stück der in Feld 17 auf der Rückseite der Wohnsitzmeldung (Formblatt 1 d) eingetragenen Kreispolizeibehörde übersandt. Das Datum der Übersendung ist in Feld 7 c der Geburtskarte zu vermerken. Die Strafregisteranfrage sowie 2 Stücke des Strafregisterauszuges sind in der Tasche der Geburtskarte zu verwahren. Ist keine Wohnsitzmeldung eingegangen, sind sämtliche Stücke des Strafregisterauszuges zu verwahren.
  (3) Treffen infolge Wohnsitzwechsels mehrere Wohnsitzmeldungen für denselben Dienstpflichtigen ein, ist 1 Stück des verwahrten Strafregisterauszuges jeweils der in Feld 17 der neuen Wohnsitzmeldung eingetragenen Behörde zu übersenden.
  (4) Teilt die Strafregisterbehörde mit, daß der Dienstpflichtige keine Vorstrafen hat, wird die Strafregisteranfrage gleichfalls in der Tasche der Geburtskarte verwahrt.

§ 25
Verfahren bei verstorbenen Dienstpflichtigen

  (1) Nach Durchführung von §§ 19 bis 21 ermittelt der Standesbeamte aus seinem Sterberegister (§ 56 des Personenstandsgesetzes) sämtliche verstorbenen Dienstpflichtigen des erfaßten Jahrganges. Die für sie angelegten Geburtskarten (Formblatt 4 a) sind zu vernichten. Für verstorbene Dienstpflichtige, die in einem anderen Standesamtsbezirk geboren sind, ist das Totenblatt (Formblatt 6) auszufüllen.
  (2) Ist der Standesbeamte zugleich Leiter der polizeilichen Meldebehörde, so gilt § 18 Abs. 1. Ist dies nicht der Fall, ist ein Totenblatt auszufüllen. Trifft Satz 2 mit Abs. 1 Satz 3 zusammen, so ist das Totenblatt mit Durchschreibeverfahren in doppelter Fertigung auszufüllen.
  (3) Es sind einzutragen:
in Feld 1 des Totenblattes der Familienname,
in Feld 2 die Vornamen,
in Feld 3 das Geburtsdatum (Tag, Monat),
in Feld 4 a bis c der Geburtsort,
in Feld 5 a die Jahreszahl des Geburtsjahres,
in Feld 5 b die Nummer des Totenblattes unter Beachtung der Vorschriften des § 3 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3,
in Feld 6 das Sterbedatum und die Sterberegisternummer.

  (4) Das Totenblatt ist in Feld 7 mit Datum, Stempel und Unterschrift zu unterfertigen.
  (5) Der Standesbeamte übersendet das Totenblatt dem Standesbeamten der Geburtsortes unter Beachtung der Vorschriften des § 5, im Falle des Absatzes 2 Satz 2 und 3 auch der polizeilichen Meldebehörde des letzten Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts.
  (6) Die Geburtskarte (Formblatt 4a) eines Dienstpflichtigen, dessen Tod dem Standesbeamten durch den Eingang eines Totenblattes bekannt wird, ist zu vernichten.
  (7) Die Totenblätter sind entsprechend der Vorschriften des § 3 Abs. 2 aufzubewahren.

V i e r t e r  T e i l
Verfahren bei der Musterung

§ 26
Ausfüllung der linken Spalte der Personalblätter

  (1) Vor Ausfüllung der linken Hauptspalten der Personalblätter 1 a und 1 b sind die Formblätter 1 a bzw. 1 b unter Blatt A der Anleitung (Formblatt 7), das Formblatt 1 e unter Blatt A der Anleitung (Formblatt 8) derart einzulegen, daß die mit den gleichen Buchstaben versehenen Felder nebeneinander liegen. Die Blätter B der Anleitungen dienen als Schreibunterlagen.
  (2) Die Ausfüllung der einzelnen Felder der linken Hauptspalten bestimmt sich nach dem Inhalt der entsprechenden Felder auf Blatt A der Anleitungen.


Berlin, den 22. Mai 1935.

Der Reichsminister des Innern
Frick


Der Reichskriegsminister
von Blomberg

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 615-622.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über das Erfassungswesen (22.05.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/erfassung_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Wehrgesetz (21.05.1935)
Erlaß der Führers und Reichskanzlers über die Übertragung des Verordnungsrechts nach dem Wehrgesetz (22.05.1935)
Anordnung über die Erfassung der deutschen Staatsangehörigen im Ausland für den aktiven Wehrdienst und Reichsarbeitsdienst im Jahre 1937 (12.01.1937)
Anordnung über die Erfassung und Musterung 1937 für den aktiven Wehrdienst und Reichsarbeitsdienst (04.02.1937)

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Letzte Änderung: 03.02.2004
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