Erlaß des Führers und Reichskanzlers
über die Dauer der aktiven Dienstpflicht in der Wehrmacht.

Vom 22. Mai 1935.


  Zum Paragraph 8 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609) verordne ich:

  Die Dauer der aktiven Dienstpflicht bei den drei Wehrmachtsteilen wird einheitlich auf ein Jahr festgesetzt.


  Berlin, den 22. Mai 1935.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 614.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Dauer der aktiven Dienstpflicht in der Wehrmacht (22.05.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/wehrpflicht-dauer_erl.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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